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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Rechtsverordnung
über die Finanzierung
von Sabbatzeiten
(Sabbatzeitfinanzierungsverordnung
– SabbFinVO)1#

Vom 14. März 2016

(KABl. S. 147)

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Aufgrund des Teils 5 § 17 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, verordnet die Erste Kirchenleitung mit Zustimmung des Finanzausschusses:
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§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Rechtsverordnung regelt die Finanzierung von Sabbatzeiten der Pastorinnen und Pastoren nach § 14 Pastorenurlaubsverordnung vom 25. August 2014 (KABl. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung über das Personalkostenbudget nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.
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§ 2
Finanzierung über das Personalkostenbudget

( 1 ) Wird einem Antrag einer Pastorin bzw. eines Pastors auf Gewährung einer Sabbatzeit nach § 14 Pastorenurlaubsverordnung entsprochen, vermindert sich die für diese Pfarrstelle zu leistende Deckungsumlage nach Teil 5 § 8 Absatz 3 Nummer 3 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den genehmigten Zeitraum längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten um 70 Prozent.
( 2 ) Die Landeskirche sowie die Kirchenkreise einschließlich der Kirchengemeinden haben je vollendeter 42 Vollbeschäftigungseinheiten einen jährlichen Anspruch auf Gewährung einer Sabbatzeit mit ermäßigter Deckungsumlage. Die Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten wird jeweils am 1. Dezember eines jeden Jahres ermittelt und dient der Berechnung der Anzahl der möglichen Ermäßigungen für das Folgejahr.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt Nummer 2.6 PAZ-Fonds-Verwaltungsvorschrift vom 9. Juli 2012 (KABl. S. 150), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2014 (KABl. S. 298) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß der Rechtsverordnung zur Aufhebung der Sabbatzeitfinanzierungsverordnung vom 29. November 2022 (KABl. S. 547) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.