.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#Anlage
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Vom 9. Dezember 2022
(KABl. S. 560)
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 8. Dezember 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Gebühren
1 Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. 2 Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 3 Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
#§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger
(
1
)
1 Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. 2 Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
(
2
)
Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg.
#§ 3
Höhe der Gebühr
(
1
)
1 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. 2 Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(
2
)
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfangs, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
(
3
)
1 Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Verwaltungsgeschäft aber noch nicht beendet ist oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsgeschäft zurückgenommen oder widerrufen wird. 2 In den Fällen des Satzes 1 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich in Summe des Bescheides auf mindestens drei Euro errechnet.
(
4
)
1 Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
#§ 4
Auslagen
(
1
)
1 Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. 2 Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 3 Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
- im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
- Sachverständigenkosten,
- die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(
2
)
1 Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. 2 Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
#§ 5
Entstehung der Gebühren
(
1
)
1 Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. 2 Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(
2
)
Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
#§ 6
Festsetzung der Gebühren
(
1
)
1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2 Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief oder E-Mail bekannt gegeben.
(
2
)
Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
#§ 7
Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
1 Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. 2 Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
(
2
)
1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 8
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
#§ 9
Verjährung der Gebühren
1 Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 2 Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. 3 Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 4 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. 5 Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
#§ 10
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
#§ 11
Inkrafttreten
#Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)
Gebührentabelle
Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Gebühr in Euro je Kategorie (Anzahl Gräber) | |||||
Kat. 1 | Kat. 2 | Kat. 3 | Kat. 4 | ||||
1 | Erstellung einer Friedhofsordnung | 750 | 1000 | 1250 | 1500 | ||
2 | Änderung einer Friedhofsordnung | 100 | 150 | 200 | 300 | ||
3 | Erstellung einer Friedhofsgebührenordnung | 250 | 300 | 1250 | 1500 | ||
4 | Änderung einer Friedhofsgebührenordnung | 50 | 100 | 150 | 200 | ||
5 | Bearbeitung einer Bestattung | 150 | |||||
6 | Erstellung eines Bescheides/Schriftsatzes | 3,50 | 3,25 | 3,00 | 2,75 | ||
Kategorie 1 = Friedhöfe mit 1–50 Gräbern
Kategorie 2 = Friedhöfe mit 51–125 Gräbern
Kategorie 3 = Friedhöfe mit 126–600 Gräbern
Kategorie 4 = Friedhöfe mit mehr als 600 Gräbern