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Geltungszeitraum von: 13.11.2011

Geltungszeitraum bis: 30.11.2022

Kirchengesetz
über die Besetzung des pröpstlichen Amtes
im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis
(Pröpstebesetzungsgesetz – PropstBG)1#

Vom 13. November 2011

(ABl. S. 134)

Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 und unter Maßgabe von Artikel 130 Absatz 6 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. 1950 S. 29), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. 2009 S. 86) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die nachfolgenden Bestimmungen sollen ermöglichen, die Besetzung des pröpstlichen Amtes im künftigen Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis aus Anlass der Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu gestalten.
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§ 1
Wahl

( 1 ) Die Besetzung des pröpstlichen Amtes im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis erfolgt durch Wahl der Landessynode auf Vorschlag des Wahlausschusses für zehn Jahre.
( 2 ) Der Wahlausschuss wird aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes nur für die erste Wahl gebildet.
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§ 2
Wahlausschuss

( 1 ) Dem Wahlausschuss gehören als Mitglieder an:
  1. sechs von der Landessynode aus ihrer Mitte zu berufende Mitglieder der Landessynode, dabei sollen die künftigen Propsteien angemessen vertreten sein;
  2. der Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche;
  3. drei aus ihrer Mitte zu berufende Mitglieder der Kirchenleitung.
( 2 ) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe b, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste theologische Mitglied.
( 3 ) Der Personaldezernent im Konsistorium nimmt an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 3
Beratung im Wahlausschuss

( 1 ) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind nicht öffentlich. Über den Inhalt der Beratungen und über die Stimmenverhältnisse bei den Abstimmungen haben alle Beteiligten Stillschweigen zu bewahren. Auf die Verschwiegenheitspflicht ist vom vorsitzenden Mitglied zu Beginn der konstituierenden Sitzung hinzuweisen.
( 2 ) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
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§ 4
Ausschreibung

( 1 ) Das pröpstliche Amt wird durch das Konsistorium zur Besetzung ausgeschrieben. Für die Abgabe der Bewerbung ist eine Ausschlussfrist festzulegen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann der Wahlausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder von der Ausschreibung des pröpstlichen Amtes absehen.
( 3 ) Die Bewerbungen sind an den Vorsitzenden des Wahlausschusses zu richten.
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§ 5
Wahlvorschlag

( 1 ) Nach Sichtung der fristgerecht eingegangenen Bewerbungen sollen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von vornherein wegen mangelnder persönlicher oder rechtlicher Voraussetzungen ausscheiden, im Wahlausschuss die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung über ihre Bewerbung erhalten.
( 2 ) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gespräche stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag auf. Für jeden in den Wahlvorschlag aufzunehmenden Namen müssen mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Wahlausschusses gestimmt haben. Vor der endgültigen Abstimmung über die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gibt der Bischof ein Votum zu jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ab.
( 3 ) Der Wahlvorschlag ist danach den Mitgliedern der Landessynode durch die oder den Präses der Landessynode spätestens zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
( 4 ) Auf Einladung des Bischofs stellen sich die Vorgeschlagenen in geeigneter Weise vor.
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§ 6
Wahlverfahren

( 1 ) Zu Beginn der Wahlsitzung begründet ein Mitglied des Wahlausschusses den Wahlvorschlag. Danach stellen sich die Vorgeschlagenen einzeln der Landessynode vor. In beiden Fällen findet eine Aussprache nicht statt.
( 2 ) Die oder der Präses eröffnet die Wahlhandlung und stellt zu Beginn eines jeden Wahlganges die Zahl der anwesenden Mitglieder der Landessynode fest. Nachdem alle Stimmzettel abgegeben und in die Wahlurne gelegt sind, erklärt die oder der Präses den Wahlgang für beendet. Die Zahl der Stimmzettel wird mit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Anwesenheitsliste verglichen. Ergibt sich dabei ein Unterschied, so ist der Wahlgang zu wiederholen.
( 3 ) Das Wahlergebnis wird sofort ermittelt und der Landessynode bekannt gegeben.
( 4 ) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Landessynode auf sich vereinigt hat. Erhält im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist, wenn zwei oder mehr Bewerbungen vorliegen, in weiteren Wahlgängen ein Stichwahlverfahren durchzuführen.
( 5 ) Die Wahlhandlung ist beendet, wenn eine Pröpstin oder ein Propst gewählt worden ist. Die Wahlhandlung ist durch die oder den Präses der Landessynode für beendet zu erklären, wenn die erforderliche Mehrheit nach Maßgabe von Absatz 4 nicht erreicht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn nur eine Person zur Wahl steht und diese auch im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht auf sich vereinigen kann.
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§ 7
Überleitung

Wer gewählt worden ist und die Wahl angenommen hat, wird nach § 17 Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in das pröpstliche Amt im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis übergeleitet.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 13. November 2011 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (KABl. S. 474, 481) mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft.