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Verbandssatzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands
der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg

Vom 8. Dezember 2022

(KABl. S. 570)

Die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg hat am 6. Dezember 2022 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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Präambel

Seit gut zwei Jahren führen die drei Kirchengemeinden der Innenstadthauptkirchen, namentlich die Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi, die Hauptkirche St. Katharinen und die Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg, Sondierungsgespräche darüber, inwieweit und auf welchem Wege aus der derzeit eher losen Kooperation eine feste und gegebenenfalls auch rechtlich strukturierte Verbindung werden könnte.
Ziel der Sondierungsgespräche war es, für die drei Innenstadthauptkirchen das Potential zu erkunden und zu heben, welches aus einer Kooperation geschöpft werden kann, um die Kernaufgaben dieser Hauptkirchen für die Stadt besser erfüllen zu können.
Zur Unterstützung dieser Sondierungsgespräche haben die drei Innenstadthauptkirchen den fachkundigen Rat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hinzugezogen.
Als Ergebnis der Sondierungsgespräche haben die drei Innenstadthauptkirchen durch ihre jeweiligen Vertreter eine Absichtserklärung abgeschlossen, welcher ein jeder der drei Kirchengemeinderäte der drei Innenstadthauptkirchen zugestimmt hat.
In dieser Absichtserklärung ist geregelt, dass die drei Innenstadthauptkirchen beabsichtigen, die in den bisherigen Sondierungen als klassische Verwaltungsarbeit bezeichnete Arbeit zu bündeln, weiter zu professionalisieren und damit Aufwand gegenüber der bisherigen Arbeitsweise zu verringern. Hierzu soll ein gemeinsames Hauptkirchenbüro geschaffen werden.
Dabei sind die drei Innenstadthauptkirchen davon ausgegangen, dass für ein gemeinsames Hauptkirchenbüro eine neue rechtliche Struktur gefunden werden muss.
Diese neue rechtliche Struktur soll ein gemeinsam gegründeter Kirchengemeindeverband werden.
Dies vorausgeschickt haben sich die drei Innenstadthauptkirchen geeinigt auf folgende
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Satzung

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen
„Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg“ (im Folgenden „Kirchengemeindeverband“ genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband führt das aus Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die folgenden drei Kirchengemeinden:
  • Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi,
  • Hauptkirche St. Katharinen,
  • Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands und die entsprechende Änderung dieser Satzung. 
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§ 3
Zweck, Aufgaben und Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband unterhält ein gemeinsames Hauptkirchenbüro und nimmt folgende Aufgaben für die Verbandsmitglieder wahr:
  1. die vor- und nachbereitenden Verwaltungsgeschäfte im Sinne der Regelung in § 2 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen vom 16. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zusammengestellt sind in der als Anlage 2 dieser Satzung beigefügten Liste;
  2. weitere Aufgaben, wie die Erledigung der nicht dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz unterliegenden Immobilienverwaltung, wobei das Verfahren nach Absatz 3 einzuhalten ist.
( 2 ) Von den Festlegungen in Absatz 1 unberührt bleiben diejenigen Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung zur Erledigung an das Kirchliche Verwaltungszentrum abzugeben sind. Soweit Verwaltungsaufgaben dem Kirchlichen Verwaltungszentrum übertragen sind, leistet der Kirchengemeindeverband die erforderlichen Zuarbeiten und Nachbereitungen.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann weitere Aufgaben für die Verbandsmitglieder übernehmen, soweit sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dies festlegen und die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands erteilt und die entsprechende Änderung dieser Satzung beschlossen wird.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder leisten zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchengemeindeverbands eine Umlage.
( 2 ) Die Umlage wird zu gleichen Teilen aus Mitteln der Verbandsmitglieder aufgebracht.
( 3 ) Die Höhe der Umlage wird durch Haushaltsbeschluss festgesetzt. Soweit ein Mitglied für eine Übergangszeit noch nicht alle Leistungen des Kirchengemeindeverbands in Anspruch nimmt, ist dies bei der Bemessung der Umlage abweichend von Satz 1 und Absatz 2 angemessen zu berücksichtigen.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband darf zur Finanzierung seiner Arbeit eigene Erträge erwirtschaften und Zuschüsse von Dritten empfangen, die an die Verbandsmitglieder weiterzuleiten sind, soweit diese Mittel nicht mit dem Finanzbedarf des Kirchengemeindeverbands zu verrechnen sind.
( 5 ) Aufwendungen des Kirchengemeindeverbands, die nicht durch die Umlage, eigene Erträge oder Zuschüsse von Dritten gedeckt werden, werden durch eine weitere Umlage zum Defizitausgleich finanziert. Bei der Bestimmung der weiteren Umlage ist die Regelung in obigem Absatz 2 zu beachten.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Kirchengemeindeverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Diese leiten den Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats gemäß der Kirchengemeindeordnung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland entsprechend, wenn und soweit dort nicht, namentlich in Teil 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes bestimmt ist (vgl. §§ 75 bis 77 der Kirchengemeindeordnung), soweit nicht diese Satzung besondere Mehrheitsverhältnisse vorsieht.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitglieds. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbands sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils drei Mitglieder ihrer Kirchengemeinderäte in die Verbandsversammlung; die zu entsendenden Mitglieder sind jeweils die Hauptpastorin bzw. der Hauptpastor und ein ehrenamtliches Mitglied der Beede, wobei es jeweils die bzw. der Vorsitzende der Beede sein soll, und ein weiteres Mitglied des jeweiligen Kirchengemeinderats, welches nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen darf. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist zu wahren. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine persönliche Stellvertretung zu bestimmen.
( 2 ) Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihr vorsitzendes Mitglied und ihr stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Für die Wahl gilt die Regelung in Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 4 ) Die Verbandsversammlung tagt in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht oder die Verbandsversammlung dies durch Beschluss bestimmt.
( 5 ) Zu Sitzungen der Verbandsversammlung ist schriftlich (in Textform gemäß § 36 Kirchengemeindeordnung) unter Übersendung der Tagesordnung nebst Beschlussvorschlägen sowie der Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen; bei der Berechnung der Frist zählen der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mit. Die Termine der Sitzung sollen möglichst weit vor der Einladung abgestimmt werden. Ist eine Beschlussfassung unaufschiebbar, so kann mit verkürzter Frist eingeladen werden, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder widerspricht.
( 6 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In den nachstehend genannten Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse abweichend davon einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder:
  1. Satzungsänderungen,
  2. außer- und überplanmäßige Ausgaben ab einer Höhe von 20 000 Euro,
  3. dauerhafte Erweiterung des Stellenplans,
  4. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder.
( 7 ) Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und die Nein-Stimmen. Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.
( 8 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung erfolgen in der Regel in Sitzungen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist im Verfahren nach § 32 Absatz 4 Kirchengemeindeordnung zulässig.
( 9 ) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung und jede Beschlussfassung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und sodann allen Mitgliedern in Kopie zuzuleiten ist.
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§ 7
Aufgaben, Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenden Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt den Jahresabschluss ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbands;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 8
Verbandsvorstand

( 1 ) Im Verbandsvorstand muss jedes Verbandsmitglied vertreten sein.
( 2 ) Der Verbandsvorstand besteht aus zumindest drei und höchstens sechs Mitgliedern; die Zahl muss durch drei teilbar sein. Darunter muss mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sein. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist zu wahren. Die jeweilige Verbandsversammlung bestimmt die genaue Anzahl zu Beginn ihrer Amtszeit. Diese Mitglieder werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 3 ) Für die in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder soll jeweils ein Mitglied als Stellvertretung gewählt werden.
( 4 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt die Regelung in Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 9
Hauptamtliche Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung oder eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstands.
( 2 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied übernimmt, wenn nichts anderes geregelt ist, die Aufgabe der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands.
( 3 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied berichtet dem Verbandsvorstand regelmäßig über die Arbeit des gemeinsamen Kirchenbüros und über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung einschließlich des Personalwesens und der wirtschaftlichen Belange. Zu den Aufgaben der laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere die Vornahme aller Maßnahmen, welche die Geschäftsführung des gemeinsamen Gemeindebüros gewöhnlich mit sich bringt, und zwar bis zu einer Wertgrenze von 5000 Euro, wobei dieser Betrag für einen einzelnen ebenso wie für einen mehrteiligen Vorgang gilt; die Vornahme aller Maßnahmen muss sich in den Grenzen des Haushalts halten. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbands zu versehen.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands, soweit er nicht eine hauptamtliche Geschäftsführung beauftragt hat;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands und führt die Aufsicht.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds

( 1 ) Ein Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderats zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 12 Absatz 3 enthalten.
( 3 ) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat sich am Ausgleich zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehender Forderungen anteilig zu beteiligen; insoweit gilt die Regelung in § 4 Absatz 2 dieser Satzung.
( 4 ) Kommt ein Vertrag bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt nicht zustande, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt in Folge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands ist möglich, wenn der Zweck gemäß § 3 Absatz 1 entfällt oder sich die Aufgaben in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Kirchengemeindeverbands nicht mehr rechtfertigt.
( 2 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahrs, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. Zusätzlich bedarf die Auflösung eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbands bedarf es eines Vertrags der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Soweit ein Auflösungsvertrag nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 3 ) Der Auflösungsvertrag muss insbesondere bestimmen,
  1. ob und wie die verbleibenden Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden;
  2. ob und wie die Beschäftigten des Kirchengemeindeverbands von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung ihres Besitzstands übernommen werden sollen;
  3. wie das Verbandsvermögen genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben.
Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil der Auflösungsbeschlüsse nach Absatz 2.
( 4 ) Die in § 11 Absatz 3 formulierten Bestimmungen finden hier gleichfalls Anwendung.
( 5 ) Die Verbandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
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§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist die Regelung in § 3 Absatz 3 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts.
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§ 14
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
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Anlage 1
Kirchensiegel des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg

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Anlage 2
zur Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg

Folgende Verwaltungsgeschäfte soll der Kirchengemeindeverband für die Verbandsmitglieder übernehmen:
Vor- und nachbereitende Verwaltungsgeschäfte im Sinne der Regelung des § 2 Absatz 6 zu den der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Hamburg-Ost (Kirchliches Verwaltungszentrum „KVZ“) zur Erledigung zugewiesenen Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen vom 16. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
1.1
vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Bereich Finanzen:
Verwaltung einer Zahlstelle
Kontrolle, Kontierung, Anordnung und Weiterleitung von Kassenbelegen
Abrechnung von Kollekten
Vorbereitung von Zuwendungsbescheinigungen
Unterstützung von Haushaltsplanung und Jahresabrechnung
Finanzcontrolling
1.2
vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Bereich Liegenschaften:
Vorbereitung und Nachbereitung von Vorgängen im Bereich der Grundstücksverwaltung und andere Vorgänge, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder Pflichtleistungen nach Kirchenkreisverwaltungsgesetz sind
Vor- und nachbereitende Tätigkeiten bei Dienstwohnungen
1.3
vor- und nachbereitende Tätigkeiten Mitgliederverwaltung:
ordnungsgemäße Durchführung und Beurkundung aller Amtshandlungen
Umgemeindungen
statistische Auswertungen zur Mitgliedschaft
1.4
vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Bereich Personal:
Bewerbungsunterlagen
vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen und Vertragsänderungen
Aufwandsentschädigungen, Honorare, Aushilfen
Urlaubskartei und Krankmeldungen
1.5
vor- und nachbereitende interne Organisation:
Schriftverkehr für die Hauptpastorinnen und Hauptpastoren und der weiteren Funktionsträger in den jeweiligen Gremien der Verbandsmitglieder
Aktenplan, Registratur und Gemeindearchiv
Inventarisierung
Verzeichnis der Siegelberechtigungen
2.
vor- und nachbereitende Erfassung und Aufbewahrung von Unterlagen gemäß den kirchenrechtlichen Vorschriften.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.