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Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde-
verbands Rahlstedt

Vom 11. Januar 2023

(KABl. A Nr. 4 S. 6)

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt hat am 19. September 2022 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Rahlstedt“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz im Stadtteil Rahlstedt der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die aus dem Verbandsmitgliederverzeichnis der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben und Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens und gemeinsamer diakonischer und gemeindlicher Aufgaben, die in den folgenden Absätzen näher beschrieben werden.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband nimmt folgende gemeinsame diakonische und gemeindliche Aufgaben wahr:
  1. Er ist Eigentümer und Träger der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ (Friedhof Rahlstedt und Friedhof Braak);
  2. Unterhaltung des verbandseigenen Grundvermögens, Bewirtschaftung desjenigen Grundvermögens, welches nicht unter Verwaltung der Verbandsmitglieder steht sowie Bewirtschaftung des Geldvermögens;
  3. Bildung von Rücklagen für die Erfüllung der vorstehend genannten Aufgaben.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann folgende weitere Aufgaben wahrnehmen:
  1. er kann Gemeindepflege- und Diakoniestationen einrichten und betreiben;
  2. er kann sich an Diakoniestationen beteiligen, die örtlich im Bereich des Kirchengemeindeverbands Rahlstedt liegen und kann die Geschäftsführung übernehmen;
  3. er kann eine Evangelische Familienbildungsstätte betreiben;
  4. er kann eine Evangelische Alten- und Familienpflege betreiben.
( 4 ) Von den Absätzen 2 und 3 unberührt bleiben jene Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in seiner jeweils geltenden Fassung an die in den Kirchenkreisen bzw. Kirchenkreisverbänden bestehenden Kirchenkreisverwaltungen abzugeben sind.
( 5 ) Der Kirchengemeindeverband kann weitere Aufgaben für die Verbandsmitglieder übernehmen, sofern sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dem zustimmen.
( 6 ) Den Verbandsmitgliedern werden aus dem Bestand der verbandseigenen Grundstücke und Gebäude für ihre gemeindliche Arbeit Gebäude mit Grundstücken zur Verfügung gestellt. Die Verbandsmitglieder tragen für die von Ihnen genutzten Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile die Betriebskosten, die Kosten der Unterhaltung der Außenanlagen (z. B. Gartenanlagen, Einfriedigungen) und die Kosten der im Inneren der Gebäude und Gebäudeteile durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Sollte es sich um refinanzierte Arbeit handeln, so kann ein Nutzungsentgelt vereinbart werden.
( 7 ) Benötigt ein Verbandsmitglied ein ihm zur Verfügung gestelltes Gebäude oder Grundstück nicht mehr, so gibt es das Nutzungsrecht mit einer Frist von zwölf Monaten an den Kirchengemeindeverband durch Kündigung und Beschluss des Kirchengemeinderats zurück. Diese Frist kann im Einvernehmen verkürzt werden. Der Kirchengemeindeverband entscheidet über die weitere Nutzung des Gebäudes bzw. Verwertung des Grundstücks.
( 8 ) Wird ein Gebäude oder Grundstück an einen nicht dem Kirchengemeindeverband angehörigen Nutzer oder Nutzerin vermietet oder im Rahmen des Erbbaurechts für eine andere Nutzung verpachtet, kann der Kirchengemeindeverband Räume, Gebäudeteile oder Flächen zur Nutzung durch ein Verbandsmitglied zurückmieten. Hierfür können bis zu 50 Prozent des Gewinns aus der Vermietung bzw. Verpachtung aufgewendet werden. Ist die vom Kirchengemeindeverband zur Verfügung gestellte Summe für die Rückmiete nicht ausreichend, tritt das Verbandsmitglied für den Restbetrag ein.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus
  1. eigenen Erträgen;
  2. Zuschüssen von dritter Stelle.
( 2 ) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere Erträge zu decken. Kirchensteuermittel und sonstiges Vermögen des Kirchengemeindeverbands dürfen nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann für den Bau von Gebäuden auf eigenem Grund bzw. Umbau oder Sanierung von Gebäuden in eigenem Eigentum Darlehen aufnehmen.
( 4 ) Aufwendungen des Kirchengemeindeverbands, die nicht durch Erträge nach Absatz 1 gedeckt werden, können auch durch eine Verbandsumlage finanziert werden. Maßstab für die Höhe der Umlage ist der verhältnismäßige Anteil der Schlüsselzuweisung des Kirchenkreises an die Verbandsmitglieder des jeweiligen Haushaltsjahres.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Kirchengemeindeverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Diese leiten den Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitglieds. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbands sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Verbandsversammlung

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Pastorin bzw. einen Pastor und zwei ehrenamtliche Kirchengemeinderatsmitglieder in die Verbandsversammlung.
( 2 ) Jedes Verbandsmitglied bestimmt für jedes von ihm in die Verbandsversammlung entsandte Verbandsversammlungsmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder. Pastorinnen bzw. Pastoren und ehrenamtliche Mitglieder des Kirchengemeinderats können sich nicht wechselseitig vertreten. Sollte ein Verbandsmitglied nur eine Pastorin bzw. einen Pastor haben, so ist in diesem Fall ein ehrenamtliches Mitglied des Kirchengemeinderats als persönliche Stellvertretung zu bestimmen.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihr vorsitzendes Mitglied und ihr stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Für die Wahl gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 7
Aufgaben, Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands;
  2. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  3. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  4. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  5. sie beschließt den Stellenplan sowie die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands;
  6. sie überwacht die Auflösung des Verbands;
  7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands richten;
  8. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbands und ändert diese;
  9. sie bestimmt die Aufgaben, die Befugnisse und die Zusammensetzung des Bauausschusses nach § 8;
  10. sie beschließt über den Erwerb, Veräußerung und über die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  11. sie beschließt über Bau- und Gestaltungsmaßnahmen. Sie kann für einzelne Gebäude für die Kosten der laufenden Bauunterhaltung eine finanzielle Obergrenze für Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen festlegen; im Einzelfall kann sie das Überschreiten der Obergrenze beschließen;
  12. sie beschließt über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften;
  13. sie beschließt über die Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
  14. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
Beschlüsse nach den Nummern 10 und 11 über Grundstücke und Gebäude, die einem Verbandsmitglied zur Verfügung stehen, bedürfen der Zustimmung des betreffenden Verbandsmitglieds.
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§ 8
Bauausschuss

( 1 ) Der Bauausschuss hat höchstens acht Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Jedes der Verbandsmitglieder schlägt jeweils zwei Gemeindeglieder seiner Kirchengemeinde für den Bauausschuss vor. Soweit die Vorgeschlagenen nicht bereits Mitglieder der Verbandsversammlung sind, ist es erforderlich, dass sie sachkundig sind. Soweit eines oder mehrere Verbandsmitglieder das ihnen nach Satz 1 zustehende Vorschlagsrecht nicht oder nicht in vollem Umfang ausübt bzw. ausüben, hat jedes Verbandsmitglied das Recht, anstelle des nach Satz 1 berechtigten Verbandsmitglieds eine entsprechende Anzahl sachkundiger Gemeindeglieder der verbandsangehörigen Kirchengemeinden für den Bauausschuss vorzuschlagen.
  2. Mindestens ein Mitglied des Bauausschusses muss der Verbandsversammlung angehören.
  3. Die vorgeschlagenen Mitglieder des Bauausschusses müssen durch die Verbandsversammlung bestätigt werden. Übersteigt die Anzahl der nach Ziffer 1 Satz 3 für ein Verbandsmitglied, welches von seinem Vorschlagsrecht nicht oder nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht hat, eingereichten Vorschläge die Zahl der Sitze im Bauausschuss, für die das Verbandsmitglied, welches gemäß Ziffer 1 Satz 1 vorschlagsberechtigt war, keine eigenen Vorschläge eingereicht hat, wählt die Verbandsversammlung aus den insoweit vorgeschlagenen Gemeindegliedern entsprechend § 34 KGO.
( 2 ) Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und Befugnisse des Bauausschusses.
( 3 ) Die Mitglieder des Bauausschusses wählen ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied aus ihrer Mitte.
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§ 9
Verbandsvorstand

( 1 ) Im Verbandsvorstand muss jedes Verbandsmitglied vertreten sein.
( 2 ) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter zwei aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und drei ehrenamtliche Mitglieder.
( 3 ) Für die in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder ist jeweils aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder eine Stellvertretung zu wählen.
( 4 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 5 ) Der Verbandsvorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bzw. eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstandes.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die bzw. überwacht und beaufsichtigt die Führung der laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands und führt die Aufsicht.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds

( 1 ) Ein Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderats zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 12 Absatz 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach den nachfolgenden Grundsätzen statt. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat sich an der Bildung der für die Friedhöfe notwendigen Rücklage für die Grabnutzungsrechte für die restliche Nutzungsdauer zu beteiligen und hierfür gegebenenfalls einmalig einen Geldbetrag an den Kirchengemeindeverband zu erstatten. Entsprechendes gilt für eine mögliche Forderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bezüglich der Diakoniesozialstation. Ein Verbandsmitglied, das aus dem Kirchengemeindeverband ausscheidet, erhält das Eigentum an den von ihm gemäß § 3 Absatz 6 genutzten Grundstücken und Gebäuden übertragen.
( 4 ) Kommt ein Vertrag bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt nicht zustande, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt in Folge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands ist möglich, wenn der Zweck gemäß § 3 Absatz 1 entfällt oder sich die Aufgaben in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Kirchengemeindeverbands nicht mehr rechtfertigt. Sie ist nur möglich, wenn die Trägerschaft der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ geklärt ist.
( 2 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahrs, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. Zusätzlich bedarf die Auflösung eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbands bedarf es eines Vertrags der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Soweit ein Auflösungsvertrag nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 3 ) Der Auflösungsvertrag muss insbesondere bestimmen,
  1. dass die verbleibenden Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden;
  2. wie die Beschäftigten des Kirchengemeindeverbands von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung ihres Besitzstands übernommen werden sollen;
  3. wie das Verbandsvermögen genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben. Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil der Auflösungsbeschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 und 2.
( 4 ) Die in § 11 Absatz 3 formulierten Bestimmungen finden hier gleichfalls Anwendung.
( 5 ) Die Verbandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
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§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten. Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts.
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§ 14
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt vom 29. Februar 2016 (KABl. S. 148) außer Kraft.
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 3)

Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt
Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Siegel mit äußerer Umrandung. Die Umschrift lautet: „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND RAHLSTEDT“. Die Schrift beginnt im Scheitelpunkt rechts, wird im Uhrzeigersinn fortgeführt und endet im Scheitelpunkt links. Das Siegel hat keine innere Umrandung. Das Siegelbild zeigt mittig die äußere Umrandung eines Kreuzes. Unterhalb des linken Querbalkens dieses Kreuzes ist ein Ά und unterhalb des rechten Querbalkens ein Ώ angeordnet.
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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)

Verbandsmitgliederverzeichnis
Verbandsmitglieder des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt:
  1. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt;
  2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Farmsen-Berne;
  3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde;
  4. Evangelisch-Lutherische Markus-Kirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Februar 2023 in Kraft.