.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung
„GreifBar – der andere Gottesdienst in Greifswald“1#
Vom 10. April 2011
Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche beschließt auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 3 Ziffer 3 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. 2009 S. 86) die Einrichtung von „GreifBar – der andere Gottesdienst in Greifswald“ als landeskirchliches Werk2#. Für seine Arbeit erhält das Werk folgende Satzung:
#Präambel
„Fürchte dich nicht, sondern rede und schweige nicht! Denn ich bin mit dir, und niemand soll sich unterstehen, dir zu schaden; denn ich habe ein großes Volk in dieser Stadt.“ (Apg 18,9 f.). Unter diesem Wort lädt „GreifBar – der andere Gottesdienst in Greifswald“ zu Gottesdiensten mit Themen ein, die die Menschen in Greifswald bewegen. Weitere Dienste und Veranstaltungen dienen dazu, im Rahmen des missionarischen Auftrags der Kirche Menschen für den christlichen Glauben zu gewinnen. Damit möchte GreifBar Leben und Dienst der Kirchengemeinden in Greifswald ergänzen.
#§ 1
Rechtsform
1 „GreifBar – der andere Gottesdienst in Greifswald“ (kurz: GreifBar) ist ein unselbstständiges Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche i. S. von Artikel 126 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Es arbeitet in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnung selbstständig.
#§ 2
Ziele, Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 GreifBar versucht, Kirchendistanzierte und Konfessionslose für das Evangelium zu interessieren und zu gewinnen. 2 Dabei steht die Aufgabe, den Zugang für Kirchenferne zu erleichtern, besonders im Mittelpunkt.
(
2
)
Im Zusammenspiel von persönlichen Kontakten, Hilfsangeboten seelsorglicher und diakonischer Art sowie evangelistischen Veranstaltungen soll elementar über Glaubensfragen informiert und zum Glauben eingeladen werden.
(
3
)
1 GreifBar verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2 Das Werk ist selbstlos tätig. 3 Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Mittel von GreifBar dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 5 Die Mitglieder des Leitungsteams erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln von GreifBar.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Zur Erfüllung der Ziele organisiert GreifBar insbesondere folgende Veranstaltungen, Gruppen und Kreise:
- mehrere öffentliche GreifBar-Gottesdienste und/oder ähnliche öffentliche evangelistische Veranstaltungen,
- sonntägliche GreifBar-plus-Gottesdienste,
- Greifini – Arbeit mit Kindern,
- Kleingruppen (z. B. Hauskreise),
- diakonische Dienste und Angebote,
- diakonisch-evangelistische Arbeit (u. a. mit Kindern),
- seelsorgliche Begleitung,
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- gemeinsame Projekte im Rahmen der Kooperation mit der evangelischen Johannes-Kirchengemeinde in Greifswald,
- Betreuung der ehrenamtlich Mitarbeitenden (z. B. durch Gabenkurse, Schulungen und Mitarbeiterwochenenden),
- Glaubenskurse,
- eventuell weitere evangelistische Angebote.
(
2
)
Soweit neue Tätigkeitsfelder von GreifBar Kirchengemeinden oder Dienste und Werke grundlegend berühren, informiert GreifBar die betroffenen Kirchengemeinden oder Dienste und Werke und nimmt deren Vorschläge in seinen Entscheidungsprozess auf.
#§ 4
Mitarbeitende
(
1
)
1 GreifBar lebt davon, dass sich Viele nach Gaben und Kräften an den Stellen einbringen, an denen sie Freude haben. 2 Bei GreifBar kann mitarbeiten, wer die Vision und die Ziele von GreifBar bejaht und regelmäßig an den gemeindlichen Veranstaltungen, insbesondere am Gottesdienst teilnimmt. 3 Es gibt dafür vielfältige Möglichkeiten, von projektbezogenem bis regelmäßigem Engagement, mit stärker inhaltlicher oder stärker praktischer Ausrichtung.
(
2
)
1 Die Mitarbeit bei GreifBar ist in der Regel in Teams organisiert, in denen Einzelne (unter Umständen auf Zeit) verbindlich mitwirken. 2 Hier geschehen gemeinsames geistliches Leben, kreatives Arbeiten, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der verschiedenen Dienste. 3 Jedem soll Gelegenheit gegeben werden, seine Gaben für die Ziele von GreifBar und eigenen Neigungen gemäß einzusetzen. 4 Die Unterschiedlichkeit der Gaben soll dabei besonders gewürdigt werden.
(
3
)
Fortbildungskurse sollen Platz für Reflexionen der eigenen Mitarbeit sein und neue Impulse geben.
#§ 5
Organe
Organe des Werkes sind das Leitungsteam und die Mitgliederversammlung.
#§ 6
Leitungsteam
(
1
)
Dem Leitungsteam gehören bis zu acht Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(
2
)
1 Zwei Mitglieder können durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche benannt werden. 2 Kooperationspartner von GreifBar können je ein Mitglied in das Leitungsteam entsenden.
(
3
)
1 Die Amtszeit des Leitungsteams beträgt drei Jahre. 2 Eine erneute Wahl bzw. Benennung von Personen, die bereits Mitglieder im Leitungsteam waren, ist möglich.
#§ 7
Arbeitsweise
(
1
)
Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Leitungsteams erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden des Projektes GreifBar.
(
2
)
1 Das Leitungsteam wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung. 2 Beide vertreten jeweils allein das Werk gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
1 Das Leitungsteam tritt auf schriftliche Einladung der oder des Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu mindestens sieben Sitzungen jährlich zusammen. 2 Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, geleitet. 3 Das Leitungsteam ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(
4
)
Über die Sitzungen des Leitungsteams sowie über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt.
(
5
)
GreifBar hat der Kirchenleitung jederzeit Einblick in seine Arbeit zu gewähren und Rechenschaft abzulegen.
#§ 8
Aufgaben des Leitungsteams
1 Das Leitungsteam ist verantwortlich dafür, die Vision lebendig zu erhalten, Mitarbeitende zu gewinnen und zu ermuntern, Ideen aufzunehmen und die fortwährende Weiterentwicklung der missionarischen Arbeit von GreifBar im Blick zu haben. 2 Es ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung sowie deren Abberufungen,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
- die Fertigung des Jahresabschlusses,
- Vorschläge zur Verwendung von eventuell erzielten Überschüssen und den Ausgleich von Verlusten,
- Vorschläge zur Änderung der Satzung.
§ 9
Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Über die Mitgliedschaft bei GreifBar entscheidet das Leitungsteam auf Antrag. 2 Die Gemeindegliedschaft nach der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche bleibt davon unberührt.
(
2
)
Einmal pro Jahr wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt, in der das Leitungsteam über alle wichtigen Angelegenheiten informiert und in der der Jahresabschluss und der Wirtschaftsplan beschlossen werden.
#§ 10
Vermögen
(
1
)
1 Das Vermögen wird als unselbstständiges Sondervermögen innerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche geführt. 2 Das Leitungsteam trifft bezüglich des Sondervermögens die Entscheidungen im Rahmen des landeskirchlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann GreifBar für seine Arbeit unter Wahrung seiner sachlich erforderlichen Selbstständigkeit für seine Arbeit und Ordnung Richtlinien geben.
#§ 11
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung werden in einer Mitgliederversammlung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen und bedürfen der Bestätigung der Kirchenleitung.
#§ 12
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung von GreifBar fällt nach Zahlung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die Pommersche Evangelische Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 13
Inkrafttreten
#
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 46 Absatz 2 Nummer 10 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung wurde die Einrichtung „Greifbar – der andere Gottesdienst“ mit Inkrafttreten der Verfassung zu einer Einrichtung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Diese Satzung gilt auf dem Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes.
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 46 Absatz 2 Nummer 10 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung wurde die Einrichtung „Greifbar – der andere Gottesdienst“ mit Inkrafttreten der Verfassung zu einer Einrichtung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Diese Satzung gilt auf dem Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 46 Absatz 2 Nummer 10 des Einführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wurde die Einrichtung „Greifbar – der andere Gottesdienst“ mit Inkrafttreten der Verfassung zu einer Einrichtung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 46 Absatz 2 Nummer 10 des Einführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wurde die Einrichtung „Greifbar – der andere Gottesdienst“ mit Inkrafttreten der Verfassung zu einer Einrichtung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises.