.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung
für das Werk Husumer Horizonte,
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland
Vom 2. Februar 2023
(KABl. A Nr. 11 S. 39)
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 12. November 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
1 Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland (im Folgenden „Kirchenkreis“) unterhält ein Werk für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung als rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. 2 In diesem Werk sind Evangelisch-Lutherische Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen zusammengefasst. 3 Das unselbstständige Werk ist Teil der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland“.
(
2
)
Das Werk trägt den Namen Husumer Horizonte, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
(
3
)
Der Sitz des Werks ist der Sitz des Kirchenkreises.
#§ 2
Zweck, Aufgaben
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1
)
1 Zweck des Werks ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 2 Das Werk betreut und begleitet hierzu Menschen mit geistiger und körperlicher Beeinträchtigung und will es ihnen ermöglichen, ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu verwirklichen. 3 Zum Einsatz kommen in seinen Einrichtungen verschiedene Angebote der stationären und ambulanten Betreuung und Pflege. 4 Es nimmt hierzu für den Kirchenkreis dessen Trägeraufgaben wahr, soweit dieses nicht dem Kirchenkreisrat oder dem Geschäftsführenden Ausschuss vorbehalten ist. 5 Der Kirchenkreis ist Träger insbesondere im Sinne der SGB II, IX, XII und des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(
2
)
1 Das Werk bietet Wohnmöglichkeiten für Menschen im gemeinschaftlichen Wohnen sowie Tagesstruktur für verschiedene Personenkreise, Wohnschule und ambulante Betreuung. 2 In den verschiedenen Einrichtungsteilen wird eine umfassende und den Bedürfnissen entsprechende Betreuung angeboten. 3 Die Angebote sind differenziert nach dem Umfang und der Art der Teilhabeeinschränkung und haben eine inklusive, sozialraumorientierte und personenzentrierte Ausrichtung.
(
3
)
1 Die Arbeit des Werks geschieht auf dem Fundament des christlichen Glaubens. 2 Es ist ein Gebot der Nächstenliebe, die Belange besonders derjenigen wahrzunehmen, die wegen ihrer Behinderung dazu nicht oder nur in Teilbereichen in der Lage sind. 3 Sie stellt in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedürfnissen stationären Wohnraum und andere Leistungen zum Lebensunterhalt zum Zwecke der Betreuung zur Verfügung und schafft den Rahmen für Begegnungen auf Augenhöhe, für Vertrauen und Vertraulichkeit, für die persönliche Weiterentwicklung, für Selbstständigkeit und Inklusion in einem sicheren Lebensumfeld.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
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1
)
Das Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Das Werk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel des Werks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3 Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Werks. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Werks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Kirchenkreisrat
1 Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das Werk. 2 Er beschließt über die Angelegenheiten des Werks, soweit nicht die Kirchenkreissynode zuständig ist. 3 Er kann Aufgaben, Befugnisse und Entscheidungen nach Maßgabe der Verfassung übertragen, soweit seine Gesamtverantwortung bzw. Leitungsfunktion gemäß §§ 6 Absatz 3 und 13 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung in der jeweils geltenden Fassung nicht beeinträchtigt ist. 4 Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht, die er gemäß Satz 3 auf die Gesamtleitung übertragen kann.
#§ 5
Beirat
1 Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung einen Ausschuss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung bilden. 2 Er kann den Ausschuss Beirat nennen. 3 Die Aufgaben, Größe und Zusammensetzung seines Ausschusses regelt der Kirchenkreisrat. 4 Mitglied kann insbesondere die bzw. der für die Dienste und Werke zuständige Pröpstin bzw. Propst sein.
#§ 6
Gesamtleitung des Werks
1 Das Werk wird von einer Gesamtleitung nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats geleitet. 2 Das Nähere, insbesondere die Aufgaben, ist in deren Stellenbeschreibung und einer Dienstanweisung geregelt. 3 Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Gesamtleitung. 4 Die Gesamtleitung berichtet regelmäßig im Kirchenkreisrat über die Arbeit und Entwicklung des Werks. 5 Einmal im Jahr gibt sie für die Kirchenkreissynode einen Bericht in Textform ab.
#§ 7
Finanzierung, Haushalt
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1
)
1 Der Kirchenkreis führt für das Werk einen Teilhaushaltsplan. 2 Die kirchlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung sind anzuwenden. 3 Für den Jahresabschluss ist ein Testat einzuholen.
(
2
)
1 Die Refinanzierung erfolgt grundsätzlich durch die für die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils zuständigen Leistungsträger, insbesondere den Kreis Nordfriesland. 2 Der durch Einnahmen nach Satz 1 nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des Werks wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Finanzsatzung durch den Kirchenkreisanteil gedeckt. 3 Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. 4 Sofern die im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines Haushaltsdefizits.
(
3
)
Aufwendungen für Bauunterhaltung und Investitionen sollen aus öffentlichen Zuschüssen und eigenen Rücklagen finanziert werden.
#§ 8
Auflösung, Aufhebung des Werks
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1
)
Der Kirchenkreis erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Werks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
(
2
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Werks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Werks an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 9
Bekanntmachung
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#