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Artikel 1
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#Artikel 2
Artikel 3
#Artikel 4
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
#§ 2
Ausgabe 6 Teil AKiel, 30. Juni 2023
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 50Kirchengesetz
über den Einsatz von Informationstechnologie
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
über den Einsatz von Informationstechnologie
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 26. Mai 2023
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Artikel 1
Kirchengesetz
über den Einsatz von einheitlicher Informationstechnologie
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(IT-Gesetz – ITG)
##§ 1
Allgemeines, Begriffsdefinitionen
(
1
)
Der Einsatz von Informationstechnologie (IT) dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
(
2
)
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit, der Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards bei der Verarbeitung und Übermittlung von Daten und Informationen sowie der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit werden einheitliche IT-Dienste gemäß Anlage 1 auf allen Ebenen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingesetzt.
(
3
)
Unter Einheitlichkeit wird verstanden, dass die IT-Dienste gemäß Anlage 1 in der gesamten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten Variante genutzt werden sollen.
#§ 2
Erbringungs- und Abnahmepflicht
(
1
)
Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Standardisierung die einheitlichen IT-Dienste gemäß Anlage 1 zusammen mit den Leistungen gemäß Anlage 2 zu erbringen.
(
2
)
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, ihre Verbände und rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke sowie die Landeskirche und ihre rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke (kirchliche Stellen) sind verpflichtet, die einheitlichen IT-Dienste gemäß Anlage 1 zusammen mit den Leistungen gemäß Anlage 2 und 3 abzunehmen und zur Datenverarbeitung zu nutzen.
#§ 3
Datenschutz und IT-Sicherheit
(
1
)
Die kirchlichen Datenschutzvorschriften und IT-Sicherheitsvorschriften bleiben unberührt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt ist verantwortliche Stelle für den Datenschutz der einheitlichen IT-Dienste und Leistungen.
#§ 4
Finanzierung
(
1
)
1 Die Aufwendungen des Landeskirchenamts für die Erbringung des Leistungspakets aus § 2 Absatz 1 werden aus den Mitteln für zentrale Gemeinschaftsaufgaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Teil 5 § 2 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. 2 Abweichend hiervon werden die in Anlage 3 aufgeführten Leistungen gegenüber den Abnehmern einzeln abgerechnet.
(
2
)
1 Im Übrigen werden die Aufwendungen in der Einrichtung getragen, in der sie veranlasst werden. 2 Dazu gehören insbesondere Aufwendungen zur Nutzung der einheitlichen IT-Dienste.
#§ 5
Ausschuss für einheitliche IT-Dienste
(
1
)
Die Kirchenleitung bildet zur Beratung der Kirchenleitung und des Landeskirchenamts einen Ausschuss für einheitliche IT-Dienste nach Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung.
(
2
)
Der Ausschuss für einheitliche IT-Dienste hat folgende Aufgaben:
- Beratung des Landeskirchenamts in Bezug auf die Konfiguration der einheitlichen IT-Dienste,
- Beratung und Überprüfung des Finanzierungsbedarfs,
- Beratung der Umsetzungsreihenfolge einheitlicher IT-Dienste bei den kirchlichen Stellen,
- Erarbeitung von Empfehlungen für Anpassungen sowie weitere einheitliche IT-Dienste und Leistungen,
- jährlicher Bericht an die Kirchenleitung, insbesondere über die Umsetzung der einheitlichen IT-Dienste.
(3) 1 Die Amtszeit beträgt drei Jahre. 2 In den Ausschuss für einheitliche IT-Dienste werden folgende neun Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Gremiums gewählt bzw. entsandt:
- ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenleitung,
- drei ehrenamtliche Mitglieder der Landessynode, davon mindestens ein Mitglied, das frühestens im Jahr der Wahl sein 27. Lebensjahr vollendet,
- ein ehrenamtliches Mitglied des Finanzausschusses,
- ein Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts,
- ein Mitglied der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche,
- ein Mitglied des Gesamtkonvents der Pröpstinnen und Pröpste,
- ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
4
)
1 Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Ausschusses für einheitliche IT-Dienste im Amt. 2 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds wird durch das jeweilige Gremium ein neues Mitglied gewählt.
(
5
)
1 Der Ausschuss für einheitliche IT-Dienste wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2 Die Geschäftsführung wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
(
6
)
1 Der örtliche Datenschutzbeauftragte des Landeskirchenamts sowie der IT-Sicherheitsbeauftragte des Landeskirchenamts sind beratende Mitglieder des Ausschusses. 2 Der Ausschuss kann jederzeit weitere beratende Personen hinzuziehen.
#§ 6
Übergangsvorschriften
(
1
)
Die erste Wahl in den Ausschuss für einheitliche IT-Dienste erfolgt nach der Konstituierung der dritten Landessynode in 2025.
(
2
)
Die im Amt befindlichen Mitglieder der Steuerungsgruppe aus der Konzeptphase zusammen.nordkirche.digital bilden bis zur ersten Wahl den Ausschuss für einheitliche IT-Dienste.
(
3
)
§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
#§ 7
Umstellungszeitraum, verbindliche Einführung
(
1
)
Die einheitlichen IT-Dienste werden entsprechend dem in Anlage 1 festgelegten Umstellungszeitraum verbindlich in der gesamten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgenommen und eingesetzt.
(
2
)
1 Während des Umstellungszeitraums dürfen die kirchlichen Stellen, die noch nicht auf den einheitlichen IT-Dienst umgestellt worden sind, ihre äquivalenten Leistungen, sofern vorhanden, weiter erbringen. 2 Es ist ihnen untersagt, Neuabschlüsse mit Dritten für diese Leistungen vorzunehmen, soweit es nicht um die Erhaltung der Funktion bis zur Umstellung geht.
*
#Anlage 1 Einheitliche IT-Dienste
Folgende IT-Dienste werden in der Nordkirche einheitlich verwendet:
Einheitlicher IT-Dienst | Ende des Umstellungszeitraums |
Zusammenarbeitsplattform: | 31. Dezember 2028 |
Hierunter wird verstanden: | |
Microsoft 365 mit folgenden Modulen von Microsoft in der vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten Version: | |
• Exchange | |
• SharePoint | |
• OneDrive | |
• Teams | |
• Office Anwendungen
| |
• Planner | |
• ToDo | |
• Forms |
*
#Anlage 2 Pflichtleistungskatalog (Anlage zu § 2 Absatz 1)
Das Landeskirchenamt ist beginnend mit der ersten Umstellung für die Gewährleistung der Nutzbarkeit und Sicherheit der in Anlage 1 definierten IT-Dienste zur Erfüllung der folgenden Aufgaben (Leistungspaket) im Rahmen der definierten IT-Dienste verpflichtet:
- Beschaffung von Lizenzen und Lizenzmanagement,
- Beauftragung von externen Dienstleistern und Dienstleistermanagement,
- Erstellung von Backups,
- Kapazitäts- und Performancemanagement,
- Administration, Konfiguration und Anwendungstest,
- 2nd und 3rd Level-Support,
- Monitoring und (Fehler-)Eventmanagement,
- Aufbau einer Wissensdatenbank zur gemeinsamen Nutzung,
- IT-Sicherheit und Datenschutz,
- Projektmanagement,
- Risikomanagement,
- Anforderungsmanagement,
- Verfügbarkeitsmanagement,
- betriebliches Kontinuitätsmanagement,
- Architekturmanagement.
*
#Anlage 3 Einzeln abzurechnende Leistungen
Gemäß § 4 Absatz 1 werden folgende Leistungen gegenüber den Abnehmern einzeln abgerechnet:
- Lizenzkosten für Microsoft 365,
- Backupkosten.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes
Teil 5 § 2 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Partnerschaftshilfe“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Diakonie“ werden die Wörter „und einheitliche IT-Dienste“ eingefügt.
#Artikel 3
Änderung des Kirchengerichtsgesetzes
Das Kirchengesetz über die kirchliche Gerichtsbarkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchengerichtsgesetz) vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:„§ 18a Elektronische Dokumentenübermittlung und AktenführungDie Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 und 2 am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Artikel 1 und 2 dieses Kirchengesetzes treten in Kraft, nachdem die Kirchenleitung die Datenschutzkonformität des Einsatzes von Microsoft 365 durch Beschluss festgestellt und das Datum des Inkrafttretens festgelegt hat. Das Landeskirchenamt gibt den von der Kirchenleitung festgelegten Tag des Inkrafttretens im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 25. Februar 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 26. Mai 2023 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3923/001 – R Tr | ||||
Nr. 51Erste Rechtsverordnung
zur Änderung der Präventionsgesetzausführungsverordnung
zur Änderung der Präventionsgesetzausführungsverordnung
Vom 1. Juni 2023
Aufgrund des § 11 des Präventionsgesetzes vom 17. April 2018 (KABl. S. 238), das durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) (Präventionsgesetz) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
##Artikel 1
Änderung der Präventionsgesetzausführungsverordnung
Die Präventionsgesetzausführungsverordnung vom 28. November 2019 (KABl. S. 558), die durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482, 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt gefasst:„§ 1
RegelungsgegenstandDiese Rechtsverordnung regelt das Rahmenschutzkonzept nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (KABl. S. 238) (Präventionsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, das Nähere über die Beauftragung, die Sicherung der Unabhängigkeit der Beauftragten, die Meldung und die daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen nach § 6 Präventionsgesetz, das Nähere zur Ausgestaltung der Fachstelle nach § 7 Präventionsgesetz, das Nähere zur Bildung der Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5 Präventionsgesetz, zur Amtszeit ihrer Mitglieder, zu den Grundsätzen ihrer Arbeit, zur Möglichkeit der Überprüfung ihrer Entscheidung, zu den Voraussetzungen von Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen sowie zum Recht auf Auskunft aus relevanten Akten und Dokumenten.“. - § 12 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.
- Dem § 12 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Von der Einschaltung der Behörden nach Absatz 4 muss abgesehen werden, wenn dies mit einer akuten Suizidgefahr für die betroffene Person einhergehen könnte.(6) 1 Von der Einschaltung der Behörden kann abgesehen werden, wenn damit eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der betroffenen Person oder einer dritten Person einhergehen könnte. 2 Das gilt auch, wenn die Gefährdung der betroffenen Person und anderer potentieller betroffenen Personen weiterhin durch eigene Maßnahmen der Institution mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.“
- § 13 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die Fachstelle nimmt für die Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5 Präventionsgesetz und die Tätigkeit der Lotsinnen und Lotsen geschäftsführende Aufgaben wahr und stellt gleichzeitig eine fachliche Begleitung der Kommission sicher.“.
- In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beauftragten“ durch die Wörter „Die beauftragte Person“ und die Wörter „Vertretung der Stabsstelle Presse und Kommunikation“ durch die Wörter „Vertreterin bzw. Vertreter des Kommunikationswerks der Nordkirche“ ersetzt.
- Nach Teil 4 wird folgender Teil 4a eingefügt:„Teil 4a
Kommission, Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen, Auskunftsrecht§ 15a
Grundsätze der Arbeit der Kommission1 Die Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5 Präventionsgesetz entscheidet über Anträge auf Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Präventionsgesetz. 2 Sie ist in ihrer Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche und Diakonie gebunden. 3 Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen sind Teil eines individuellen Anerkennungs- und Unterstützungssystems, mit dem die Nordkirche ihrer institutionellen Verantwortung für die sexualisierte Gewalt gerecht werden möchte, die Menschen in Einrichtungen kirchlicher Körperschaften und ihrer Dienste und Werke einschließlich der Diakonischen Werke in der Nordkirche (kirchlicher Träger) erlitten haben. 4 Die Nordkirche nimmt durch die Arbeit der Kommission das Leid der Betroffenen wahr, schenkt ihren Schilderungen Gehör und Glauben und setzt sich so mit ihrem individuellen Erleben und auch ihrer heutigen Lebenssituation auseinander.§ 15b
Bildung der Kommission und Amtszeit ihrer Mitglieder(1) 1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern verschiedenen Geschlechts. 2 Die Mitglieder sollen unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. 3 Ein Mitglied, das nicht in kirchlichen oder diakonischen Stellen beschäftigt ist, soll über eine traumatherapeutische Qualifikation, die zusätzlich zu einer wissenschaftlichen Ausbildung erworben wurde, verfügen. 4 Ist kein Mitglied mit der Qualifikation nach Satz 3 vertreten, kann eine entsprechend qualifizierte Person fallbezogen und beratend hinzugezogen werden. 5 Alle Mitglieder und hinzugezogenen Personen müssen die Bereitschaft und Eignung mitbringen, den Auftrag der Nordkirche nach § 15a Satz 3 zur Anerkennung individuellen Leids Betroffener zu erfüllen.(2) 1 Die Mitglieder der Kommission werden durch die Kirchenleitung für die Dauer von drei Jahren berufen. 2 Die Kirchenleitung bestimmt aus den Reihen der Mitglieder der Kommission das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. 3 Wiederberufungen sind möglich. 4 Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen sowie eine Aufwandsentschädigung. 5 Für die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Satz 4 findet § 2 der Richterentschädigungsverordnung vom 30. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.§ 15c
Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen(1) 1 Anerkennungsleistungen sind freiwillige Leistungen, die auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet sind. 2 Sie werden einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. 3 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.(2) 1 Die Höhe der Leistung nach Absatz 1 richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art, der Dauer und den Folgewirkungen der erlittenen sexualisierten Gewalt. 2 Die Höhe der Leistung soll grundsätzlich mindestens 5000 Euro und maximal 50 000 Euro betragen.(3) 1 Die Kommission kann weitere Hilfen (Unterstützungsleistungen) gewähren. 2 Die Zuständigkeit zur Gewährung dieser Unterstützungsleistungen liegt bei der Kommission.(4) Leistungen, die die Nordkirche auf Grund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt hat, werden auf eine Anerkennungs- und Unterstützungsleistung grundsätzlich nicht angerechnet.§ 15d
Voraussetzungen von Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen(1) Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen können Personen beantragen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, für die ein institutionelles Versagen in einem kirchlichen Träger nach § 15a Satz 3 (mit-) ursächlich war.(2) Ein institutionelles Versagen liegt in der Regel vor, wenn- die sexualisierte Gewalt von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter eines kirchlichen Trägers in dessen räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde oder durch Unterlassen geschehen ist, oder
- die sexualisierte Gewalt von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter eines kirchlichen Trägers außerhalb von dessen räumlichen Verantwortungsbereich im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters begründet wurde, oder
- in Einrichtungen oder bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe Gelegenheitsstrukturen geschaffen wurden, durch die sexualisierter Gewalt von Minderjährigen untereinander Vorschub geleistet, deren Unterbindung erschwert und die Aufdeckung verhindert wurde, oder
- die sexualisierte Gewalt von einer dem kirchlichen Träger anvertrauten Person verübt wurde und der kirchliche Träger der Tat Vorschub geleistet oder sie begünstigt hat oder keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat, um die sexualisierte Gewalt zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu verringern.
(3) 1 Die Gewährung einer Leistung setzt voraus, dass die Darlegung des Sachverhalts gemäß Absatz 1 und 2 plausibel ist. 2 Die Kommission prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1. 3 In den Fällen des Absatzes 2 werden das institutionelle Versagen und seine Mitursächlichkeit für die sexualisierte Gewalt angenommen und müssen nicht durch die antragstellende Person dargelegt werden. 4 Eine Entkräftung obliegt stets dem betreffenden kirchlichen Träger.(4) Im Fall des Vorliegens einer Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des ergänzenden Hilfesystems des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann diese als grundsätzliche Plausibilisierung herangezogen werden.§ 15e
Verfahren der Kommission(1) 1 Anträge auf Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen werden von der Geschäftsstelle der Kommission nach § 13 Absatz 6 in schriftlicher oder mündlicher Form entgegengenommen und bearbeitet. 2 Betroffene können sich durch Dritte bei einer Antragsstellung vertreten lassen. 3 Die Fachstelle begleitet und unterstützt die antragstellende Person bei der Antragstellung und sorgt für eine Weiterleitung der Anträge an die Kommission. 4 Der antragstellenden Person wird angeboten, ihr Anliegen in einem nichtöffentlichen Gespräch mit qualifizierten Ansprechpersonen (Lotsinnen und Lotsen) zu erläutern, zu klären und sich über mögliche Belastungen im Verfahren vorab beraten zu lassen.(2) 1 Nach Eingang des Antrags erhält die antragstellende Person Gelegenheit, in einem nichtöffentlichen Gespräch mit Mitgliedern der Kommission ihr Anliegen vorzutragen. 2 Dabei kann sich die antragstellende Person durch Dritte begleiten oder vertreten lassen. 3 Die Kommission entscheidet auf der Grundlage des Antrags und der Darstellungen des Sachverhalts mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. 4 Satz 3 gilt auch, wenn die Kommission kein Gespräch durchführen kann, weil die betroffene Person dies nicht wünscht und alternativ auch keine dritte Person, die für sie spricht, benennt. 5 Im Fall einer Befangenheit eines Mitglieds darf dieses in dem betreffenden Verfahren nicht tätig werden. 6 Die antragstellende Person erhält Gelegenheit, zu dem Beschluss der Kommission Stellung zu nehmen.(3) 1 Die Kommission kann zur Plausibilisierung der Schilderungen der antragstellenden Person Auskunft aus relevanten Akten und sonstigen Unterlagen erhalten und zu ihren Sitzungen Zeugen und fach- und arbeitsfeldkundige Personen hinzuziehen. 2 Die Personen nach Satz 1 nehmen nicht an der Entscheidungsfindung teil. 3 Bei Anwesenheit der antragstellenden Person ist deren Einwilligung erforderlich. 4 In Ausnahmefällen kann der Kommission in relevante Akten und sonstige Unterlagen Einsicht gewährt werden.(4) 1 Betroffene können nach Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung eine Beschwerde schriftlich oder mündlich über die Geschäftsstelle der Kommission bei der Kirchenleitung einlegen. 2 Die Kirchenleitung legt den gesamten Vorgang unverzüglich einer regionalen Aufarbeitungskommission mit der Bitte um ein Votum vor. 3 Diese überprüft die Bewertung und Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission nach § 9 Absatz 2 Satz 5 Präventionsgesetz. 4 Nach Eingang des Votums der regionalen Aufarbeitungskommission entscheidet die Kirchenleitung endgültig.(5) Wenn eine Entscheidung der Kommission im Nachhinein im Gegensatz zu einer Entscheidung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht, überprüft die Kommission auf Antrag ihre Entscheidung.(6) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle und Mitglieder der Kommission wirken gegenüber der betroffenen Person darauf hin, dass diese die ihrem Antrag zugrunde liegenden Anhaltspunkte der bzw. dem Meldebeauftragten der Landeskirche meldet.(7) 1 Die Verfahren der Kommission unterliegen dem Gebot der Beschleunigung. 2 Dabei hat die Kommission traumasensible Aspekte des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. 3 Anträge sind in einem vertretbaren Zeitrahmen zu bearbeiten und zu entscheiden.(8) Die Kommission kann weitere Regelungen zum Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung beschließen.§ 15f
Austausch, Dokumentation und Transparenz(1) Die Kommission tauscht sich regelmäßig mit Mitgliedern der Anerkennungskommissionen anderer Gliedkirchen der EKD aus.(2) 1 Die Kommission dokumentiert die von ihr bearbeiteten Fälle. 2 Insbesondere hält sie in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen sowie den jeweiligen Kontext fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat und leitet diese Informationen jährlich auf Anfrage an die EKD weiter, die eine Gesamtdokumentation führt und veröffentlicht. 3 Zu dem jeweiligen Kontext nach Satz 2 gehören:- Alter und Geschlecht der Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat,
- Profession der für die Tat verantwortlichen Personen,
- deren Geschlecht,
- sowie die Art der Gewalterfahrung.
(3) Die Fachstelle informiert öffentlich über die Ansprech- und Antragsmöglichkeiten, Verfahrenswege und die aktuelle Besetzung der Kommission.§ 15g
Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten(1) Verbände der evangelischen Jugendarbeit und weitere Einrichtungen oder Organisationen können sich dieser Rechtsverordnung unabhängig von ihrer Rechtsform aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Nordkirche anschließen.(2) In der schriftlichen Vereinbarung sollen die Akzeptanz der Entscheidungen der Kommission durch die sich anschließende Organisation sowie Regelungen zu einer möglichen Übernahme der Leistungen und Kosten festgelegt sein.(3) Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten werden durch die Nordkirche und die sich anschließende Organisation in geeigneter Art und Weise öffentlich gemacht.“. - § 16 wird wie folgt gefasst:„§ 16
Verschwiegenheitspflichten1 Die Meldebeauftragten, die Mitglieder der Beratungsstäbe, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle, die Mitglieder der Kommission und die anderen an den Beratungen teilnehmenden Personen haben, auch über die Zeit ihrer Bestellung oder Anstellung hinaus, Verschwiegenheit über sämtliche Angelegenheiten, die ihnen in der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zu wahren, es sei denn, sie sind gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet. 2 Dazu sind sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten, soweit sie nicht aufgrund anderer Bestimmungen bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.“. - In § 18 Satz 1 wird nach dem Wort „Meldebeauftragten“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“ gestrichen und nach dem Wort „Fachstelle“ die Wörter „sowie die Mitglieder der Kommission“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*
Schwerin, 1. Juni 2023 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: G:LKND:100:2 – DAR An | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 52Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
Vom 4. Mai 2023
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 11. März 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch Lutherischen Kirchenkreises Altholstein beschlossen:
####§ 1
Änderungen
Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 2. Oktober 2014 (KABl. 2015 S. 109), die zuletzt durch Satzung vom 30. März 2022 (KABl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Anlage zur Kirchenkreissatzung werden unter „Propstei Nord" vor „Ev. Luth. Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort," in der Aufzählung der Kirchengemeinden folgende Spiegelstriche neu hinzugefügt:
„Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenholz, |
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schilksee-Strande,". |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 2. Mai 2023, Aktenzeichen 10.1 Kkr. Altholstein – R Le, gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein hat mit Schreiben vom 24. April 2023 seine Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verfassung erteilt.
Kiel, 4. Mai 2023 | ||||
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein | ||||
Pröpstin Almut Witt, Vorsitzende | Propst Stefan Block | |||
(L. S.) | ||||
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 23. Mai 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Levin | ||||
Az.: 10.1 Kkr. Altholstein – R Le | ||||
Nr. 53Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nieharde
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg genehmigt worden.
Kiel, 12. Juni 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Nieharde – R We | ||||
Nr. 54Verlust von Siegelstempeln
In der
Hauptkirche St. Katharinen,
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, sind am Wochenende vom 10. bis zum 11. Juni 2023 drei Siegelstempel des nachstehend abgebildeten Kirchensiegels mit folgenden Beizeichen durch Einbruchdiebstahl verloren gegangen:
- Raute mit Füllung,
- vier Rauten, zusammengefügt zu einer Raute und
- Sternchen.
Die drei Siegelstempel werden daher mit Wirkung vom 11. Juni 2023 für ungültig erklärt.
Kiel, 14. Juni 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Haupt St. Katharinen – R We | ||||
Nr. 55Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2023 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lunden, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in die 1. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen und Schlichting, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
*
Die Pfarrstelle der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Marien zu Hemme, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in die 2. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen und Schlichting, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Annen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in die 3. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen und Schlichting, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlichting, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in die 4. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen und Schlichting, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
Pfarrstellenerrichtungen
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für Citykirchenarbeit an St. Nikolai zu Kiel wird mit Wirkung vom 1. Juni 2023 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Altholstein Citykirchenarbeit an St. Nikolai zu Kiel – P Ha
Pfarrstellenaufhebungen
Die 7. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen Rendsburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Hl/P Ha
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872. | ||
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 8. Ausgabe 2023: | Mi., 12. Juli, | 31. Juli 2023, |
für die 9. Ausgabe 2023: | Mo., 14. August, | 31. August 2023, |
für die 10. Ausgabe 2023: | Di., 12. September, | 30. September 2023. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einreichen von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen. In Fällen, in denen (z. B. in Stellenausschreibungen) Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten als Ansprechpersonen genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
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