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Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreise in den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TVÜ-TV KB)

Vom 13. März 2023
(KABl. A 2023 Nr. 58 S. 143)

in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrags1# vom 29. Januar 2024
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)2#,
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft, Landesverband Nord,
vertreten durch den Vorstand
und
der „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 3. Juni 2021 und vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i. S. d. §§ 1 i. V. m. 2 TV KB – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg oder zum Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis, zu Kirchengemeinden sowie kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlich unselbstständigen Diensten, Werken und Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreise beschäftigt sind.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Beschäftigten der Schulstiftung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland, die nicht als Schulleitungen, Lehrkräfte oder als sonstige Beschäftigte pädagogisch und bzw. oder unterrichtsbegleitend im Schuldienst an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) tätig sind.
( 3 ) Alle in diesem Tarifvertrag verwendeten weiblichen Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen umfassen alle Geschlechter.
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§ 2
Überleitungsbestimmungen der Eingruppierungen

Die Entgeltordnung zu § 13 TV KB findet für die neue Eingruppierung zur Ersetzung keine Anwendung.
Die Eingruppierungen nach Anlage 4 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) werden wie folgt in die Entgeltgruppen des TV KB übergeleitet:
Die Zuordnung der Beschäftigten zu den Entgeltgruppen nach dem TV KB richtet sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe der KAVO-MP, in der die Arbeitnehmerin am 30. Juni 2023 eingruppiert ist:
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EG KAVO
Fallgruppe
Abt. TV KB
EG TV KB
B.1 Archiv-, Bibliotheksdienst
Keine betroffenen Arbeitnehmerinnen
B.2 Diakoninnen/Gemeindepädagoginnen
E 6
Abt. 1
K 5 / K 6 (EF)
E 9a
Teil A Nr. 2 Absatz 4
Abt. 1
K 6 / K 7 (EF)
E 9b
Abt. 2
K 7 Fg. a) und b) + Zulage oder
K 8 Fg. a) (schwierig) (EF)
E 10
Abt. 2
K 9 Fg. b) oder c) + Zulage
E 11
Abt. 1
K 10
E 14
Abt. 1
K 13 ohne Zulage
B.3 Friedhofsdienst
E 2
Abt. 4
K 2
E 3
Abt. 4
K 3
E 4
E 5
Fg .1
Abt. 4
K 5
Fg. 2
Abt. 4
K 6 Fg. II.
E 6
Abt. 4
K 6 Fg. I.
E 7
Abt. 4
K 7 Fg. II. c)
E 8
Abt. 4
K 8 / K 9 / K 10 (EF, abhängig von Größe und Funktion)
E 9b
Abt. 4
K 10 / K 11 (EF) (Verwalter oder Leiter)
B.4 Gemeindlicher Verwaltungsdienst
E 3
Abt. 1
K 3
E 5
Abt. 1
K 5
E 7
Abt. 1
K 6
B.5 Hauswirtschaftsdienst
E 1
Abt. 1
K 2
E 2
Abt. 1
K 2
E 3
Abt. 1
K 3
E 5
Abt. 1
K 5
E 6
Abt. 1
K 6
E 8
Abt. 1
K 7
E 9b
Fg. 1
Abt. 1
K 8 / K 9 (EF)
Fg. 2
Abt. 1
K 8
B.6 Kirchenmusikalischer Dienst
E 3
Abt. 2
K 4
E 6
Abt. 2
K 5 / K 6 (EF)
E 9b
Abt. 2
K 6
E 10
Abt. 2
K 9 / K 10 (EF)
E 13
Abt. 2
K 12
E 14
Abt. 2
K 13
B.7 Kranken- und Pflegedienst
E 3
Abt. 5
K 3
E 4
Abt. 5
K 4 / K 5 (EF)
E 7
Abt. 5
K 7
E 8
Abt. 5
K 7
E 9a
Abt. 5
K 8
E 9b
Fg. 1, 2, 3 + € 105
Abt. 5
K 9
Fg. 4 + € 105, 5, 6
K 8
E 10
Abt. 5
K 9
B.8 Küster- und Hausmeisterdienst
E 3
Fg. 1 Küster
Abt. 2
K 4
Fg. 2 Hausmeister
Abt. 1
K 3
E 4
Fg. 1 Küster
Abt. 2
K 4
Fg. 2 Hausmeister
Abt. 1
K 3
E 5
Fg. 1 Küster
Abt. 2
K 4 / K 5 (EF)
Fg. 2 Hausmeister
Abt. 1
K 4
E 6
Fg. 1 Küster
Abt. 2
K 5
Fg. 2 Küster
Abt. 2
K 5
Fg. 2 Hausmeister
Abt. 1
K 4 / K 5 (EF)
B.9 Sozial- und Erziehungsdienst
E 5
Abt. 3
K 5 + Zulage € 58
E 7
Abt. 3
K 5 + Zulage € 58
E 8 + (Zulage 105 €)
Fg. 1
Abt. 3
K 7 + Zulage € 116
Fg. 2
Abt. 3
E 9a
Fg. 1
Abt. 3
K 7 Fg. b) + Zulage
Fg. 2
Abt. 3
K 7 Fg. b) + Zulage
Fg. 3
Abt. 3
K 7 Fg. f) + Zulage
E 9b
Fg. 1
Abt. 3
K 8 Fg. a) + Zulage € 116 + Zulage Prot.N. 1, 2
Fg. 2
Abt. 3
K 8 Fg. b) + Zulage € 116
E 10
Fg. 1
Abt. 3
K 8 + Zulage € 116 + Zulage Prot. N. 1, 2
Fg. 2
Abt. 3
K 8 Vorb. Absatz 2 + Zulage € 116
E 11
Fg. 1
Abt. 3
K 9 + Zulage € 116 + Zulage Prot. N. 2
Fg. 2
Abt. 3
K 9 Vorb. Absatz 2 + Zulage € 116 + Zulage Prt. N. 1, 2 (Hälfte der Diff. zwischen E 11 / E 12 + Zulage Prot. N. 1, 2
E 12
Fg. 1
Abt. 1
K 10 + Zulage € 116 + Zulage Prot.N 1, 2
Fg. 2
Abt. 3
K 10 Fg. 2+ Zulage € 116 + Zulage Prot. N 1, 2
Teil C. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
E 1
Abt. 1
K 2
E 2
Abt. 1
K 2
E 3
Abt. 1
K 3
E 4
Fg. 1
Abt. 1
K 4
Fg. 2
Abt. 1
K 4
E 5
Fg. 1
Abt. 1
K 5
Fg. 2
Abt. 1
K 5
E 6
Fg. 1
Abt. 1
K 6
Fg. 2
Abt. 1
K 6
Fg. 3
Abt. 1
K 6
E 7
Abt. 1
K 6
E 8
Fg. 1
Abt. 1
K 6
Fg. 2
Abt. 1
K 6
E 9a
Fg. 1
Abt. 1
K 7
Fg. 2
Abt. 1
K 7
E 9b
Fg. 1 + Zulage € 105
Abt. 1
K 9
Fg. 2
Abt. 1
K 8
E 10
Abt. 1
K 9
E 11
Abt. 1
K 10
E 12
Abt. 1
K 11
E 13
Abt. 1
K 12
E 14
Abt. 1
K 13
E 15
Abt. 1
K 14
#

§ 3
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem Entgelt nach dem TV KB auf der Grundlage der Eingruppierung gemäß § 2 und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage errechnet sich auf der Basis der Höhe des Entgelts, das Beschäftigten am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nach der jeweils geltenden Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) und den diese ergänzenden Regelungen zustand (Tabellenentgelt, kinderbezogene Entgeltbestandteile und, soweit gegeben, ständige Zulagen (auch etwaige bereits bestehende Besitzstandszulagen) sowie entgeltgruppen- bzw. fallgruppenbezogene Zulagen nach den Vorbemerkungen und Protokollnotizen zu der Entgeltordnung, jedoch ohne Zulagen, die auf Grund ähnlicher Voraussetzungen nach TV KB gewährt werden) im Folgenden als altes Entgelt bezeichnet.
  1. Für Beschäftigte, deren altes Entgelt den Wert der höchsten Entgeltstufe in ihrer gemäß § 2 übergeleiteten Entgeltgruppe nach TV KB nicht übersteigt, gilt Folgendes:
    Abweichend von § 13 Absatz 3 TV KB wird bei der Ermittlung der Entgeltstufe nicht die Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt, sondern es wird die höchste Entgeltstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe, deren Wert, zuzüglich der entgeltgruppen- bzw. fallgruppenbezogenen Zulagen nach den Vorbemerkungen und Protokollnotizen der Entgeltordnung, den Wert des alten Entgelts nicht übersteigt, festgelegt.
    Die Besitzstandszulage errechnet sich aus dem Unterschied zwischen altem Entgelt und dem so ermittelten Entgelt nach TV KB. Die Besitzstandszulage nimmt an den künftigen Tariferhöhungen nicht teil.
    Es besteht Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage bis zur nächsten Entgeltstufensteigerung. Grundsätzlich wird für diese erste Entgeltstufensteigerung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages § 13 Absatz 3 TV KB angewendet, wobei die Beschäftigungszeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages gewertet wird. Bei den Stufensteigerungen ist die Beschäftigte so zu stellen, als wenn sie die Beschäftigungszeit zurückgelegt hätte, die die Voraussetzung für die Entgeltstufe (§ 13 Absatz 3 TV KB) wäre, in der sie sich befindet.
  2. Für die Fälle, in denen das alte Entgelt den Wert der untersten Entgeltstufe nicht erreicht, haben Beschäftigte Anspruch auf Entgelt aus der ersten Entgeltstufe. Für weitere Entgeltstufensteigerungen gilt grundsätzlich § 13 Absatz 3 TV KB, wobei die Beschäftigungszeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages gewertet wird.
  3. Für Beschäftigte, deren altes Entgelt den Wert der höchsten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe nach TV KB übersteigt, gilt Folgendes:
    Beschäftigte haben neben dem Entgelt nach der höchsten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage, die sich aus der Differenz zwischen altem Entgelt und dem Wert der höchsten Entgeltstufe nach TV KB ergibt.
    Auf die Besitzstandszulage sind zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. Im Gegenzug erhalten Beschäftigte jeweils eine der Tariferhöhung und der Mindestlaufzeit entsprechende Ausgleichszahlung. Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeit werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt.
( 2 ) Entfallen die Voraussetzungen für einen in den Bezügen, die zum Anspruch auf eine Besitzstandszulage geführt haben, enthaltenen kinderbezogenen Entgeltanteil nach bisherigem Recht, vermindert sich die Besitzstandszulage entsprechend. Nach einem lediglich vorübergehenden Wegfall der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils wegen einer Teilnahme an einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst, wie z. B. Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst, besteht der Anspruch auf Nachweis erneut. Die Beschäftigte darf dabei nicht bessergestellt werden, als wenn der Anspruch fortbestanden hätte.
( 3 ) Beschäftigte gemäß § 1 Absatz 1, die im Juli 2023 bei Fortgeltung ihrer bisherigen Arbeitsbedingungen (KAVO-MP) die Voraussetzungen für einen Stufenaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2023 vollzogen worden. Beschäftigte gemäß § 1 Absatz 2, die im August 2023 bei Fortgeltung ihrer bisherigen Arbeitsbedingungen (KAVO-MP) die Voraussetzungen für einen Stufenaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juli 2023 vollzogen worden.
( 4 ) Werden Beschäftigte nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, reduziert der Erhöhungsbetrag die Besitzstandszulage entsprechend. Eine einvernehmliche Herabgruppierung berührt die Besitzstandszulage nicht.
( 5 ) Für Beschäftigte, an deren befristetes Arbeitsverhältnis sich ein neues ohne Unterbrechung anschließt, gelten die Überleitungsbestimmungen fort. Gleiches gilt für Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis zwischen den Dienstgebern, die unter den Geltungsbereich des TV KB fallen, wechselt.
( 6 ) Die nach § 35 Absatz 3 KAVO EKD-Ost, § 32 Absatz 3 KAVO Mecklenburg, § 34 Absatz 3 KAVO-MP oder individualvertraglich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages anerkannte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit i. S. d. § 22 TV KB gewertet.
( 7 ) Beschäftigte erhalten eine Mitteilung in Textform über alle sie betreffenden Daten zur Umstellung auf den TV KB.
( 8 ) Abweichend von § 3 Absatz 8 TV KB gelten die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beim ehemaligen Dienstgeber angezeigten Nebentätigkeiten als angezeigt und nicht untersagt oder mit entsprechenden Auflagen versehen.
#

§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt für Beschäftigte gemäß § 1 Absatz 1 am 1. Juli 2023 in Kraft. Für Beschäftigte gemäß § 1 Absatz 2 tritt dieser Tarifvertrag am 1. August 2023 in Kraft.
Lübeck, 13. März 2023
Für den Verband kirchlicher
und diakonischer Anstellungsträger
in Norddeutschland (VKDA)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

#
2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.