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Kirchengesetz
über den Einsatz von
einheitlicher Informationstechnologie in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(IT-Gesetz – ITG)1#

Vom 26. Mai 2023

(KABl. A Nr. 50 S. 106; KABl. A 2024 Nr. 23 S. 102)

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§ 1
Allgemeines, Begriffsdefinitionen

( 1 ) Der Einsatz von Informationstechnologie (IT) dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
( 2 ) Zur Verbesserung der Zusammenarbeit, der Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards bei der Verarbeitung und Übermittlung von Daten und Informationen sowie der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit werden einheitliche IT-Dienste gemäß Anlage 1 auf allen Ebenen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingesetzt.
( 3 ) Unter Einheitlichkeit wird verstanden, dass die IT-Dienste gemäß Anlage 1 in der gesamten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten Variante genutzt werden sollen.
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§ 2
Erbringungs- und Abnahmepflicht

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Standardisierung die einheitlichen IT-Dienste gemäß Anlage 1 zusammen mit den Leistungen gemäß Anlage 2 zu erbringen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, ihre Verbände und rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke sowie die Landeskirche und ihre rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke (kirchliche Stellen) sind verpflichtet, die einheitlichen IT-Dienste gemäß Anlage 1 zusammen mit den Leistungen gemäß Anlage 2 und 3 abzunehmen und zur Datenverarbeitung zu nutzen.
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§ 3
Datenschutz und IT-Sicherheit

( 1 ) Die kirchlichen Datenschutzvorschriften und IT-Sicherheitsvorschriften bleiben unberührt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ist verantwortliche Stelle für den Datenschutz der einheitlichen IT-Dienste und Leistungen.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Die Aufwendungen des Landeskirchenamts für die Erbringung des Leistungspakets aus § 2 Absatz 1 werden aus den Mitteln für zentrale Gemeinschaftsaufgaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Teil 5 § 2 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. Abweichend hiervon werden die in Anlage 3 aufgeführten Leistungen gegenüber den Abnehmern einzeln abgerechnet.
( 2 ) Im Übrigen werden die Aufwendungen in der Einrichtung getragen, in der sie veranlasst werden. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen zur Nutzung der einheitlichen IT-Dienste.
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§ 5
Ausschuss für einheitliche IT-Dienste

( 1 ) Die Kirchenleitung bildet zur Beratung der Kirchenleitung und des Landeskirchenamts einen Ausschuss für einheitliche IT-Dienste nach Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung.
( 2 ) Der Ausschuss für einheitliche IT-Dienste hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Landeskirchenamts in Bezug auf die Konfiguration der einheitlichen IT-Dienste,
  2. Beratung und Überprüfung des Finanzierungsbedarfs,
  3. Beratung der Umsetzungsreihenfolge einheitlicher IT-Dienste bei den kirchlichen Stellen,
  4. Erarbeitung von Empfehlungen für Anpassungen sowie weitere einheitliche IT-Dienste und Leistungen,
  5. jährlicher Bericht an die Kirchenleitung, insbesondere über die Umsetzung der einheitlichen IT-Dienste.
( 3 ) Die Amtszeit beträgt drei Jahre. In den Ausschuss für einheitliche IT-Dienste werden folgende neun Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Gremiums gewählt bzw. entsandt:
  1. ein ehrenamtliches Mitglied der Kirchenleitung,
  2. drei ehrenamtliche Mitglieder der Landessynode, davon mindestens ein Mitglied, das frühestens im Jahr der Wahl sein 27. Lebensjahr vollendet,
  3. ein ehrenamtliches Mitglied des Finanzausschusses,
  4. ein Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts,
  5. ein Mitglied der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche,
  6. ein Mitglied des Gesamtkonvents der Pröpstinnen und Pröpste,
  7. ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 4 ) Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Ausschusses für einheitliche IT-Dienste im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds wird durch das jeweilige Gremium ein neues Mitglied gewählt.
( 5 ) Der Ausschuss für einheitliche IT-Dienste wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die Geschäftsführung wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
( 6 ) Der örtliche Datenschutzbeauftragte des Landeskirchenamts sowie der IT-Sicherheitsbeauftragte des Landeskirchenamts sind beratende Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss kann jederzeit weitere beratende Personen hinzuziehen.
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§ 6
Übergangsvorschriften

( 1 ) Die erste Wahl in den Ausschuss für einheitliche IT-Dienste erfolgt nach der Konstituierung der dritten Landessynode in 2025.
( 2 ) Die im Amt befindlichen Mitglieder der Steuerungsgruppe aus der Konzeptphase zusammen.nordkirche.digital bilden bis zur ersten Wahl den Ausschuss für einheitliche IT-Dienste.
( 3 ) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 7
Umstellungszeitraum, verbindliche Einführung

( 1 ) Die einheitlichen IT-Dienste werden entsprechend dem in Anlage 1 festgelegten Umstellungszeitraum verbindlich in der gesamten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgenommen und eingesetzt.
( 2 ) Während des Umstellungszeitraums dürfen die kirchlichen Stellen, die noch nicht auf den einheitlichen IT-Dienst umgestellt worden sind, ihre äquivalenten Leistungen, sofern vorhanden, weiter erbringen. Es ist ihnen untersagt, Neuabschlüsse mit Dritten für diese Leistungen vorzunehmen, soweit es nicht um die Erhaltung der Funktion bis zur Umstellung geht.
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Anlage 1 Einheitliche IT-Dienste

Folgende IT-Dienste werden in der Nordkirche einheitlich verwendet:
Einheitlicher IT-Dienst
Ende des
Umstellungszeitraums
Zusammenarbeitsplattform:
31. Dezember 2028
Hierunter wird verstanden:
Microsoft 365 mit folgenden Modulen von Microsoft in der vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten Version:
Exchange
SharePoint
OneDrive
Teams
Office Anwendungen
  • Word
  • Excel
  • PowerPoint
  • OneNote
  • Publisher
  • Access
Planner
ToDo
Forms
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Anlage 2 Pflichtleistungskatalog (Anlage zu § 2 Absatz 1)

Das Landeskirchenamt ist beginnend mit der ersten Umstellung für die Gewährleistung der Nutzbarkeit und Sicherheit der in Anlage 1 definierten IT-Dienste zur Erfüllung der folgenden Aufgaben (Leistungspaket) im Rahmen der definierten IT-Dienste verpflichtet:
  1. Beschaffung von Lizenzen und Lizenzmanagement,
  2. Beauftragung von externen Dienstleistern und Dienstleistermanagement,
  3. Erstellung von Backups,
  4. Kapazitäts- und Performancemanagement,
  5. Administration, Konfiguration und Anwendungstest,
  6. 2nd und 3rd Level-Support,
  7. Monitoring und (Fehler-)Eventmanagement,
  8. Aufbau einer Wissensdatenbank zur gemeinsamen Nutzung,
  9. IT-Sicherheit und Datenschutz,
  10. Projektmanagement,
  11. Risikomanagement,
  12. Anforderungsmanagement,
  13. Verfügbarkeitsmanagement,
  14. betriebliches Kontinuitätsmanagement,
  15. Architekturmanagement.
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Anlage 3 Einzeln abzurechnende Leistungen

Gemäß § 4 Absatz 1 werden folgende Leistungen gegenüber den Abnehmern einzeln abgerechnet:
  • Lizenzkosten für Microsoft 365,
  • Backupkosten.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über den Einsatz von Informationstechnologie sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106) verkündet worden; gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes hing das Inkrafttreten vom Beschluss der Kirchenleitung über die Datenschutzkonformität des Einsatzes von Microsoft 365 und der Festlegung des Datums des Inkrafttretens ab. Die Kirchenleitung hat auf ihrer Sitzung am 15. März 2024 die Datenschutzkonformität zum geplanten Einsatz von Microsoft 365 festgestellt und das Datum des Inkrafttretens auf den 1. April 2024 festgelegt (KABl. A 2024 Nr. 23 S. 102).