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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
##Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
##
Ausgabe 11 Teil AKiel, 31. Oktober 2023
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 85Kirchengesetz
zur Berücksichtigung der Geschlechtervielfalt
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
zur Berücksichtigung der Geschlechtervielfalt
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 30. September 2023
#Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Geschlechtergerechtigkeitsgesetzes
Das Geschlechtergerechtigkeitsgesetz vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 406, 450), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 8. März 2021 (KABl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- Die bisherige Angabe zu § 5 „Geschlechtsparitätische Zusammensetzung von Gremien“ wird geändert in:„Zusammensetzung von Gremien“.
- Nach § 18 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 19 Auslegungsregel“.
- Die bisherige Angabe zu § 19 wird Angabe zu § 20:„§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
- § 1 wird wie folgt gefasst:„ 1 Zielsetzung dieses Kirchengesetzes ist es, die Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu fördern. 2 Dies geschieht insbesondere durch die Berücksichtigung der Geschlechtervielfalt sowie die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, die in den unterschiedlichen Ebenen ehrenamtlich oder beruflich Dienste wahrnehmen. 3 Unterschiedliche Geschlechterperspektiven sollen einbezogen und deren Gleichwertigkeit berücksichtigt, bestehende Ungleichbehandlungen abgebaut und die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und ehrenamtlichem Engagement verbessert werden.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „des Zieles“ durch die Wörter „der Ziele“ ersetzt.
- In Absatz 2 werden vor „die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“ die Wörter „die Berücksichtigung der Geschlechtervielfalt sowie“ eingefügt.
- § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3
Sprache1 Kirchengesetze und andere Rechtsvorschriften sollen sprachlich der Geschlechtervielfalt Rechnung tragen. 2 Im Schriftverkehr sowie in Veröffentlichungen ist auf eine geschlechtersensible Sprache zu achten.“ - In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Das in § 1 genannte Ziel ist“ durch die Wörter „Die in § 1 genannten Ziele sind“ ersetzt.
- § 5 wird wie folgt gefasst:„§ 5
Zusammensetzung von Gremien(1) 1 In kirchlichen Gremien ist der Geschlechtervielfalt Rechnung zu tragen. 2 Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sind.(2) Bei der Besetzung kirchlicher Gremien durch Wahl soll darauf hingewirkt werden, dass Menschen jeden Geschlechts teilhaben können und sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen.(3) 1 Bei der Entsendung oder Berufung in Gremien sollen die entsendenden oder berufenden Stellen Menschen jeden Geschlechts angemessen berücksichtigen. 2 Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass der Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz gemäß Absatz 1 in dem Gremium geschaffen oder erhalten wird. 3 Sind einzelne Personen in ein bereits gebildetes Gremium zu entsenden oder zu berufen, soll in gleicher Weise verfahren werden.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern sich aus dem Wesen des Gremiums eine geschlechtsspezifische Besetzung ergibt.“ - In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „alle Geschlechter“ durch die Wörter „Menschen jeden Geschlechts“ ersetzt.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bewerberinnen oder Bewerber“ durch die Wörter „sich bewerbende Personen“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wegen Familienpflichten“ durch die Wörter „aus familiären Gründen“ ersetzt.
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dann sollen beide Geschlechter“ durch die Wörter „sollen Frauen und Männer“ ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Wörter „einer Bewerberin oder eines Bewerbers“ durch die Wörter „sich bewerbender Personen“ ersetzt.
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „aufgrund der Wahrnehmung von Familienpflichten“ durch die Wörter „aus familiären Gründen“ ersetzt.
- In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „durch Familienpflichten“ durch die Wörter „aus familiären Gründen“ ersetzt.
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:„(1) Auswahlverfahren sind offen für alle Personen, welche die Anforderungen der jeweiligen Stellenausschreibung erfüllen.“
- Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
- In § 8 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt: „Dienststellen berücksichtigen die Geschlechtervielfalt ihrer Mitarbeitenden und fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.“
- In § 9 werden die Wörter „Frauen und Männern“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
- § 10 wird wie folgt gefasst„§ 10
Beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche1 Die Kirchenleitung beruft die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche. 2 Die Dienstaufsicht über die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche führt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts im Auftrag der Kirchenleitung. 3 Das Landeskirchenamt stellt eine angemessene Sach- und Personalausstattung sicher.“ - In § 11 Absatz 1 wird der erste Satz gestrichen.
- § 13 wird wie folgt geändert
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche soll an Vorhaben der Landeskirche beteiligt werden, die die Verwirklichung der Ziele dieses Kirchengesetzes berühren.“
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hauptbereichsleitungen“ durch das Wort „Hauptbereiche“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Diskriminierung von Frauen oder Männern“ durch die Wörter „Geschlechterdiskriminierungen einschließlich der Wechselwirkungen mit Benachteiligungen aus anderen Gründen“ ersetzt.
- § 15 wird wie folgt geändert
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Als Beauftragte für Geschlechtergerechtigkeit in den Kirchenkreisen ist durch den jeweiligen Kirchenkreisrat mindestens eine Person zu berufen.“
- In Absatz 4 werden die Wörter „des in § 1 genannten Zieles“ durch die Wörter „der in § 1 genannten Ziele“ ersetzt.
- In § 17 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „wegen Familienpflichten“ durch die Wörter „aus familiären Gründen“ ersetzt.
- Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:„§ 19
AuslegungsregelPersonen- und Funktionsbezeichnungen in Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen beziehen sich entsprechend den Regelungen dieses Kirchengesetzes auf Menschen jeden Geschlechts, ohne dass diese Rechtsvorschriften unmittelbar geändert werden müssen.“ - Der bisherige § 19 wird § 20.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 30. September 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 30. September 2023 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.:3901-01 – GG Ba/R Tr | ||||
Nr. 86Zweite Rechtsverordnung
zur Anpassung des Datenschutzrechts
zur Anpassung des Datenschutzrechts
Vom 28. September 2023
Aufgrund von § 2 des Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 6. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 2), das zuletzt durch das Datenschutzübertragungsgesetz vom 24. November 2021 (KABl. S. 522) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####Artikel 1
Änderung der Datenschutzdurchführungsverordnung
Die Datenschutzdurchführungsverordnung vom 5. April 2017 (KABl. S. 221), die durch Verordnung vom 2. Juni 2018 (KABl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 11 wird wie folgt gefasst:„§ 11
Aufsichtsbehörde (zu § 39 DSG-EKD)(1) 1 Die Aufgaben der unabhängigen kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz werden gemäß § 39 Absatz 3 DSG-EKD durch die Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen. 2 Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die kirchlichen Stellen nach § 1 einschließlich der Diakonischen Werke und ihrer Mitglieder, die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet sind.(2) Die Verantwortung der für die allgemeine Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften zuständigen Stellen bleibt unberührt.“ - § 12 wird wie folgt gefasst:„§ 12
Muster, ErläuterungenDie Aufsichtsbehörde nach § 11 kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts verbindliche Muster und Erläuterungen erstellen.“ - § 13 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) 1 Die Kirchenkreise sollen für sich und für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ihres Bereichs gemeinsame örtliche Beauftragte für den Datenschutz bestellen. 2 Sie werden vom Kirchenkreisrat bestellt und sind diesem unmittelbar unterstellt; sie sind im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsfrei. 3 Der Kirchenkreis trägt Sorge dafür, dass die durch die Tätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten im Kirchenkreishaushalt bereitgestellt werden.“
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die örtlich Beauftragten können mit der Aufgabe einer internen Meldestelle nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) betraut werden.“
- § 14 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- In § 17 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Veranstaltungen kirchlicher Stellen“.
- In Teil 2 werden nach § 18 die folgenden §§ 19 bis 22 eingefügt:„§ 19
Übermittlung von Daten zu Zwecken der Seelsorge und der Gemeindearbeit(1) 1 In kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Behinderten- und Altenhilfe, dürfen Bewohner-, Patienten- und Klientendaten an die mit der Seelsorge in der Einrichtung beauftragte Person übermittelt werden, sofern die betroffene Person der Übermittlung nicht widersprochen hat. 2 Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nicht übermittelt werden. 3 Die oder der Betroffene ist bei Aufnahme in eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen darauf hinzuweisen, dass der Übermittlung widersprochen werden kann. 4 Bei Minderjährigen bedarf die Übermittlung der Einwilligung der Sorgeberechtigten.(2) 1 In kirchlichen und diakonischen Tageseinrichtungen für Kinder dürfen personenbezogene Daten der aufgenommenen Kinder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten durch den Träger der Einrichtung auch für Zwecke der Gemeindearbeit verarbeitet und übermittelt werden. 2 Die Einwilligung soll bereits bei der Aufnahme in die in Satz 1 genannten Einrichtungen eingeholt werden. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten und Fotos dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.§ 20
Fundraising1 Fundraising ist eine kirchliche Aufgabe. 2 Sie verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um persönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke und dient damit der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. 3 Die Verarbeitung zur Durchführung einer Fundraisingmaßnahme durch eine kirchliche Stelle oder im Auftrag einer kirchlichen Stelle erfolgt nach Maßgabe gesonderter Vorschriften.§ 21
Besondere Regelungen zum Datenschutz in Krankenhäusern, Schulen
und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe(1) Die Regelungen zum Patientendatenschutz im Hamburgischen Krankenhausgesetz, im Landeskrankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern und im Landeskrankenhausgesetz Schleswig-Holstein gelten entsprechend für Krankenhäuser, die von kirchlichen oder diakonischen Trägern betrieben werden.(2) Die Regelungen zum Datenschutz im Schulwesen im Hamburgischen Schulgesetz, im Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern und im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz gelten entsprechend für Schulen, die von kirchlichen oder diakonischen Trägern betrieben werden.(3) Die Regelungen zum Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gelten entsprechend für Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Jugendhilfe, die von kirchlichen oder diakonischen Trägern betrieben werden.§ 22
Sozialdaten(1) Nehmen kirchliche Stellen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahr, gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Regelungen über den Sozialdatenschutz der jeweiligen Teile des Sozialgesetzbuchs entsprechend.(2) Mitarbeitende kirchlicher Stellen, die mit Sozialdaten im Sinne des Sozialgesetzbuchs umgehen, sind neben der Verpflichtung auf das Datengeheimnis auch auf die Einhaltung des Sozialgeheimnisses hinzuweisen.“ - Die bisherigen §§ 19 und 20 werden aufgehoben.
- Der bisherige § 21 wird als § 23 einzige Vorschrift in Teil 3.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Die Verordnung über die Anwendung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. Dezember 2009 (Datenschutzanwendungsverordnung) (KABl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts vom 2. Juni 2018 (KABl. S. 282);
- Die Rechtsverordnung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung) vom 27. August 2007 (GVOBl. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts vom 2. Juni 2018 (KABl. S. 282).
Schwerin, 28. September 2023 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3541-004 – R Tr | ||||
Nr. 87Rechtsverordnung
zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Kirchengerichten
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(ERVKiG-VO)
zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Kirchengerichten
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(ERVKiG-VO)
Vom 6. Oktober 2023
Die Kirchenleitung hat aufgrund § 18a des Kirchengerichtsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
1 Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente. 2 Die Kirchengerichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil. 3 § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(
2
)
1 Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. 2 Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente besteht nicht. 3 Die Übermittlung von Dokumenten auf anderen, nach staatlichem oder kirchlichem Recht zulässigen Wegen (Telefax oder auf dem Postweg) bleibt unberührt.
(
3
)
1 Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, zum Zugang und zur Zugangsberechtigung sowie zur Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente
(
1
)
1 Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
(
2
)
Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 ERVV in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
#§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente
(
1
)
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 46c Absatz 4 Arbeitsgerichtsgesetz oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach der Geschäftsstelle der Kirchengerichte über eine Anwendung, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
(
2
)
Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 6. Oktober 2023 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3801-004 – R Tr | ||||
Nr. 88Verwaltungsvorschrift
zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising
(FundraisingdatenVwV)
zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising
(FundraisingdatenVwV)
Vom 10. Oktober 2023
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
####1. Fundraising als kirchliche Aufgabe
1 Fundraising ist eine kirchliche Aufgabe. 2 Sie verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um persönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke und dient damit der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. 3 Sie umfasst alle operativen, konzeptionellen und strategischen Aktivitäten zum Aufbau, zur Pflege und Verstetigung von Beziehungen mit dem Zweck, Ressourcen einzuwerben.
#2. Verarbeitung personenbezogener Fundraisingdaten
#2.1
Die kirchlichen Stellen dürfen für das Fundraising ihre im Gemeindegliederverzeichnis und in den Kirchenbüchern enthaltenen Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen verarbeiten, soweit ein melderechtlicher Sperrvermerk oder Widerspruch (Teilnutzungssperre) dem nicht entgegensteht.
#2.2
Weitere Daten von Kirchenmitgliedern und deren Angehörigen dürfen kirchliche Stellen für das Fundraising verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, insbesondere
- Name, Anschrift von Spenderinnen und Spendern sowie die zugehörige Kirchengemeinde,
- weitere Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Spenderinnen und Spendern, unter der Voraussetzung, dass dazu eine Einwilligung vorliegt,
- Art, Betrag, Zweck und Zeitpunkt der geleisteten Spenden,
- Erteilung von Zuwendungsbestätigungen,
- Daten des Kontaktes,
- Daten der erforderlichen Buchhaltung,
- Daten zur statistischen analytischen Auswertung.
2.3
Nummer 2.2 gilt entsprechend für Personen, die mit der kirchlichen und diakonischen Arbeit in Beziehung getreten sind.
#3. Übermittlung von Fundraisingdaten an kirchliche Stellen
#3.1
1 Für die Durchführung einer Fundraisingmaßnahme durch eine andere kirchliche Stelle können mit Zustimmung der zuständigen Stelle folgende Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen aus dem Gemeindegliederverzeichnis und den Kirchenbüchern übermittelt werden:
- Name und gegenwärtige Anschrift,
- Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Stellung in der Familie,
- Zahl und Alter der minderjährigen Kinder,
- Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde.
2 Soweit es für die Durchführung der Fundraisingmaßnahme erforderlich ist, können im Einzelfall weitere Daten aus den Kirchenbüchern und dem Gemeindegliederverzeichnis übermittelt werden.
#3.2
Zusätzlich zu den Daten nach Nummer 3.1 können kirchliche Stellen von ihnen erhobene und gespeicherte Daten im erforderlichen Umfang an andere kirchliche Stellen übermitteln.
#3.3
Bei der Übermittlung der Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 ist sicherzustellen, dass
- die Daten empfangende kirchliche Stelle diese ausschließlich für eigene Fundraisingmaßnahmen nutzt,
- die Daten empfangende kirchliche Stelle gewährleistet, dass der Umfang und der Zeitpunkt der Fundraisingmaßnahme mit der übermittelnden kirchlichen Stelle abgestimmt wird,
- die Daten empfangende kirchliche Stelle gewährleistet, dass Widersprüche von und melderechtliche Sperrvermerke zu betroffenen Personen beachtet und der übermittelnden kirchlichen Stelle mitgeteilt werden,
- ausreichende technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen vorliegen, von denen sich im Zweifelsfall die Daten übermittelnde kirchliche Stelle zu überzeugen hat,
- die örtlichen Beauftragten für den Datenschutz der beteiligten kirchlichen Stellen frühzeitig über Umfang und Zweck der Datenübermittlung informiert werden.
3.4
Die Daten übermittelnde kirchliche Stelle kann die Weitergabe der Daten mit Auflagen versehen.
#4. Ausschluss der Verarbeitung und Löschung von Fundraisingdaten
#4.1
Es ist sicherzustellen, dass Personen, die den Erhalt von Spendenaufrufen ausdrücklich nicht wünschen, von der Durchführung des Fundraisings ausgenommen werden.
#4.2
Werden die für das Fundraising erhobenen Daten nicht mehr benötigt oder wird deren weiterer Nutzung widersprochen, sind diese Daten zu löschen, soweit nicht ihrer Löschung Rechtsvorschriften oder Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
#4.3
1 Dateisysteme (§ 4 Nummer 8 DSG-EKD), die für einen unbestimmten Zeitraum geführt und für wiederkehrende Fundraisingmaßnahmen genutzt werden, sind regelmäßig zu pflegen. 2 Datensätze, bei denen die Voraussetzungen der Beziehungspflege nicht mehr vorliegen (z. B. bei Kirchenaustritt oder längerer Inaktivität der Betroffenen), sind zu löschen. 3 Dazu soll ein entsprechendes Prüf- und Löschkonzept erstellt werden.
#5. Inkrafttreten
#5.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
#5.2
Gleichzeitig tritt die Datenschutzverwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (KABl. S. 354), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 2022 (KABl. S. 286), außer Kraft.
Kiel, 10. Oktober 2023 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
Professor Dr. Unruh Präsident | ||||
Az.: 3541-006 – R Tr | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 89Berichtigung
der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die
Übertragung von Aufgabenbereichen an die Pröstinnen und Pröpste
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die
Übertragung von Aufgabenbereichen an die Pröstinnen und Pröpste
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
Vom 10. Oktober 2023
Die Bekanntgabe Nr. 76 „Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Übertragung von Aufgabenbereichen an die Pröstinnen und Pröpste im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf Vom 21. September 2023“ (KABl. A Nr. 76 S. 187) ist wie folgt zu berichtigen: Das Ausfertigungsdatum „21. September 2023“ ist zu ersetzen durch das Datum „30. August 2023“.
Kiel, 10. Oktober 2023 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
Die Redaktion | ||||
Az.: 10.1 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Thi/R Ro | ||||
Nr. 90Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Todesfelde
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg genehmigt worden.
Kiel, 4. Oktober 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Todesfelde – R We | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Kiel, 6. Oktober 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Möllenhagen/Ankershagen – R Thi | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Kiel, 11. Oktober 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Westenbrügge – R We | ||||
Nr. 91Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 16. November 2022 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge genehmigt:
Für die örtliche Kirche
Ev.-Luth. Kirche Westenbrügge
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
geführt.
Kiel, 11. Oktober 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Westenbrügge – R We | ||||
Nr. 92Pfarrstellenveränderungen
Berichtigung von Pfarrstellenerrichtungen
Die Bekanntgabe der Pfarrstellenerrichtung „Pfarrsprengel Kirche in der Probstei“ (KABl. A Nr. 63 S. 159) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Text mit Aktenzeichen muss lauten: „Der Pfarrsprengel Kirche in der Probstei mit fünf Pfarrstellen wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Plön-Segeberg Pfarrsprengel Kirche in der Probstei (1–5) – P Bot/P Sc“.
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872. | ||
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 12. Ausgabe 2023: | Mo., 13. November, | 30. November 2023, |
für die 13. Ausgabe 2023: | Mo., 11. Dezember, | 31. Dezember 2023, |
für die 1. Ausgabe 2024: | Di., 16. Januar, | 31. Januar 2024. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einreichen von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen. In Fällen, in denen (z. B. in Stellenausschreibungen) Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten als Ansprechpersonen genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
Vertrieb, Druck und Versand von Einzelexemplaren und Bestellung von Jahresabonnements: wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld Tel.: 0521 91101 205; E-Mail: service@wbv.de Bezugspreis: 40 Euro jährlich. | ||
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden. |