.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Koch´sche Stiftung“ in Wismar
Vom 9. November 2023
####Präambel
Die „Koch´sche Stiftung“ in Wismar ist eine kirchliche Stiftung. Nach ursprünglichem Stifterwillen ist sie eine Einrichtung zur Fürsorge, Pflege und christlichen Erziehung von Kindern und Jugendlichen in kirchlicher Verantwortung. Durch das vom Rat der Stadt Wismar bestätigte Regulativ vom 9. Oktober 1840 erhielt die Stiftung die Rechte einer juristischen Person.
Die Stiftung soll durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossenen Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben im Sinne des Stiftungszweckes in enger Zusammenarbeit mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar zu erfüllen.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Koch´sche Stiftung“.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Wismar.
(
3
)
1 Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 Landesstiftungsgesetz M-V vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 geändert worden ist (GVOBl. M-V S. 734), in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
(
4
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung hat die Aufgabe, die kirchengemeindliche Kinder- und Jugendarbeit sowie die kirchliche Arbeit für Eltern und Familien in der Propstei Wismar und in der Hansestadt Wismar insbesondere durch die Überlassung des Gebäudes in der Mecklenburg Straße 48 in Wismar als Kindertagesstätte zu fördern.
(
2
)
Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
#§ 3
Zuordnung der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar.
(
2
)
Sie ist ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
#§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung.
(
2
)
1 Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden. 4 Die Stifterinnen bzw. Stifter und ihre Erbinnen bzw. Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(
3
)
Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
(
4
)
Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
(
5
)
1 Bei Auflösung und Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#§ 5
Stiftungsvermögen
Der Bestand des Stiftungsvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
#§ 6
Organ der Stiftung
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus fünf Personen besteht.
(
2
)
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 2 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Vorstands und das weitere Vorstandsmitglied sind dabei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
(
3
)
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. 2 Er sorgt für die Erfüllung der Stiftungszwecke und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
#§ 7
Zusammensetzung des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- der Pastorin bzw. dem Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und
- vier von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar berufenen Mitgliedern, von denen mindestens zwei Kirchengemeinderatsmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar sein sollen.
(
2
)
1 Die Pastorin bzw. der Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar ist kraft Amts Mitglied des Vorstands und dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender. 2 Die Mitglieder zu Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(
3
)
Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern als Vollmitglied angehört und bereit ist, die Stiftungszwecke zu unterstützen.
(
4
)
In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstands wählt dieser aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
5
)
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Nachberufung gemäß den Absätzen 1 bis 3 für die restliche Amtszeit.
(
6
)
Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
(
7
)
1 Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen aus ihrer Tätigkeit. 2 Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
#§ 8
Beschlussfassung des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen hat.
(
2
)
1 Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen und die Mehrheit dem Beschlussgegenstand zustimmt, sofern die Satzung oder andere Rechtsvorschriften keine anderen Mehrheiten vorschreiben. 2 Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands stellt das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern unverzüglich mit.
(
3
)
Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
(
4
)
1 Die Sitzungen des Vorstands können als Präsenzversammlungen oder als Telefon- bzw. Videokonferenz durchgeführt werden. 2 Die Kombination einer Präsenzversammlung mit einer virtuellen Teilnahme per Telefon bzw. Video ist ebenfalls zulässig. 3 Soll nicht in einer Präsenzversammlung abgestimmt werden, hat die bzw. der Vorsitzende des Vorstands den Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, bestimmte Beschlussvorschläge zu machen und sie schriftlich zu begründen. 4 Die Zustimmung zu den Beschlüssen ist erteilt, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands sich mit dem Versammlungsverfahren einverstanden erklärt haben und die Mehrheit dem Beschlussgegenstand zustimmt, sofern die Satzung oder andere Rechtsvorschriften keine anderen Mehrheiten vorschreiben.
(
5
)
Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands oder der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und in der folgenden Vorstandssitzung zu beschließen ist.
#§ 9
Verwaltung
(
1
)
1 Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg übertragen werden. 2 Die laufende Geschäftsführung kann auch auf eine Rechnungsführerin bzw. einen Rechnungsführer übertragen werden. 3 In diesem Fall ist das Nähere in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand der Stiftung beschließt.
(
2
)
1 Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Über die Einnahmen und Ausgaben ist ordentlich Rechnung zu legen.
#§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
#§ 11
Änderungen der Satzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(
1
)
Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
(
2
)
Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
(
3
)
Der Vorstand kann die Stiftung
- einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
- mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
- auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(
4
)
Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
- über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
- der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(
5
)
In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
(
6
)
1 Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. 2 Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. 3 Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. 4 Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
(
7
)
Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
#§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Bis zur Konstituierung des nach § 7 Absatz 1 zu bildende Vorstand bleiben die bisherigen Mitglieder des Vorstands nach § 7 Absatz 1 der Satzung der „Koch´schen Stiftung“ vom 7. September 1996 (KABl 1997 S. 40), die zuletzt am 16. Oktober 2007 (KABl S. 94) durch Beschluss geändert worden ist, im Amt. 2 Die Berufungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 müssen für den Rest der Amtszeit nach § 7 Absatz 2 Satz 2 bis zum 1. Februar 2024 abgeschlossen sein. 3 Die Konstituierung des neuen Vorstands muss bis zum 1. März 2024 erfolgt sein.
(
2
)
1 Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 9. November 2023 beschlossen worden. 2 Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Januar 2024 in Kraft.1#
(
3
)
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der „Koch´schen Stiftung“ vom 7. September 1996 (KABl 1997 S. 40), die zuletzt am 16. Oktober 2007 (KABl S. 94) durch Beschluss geändert worden ist, außer Kraft.