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Friedhofsgebührensatzung
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks
für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum"

Vom 11. Oktober 2023

(KABl. A Nr. 96 S. 229)

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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 17. Juni 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Sch.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Begräbniswald Ostenfeld/Husum des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Benutzung des Begräbniswaldes des Nordfriesischen Friedhofswerks sowie für besondere hoheitliche Leistungen auf dem Gebiet des RuheForstes werden Gebühren erhoben.
( 2 ) Für die besonderen zusätzlichen Leistungen, die in den Gebührentatbeständen nicht vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Gebühren von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
( 3 ) Der Begräbniswald darf aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Rechtsverkehr als RuheForst bezeichnet werden.
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§ 2
Gebührengrundsätze

( 1 ) Die Gebühren für die Nutzung der Beisetzungsstellen richten sich nach dem jeweiligen Unterhaltungsaufwand.
( 2 ) Die Einstufung erfolgt in vier Stufen
  1. Stufe I durchschnittlicher Unterhaltungsaufwand
  2. Stufe II gesteigerter Unterhaltungsaufwand
  3. Stufe III deutlich gesteigerter Unterhaltungsaufwand
  4. Stufe IV maximaler Unterhaltungsaufwand.
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§ 3
Grabnutzungsgebühr

( 1 ) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt:
  1. bei Nutzung einer gesamten Beisetzungsanlage mit insgesamt bis zu zwölf Beisetzungsstellen:
    Stufe I
    3500 Euro
    Stufe II
    5300 Euro
    Stufe III
    6400 Euro
    Stufe IV
    9600 Euro
  2. bei Nutzung einer Beisetzungsstelle in einer Beisetzungsanlage mit bis zu zwölf Beisetzungsstellen (Gebühr pro Beisetzungsstelle)
    Stufe I
    590 Euro
    Stufe II
    890 Euro
    Stufe III
    1090 Euro
    Stufe IV
    1890 Euro.
( 2 ) Das Nutzungsrecht wird vergeben für die Zeit von 20 Jahren für die einmalige Belegung je Beisetzungsstelle.
( 3 ) Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
( 4 ) Die Gebühren für den Vor- oder Nacherwerb von eingeschränkten Nutzungsrechten nach § 13 der Friedhofssatzung für den Begräbniswald „Ostenfeld/Husum“ betragen 30 vom Hundert der Grabnutzungsgebühr. Sie werden jährlich erhoben.
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§ 4
Gebühren für sonstige Leistungen

( 1 ) Gebühr für die Herstellung der Graböffnung, Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes: 260 Euro.
( 2 ) Für die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes werden die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand festgesetzt (§ 1 Absatz 2).
( 3 ) Die Zusatzgebühr für eine Beisetzung außerhalb der in § 10 Absatz 2 Begräbniswaldsatzung festgelegten Beisetzungszeiten wird entsprechend dem Mehraufwand festgesetzt.
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§ 5
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Begräbniswald benutzt wird. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 6
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung bzw. mit Erwerb des jeweiligen Rechts. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und weitere Leistungen bzw. den Erwerb weiterer Rechte verweigern.
( 4 ) Gebührenbescheide, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, sind gemäß § 108 Absatz 6 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gültig.
( 5 ) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des LVwG und der Verwaltungsgerichtsordnung.
( 6 ) Rückständige Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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§ 7
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 8
Verjährung der Gebühren

( 1 ) Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren finden die §§ 11 ff des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein entsprechend Anwendung.
( 2 ) Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Insbesondere für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.1# Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof „RuheForst der Kirchengemeinde Ostenfeld“ vom 20. Februar 2008 tritt mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Dezember 2023 in Kraft.