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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.03.2022
Aktenzeichen:NK-MG 5 4/2022 DWHH
Rechtsgrundlage:§§ 3 Absatz 2, 5 Absatz 1 MVG-EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Die Möglichkeit zur Wahl einer eigenen Mitarbeitervertretung besteht für Dienststellenteile, wenn mindestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung Einvernehmen mit der Dienststellenleitung über die Eigenständigkeit dieser Dienststellenteile besteht und ein Wahlvorstand bestellt ist.

Tenor:

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz im Zuge der anstehenden Mitarbeitervertretungswahlen im Kern um die Frage, ob in den beiden Einrichtungen eigene Wahlen durchzuführen sind.
Die Beteiligte zu 1 (= Arbeitgeberin) ist eine kirchliche Stiftung, die insgesamt elf Altenpflegeheime betreibt mit insgesamt 1.222 Pflegeplätzen in verschiedenen Stadtteilen Hamburgs.
Die Mitarbeitervertretung (= MAV), Beteiligte zu 4 bei der Beteiligten zu 1 unter Vorsitz von Herrn K vertrat bisher neun der elf Einrichtungen. Die Einrichtung N und die Einrichtung M wurden seitens der MAV nicht vertreten. Die Beteiligten zu 2 (= Altenpflegeheim A) und 3 (= Einrichtung G) wurden bisher von der MAV vertreten.
Die Arbeitgeberin und die Beteiligten zu 2 und 3 sind der Ansicht, dass in beiden Einrichtungen eigene Mitarbeitervertretungen zu wählen seien, weil in beiden Einrichtungen aus der Mitte der Beschäftigten heraus eine ordnungsgemäße Abstimmung nach § 3 Abs. 2 S. 1 MVG.EKD stattgefunden habe, diese eigene Dienststellen seien, nachdem das Einvernehmen der Dienststellenleitung erteilt worden sei. Die Einrichtungsleitungen der Beteiligten zu 2 und 3 hätten die MAV mit E-Mail vom 09.02. bzw. 04.02.2022 aufgefordert, einen Wahlvorstand in beiden Einrichtungen nach § 2 Abs. 1b WO zu bestimmen.
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund lägen vor. Die Mitarbeitervertretungswahlen seien bis 30.04.2022 durchzuführen, die MAV sei nach den Regelungen der WO verpflichtet, einen Wahlvorstand für die beiden Einrichtungen einzusetzen und verweigere sich ohne Rechtsgrund. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren könne wegen der Eiligkeit nicht erfolgen.
Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 beantragen aus der Antragsschrift zuletzt in der Hinsicht, dass die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
der Beteiligten zu 4 aufzugeben, einen Wahlvorstand für die Wahl einer Mitarbeitervertretung bei dem Beteiligten zu 2 durch entsprechende Berufung der Mitarbeiter Herr S, Frau B und Frau P, hilfsweise anderweitig zu bestimmen
und
dass die Beteiligten zu 1 und 3 beantragen,
der Beteiligten zu 4 aufzugeben, einen Wahlvorstand für die Wahl einer Mitarbeitervertretung bei der Beteiligten zu 3 durch entsprechende Berufung der Mitarbeiter Frau G, Frau M und Frau O bzw. Frau R und Frau A, hilfsweise anderweitig, zu bestimmen.
Die Beteiligte zu 4 beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie behauptet, sie habe am 04.01.2022 beschlossen, einen Wahlvorstand einzusetzen. Verselbstständigungsabstimmungen in den beiden Einrichtungen werden bestritten, insbesondere hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit, dass diese aus der Mitarbeiterschaft initiiert gewesen seien und ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Sachvortrag gäbe es hierzu keinen, der Verweis auf Anlagen sei unzulässig und im Übrigen könnten die Heimleitungen mangels eigener Erkenntnisse keine eidesstattlichen Versicherungen abgeben. Zum Zeitpunkt 04.02. bzw. 09.02.2022 sei ein Wahlvorstand bereits bestimmt gewesen.
Die Anträge seien unzulässig, weil zu unkonkret. Die Beteiligte zu 1 habe kein eigenes Feststellungsrecht, die Beteiligten zu 2 und 3 könnten nicht wechselseitig beteiligt sein. Auch werde bestritten, dass die in den Anträgen genannten Personen wählbar nach § 10 MVG.EKD seien. Der Wahlvorstand sei bereits bestimmt gewesen, bevor das Einvernehmen i. S. d. § 3 Abs. 2 MVG.EKD erteilt worden sei. Im Übrigen könne die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD nicht Gegenstand eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens sein.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden allein gewesen sind, sowie das Sitzungsprotokoll und die gerichtlichen Beschlüsse Bezug genommen und verwiesen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
1. In Hinblick auf die Zulässigkeit der Anträge ergäbe sich diese aus dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 1b WO, wonach die amtierende Mitarbeitervertretung den Wahlvorstand bestimmt, so dass zumindest der Antrag gerichtet auf Bestimmung eines Wahlvorstandes ohne konkrete Vorgabe von Personen zulässig ist.
2. Im kirchengerichtlichen Verfahren sind einstweilige Verfügungsverfahren nach § 62 MVG.EKD i. V. m. § 85 ArbGG, § 935 ZPO zulässig.
3. Die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein nach § 61 Abs. 10 MVG.EKD ist zulässig. Die Kammer konnte, trotz entsprechender Ladungen, nicht zusammentreten.
4. Die Voraussetzungen einer einstweiligen Entscheidung liegen nicht vor, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind nicht gegeben.
a. Einstweilige Verfügungen auf den Streitgegenstand sind nach § 935 ZPO zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei zeichnen sich einstweilige Verfügungen dadurch aus, dass diese auf unsicherer Tatsachengrundlage in Abwägung der Rechtsfolgen zu ergehen haben.
b. Nach dem Tatsachenvortrag der Beteiligten zu 1 und 2 bzw. 1 und 3 ist ein Verfügungsanspruch bereits nicht gegeben. Unterstellt, es ist tatsächlich in der jeweiligen Einrichtung eine Abstimmung nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD durchgeführt worden, was durch nicht hinreichend konkreten Tatsachenvortrag und durch im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigen Beweisantritt nicht vorgetragen worden ist und worauf die Mitarbeitervertretung bereits mit Schriftsatz vom 17.03.2022 hingewiesen hat, haben die Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die MAV bereits durch Beschluss am 04.01.2022 einen Wahlvorstand für die beiden Einrichtungen bestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren nach § 3 Abs. 2 MVG.EKD noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen haben die Einrichtungen der MAV nicht vor Ablauf der in § 2 WO genannten Frist, drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit, angezeigt, dass ein Wahlvorstand zu bestellen sei. Dies erfolgte nach eigenem Vortrag erst im Februar 2022 und damit nicht mehr drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
Eine zulässige Wahl ist damit bereits aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen.
5. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
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Tiemens (Vorsitzender Richter)