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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:20.08.2021
Aktenzeichen:NK-VG II 3/2018
Rechtsgrundlage:
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Wartestand.
Der im Jahre X geborene Kläger ist verheiratet und hat eine im Jahre Y geborene Tochter. Seit 1990 steht er in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Der Kläger war vom 1. Dezember 1991 Pastor der Kirche W in F. Spätestens im Jahre 2007 wurde beim Kläger ein allergisches Asthma bronchiale bekannt. Gleichzeitig wurde in der Dienstwohnung des Klägers ein Schimmelpilzbefall festgestellt. Im Jahr 2009 beantragte der Kläger die Versetzung auf eine Pfarrstelle zur besonderen Verwendung. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 wurde dem Kläger die 12. Pfarrstelle der Evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag befristet übertragen. Danach erfolgten noch 17 weitere befristete Berufungen auf diese Stelle, zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2016.
Der Kläger war vom Januar 2009 bis April 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Sodann ab Januar 2011 bis Februar 2011 wiederum erkrankt. Die Bemühungen um eine andere Pfarrstelle scheiterten damals daran, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in F nicht aufgeben wollte und zudem – krankheitsbedingt – nicht bereit war, wieder in einer Dienstwohnung zu wohnen. Die Übernahme einer Vakanzvertretung in D im Kirchenkreis R scheiterte daran, dass sich die Beteiligten nicht über die Übernahme der Fahrtkosten für den Kläger einigen konnten.
Zu Beginn des Jahres 2014 wurde der Kläger auf eine Pfarrstelle in A gewählt. Da ein Attest vorlag, dass er nicht in einer Dienstwohnung wohnen könne, wurde nach einer geeigneten Wohnung im Gemeindegebiet des Kirchenkreises gesucht. Da eine geeignete Wohnung nicht gefunden werden konnte, wurde dem Kläger ab 1. Januar 2015 auch weiterhin die 12. Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag erneut übertragen.
In einem Gespräch im Juni 2015, in dem auch über die Frage einer angemessenen Dienstwohnung diskutiert wurde, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auch eine Versetzung in den Wartestand möglich sei, da keine Dienstaufträge im Raum F vorhanden seien.
Nach einer offenen Aussprache im Kirchgemeinderat im Juni 2015 erlitt der Kläger einen Hörsturz, den er als Dienstunfall geltend machte. Der Kläger war sodann seit Juni 2015 krankgeschrieben.
Im September 2015 wurde der Kläger aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten zu seiner Dienstfähigkeit beizubringen. Im Dezember 2015 wurde sodann ein amtsärztliches psychiatrisches Gutachten vorgelegt, das mit der Bewertung schloss, dass damit gerechnet werden könne, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate erreicht werde und keine Einschränkungen vorliegen, die einer Erfüllung des Pastorenberufs entgegenstehen.
Im Februar 2016 versagte der Bischof die Bestätigung zur Wahl des Klägers zum Pfarrstelleninhaber der Pfarrstelle der Kirchengemeinde A. Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass die nicht erfüllte Wahrnehmung der Residenzpflicht durch den Kläger dazu geeignet sei, eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes hervorzurufen. Dies wurde näher ausgeführt.
Im Juni 2015 wurde der Kläger sodann erneut aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 21. September 2016 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger vollumfänglich geeignet ist, das Amt des Pastors zum 1. Oktober 2016 wiederaufzunehmen.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde der Kläger sodann zu seiner Versetzung in den Wartestand angehört.
Im Dezember 2016 hat der Kläger einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung beim Landesamt für soziale Dienste gestellt. Am 30. März 2017 übersandte der Kläger per E-Mail eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises an die Beklagte. Danach hat der Kläger einen Grad der Behinderung von 50.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 hat die Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Maßnahme Stellung genommen und bat für den Kläger vor Versetzung in den Wartestand einen angemessenen Zeitraum zur Bewerbung auf freie Pfarrstellen von der Stelle zur besonderen Verwendung aus. Eine Versetzung in den Wartestand könne nicht befürwortet werden.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 wurde der Kläger sodann in den Wartestand versetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 83 Abs. 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) eine Versetzung in den Wartestand erfolge, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle nicht durchführbar sei. Eine Versetzung in eine andere Pfarrstelle sei nicht durchführbar, da keine Pfarrstelle zur Verfügung stünde, auf die der Kläger versetzt werden könne. Die Besetzung auf ausgeschriebene Stellen erfolge nicht durch das Landeskirchenamt, sondern durch Gemeindewahl und/oder bischöfliche Ernennung. Ein Anspruch auf erneute Übertragung einer Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag bestünde nicht, da nach dem Pfarrdienstergänzungsgesetz eine Übertragung der Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag nur für die Gestaltung von Übergangszeiträumen in Betracht komme. Die Übertragung solle in der Regel nur bis zu einem Jahr erfolgen. Die Pfarrstelle sei dem Kläger bereits seit über 7 Jahren übertragen worden, somit handele es sich nicht mehr um einen Übergangszeitraum. Zwar sei dem Kläger bereits 18-mal eine solche Pfarrstelle übertragen worden, was für einen gewissen Vertrauenstatbestand spreche, jedoch stehe dem der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Zudem habe sich der Kläger auf nur sehr wenige Pfarrstellen seit dem Juli 2009 beworben. Die Pfarrstelle in der Kirchengemeinde A habe nicht übertragen werden können, weil der Kläger seiner Residenzpflicht nicht nachgekommen sei, obwohl ihm ausreichend Zeit gegeben worden sei, ein Wohnobjekt in A zu finden. Auch hinsichtlich der nunmehr beantragten Feststellung einer Schwerbehinderung könne keine andere Entscheidung ergehen, da auch für schwerbehinderte Pastorinnen und Pastoren dieselben Regelungen über die Versetzung in den Wartestand gelten würden.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 legt der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er meint, bereits die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung begründe die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides. Auch seien die Voraussetzungen von § 83 Abs. 2 PfDG.EKD nicht erfüllt. Seitens des Widerspruchsführers werde bezweifelt, dass das Landeskirchenamt hinsichtlich der ihm obliegenden Möglichkeiten ausreichend Gebrauch gemacht habe, die Kirchgemeinderäte bei der Besetzung von Pfarrstellen zu beraten. Eine zeitliche Beschränkung der Übertragung einer Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag gebe es nicht. Es handele sich lediglich um eine Soll-Regelung. Soweit dem Kläger vorgehalten werde, dass er sich nicht genügend um Pfarrstellen beworben habe, müsse bedacht werden, dass der Kläger längere Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen sei und es daher für den Kläger keinen Sinn gemacht habe, sich während dieser Zeit auf freie Pfarrstellen zu bewerben. Selbst wenn die Rechtsmeinung vertreten würde, dass die Pfarrstelle nur befristet übertragen werden könne, so sehe das Gesetz die Wiederholung der Übertragung bereits vor. Da bereits 18 Mal von dieser Wiederholung Gebrauch gemacht worden sei, habe der Kläger darauf vertrauen können, dass dies auch weiterhin möglich sei. Warum die erneute, 19. Übertragung nicht mehr möglich sei, erschließe sich nicht. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes stelle einen Ermessensfehler dar, der zur Unwirksamkeit der Versetzungsentscheidung führe. Auch treffe das Landeskirchenamt eine Mitverantwortung. Ursächlich für die Erkrankung des Klägers sei, dass er in einem Pastorat habe wohnen müssen, welches de facto nicht bewohnbar war. Es sei unverantwortlich gewesen, den Kläger mit seiner Familie in ein derartiges Pastorat einziehen zu lassen. Teil der Erkrankung des Klägers sei es, dass er aufgrund dessen nicht mehr in einem Pastorat wohnen könne. Aufgrund dieses Umstandes sei es ihm nicht möglich gewesen, sich auf eine geeignete Pfarrstelle zu bewerben. Aufgrund des Schadens, der dem Kläger durch die Nutzung einer Wohnung im schlechten baulichen Zustand entstanden sei, habe die Beklagte die Verantwortung, dem Kläger die hierdurch entstandenen dienstrechtlichen Nachteile auszugleichen. Dazu gehöre es, dem Kläger eine Pfarrstelle zur Verfügung zu stellen, die eine Verpflichtung zur Wohnnutzung des jeweiligen Pastorates nicht vorsehe. Auch dieser Umstand habe bei der Entscheidung der Versetzung in den Wartestand Berücksichtigung finden müssen.
Die Beklagte hat erneut ein amtsärztliches Gutachten zur Dienstfähigkeit des Klägers eingeholt, hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass beabsichtigt war, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Das amtsärztliche Gutachten vom 3. Mai 2017 kam zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine volle Dienstfähigkeit vorliegen. Aufgrund verschiedener chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen liege zwar ein erhöhtes Risiko für den Eintritt von Ausfallzeiten vor, eine Leistungsfähigkeit für den Beruf begründe dies aber nicht, so das Gutachten.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 hat der Kläger sodann einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Versetzung in den Wartestand gestellt (NK-VG II 3/2017). Der Kläger war der Ansicht, seine Dienstunfähigkeit liege vor und stehe einer Versetzung in den Wartestand entgegen. § 85 Abs. 1 PfDG.EKD nominiere eine Initiativpflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer zu Bewerbung auf eine ihrem Ausbildungsstand entsprechende Stelle. Eine im Wartestand eintretende Dienstunfähigkeit begründe die Annahme, dass die Pfarrerinnen und Pfarrer aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit hätten, dieser Verpflichtung nachzukommen. Ebenso stünde die Dienstunfähigkeit grundsätzlich der vom Gesetz geforderten Bereitschaft zur Übernahme eines Auftrages gemäß § 25 PfDG.EKD entgegen. Dabei sei zu beachten, dass das Mittel der Versetzung in den Wartestand eine gewisse Nähe zum Disziplinarrecht aufweise. Der Betroffene solle durch die Kürzung seiner Dienstbezüge dazu angehalten werden, mögliche Erschwernisse, die einer Versetzung in den Wartestand entgegenstünden, nunmehr aufgrund der Kürzung der Dienstbezüge hinzunehmen. Diese Bereitschaft setze aber voraus, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer hierzu auch in der Lage sei, weil nur so der mit dem Wartestand verbundene gesetzgeberische Zweck erreicht werden könne. Die Frage, ob der Kläger überhaupt in der Lage sei, sich gemäß § 85 Abs. 1 PfDG.EKD auf eine entsprechende Stelle zu bewerben, sei rein spekulativ. Die Beklagte habe durch die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme prüfen müssen, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung einer Wahrnehmung der sich aus § 85 PfDG.EKD ergebenden Pflichten entgegenstehe. Da diese gesundheitliche Überprüfung unterlassen worden sei, sei auch aus diesem Grunde die Versetzung in den Wartestand rechtswidrig.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 hat die Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versetzung in den Wartestand voraussichtlich rechtmäßig sei, da eine Übertragung einer anderen Pfarrdienststelle nicht in Betracht komme. So könne insbesondere dem Kläger nicht erneut eine Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag übertragen werden. Diese Pfarrstellen dienten einem besonderen Zweck. Aufgrund der geltend gemachten Einschränkung des Klägers käme eine Übertragung nicht in Betracht. Die Versetzung in den Wartestand könne auch während der Dienstunfähigkeit erfolgen, soweit die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, da es sich bei der Versetzung in den Wartestand um eine gebundene Entscheidung handele, bei der der Beklagten kein Ermessensspielraum zustehe.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands eingelegt.
Im Juni 2018 hat der Kläger dann einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 wurde der Kläger sodann in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 wurde das Ruhegehalt des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 63,86 % festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30. Oktober 2018 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Beschluss vom 4. März 2019 hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch–Lutherischen Kirche Deutschlands sodann das Beschwerdeverfahren (RVG 2/2018) eingestellt, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger daraufhin seinen Klageantrag umgestellt. Er beantragt nunmehr nur noch festzustellen, dass die Versetzung in den Wartestand rechtswidrig war. Er meint, er habe ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Wartestand, weil die Dienstbezüge nach 3 Monaten des Wartestandes auf 71,75 % der vorherigen Dienstbezüge reduziert wurden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2018 verfügte Versetzung des Klägers in den Wartestand gemäß § 83 EKD rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Bescheid vom 20. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Eilverfahren und macht diese auch zum Gegenstand des Klageverfahrens.
Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 zu den finanziellen Auswirkungen der Versetzung in den Wartestand vorgetragen. Danach hatte der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 Wartegeld in Höhe der Dienstbezüge nach dem verliehenen Amt erhalten. Anschließend habe der Kläger vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Wartegeld in Höhe von 75 % der zuletzt zugestandenen Dienstbezüge erhalten und vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 ebenfalls eine Wartestandbesoldung in Höhe von 75 %. Vom 1. Juli bis zum 30. September 2018 wurde eine Wartestandbesoldung und Höhe von 71,75 % gewährt. Wäre der Kläger nicht in den Wartestand versetzt worden, hätte er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand 27.841,86 € brutto mehr erhalten.
Im Hinblick auf die Versorgungsbezüge hätte der Ruhegehaltssatz bei einer Beschäftigung bis zur Umsetzung 65,11 % betragen (statt jetzt 63,86 Prozent). Dies mache zurzeit einen monatlichen Betrag von ca. 70 € brutto aus.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf festzustellen, dass der Bescheid vom 20. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2018 nicht rechtmäßig war. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD wird ein Pfarrer in den Wartestand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle u. a. im Falle des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PfDG.EKD nicht durchführbar ist.
An den Vorschriften über die Versetzung in den Wartestand bestehen keine grundrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß der Vorschriften über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand und der damit verbundenen finanziellen Folgen gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 -, juris Rn. 9).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Die Schwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung genommen. Damit wurde dem Beteiligungsrecht aus § 95 Abs. 2 SGB IX entsprochen. Etwaige Rechtsfehler bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sind im vorliegenden Verfahren auch ohne Bedeutung. Die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung führt bei gebundenen Entscheidungen nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 39/10 -, juris Rn. 6). Bei der hier zu beurteilenden Maßnahme der Versetzung in den Wartestand handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Beklagten kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Darüber hinaus ist ein etwaiger Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SBG X im Ergebnis ohne Bedeutung, wenn die Anhörung nachgeholt wird, wobei eine Nachholung mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ausreichend ist (vgl. zum Beamtenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 - 6 B 5.12 -, Juris Rn. 42.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, juris Rn. 16).
Die Versetzung in den Wartestand ist auch materiell rechtmäßig. Eine Versetzung in eine andere Stelle ist nicht durchführbar, wenn dem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die vom Gesetzgeber in § 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD genannte Formulierung „nicht durchführbar“ versteht die Kammer als eine bewusst offene Formulierung, bei der es auf die Gründe der Nichtdurchführbarkeit nicht ankommt. Diese Gründe können sowohl in dem Verhalten und der Persönlichkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen als auch in der Stellensituation (vgl. nichtamtliche Begründung zum Pfarrdienstgesetz der EKD, § 83). Demnach kommt es auf die Gründe, warum dem Kläger eine andere Stelle nicht zugewiesen werden konnte, nicht an. Dementsprechend war auch der Umstand, dass dem Kläger keine Pfarrstelle übertragen werden konnte, weil die Realisierung der Residenzpflicht nicht möglich war, zu berücksichtigen, ohne dass es auf die Frage ankommt, wer die Verantwortung für diesen Umstand trägt. Auch die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Beklagte oder eine andere kirchliche Institution verantwortlich dafür ist, dass der Kläger erkrankt ist und infolge dieser Erkrankung nicht in kirchlichen Pastoraten wohnen konnte, ist für das vorliegende Verfahren bzw. die Rechtsfrage, wann eine Versetzung in den Wartestand erfolgen kann, nicht maßgeblich.
Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, war eine Übertragung einer Pfarrstelle an den Kläger nicht möglich. Die Beklagte hatte mehrfach versucht, den Kläger auf verschiedene Stellen hinzuweisen, der Kläger selbst hat sich – letztendlich erfolglos – um eine Pfarrstelle beworben. Dienstaufträge für den Kläger im Rahmen seiner geltend gemachten Einschränkungen waren nicht vorhanden. Die Beklagte hatte im Verwaltungsverfahren mehrfach Erkundigungen eingeholt. Der Kläger selbst hat sich vereinzelt um Dienstaufträge bemüht.
Der Kläger hatte auch keinen Anspruch darauf, dass ihm erneut die Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag übertragen wird. Wie die Beklagte dargelegt hat, dienen diese Pfarrstellen einem besonderen Zweck, nämlich dem Übergang und der Orientierung verbunden mit bestimmten Dienstaufträgen. Diese Zweckbestimmung ist im Rahmen des oben beschriebenen Begriffs „nicht durchführbar“ zu berücksichtigen. Angesichts der zahlreichen Übertragungen der Dienststelle konnte eine weitere Übertragung zutreffend mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden, dass der Zweck einer Neuorientierung damit nicht realisiert werden konnte.
Ein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle könnte sich für den Kläger allenfalls aus Fürsorgegesichtspunkten und einer ständigen anderen Verwaltungspraxis ergeben. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des kirchlichen Dienstherrn, eine andere Tätigkeit zu übertragen (Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Urt. v. 10.12.2001 -VK 4/2001 -). Gegen einen Anspruch auf Übertragung spricht hier aber bereits, dass der Kläger um die Befristung und die nicht andauernde Übertragung der Stelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wusste. Soweit der Kläger meint, dass der Übergangszeitraum nicht zeitlich definiert sei, ist dies zutreffend. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen würde eine starre zeitliche Grenze dem Zweck möglicherweise auch zuwiderlaufen. Im Fall des Klägers ist allerdings nicht mehr erkennbar, dass es sich noch um einen Übergangszeitraum handelte und eine Neuorientierung zu erwarten war. Auch wenn der Kläger über längere Zeiten seit 2009 dienstunfähig erkrankt war, ist nicht erkennbar, dass er sich um eine Neuorientierung bemüht hat. Dies nicht nur, weil er sich nur in geringer Zahl auf Dienststellen beworben hat, sondern auch weil der Kläger keine Vorstellungen für eine weitere aktive Diensttätigkeit dargelegt hat. Weshalb sich der Kläger während seiner Dienstunfähigkeit nicht auf ausgeschriebene Stellen bewerben konnte, zumal ihm zumindest seit dem ersten amtsärztlichen Gutachten bekannt war, dass seine Dienstfähigkeit grundsätzlich wiedererlangt wird, erschließt sich für das Gericht nicht.
Die Versetzung des Klägers in den Wartestand ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er zum Zeitpunkt, als er den angefochtenen Bescheid erhalten hat, dienstunfähig erkrankt war. Rechtsgründe, die eine Versetzung in den Wartestand unmöglich machen, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung eindeutig feststeht, dass beim Betroffenen eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt. Dies ist aber beim Kläger gerade nicht der Fall gewesen. Weder aus den vorhergehenden amtsärztlichen Gutachten noch aus anderen ärztlichen Zeugnissen lässt sich entnehmen, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorlag. Das Gericht vermag dabei auch keine weitergehenden besonderen Aufklärungspflichten der Beklagten zu erkennen. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bereits zwei amtsärztliche Gutachten vorliegen, die aufgrund ihrer Ausführungen und Aussagekraft für eine verlässliche Prognose ausreichend waren. Weitere Aufklärungsverpflichtungen ergeben sich daher nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V. m. §§ 60 Abs. 1, 59 Abs. 2 VwGG.EKD.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VerfVwGG liegen nicht vor.

gez. Wollenteit
(Vorsitzende Richterin)
gez. Preuß
(Rechtskundiger Richter)
gez. Hünemörder
(Rechtskundiger Richter)
gez. Schäfer
(Ordinierte Richterin)
gez. Maresch
(Nichttheologische Richterin)