.Vertrag
#
#
Vertrag
über die Zusammenarbeit
im Bereich Mission und Ökumene
in der Nordkirche
Vom 25. November 2023
#Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche),
vertreten durch die Kirchenleitung
vertreten durch die Kirchenleitung
– einerseits –
und
das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit (ZMÖ),
künftig „Ökumenewerk der Nordkirche“
(und in diesem Vertrag als Ökumenewerk bezeichnet),
vertreten durch seinen Vorstand
künftig „Ökumenewerk der Nordkirche“
(und in diesem Vertrag als Ökumenewerk bezeichnet),
vertreten durch seinen Vorstand
– andererseits –
schließen
zur Zusammenarbeit im Bereich Mission und Ökumene in der Nordkirche
folgenden Vertrag:
###Präambel
(
1
)
Die Nordkirche und ihr Ökumenewerk haben gemeinsam den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen.
(
2
)
Sie achten auf die Stimme der Christinnen und Christen gleichen und anderen Bekenntnisses. Sie wissen sich zum friedlichen Zusammenleben und zum Gespräch mit allen Menschen, gleich welcher Religion oder Weltanschauung, verpflichtet. Sie treten ein für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
(
3
)
Sie verfolgen den Zweck, gemeinsam mit ihren Partnerinnen und Partnern die Hoffnung des christlichen Glaubens zu bezeugen und sich in globaler ökumenischer Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung einzusetzen.
##§ 1
(
1
)
1 Das Ökumenewerk erfüllt gemeinsam und in Absprache mit der Nordkirche den kirchlichen Auftrag im Bereich Mission und Ökumene. 2 Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Basis folgender gemeinsamer Leitperspektiven kirchlichen Handelns:
- Kirche in weltweiter ökumenischer Gemeinschaft,
- Kirche in weltweiter Sendung,
- Kirche als ökumenische Lerngemeinschaft,
- Kirche in weltweiter Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
- Kirche in interkultureller Offenheit,
- Kirche in interreligiöser Begegnung.
(
2
)
Das Ökumenewerk erfüllt den Auftrag im Rahmen seiner Satzung insbesondere in den folgenden Arbeitsfeldern:
- ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen,
- Beziehungen zu den Partnerkirchen,
- Mission,
- Kirchlicher Entwicklungsdienst,
- interkonfessionelle Zusammenarbeit und Diaspora,
- interreligiöser Dialog und
- konziliarer Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
(
3
)
Das Ökumenewerk nimmt in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke mit Wirkung zum 1. Januar 2024 über seine bisherige Tätigkeit hinaus auch die Aufgaben der folgenden Dienste und Werke wahr:
- Seemannspfarramt,
- Beauftragung für Ökumene,
- Beauftragung für Menschenrechte, Flucht und Migration,
- Referat für Friedensbildung,
- Umwelt- und Klimaschutzbüro.
§ 2
Das Ökumenewerk ist unbeschadet seiner selbstständigen Rechtspersönlichkeit ein Werk der Nordkirche nach Artikel 115 der Verfassung der Nordkirche.
#§ 3
(
1
)
1 Das Ökumenewerk berichtet einmal jährlich der Landessynode und fortlaufend der Kirchenleitung der Nordkirche über seine Arbeit und stimmt diese mit der Kirchenleitung ab. 2 Es verpflichtet sich, die Kirchenleitung über wichtige Ereignisse und Besuche aus den Partnerschaften vorab zu informieren, und gibt auf Ersuchen der Landessynode oder der Kirchenleitung Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Ökumene ab. 3 Bei unterschiedlicher Auffassung suchen die Vertragspartner rechtzeitig das Einvernehmen.
(
2
)
Die Kirchenleitung der Nordkirche, das Landeskirchenamt der Nordkirche und das Ökumenewerk stimmen sich laufend zu Terminen der Ökumene ab.
(
3
)
Das Ökumenewerk pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Fachorganisationen und trifft mit diesen die dafür notwendigen Vereinbarungen.
#§ 4
(
1
)
1 Das Ökumenewerk ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Innenverhältnis selbstständig. 2 Dies geschieht als Werk der Nordkirche im Rahmen des geltenden Rechts, insbesondere des Rechts der Nordkirche.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung kann Referentinnen und Referenten auf Vorschlag des Vorstand des Ökumenewerks bzw. im Einvernehmen mit diesem eine besondere Beauftragung für die Nordkirche erteilen. 2 Die Tätigkeit der Beauftragten ist Gegenstand der Berichte nach § 3. 3 Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags bestehenden Beauftragungen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
#§ 5
1 Zurzeit gilt die Satzung des ZMÖ vom 23. März 2022 (KABl. S. 298). 2 Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung durch die Kirchenleitung. 3 Bei veränderten Gegebenheiten der Zusammenarbeit wird die Satzung angepasst.
#§ 6
1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2 Er ist mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden Jahres kündbar.
#§ 7
1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. 2 Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten möglichst nahe kommt.
#§ 8
1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1# 2 Er ersetzt den Vertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit dem Nordelbischen Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst vom 1. September 2009 (GVOBl. S. 265).
Lübeck-Travemünde, 25. November 2023
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland: | ||
Kristina Kühnbaum-Schmidt | Prof. Dr. Dr. Christoph Stumpf | |
Landesbischöfin und Vorsitzende der Kirchenleitung | Mitglied der Kirchenleitung | |
Für das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit: | ||
Dr. Christian Wollmann | Stephan Block | |
Direktor | Vorsitzender des Vorstands | |
Anhang
Beauftragungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3:
- Beauftragung für Ökumene
- Beauftragung für den christlich-jüdischen Dialog
- Beauftragung für den christlich-islamischen Dialog
- Beauftragung für Umweltfragen
- Beauftragung für Menschenrechte, Flucht und Migration