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Vertrag
nach § 17 und § 29 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes
über die Zusammenarbeit im und Organisation des
Hauptbereichs Mission und Ökumene
(Vertrag Hauptbereich Mission und Ökumene)

Vom 29. Januar 2024

(KABl. A Nr. 11 S. 34)

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Zwischen
  1. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
    – im Folgenden Nordkirche –,
  2. dem Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche-weltweit,
    – im Folgenden ZMÖ –,
  3. dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.,
    – im Folgenden DW HH –,
  4. dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.,
    – im Folgenden DW SH –
    und
  5. dem Diakonischen Werk Mecklenburg–Vorpommern e. V.,
    – im Folgenden DW MV –,
wird auf der Grundlage von § 17 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Kirchengesetz am 25. November 2023 geändert worden ist, der folgende Vertrag über die Zusammenarbeit im und Organisation des Hauptbereichs Mission und Ökumene geschlossen.
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Präambel

Dieser Vertrag dient der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem Hauptbereichsgesetz.
Diese Zusammenarbeit geschieht in der Berücksichtigung folgender gemeinsamer Leitperspektiven kirchlichen Handelns:
  • Kirche in weltweiter ökumenischer Gemeinschaft,
  • Kirche in weltweiter Sendung,
  • Kirche als ökumenische Lerngemeinschaft,
  • Kirche in weltweiter Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
  • Kirche in interkultureller Offenheit,
  • Kirche in interreligiöser Begegnung.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Das ZMÖ, das DW HH, das DW SH und das DW MV arbeiten als rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene im Sinne des § 17 und des § 29 des Hauptbereichsgesetzes (HBG) mit der Nordkirche nach Maßgabe der folgenden Regelungen zusammen.
( 2 ) Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit der Nordkirche, des Kirchlichen Entwicklungsdienstes und der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene. Im Hinblick auf dieses Ziel verpflichten sie sich wechselseitig zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
( 3 ) Der Beitritt weiterer rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit zum Hauptbereich Mission und Ökumene bedarf der Einwilligung aller Vertragsparteien.
( 4 ) Die dem Hauptbereich beigetretenen selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit erkennen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 4 HBG die von der Kirchenleitung zu beschließende Regelung der unselbstständigen Dienste und Werke im Hauptbereich Mission und Ökumene an.
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§ 2
Steuerungsgremium

( 1 ) Die Vertragsparteien bilden zur gemeinschaftlichen Steuerung des Hauptbereichs Mission und Ökumene ein Steuerungsgremium.
( 2 ) Das Steuerungsgremium besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. eine bischöfliche Person nach Absprache im Bischofsrat;
  2. zwei Mitglieder für das ZMÖ, die durch den Vorstand des ZMÖ benannt werden, davon ein ehrenamtliches Mitglied;
  3. zwei Mitglieder für die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, die durch den Diakonischen Rat benannt werden (§ 12 Absatz 3 Buchstabe d Satzung Diakonische Konferenz), davon ein ehrenamtliches Mitglied;
  4. zwei Mitglieder für den Kirchlichen Entwicklungsdienst, die durch den Beirat benannt werden, davon ein ehrenamtliches Mitglied;
  5. zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte ehrenamtliche Mitglieder. Stellvertretende Mitglieder der Landessynode sind ebenfalls wählbar.
( 3 ) Die entsendenden Gremien bzw. Vertragsparteien nach Absatz 2 sollen jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestimmen, welches zugleich Ersatzmitglied ist.
( 4 ) Das für den Hauptbereich zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts oder eine von ihm benannte Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Steuerungsgremiums teil.
( 5 ) Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in das Steuerungsgremium erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
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§ 3
Sprecherin bzw. Sprecher

( 1 ) Die Mitglieder des Steuerungsgremiums wählen für die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder nach § 3 Absatz 2 Buchstabe b bis d1# für den Hauptbereich eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin bzw. einen stellvertretenden Sprecher. Die Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Sprecherin bzw. der Sprecher vertritt unter Beachtung des2# § 25 HBG die Belange des Hauptbereichs in Kirche, Öffentlichkeit und Gesellschaft. Sie bzw. er stimmt sich dabei mit der Leitung der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit ab. Sie bzw. er berichtet dem Steuerungsgremium.
( 3 ) Der Sprecher bzw. die Sprecherin vertritt die Belange des Hauptbereichs Mission und Ökumene sowie die ihm angehörenden Dienste und Werke nach Maßgabe der im Steuerungsgremium gefassten Beschlüsse in der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche (§§ 18 und 19 HBG). Sie bzw. er ist verantwortlich für die Beteiligung des Hauptbereichs an den Planungs- und Controllinginstrumenten der zielorientierten Planung gemäß §§ 20 bis 24 HBG.
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§ 4
Sachgebiete und Aufgaben des Steuerungsgremiums

( 1 ) Im Steuerungsgremium beraten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in den gemäß § 29 HBG genannten Arbeitsfeldern. Die Vertragsparteien können einvernehmlich eine Ausdifferenzierung der Sachgebiete vereinbaren.
( 2 ) Das Steuerungsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung der ökumenischen Arbeit der im Hauptbereich vertretenen Werke bei ihrer jeweiligen Ausrichtung auf die in der Präambel beschriebenen Leitperspektiven kirchlichen Handelns (Koordinierung);
  2. Entwicklung der Gesamtkonzeption der gemeinsamen ökumenischen Arbeit der im Hauptbereich vertretenen Werke unter Berücksichtigung der synodalen Schwerpunkte (Strategieentwicklung);
  3. Berichterstattung über die Arbeit des Hauptbereichs an Kirchenleitung und Landessynode im Rahmen der zielorientierten Planung (Berichtswesen);
  4. Berufung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters des Hauptbereichs in die Kammer für Dienste und Werke.
( 3 ) Die vom Steuerungsgremium gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die zugehörenden Dienste und Werke unbeschadet der Rechte der rechtlich selbstständigen Träger bindend. Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche haben für die Vertragsparteien nur empfehlenden Charakter.
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§ 5
Geschäftsführung des Steuerungsgremiums

( 1 ) Das Landeskirchenamt übernimmt die Geschäftsführung des Steuerungsgremiums.
( 2 ) Das Steuerungsgremium soll mindestens zweimal im Jahr von der Geschäftsführung unter Zusendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Verlangen mindestens zwei Mitglieder unter Angabe und Erläuterung der von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte eine Einberufung, so hat die Geschäftsführung unverzüglich eine Sitzung des Steuerungsgremiums einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlich begründeten Einberufungsbegehrens anzuberaumen ist.
( 3 ) Das Steuerungsgremium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.
( 4 ) Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss des Steuerungsgremiums erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist ausnahmsweise eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zum Verfahren erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
( 5 ) Das Steuerungsgremium kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der es für die Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben auch die Einsetzung von Ausschüssen regeln kann. Das Steuerungsgremium kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
( 6 ) Für die Durchführung von Sitzungen und die Beschlussfassung mittels Videokonferenzen findet das Videokonferenzengesetz vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 429) entsprechende Anwendung.
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§ 6
Budgetierung

Die Vertragsparteien bewirtschaften die ihnen nach Maßgabe des Haushaltsrechts zugewiesenen Budgets eigenverantwortlich.
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§ 7
Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Die Kündigung dieses Vertrags ist für jede Vertragspartei bis zum 30. September jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres möglich.
( 2 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
( 3 ) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist von der kündigenden Partei jeder Vertragspartei fristgerecht zuzustellen und sowie der Geschäftsführung und den Mitgliedern des Steuerungsgremiums bekannt zu geben.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
( 2 ) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Er wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht. Etwaige spätere Veränderungen des Vertrags werden in entsprechender Weise veröffentlicht.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag über die Wahrnehmung von gemeinsamen ökumenischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene vom 14. November 2019 (KABl. S. 563) aufgehoben. Die amtierende Steuerungsgruppe bleibt so lange im Amt, bis sich das Steuerungsgremium nach § 2 konstituiert hat. Ebenso bleibt die bisherige Sprecherin bzw. der bisherige Sprecher im Amt, bis das Steuerungsgremium nach § 3 Absatz 1 neu gewählt hat.
Lübeck-Travemünde, 25. November 2023
Evangelisch-Lutherische Kirche
in Norddeutschland
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Prof. Dr. Dr. Stumpf
Landesbischöfin
Vorsitzende der Kirchenleitung
Mitglied der Kirchenleitung
Zentrum für Mission und Ökumene –
Nordkirche weltweit
Dr. Christian Wollmann
Stefan Block
Direktor
Vorsitzender des Vorstands
Diakonisches Werk Hamburg –
Landesverband der Inneren Mission e. V.
Dirk Ahrens
Gabi Brasch
Landespastor
Mitglied des Vorstands
Diakonisches Werk Schleswig- Holstein –
Landesverband der Inneren Mission e. V.
Heiko Naß
Landespastor
Diakonisches Werk
Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Paul Philipps
Henrike Regenstein
Landespastor
Mitglied des Vorstands

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 2 Absatz 2 Buchstabe b bis d.
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2 ↑ Red. Anm.: Artikel redaktionell ergänzt.