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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 34Kirchengesetz
zur Verminderung von Verwaltungsaufwand
im Bereich des Haushaltsführungsrechts

Vom 18. April 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes

Teil 5 § 7 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
  2. In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „das folgende Haushaltsjahr“ durch die Wörter „die folgende Haushaltsperiode“ ersetzt.
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Artikel 2
Änderung des Haushaltsführungsgesetzes

Das Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:„§ 5 Haushaltsperiode“.
    2. Die Angaben zu den §§ 7 bis 17 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 7 Haushaltsgrundsätze,
      § 8 Feststellung des Haushalts,
      § 9 Finanzplanung,
      § 10 Darlehen, Bürgschaften,
      § 11 Sondervermögen,
      § 12 Stundung, Niederschlagung und Erlass,
      § 13 Internes Kontrollsystem,
      § 14 Jahresabschluss,
      § 15 Entlastung,
      § 16 Rechtsverordnung,
      § 17 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten.“
    3. Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden gestrichen.
  2. § 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 1
    Geltungsbereich
    Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für die kirchlichen Körperschaften nach Artikel 4 der Verfassung einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke nach Artikel 115 der Verfassung sowie für die örtlichen Kirchen.“
  3. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
    „§ 3
    Bestandteile des Haushalts
    Der Haushalt besteht aus dem Haushaltsbeschluss, dem Haushaltsplan und dem Stellenplan.
    § 4
    Haushaltsführung
    Die Haushaltsführung ist nach dem Prinzip des kaufmännischen Rechnungswesens durchzuführen und richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
    § 5
    Haushaltsperiode
    (1) Der Haushalt ist für ein Haushaltsjahr oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen (Haushaltsperiode). Die Kirchenkreise können in ihren Finanzsatzungen Haushaltsperioden von bis zu vier Jahren für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen zulassen.
    (2) Bei einer Haushaltsperiode über mehrere Haushaltsjahre ist der Haushaltsplan getrennt nach Haushaltsjahren aufzustellen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Die Haushaltsmittel sind in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.“
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) Haushaltsmittel setzen sich zusammen aus zu erhebenden und zu leistenden Haushaltsmitteln. Zu erhebende Haushaltsmittel sind alle Erträge sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Zugänge. Zu leistende Haushaltsmittel sind alle Aufwendungen und die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Abgänge.“
    2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  5. Die §§ 7 bis 13 werden wie folgt gefasst:
    „§ 7
    Haushaltsgrundsätze
    (1) Bei der Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
    (2) Alle zu erhebenden Haushaltsmittel dienen zur Deckung aller zu leistenden Haushaltsmittel; ausgenommen sind zweckgebundene Haushaltsmittel (Grundsatz der Gesamtdeckung).
    (3) Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr auszugleichen; Planüberschüsse sind zulässig (Grundsatz des Haushaltsausgleichs).
    (4) Der Haushaltsplan muss alle Haushaltsmittel der Haushaltsperiode enthalten; die Haushaltsmittel sind in voller Höhe zu veranschlagen (Grundsatz der Vollständigkeit).
    (5) Zu erhebende und zu leistende Haushaltsmittel dürfen grundsätzlich nicht gegeneinander aufgerechnet werden (Grundsatz der Bruttoveranschlagung).
    § 8
    Feststellung des Haushalts
    (1) Der Haushalt wird durch Beschluss festgestellt. Die Landessynode und die Kirchenkreissynoden können den Beschluss für Teilbereiche des Haushalts auf den jeweiligen Finanzausschuss delegieren.
    (2) Der Haushalt soll vor Beginn der Haushaltsperiode beschlossen werden.
    (3) Kann der Haushalt nicht vor Beginn der Haushaltsperiode beschlossen werden, so dürfen
    1. die zu leistenden Haushaltsmittel nur insoweit in Anspruch genommen werden, dass
      1. die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang gehalten und den gesetzlichen Aufgaben und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen genügt wird,
      2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortgesetzt werden, für die durch den Haushalt der Vorperiode bereits Beträge festgesetzt worden sind,
    2. die zu erhebenden Haushaltsmittel erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und
    3. Kredite zur Liquiditätsssicherung nur im Rahmen des Haushaltsbeschlusses der Vorperiode aufgenommen werden.
    (4) Der beschlossene Haushalt ist zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntgabe mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Auf die Veröffentlichung des landeskirchlichen Haushalts und der Haushalte der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände ist im Kirchlichen Amtsblatt hinzuweisen.
    § 9
    Finanzplanung
    (1) Der Haushaltsführung der Landeskirche und der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände ist eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde zu legen. Diese enthält das der Haushaltsperiode vorangehende Jahr, die Jahre der Haushaltsperiode und zwei nachfolgende Jahre.
    (2) In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfs einschließlich dessen Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
    § 10
    Darlehen, Bürgschaften
    (1) Darlehen können zur Finanzierung von Investitionen sowie zum Haushaltsausgleich aufgenommen werden.
    (2) Für kirchliche Zwecke können Darlehen gewährt werden.
    (3) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Zahlungsfähigkeit können kurzfristige Dispositionskredite zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden.
    (4) Die kirchlichen Körperschaften können Bürgschaften innerhalb beschlossener Bürgschaftsrahmen übernehmen.
    § 11
    Sondervermögen
    (1) Durch Kirchengesetz können Vermögensteile der Landeskirche, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, abgesondert und als Sondervermögen mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
    (2) Vermögensteile anderer Körperschaften, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, können abgesondert und als Sondervermögen mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
    (3) Bei der Absonderung nach Absatz 1 können Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweichen, insbesondere können für den Beschluss des Haushalts und dessen Bewirtschaftung eigene Organe berufen werden.
    § 12
    Stundung, Niederschlagung und Erlass
    (1) Öffentlich-rechtliche Ansprüche können gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
    (2) Privatrechtliche Ansprüche können gestundet oder erlassen werden.
    § 13
    Internes Kontrollsystem
    Zur Ordnungsmäßigkeit und Risikominimierung im Finanzwesen sowie zur Umsetzung der staatlichen Steuervorschriften soll ein internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet werden. Hierzu sind die Landeskirche, die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sowie die Körperschaften verpflichtet, die ihre Buchführung nach § 4 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung selbst durchführen.“
  6. Die §§ 14 bis 17 werden aufgehoben.
  7. Der bisherige § 18 wird § 14 und in Absatz 2 wird das Wort „Haushaltsausführung“ durch die Wörter „Bewirtschaftung des Haushalts“ ersetzt.
  8. Der bisherige § 19 wird § 15 und wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Vollzug“ durch die Wörter „die Bewirtschaftung“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kirchengemeinde führt der“ durch die Wörter „den Kirchengemeinden führt der jeweilige“ ersetzt.
  9. Der bisherige § 20 wird § 16 und wie folgt gefasst:
    „§ 16
    Rechtsverordnung
    Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, die das Nähere zur Haushaltsführung regelt, insbesondere
    1. den Aufbau, die Aufstellung und die Bewirtschaftung des Haushalts,
    2. das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem,
    3. die Aufnahme und Vergabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
    4. die Stundung von Forderungen, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen,
    5. die Bewirtschaftung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden einschließlich der Anlage des Geldvermögens und
    6. den Jahresabschluss.“
  10. Der bisherige § 21 wird § 17 und wie folgt geändert:
    1. In der Paragrafenüberschrift wird dem Wort „Inkrafttreten“ das Wort „Übergangsbestimmungen,“ vorangestellt.
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 2025 sind Ausnahmen von § 4 zulässig. Die Haushaltsführung kann bis zu diesem Zeitpunkt in der kameralistischen Buchführung abgebildet werden. Die Vorschriften für das kaufmännische Rechnungswesen sind sinngemäß anzuwenden.“
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Artikel 3
Änderung des Hauptbereichsgesetzes

In § 7 Absatz 3 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 108 S. 279) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474)“ durch die Wörter „§ 9 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 5 S. 120) geändert worden ist,“ ersetzt und die Wörter „für die vier Folgejahre“ gestrichen.
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Artikel 4
Änderung der Kommunikationswerkverordnung

In § 3 Absatz 3 Nummer 6 der Kommunikationswerkverordnung vom 1. Juni 2021 (KABl. S. 258) werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474)“ durch die Wörter „§ 9 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 5 S. 120) geändert worden ist,“ ersetzt und die Wörter „für die vier Folgejahre“ gestrichen.
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Artikel 5
Änderung des Altersversorgungsstiftungsgesetzes

§ 3 Absatz 3 des Altersversorgungsstiftungsgesetzes vom 14. Oktober 2016 (KABl. S. 409) wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 7 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474)“ durch die Wörter „§ 11 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 5 S. 120) geändert worden ist,“ ersetzt.
  2. In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.
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Artikel 6
Änderung der Altersversorgungsstiftungssatzung

In § 4 Absatz 1 der Altersversorgungsstiftungssatzung vom 4. Juli 2018 (KABl. S. 320), die durch Satzung vom 20. September 2022 (KABl. S. 444) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474)“ durch die Wörter „§ 11 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 5 S. 120) geändert worden ist,“ ersetzt.
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Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt endet die Anwendung der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137; ABl. 1999 S. 119) auf dem Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 23. Februar 2024 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 18. April 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3412-10 – F Hl/R Kr

II. Bekanntmachungen

Nr. 35Dritte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 30. April 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 2. März 2024 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch­ Lutherischen Kirchenkreises Altholstein beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 2. Oktober 2014 (KABl. 2015 S. 109), die zuletzt durch Satzung vom 4. Mai 2023 (KABl. A Nr. 52 S. 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Anlage zur Kirchenkreissatzung werden unter „Propstei Nord" gestrichen:
    „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenholz,
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schilksee-Strande,
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pries-Friedrichsort,
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Holtenau,".
  2. In der Anlage zur Kirchenkreissatzung wird unter „Propstei Nord" in der Aufzählung der Kirchengemeinden folgender Spiegelstrich neu an erster Stelle hinzugefügt:
    „Ev.-Luth. Kompass-Kirchengemeinde westlich der Kieler Förde,".
  3. In der Anlage zur Kirchenkreissatzung wird unter „Propstei Süd" gestrichen:
    „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg,".
  4. In der Anlage zur Kirchenkreissatzung werden unter „Propstei Süd" in der Aufzählung der Kirchengemeinden nach „Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petrus Henstedt-Rhen," folgende Spiegelstriche neu hinzugefügt:
    „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt,
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg,".
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 16. April 2024 (Az.: 10.1 Kkr. Altholstein – R Le) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Kiel, 30. April 2024
Pröpstin Almut Witt,
Propst Stefan Block,
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 8. Mai 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10.1 Kkr. Altholstein – R Le

Nr. 36Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev. Kirchengemeinde Glewitz
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Ev. Kirchenkreises genehmigt worden.
Kirchensiegel Glewitz
Kiel, 7. Mai 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Glewitz – R We
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg auf Fehmarn
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
Kirchensiegel Burg auf Fehmarn
Kiel, 13. Mai 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Burg auf Fehmarn – R We

Nr. 37Anordnung der Ingebrauchnahme eines Einheitssiegels

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Einheitssiegel Hohenstein
Kiel, 14. Mai 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Hohenstein – R Thi

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend folgende vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Änderungstarifverträge:
Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 29. Januar 2024 zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) vom 1. Dezember 2006
sowie den
Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 26. Februar 2024 zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) vom 1. Dezember 2006.
Bekanntgegeben wurden die Änderungstarifverträge im Newsletter 3/2024 des VKDN.
Kiel, 7. Mai 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: LKA 3634-003/004 – DAR LS
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Nr. 38Änderungstarifvertrag Nr. 17
zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB)
vom 1. Dezember 2006

Vom 29. Januar 2024

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Änderung des TV KB

Der Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche vom 1. Dezember 2006 zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 13. März 2023, wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 5 wird vor „Wird dieser Anspruch…“ die Satzzahl 3 eingefügt.
  2. § 3 Absatz 9 Satz 2 wird geändert in: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen bzw. den Dienstgeber über das ärztlich festgestellte Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer zu informieren.“
  3. § 3 Absatz 10 wird geändert in: „Beschäftigte dürfen von Dritten Geld, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit, die das übliche Maß übersteigen, nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen.“
  4. In § 7 Absatz 1 Satz 4 wird der Klammerzusatz geändert in: „(z. B. Sabbatzeit, Freistellung als zusätzlicher Urlaub, Freistellung vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder Rente)“.
  5. In § 7 Absatz 1 Buchstabe c wird der Begriff „Mehrarbeitsstunden“ gestrichen.
  6. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird geändert in: „Ist für Beschäftigte ein Arbeitszeitkonto nach § 6 eingerichtet, sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die arbeitsvertragliche Soll-Arbeitszeit für das Kalenderhalbjahr hinausgehen, dies sind bei Vollzeitbeschäftigten 1017,5 Stunden.“
  7. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird „Arbeitnehmerin“ ersetzt durch „Beschäftigten“.
  8. § 11 wird ergänzt um Absatz 7: „Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 13 Absatz 8.“
  9. In § 12 Absatz 6 Buchstabe c wird „Arbeitnehmerin“ ersetzt durch „Beschäftigten“.
  10. In § 13 Absatz 2 Satz 5 wird „Arbeitnehmerin“ ersetzt durch „Beschäftigten“.
  11. In § 13 Absatz 3 Satz 4 wird „Arbeitnehmerin“ ersetzt durch „Beschäftigte“.
  12. In § 13 Absatz 3 Satz 4 Buchstabe a) wird „Arbeitgebern“ ersetzt durch „Dienstgebern“.
  13. Änderung der Absatznummerierung in § 13: aus „(3a)“ wird „(4)“. Die fortlaufende Nummerierung ändert sich entsprechend.
  14. In § 13 Absatz 6 wird Satz 3 geändert in: „Die Zahlung erfolgt auf ein von dem oder der Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union.“
  15. § 16 Absatz 1 Nummer 3 wird „Ökumenischer“ ausgetauscht gegen „Ökumenischen“.
  16. In § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird „Arbeitnehmerin“ ersetzt durch „Beschäftigten“.
  17. § 16 Absatz 4 wird geändert in: (4) Der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu sechs Arbeitstagen gewähren. Diese Regelung kann, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Freistellung besteht, in besonderen Fällen auf sonstige familiäre Gründe erstreckt werden, z. B. bei unvorhersehbaren Betreuungsproblemen gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).“
  18. In § 16 Absatz 5 Satz 1 wird „§ 14“ in der Klammer geändert in „§ 13“
  19. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird „Arbeitnehmerin“ ersetzt durch „Beschäftigte“.
  20. In § 17 Absatz 2 Satz 2 wird „Arbeitnehmerin“ ersetzt durch „Beschäftigte“.
  21. In § 17 Absatz 2 Satz 2 wird „Juli“ geändert in „Juni“.
  22. § 19 Absatz 5 Buchstabe c wird ergänzt um Satz 2: „Ein durch Wochenende oder Feiertag verzögerter Beginn des Arbeitsverhältnisses ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs unschädlich.“
  23. § 23 Absatz 4 wird zu Absatz 3: „(3) Als Beschäftigungszeit im Sinne des Absatzes 1 gilt die Erfahrungszeit nach § 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b).“
  24. § 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für Beschäftigte, die vor dem 1. Juli 2023 in einem Beschäftigungsverhältnis standen und für die die tariflichen Regelungen des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 i. d. F. Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 18. März 2022 (ÄTV Nr. 14) galten, finden die Regelungen des § 23 KAT i. d. F. Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 18. März 2022 Anwendung.“
  25. In § 26 Absatz 1 Buchstabe a wird „§ 14“ in der Klammer geändert in „§ 13“.
  26. In § 26 Absatz 4 wird „Absatz 2 c“ geändert in „Absatz 1 c“.
  27. § 27 Absatz 7: „Förderung der Vermögensbildung oder“ wird gestrichen.
  28. § 27 Absatz 8 wird gestrichen; Absatz 9 wird umbenannt in Absatz 8.
  29. In § 29 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird „§ 3 Absatz 5 Satz 2“ geändert in „§ 3 Absatz 6 Satz 3“.
  30. In § 32 Absatz 1 wird „1. Juli 2023“ geändert in „1. April 2007“.
  31. § 32 Absatz 2 Satz 1 erhält die Fassung: „Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2007 schriftlich gekündigt werden.“
  32. In Anlage 2 wird § 9 Absatz 5 gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
Hamburg, 29. Januar 2024
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 39Änderungstarifvertrag Nr. 18
zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB)
vom 1. Dezember 2006

Vom 26. Februar 2024

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Ev. Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Änderung des TV KB

Der Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche vom 1. Dezember 2006 zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 29. Januar 2024, wird wie folgt geändert:
  1. Die Anlage 1 und die Anlage 1 a werden wieder in Kraft gesetzt.
    Die Überschrift „Anlage 1 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertag (§ 14)“ wird geändert in „Anlage 1 zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB)“.
  2. In Anlage 1 erhält die Vorbemerkung folgende Fassung:
    „(1) Die Arbeitnehmerin, deren Tätigkeit durch die Regelungen der Abteilung 2 bis 5 erfasst wird, ist nach diesen Abteilungen eingruppiert. Im Übrigen erfolgt die Eingruppierung nach der Abteilung 1.
    (2) Die Arbeitnehmerin, die als ständige Stellvertretung benannt wird, sowie die Arbeitnehmerin, die die aufgeführte Leitungsfunktion in einem Team wahrnimmt, ist in der Entgeltordnung eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert als die Leitung. Sollte die Leitung nicht nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sein, ist deren Eingruppierung fiktiv zu ermitteln.
    (3) Beschäftigte der Abteilung 1 und 2 in der Tätigkeit von Erzieherinnen, von Diakoninnen, Gemeindepädagoginnen, Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogischen Assistentinnen haben Anspruch auf eine monatliche Zulage in Höhe von 124 Euro (ab 1. Juli 2025 131 Euro). Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 13 Absatz 8.
    (Das Merkmal der entsprechenden Tätigkeiten wird auch durch entsprechende Leitungsfunktionen erfüllt).
    (4) Regenerationstage
    1. Beschäftigte des Personenkreises der Ziffer 3 dieser Vorbemerkung und Beschäftigte der Abteilung 3 haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung (Regenerationstage) unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 15 Absatz 1. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.
      Protokollerklärung zu Satz 1:
      Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Unter Entgelt sind ebenfalls Zuschüsse nach § 14 Absatz 2 TV KB, der Zuschuss des Anstellungsträgers zum Mutterschaftsgeld und alle weiteren Einnahmen der Beschäftigten aus der Beschäftigung als Entgelt zu verstehen.
    2. Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmerin hat den Regenerationstag bzw. die Regenerationstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Anstellungsträger geltend zu machen. Der Anstellungsträger entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies die Arbeitnehmerin in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen bzw. betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher bzw. dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
    (5) Bei allgemeinen Erhöhungen der Tabellenentgelte erhöhen sich die Zulagen in Ziffer 3 dieser Vorbemerkung kaufmännisch gerundet auf ganze Euro-Beträge, um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Prozentsatz der allgemeinen Erhöhung.“
  3. In Anlage 1 Abteilung 1 wird die Vorbemerkung gestrichen.
  4. In Anlage 1 Abteilung 2 wird die Vorbemerkung 6 gestrichen.
  5. In der Abteilung 3 werden die Entgeltgruppen statt mit K mit KS bezeichnet.
  6. In Anlage 1 Abteilung 3 wird Vorbemerkung 3 ersetzt durch „Beschäftigte der Entgeltgruppen KS 5 und KS 7 b), d), f) und g) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro. Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 13 Absatz 8.“
  7. In Anlage 1 Abteilung 3 erhält die Vorbemerkung 4 folgende Fassung: „Beschäftigte, denen Tätigkeiten als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen, Sozialpädagogischen Assistentinnen, Sozialassistentinnen, Heilerzieherinnen oder von Auszubildenden in vergleichbaren pädagogischen Ausbildungsgängen ausdrücklich übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 15 Absatz 1 haben. Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 13 Absatz 8.“
  8. In Anlage 1 Abteilung 3 wird folgende Vorbemerkung 5 eingefügt:
    Beschäftige der Entgeltgruppen KS 5, KS 7, KS 11 und KS 12, die sich am 30. Juni 2024 in der Erfahrungsstufe 1 befinden, erhalten zum 1. Juli 2024 das Entgelt der Erfahrungsstufe 2 und werden der Erfahrungsstufe 2 zugeordnet. In diesen Fällen beginnt die Erfahrungszeit zum Erreichen der Erfahrungsstufe 3 mit dem 1. Juli 2024 zu laufen.“
  9. In Anlage 1 Abteilung 3 wird folgende Vorbemerkung 6 eingefügt:
    Beschäftigte in der Erfahrungsstufe 5 erhalten nach 18 Jahren Erfahrungszeit eine Zulage. Die Zulage geht in einem Tabellenwert auf, der in einer weiteren Spalte der Entgelttabelle der Anlage 1a Abteilung 3 ausgewiesen wird („5. Stufe mit Zulage“).“
  10. In Anlage 1 Abteilung 3 wird Entgeltgruppe KS 5 ergänzt um „(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung)“.
  11. In Anlage 1 Abteilung 3 wird in Entgeltgruppe KS 7 a) „und 2“ im Klammerzusatz gestrichen.
  12. In Anlage 1 Abteilung 3 wird in Entgeltgruppe KS 7 b), d) und g) im Klammerzusatz „Nr. 3“ geändert in „Nr. 2“.
  13. In Anlage 1 Abteilung 3 wird in Entgeltgruppe KS 8 a) und KS 9 der Klammerzusatz „(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zur Entgeltordnung)“ gestrichen.
  14. In Anlage 1 Abteilung 3 erhält Entgeltgruppe KS 10 folgende Fassung:
    „Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens fünf Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.“
  15. In Anlage 1 Abteilung 3 erhält Entgeltgruppe KS 11 folgende Fassung:
    „Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.“
  16. Anlage 1 Abteilung 3 wird um Entgeltgruppe KS 12 in folgender Fassung ergänzt:
    „Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zehn Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.“
  17. In Anlage 1 erhält Protokollnotiz Nr. 2 folgende neue Fassung:
    „Nr. 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, die überwiegend in einer Kindertagesstätte, deren Standort innerhalb der Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, tätig sind, erhalten in den Erfahrungsstufen 1 bis 3 eine Zulage in Höhe von 70 Euro. Beschäftigte der Entgeltgruppe KS 5 der Abteilung 3, die überwiegend in einer Kindertagesstätte, deren Standort innerhalb der Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, tätig sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 190 Euro. Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 13 Absatz 8. Diese Protokollnotiz ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2025, kündbar.“
  18. In der Anlage 1 wird die Protokollnotiz Nr. 3 gestrichen.
  19. In § 32 wird im Absatz 2 Satz 2 „31. Dezember 2023“ durch „31. Dezember 2025“ ersetzt.
  20. Anlage 1 a erhält folgende Fassungen
    Entgelttabelle zu § 13
    Anlage 1a zum TV KB
    Abteilungen 1, 2, 4 und 5
    (gültig vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025)
    (monatlich in Euro)
    Entgeltgruppe
    1. Stufe
    2. Stufe
    3. Stufe
    4. Stufe
    5. Stufe
    nach 2 Jahren
    nach 5 Jahren
    nach 9 Jahren
    nach 14 Jahren
    K 2
    2.415
    2.481
    2.584
    2.725
    2.890
    K 3
    2.575
    2.656
    2.775
    2.943
    3.181
    K 4
    2.890
    2.976
    3.106
    3.286
    3.468
    K 5
    3.071
    3.143
    3.267
    3.431
    3.625
    K 6
    3.229
    3.298
    3.403
    3.549
    3.800
    K 7
    3.388
    3.476
    3.605
    3.794
    4.042
    K 8
    3.698
    3.822
    4.010
    4.272
    4.607
    K 9
    3.982
    4.098
    4.274
    4.519
    4.767
    K 10
    4.272
    4.420
    4.636
    4.948
    5.262
    K 11
    4.685
    4.898
    5.220
    5.671
    5.912
    K 12
    5.135
    5.394
    5.781
    6.325
    6.728
    K 13
    5.483
    5.764
    6.133
    6.623
    7.198
    K 14
    5.833
    6.146
    6.558
    7.101
    7.746“
    Entgelttabelle zu § 13
    Anlage 1a zum TV KB
    Abteilungen 1, 2, 4 und 5
    (gültig ab 1. Juli 2025)
    (monatlich in Euro)
    Entgeltgruppe
    1. Stufe
    2. Stufe
    3. Stufe
    4. Stufe
    5. Stufe
    nach 2 Jahren
    nach 5 Jahren
    nach 9 Jahren
    nach 14 Jahren
    K 2
    2.608
    2.670
    2.766
    2.899
    3.054
    K 3
    2.758
    2.834
    2.946
    3.105
    3.356
    K 4
    3.054
    3.140
    3.277
    3.467
    3.659
    K 5
    3.240
    3.316
    3.447
    3.620
    3.824
    K 6
    3.407
    3.479
    3.590
    3.744
    4.009
    K 7
    3.574
    3.667
    3.803
    4.003
    4.264
    K 8
    3.901
    4.032
    4.231
    4.507
    4.860
    K 9
    4.201
    4.323
    4.509
    4.768
    5.029
    K 10
    4.507
    4.663
    4.891
    5.220
    5.551
    K 11
    4.943
    5.167
    5.507
    5.983
    6.237
    K 12
    5.417
    5.691
    6.099
    6.673
    7.098
    K 13
    5.785
    6.081
    6.470
    6.987
    7.594
    K 14
    6.154
    6.484
    6.919
    7.492
    8.172“
    Entgelttabelle zu § 13
    Anlage 1a zum TV KB
    Abteilung 3
    (gültig ab 1. Juli 2024)
    (monatlich in Euro)
    Entgeltgruppe
    1. Stufe
    2. Stufe
    3. Stufe
    4. Stufe
    5. Stufe
    5. Stufe
    mit Zulage
    nach 2 Jahren
    nach 5 Jahren
    nach 9 Jahren
    nach 14
    Jahren
    nach 18 Jahren
    KS 3
    2.719
    2.838
    2.927
    3.022
    3.130
    3.238
    KS 4
    2.822
    2.979
    3.114
    3.245
    3.337
    3.436
    KS 5
    2.924
    3.120
    3.301
    3.467
    3.543
    3.634
    KS 6
    frei
    frei
    frei
    frei
    frei
    frei
    KS 7
    3.304
    3.526
    3.756
    3.973
    4.186
    4.409
    KS 8
    3.757
    4.013
    4.361
    4.642
    4.994
    5.170
    KS 9
    3.883
    4.150
    4.431
    4.755
    5.275
    5.500
    KS 10
    4.026
    4.305
    4.614
    4.994
    5.416
    5.669
    KS 11
    4.110
    4.396
    4.853
    5.135
    5.697
    6.028
    KS 12
    4.458
    4.599
    5.135
    5.557
    6.190
    6.576“
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§ 2
Ausgleich der Besitzstandszulagenkürzung 2024

( 1 ) Für Arbeitnehmerinnen, die unter § 2 Absatz 1 Buchstabe c des TVÜ KAT ELLM/PEK sowie unter § 3 Absatz 1 Buchstabe c des TVÜ-KAT und des TVÜ-TV KB fallen, gilt Folgendes:
Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 ein 12-faches des Betrages, um den die Besitzstandszulage gekürzt wird. Sie wird fällig im Dezember 2024. Sie kann auch in zwei gleichen Teilen gezahlt werden, wobei dann der letzte Teil im Dezember 2024 fällig ist.
( 2 ) Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich jeweils um einen der errechneten Unterschiedsbeträge nach Absatz 1 für jeden Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin zwischen dem 1. Juli 2024 und 30. Juni 2025 keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat. In diesem Sinne besteht auch Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts, wenn der Anspruch auf Entgeltzahlung nach Auszahlung des vollen Betrages im Zeitraum nach Satz 1 endet.
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§ 3
Ausgleich der Besitzstandszulagenkürzung 2025

( 1 ) Für Arbeitnehmerinnen, die unter § 2 Absatz 1 Buchstabe c TVÜ KAT ELLM/PEK sowie unter § 3 Absatz 1 Buchstabe c des TVÜ-KAT und des TVÜ-TV KB fallen, gilt Folgendes:
Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 ein 6-faches des Betrages, um den die Besitzstandszulage gekürzt wird. Sie wird fällig im Oktober 2025. Sie kann auch in zwei gleichen Teilen gezahlt werden, wobei dann der letzte Teil im Oktober 2025 fällig ist.
( 2 ) Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich jeweils um einen der errechneten Unterschiedsbeträge nach Absatz 1 für jeden Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin zwischen dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat. In diesem Sinne besteht auch Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts, wenn der Anspruch auf Entgeltzahlung nach Auszahlung des vollen Betrages im Zeitraum nach Satz 1 endet.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Ziffer 1 bis Ziffer 22 am 1. Juli 2024 in Kraft.
Hamburg, 26. Februar 2024
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 40Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2024 in die Pfarrstelle der Ev. Luth. Kirchengemeinde Erlöserkirche Henstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Altholstein – P Ha
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2024 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Altholstein – P Ha
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2024 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kreuzkirche Ulzburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Altholstein – P Ha

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum:
für die 6. Ausgabe 2024:
Fr, 14. Juni
30. Juni 2024,
für die 7. Ausgabe 2024
Mo, 15. Juli
31. Juli 2024,
für die 8. Ausgabe 2024
Do, 15. August
31. August 2024.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.