.
Grafik

I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 41Berichtigung
des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand
im Bereich des Haushaltsführungsrechts

Vom 3. Juni 2024

Das Kirchengesetz zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) ist wie folgt zu berichtigen:
In den Artikeln 3 bis 6 lautet die Fundstelle für das Vollzitat des o. a. Gesetzes: „(KABl. A Nr. 34 S. 120)“.
Schwerin, 3. Juni 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 3412-10 – F Hl/R Kr

Nr. 42Rechtsverordnung
über die Haushaltsführung
(Haushaltsführungsverordnung – HhFVO)

Vom 22. Juni 2024

Aufgrund von § 16 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt 2
Aufbau des Haushalts
§ 2 Haushaltsbeschluss
§ 3 Bestandteile des Haushaltsplans
§ 4 Anlagen zum Haushaltsplan
§ 5 Kostenstellen
§ 6 Budgets
§ 7 Stellenplan
Abschnitt 3
Aufstellung des Haushalts
§ 8 Ausgleich des Haushaltsplans
§ 9 Aufnahme von Darlehen
§ 10 Gewährung von Darlehen
§ 11 Dispositionskredite zur Liquiditätssteuerung
§ 12 Bürgschaften
§ 13 Wirtschaftlichkeit von Investitionen und anderen Maßnahmen
§ 14 Zuwendungen
§ 15 Verfügungsmittel
§ 16 Sperrvermerk
Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Haushalts
§ 17 Bewirtschaftung der Erträge
§ 18 Bewirtschaftung zweckgebundener Erträge
§ 19 Bewirtschaftung der Forderungen
§ 20 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 21 Bewirtschaftung der Aufwendungen und Verbindlichkeiten
§ 22 Bewirtschaftung von Investitionen
§ 23 Über- und außerplanmäßige Maßnahmen
§ 24 Sicherung des Haushaltsausgleichs
§ 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 26 Vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge
§ 27 Anordnungen
§ 28 Feststellungsvermerke
§ 29 Anordnungsbefugnis
§ 30 Beschaffung, Vergabe von Aufträgen
§ 31 Nutzungen und Sachbezüge
Abschnitt 5
Rechnungswesen
§ 32 Aufgaben des Rechnungswesens
§ 33 Organisation der Finanzbuchhaltung
§ 34 Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
§ 35 Führung der Bücher
§ 36 Buchungsbelege
§ 37 Kontenrahmen
§ 38 Zeitpunkt der Buchungen
§ 39 Zahlungsverkehr
§ 40 Zahlstellen
§ 41 Handvorschüsse
Abschnitt 6
Internes Kontrollsystem
§ 42 Grundsätze für das interne Kontrollsystem
§ 43 Internes Kontrollsystem für die Finanzbuchhaltung
§ 44 Internes Kontrollsystem für die staatlichen Steuern
Abschnitt 7
Vermögen und Schulden
§ 45 Ausweis des Vermögens und der Schulden
§ 46 Inventur, Inventar
§ 47 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 48 Bewertung der Vermögensgegenstände
§ 49 Vermögen
§ 50 Anlagevermögen
§ 51 Immaterielle Vermögensgegenstände
§ 52 Sachanlagen
§ 53 Finanzanlagen
§ 54 Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen
§ 55 Umlaufvermögen
§ 56 Vorräte
§ 57 Forderungen
§ 58 Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens, Bank- und Bargeldbestände
§ 59 Finanzdeckung von Passivposten
§ 60 Eigenkapital
§ 61 Rücklagen
§ 62 Grundsätze für die Substanzerhaltungsrücklagen
§ 63 Substanzerhaltungsrücklage für Gebäude
§ 64 Rücklagen zur Sicherung der Haushaltsführung
§ 65 Rücklagenpriorisierung
§ 66 Gemeinsame Rücklagen
§ 67 Sonderposten
§ 68 Rückstellungen
§ 69 Verbindlichkeiten
§ 70 Rechnungsabgrenzung
§ 71 Aufstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz
Abschnitt 8
Anlage des Geldvermögens
§ 72 Allgemeine Grundsätze für die Anlage des Geldvermögens
§ 73 Ethisch-nachhaltige Grundsätze
§ 74 Anlageklassen
§ 75 Bonitätseinstufung durch Rating
§ 76 Spezialfonds und Vermögensverwaltungen
§ 77 Weitere Vorschriften für die Anlage des Geldvermögens
Abschnitt 9
Jahresabschluss
§ 78 Jahresabschluss
§ 79 Ergebnisrechnung, Jahresergebnis
§ 80 Ergebnisverwendung
§ 81 Anhang zum Jahresabschluss
§ 82 Konsolidierung
§ 83 Aufbewahrungsfristen
Abschnitt 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anlage
Kontenrahmen Anlage zu § 37
*
#

Abschnitt 1
Geltungsbereich

#

§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten für die kirchlichen Körperschaften nach Artikel 4 der Verfassung einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke nach Artikel 115 der Verfassung sowie für die örtlichen Kirchen.
#

Abschnitt 2
Aufbau des Haushalts

#

§ 2
Haushaltsbeschluss

( 1 ) Im Haushaltsbeschluss sind die besonderen Regelungen zur Aufstellung und Bewirtschaftung der jeweiligen Haushaltsperiode darzustellen. Er soll einen Überblick über die Haushaltsführung in der Haushaltsperiode geben, insbesondere sind die gebildeten Teilhaushalte aufzuführen.
( 2 ) Im Haushaltsbeschluss sind Regelungen zu über- und außerplanmäßigen Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 zu treffen. Des Weiteren sind in dem Haushaltsbeschluss Regelungen oder Hinweise aufzunehmen, soweit
  1. im Haushaltsplan oder in Teilhaushaltsplänen kein Investitions- und Finanzierungsplan aufgestellt wird (§ 3 Absatz 6),
  2. im Stellenplan weitere Stellen in der Haushaltsperiode eingerichtet werden können oder zusätzliche Stellen zur flexiblen Bewirtschaftung eingestellt werden (§ 7 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4),
  3. die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen oder die Inanspruchnahme von Krediten zur Liquiditätssteuerung in der Haushaltsperiode vorgesehen ist (§§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 1, 11),
  4. die Übernahme von Bürgschaften in der Haushaltsperiode vorgesehen ist (§ 12),
  5. im Haushaltsplan Sperrvermerke ausgebracht sind (§ 16) oder
  6. in den Haushalten der Landeskirche, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände Selbstanleihen zugelassen werden (§ 59 Absatz 3 Satz 4).
(3) Im Haushaltsbeschluss können
  1. Budgets eingerichtet und Regelungen dazu festgelegt werden (§ 6 Absatz 2 und 3),
  2. die Entscheidungsbefugnisse für den Beschluss von Stundung, Niederschlagung und Erlass delegiert werden (§ 20 Absatz 5),
  3. die Entscheidungsbefugnisse für die Ausbringung von haushaltswirtschaftlichen Sperren delegiert werden (§ 25),
  4. allgemeine Anordnungen erteilt werden (§ 27 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3),
  5. Regelungen zur Bildung weiterer Rücklagen vorgesehen werden (§§ 65 Absatz 1 Nummer 4, 80 Absatz 1),
  6. Ausnahmen von der Bildung von Ausgleichsrücklagen in einzelnen Teilhaushalten vorgesehen werden (§ 64 Absatz 1 Satz 3) und
  7. weitere Regelungen zur Haushaltswirtschaft der Haushaltsperiode getroffen werden.
#

§ 3
Bestandteile des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan als Bestandteil des Haushalts besteht aus dem Ergebnisplan und dem Investitions- und Finanzierungsplan. Der Haushaltsplan kann in Teilhaushaltspläne aufgeteilt werden.
( 2 ) Entnahmen aus Rücklagen und Zuführungen zu Rücklagen sind im Haushalt darzustellen.
( 3 ) Der Ergebnisplan umfasst alle Erträge und Aufwendungen. Der Aufbau des Ergebnisplans richtet sich nach § 79 Absatz 3 und § 80 Absatz 3. Es sind mindestens die in den nummerierten Zeilen aufgeführten Positionen auszuweisen, es können zusätzliche Unterpositionen verwendet werden.
( 4 ) Der Investitions- und Finanzierungsplan umfasst die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel. Darin sind zu veranschlagen:
  1. Investitionen,
  2. Innenfinanzierung,
    1. Entnahme aus Rücklagen (investiv),
    2. Finanzierungsanteil aus dem laufenden Ergebnis,
    3. Erlöse aus Anlagenverkäufen,
    Saldo der Innenfinanzierung
  3. Außenfinanzierung
    1. Zuweisungen, Umlagen und Spenden für Investitionen,
    2. Zuschüsse Dritter für Investitionen,
    3. Aufnahme von Investitionskrediten,
    Saldo der Außenfinanzierung
  4. Saldo Investitionen und Finanzierung (= 1 ./. 2 ./. 3).
( 5 ) Im Investitions- und Finanzierungsplan sind die im Einzelfall 20 000 Euro übersteigenden Investitionen einzeln mit ihrer jeweiligen Finanzierung auszuweisen. Für alle weiteren Investitionen reicht der Ausweis als kumulierte Summe ohne Finanzierungsnachweis aus. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind lediglich über die Abschreibungen in der Ergebnisrechnung zu erfassen.
( 6 ) Der Investitions- und Finanzierungsplan kann entfallen, wenn in der Haushaltsperiode keine Beträge auszuweisen sind; darauf ist im Haushaltsbeschluss hinzuweisen.
#

§ 4
Anlagen zum Haushaltsplan

( 1 ) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
  1. die Bilanz des Jahresabschlusses des Vorvorjahres des ersten zu planenden Haushaltsjahres oder eine Zwischenbilanz zu einem aktuelleren Zeitpunkt sowie
  2. die Finanzplanung nach § 9 HhFG.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 können statt einer Bilanz Aufstellungen über die Bestände der langfristigen Verbindlichkeiten, der Rückstellungen, der finanzgedeckten Sonderposten und der Rücklagen als Anlagen beigefügt werden.
#

§ 5
Kostenstellen

( 1 ) Der Haushaltsplan ist durch die Bildung von Kostenstellen nach Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit zu gliedern.
( 2 ) Die Systematik der Kostenstellen soll sich nach den von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik richten. Wird eine andere Systematik, insbesondere nach Organisationseinheiten, verwendet, so ist sicherzustellen, dass Abfragen, die sich nach der EKD-Haushaltssystematik richten, möglich sind.
( 3 ) Zur Vereinfachung können die Kostenstellen aggregiert dargestellt oder die Planung auf der Ebene von Kostenstellengruppen durchgeführt werden.
#

§ 6
Budgets

( 1 ) Ein Budget bildet den finanziellen Rahmen eines Teilbereichs des Haushalts und wird als zusammengefasster Ansatz beschlossen. Es dient der Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit.
( 2 ) Grundsätzlich bildet jede Kostenstelle ein Budget. Es können auch Budgets zusammengefasst für Kostenstellenbereiche, insbesondere für Organisationseinheiten oder Teilhaushalte, eingerichtet werden. Darauf ist im Haushaltsbeschluss hinzuweisen.
( 3 ) Im Haushaltsbeschluss können die mit einem Budget verbundenen Regelungen für die Bildung und Bewirtschaftung von Budgetrücklagen festgelegt werden.
#

§ 7
Stellenplan

( 1 ) Der Stellenplan hat die in der Haushaltsperiode erforderlichen Soll-Stellen aller im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Planstellen) und der nicht nur vorübergehend privatrechtlich Beschäftigten einschließlich deren Stellenbewertung auszuweisen. Als vorübergehend beschäftigt gelten solche Beschäftigte, deren Dienstleistung auf höchstens sechs Monate begrenzt ist. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf und Auszubildende sind im Stellenplan nachrichtlich aufzunehmen. Der Ausweis kann zusammengefasst nach Besoldungs- und Entgeltgruppen erfolgen. Im Stellenplan können zusätzliche Stellen zur flexiblen Bewirtschaftung eingestellt werden, für die im Planungszeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob sie in der Haushaltsperiode benötigt werden; im Haushaltsbeschluss sind Regelungen für die Bewirtschaftung dieser Stellen zu treffen.
( 2 ) Werden Teilhaushaltspläne gebildet, so ist der Stellenplan entsprechend zu unterteilen und den jeweiligen Teilhaushaltsplänen zuzuordnen.
( 3 ) Besetzbare Planstellen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können bei Bedarf vorübergehend mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden. Die Besetzung einer Stelle mit Beschäftigten einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe ist zulässig.
( 4 ) Sollen weitere Stellen in der Haushaltsperiode eingerichtet werden können, sind im Haushaltsbeschluss Regelungen zu treffen.
( 5 ) Stellen, die nicht mehr benötigt werden und nach ihrem Freiwerden wegfallen sollen, sind als „künftig wegfallend“ mit einem „kw“-Vermerk zu kennzeichnen. Ist der voraussichtliche Zeitpunkt des Wegfalls bekannt, ist er anzugeben.
( 6 ) Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer anderen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe ausgewiesen oder von Planstellen für öffentlich-rechtlich Beschäftigte in Stellen für privatrechtlich Beschäftigte umgewandelt werden sollen oder deren Umfang sich verändert, sind als „künftig umzuwandeln“ mit einem „ku“-Vermerk zu kennzeichnen. Dabei sind die Art der Umwandlung und, soweit dieser bekannt ist, der voraussichtliche Zeitpunkt anzugeben.
( 7 ) Über Stellen, die der Stellenplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Stellenplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf sie ab dem Zeitpunkt ihres Freiwerdens nicht wieder besetzt werden. Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt sie ab dem Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
( 8 ) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
( 9 ) Wer als Kirchenbeamtin bzw. Kirchenbeamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Die Kirchenbeamtin bzw. der Kirchenbeamte kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie bzw. er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amts wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
( 10 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bewirtschaftung der Personalkosten der privatrechtlich Beschäftigten in einem vereinfachten Stellenplan (Personalplan) erfolgen, in dem die geplanten Vollbeschäftigteneinheiten und die Personalkosten auszuweisen sind. Der Personalplan kann als Budget nach § 6 geführt werden.
#

Abschnitt 3
Aufstellung des Haushalts

#

§ 8
Ausgleich des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr im Ergebnisplan sowie im Investitions- und Finanzierungsplan auszugleichen.
( 2 ) Der Nachweis, dass der Ergebnisplan ausgeglichen ist, erfolgt durch die Darstellung der Ergebnisverwendung. In der Ergebnisverwendung ist das unter Berücksichtigung von Rücklagenbewegungen gebildete Bilanzergebnis oder, sofern keine Rücklagenbewegungen geplant sind, das Jahresergebnis maßgebend. Der geplante Betrag des Bilanz- oder Jahresergebnisses muss ausreichen, um mindestens die fälligen Tilgungen von Darlehen und die Finanzierungsanteile für Investitionen des laufenden Haushalts zu leisten. Dabei können im Haushaltsplan angesetzte Abschreibungen berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Verwendung eines Darlehens zum Haushaltsausgleich ist unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften für Darlehnsaufnahmen zulässig. Wird diese erforderlich, sind Maßnahmen in der Finanzplanung und den künftigen Haushalten zu berücksichtigen, die zu einem dauerhaften Haushaltsausgleich führen.
( 4 ) Der Investitions- und Finanzierungsplan ist ausgeglichen, wenn die Summe der Zugänge der Summe der Abgänge für die Investitions- und Finanzierungstätigkeit entspricht. Dazu können finanzgedeckte Ertragsüberschüsse des Ergebnisplans genutzt werden. Darlehen für Investitionen sind unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften für Darlehensaufnahmen zulässig.
#

§ 9
Aufnahme von Darlehen

( 1 ) Darlehen zur Finanzierung von Investitionen sowie zum Haushaltsausgleich dürfen nur aufgenommen werden, wenn im Haushaltsbeschluss die Höhe der insgesamt möglichen Darlehen festgelegt wird.
( 2 ) Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Dies ist anzunehmen, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Erträge die unabweisbaren Aufwendungen und die für die Erhaltung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Haushaltsmittel mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen.
( 3 ) Darlehensaufnahmen und -tilgungen sind im Investitions- und Finanzierungsplan zu veranschlagen. Die Aufwendungen für die Geldbeschaffung und die Zinsen sind im Ergebnisplan zu veranschlagen.
( 4 ) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Investitionen gilt über die Haushaltsperiode hinaus bis zum Abschluss der betreffenden Maßnahme.
#

§ 10
Gewährung von Darlehen

( 1 ) Darlehen für kirchliche Zwecke dürfen nur gewährt werden, wenn im Haushaltsbeschluss die Höhe der insgesamt möglichen Darlehen festgelegt wird, die Liquidität der darlehnsgewährenden Körperschaft dies zulässt und die fristgerechte Rückzahlung sichergestellt erscheint. Eine angemessene Verzinsung soll vereinbart werden.
( 2 ) Darlehen nach Absatz 1 können grundsätzlich anderen Körperschaften nach § 1 gewährt werden. Darüber hinaus können sie rechtlich selbstständigen Diensten, Werken und diakonischen Einrichtungen gewährt werden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare hundertprozentige Beteiligung von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften nach § 1 besteht. Die rechtlich selbstständigen Dienste, Werke und diakonischen Einrichtungen müssen der darlehnsgewährenden Körperschaft die Voraussetzung nachweisen.
( 3 ) Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen von Beteiligungen nach § 54 bleibt unberührt.
#

§ 11
Dispositionskredite zur Liquiditätssteuerung

Die Inanspruchnahme von kurzfristigen Dispositionskrediten zur Liquiditätssteuerung ist nur zulässig, wenn im Haushaltsbeschluss die insgesamt mögliche Höhe dieser Kreditaufnahme festgelegt wird. Dies gilt nicht für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen, deren Rechnungswesen nach § 6 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Kirchenkreisverwaltung wahrgenommen wird. Sie sind nicht im Haushalt zu veranschlagen. Die Ermächtigung zur Aufnahme gilt, bis der nächste Haushaltsbeschluss in Kraft getreten ist.
#

§ 12
Bürgschaften

Bürgschaften dürfen nur übernommen werden, wenn im Haushaltsbeschluss bestimmt wird, bis zu welcher Höhe dies zulässig ist (Bürgschaftsrahmen).
#

§ 13
Wirtschaftlichkeit von Investitionen und anderen Maßnahmen

( 1 ) Bevor Investitionen und andere Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, ist deren Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. Soweit mehrere in Betracht kommende Möglichkeiten bestehen, ist unter diesen durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Folgekosten, die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
( 2 ) Haushaltsmittel für Investitionen und andere Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben.
( 3 ) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde.
( 4 ) Bei der Feststellung, ob Investitionen und andere Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind die Größe der Investition oder Maßnahme im Verhältnis zum gesamten Haushalt sowie zum Teilbereich des Haushalts, in dem die Investition oder Maßnahme zu veranschlagen ist, und die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten) zu berücksichtigen.
#

§ 14
Zuwendungen

( 1 ) Zuwendungen sind
  1. Zuweisungen innerhalb des kirchlichen Bereichs, bestehend aus der verfassten Kirche und den rechtlich selbstständigen Diensten und Werken,
  2. Zuschüsse an andere juristische oder natürliche Personen.
( 2 ) Mit der Bewilligung von Zuweisungen können Festlegungen über Verwendungsnachweise getroffen werden.
( 3 ) Zuschüsse dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszwecks durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist. Mit der Bewilligung sind Festlegungen über Verwendungsnachweise und über ein Prüfungsrecht zu treffen. Auf die Festlegungen nach Satz 2 kann bei Zuschüssen bis zu 500 Euro verzichtet werden.
( 4 ) Bei Zuwendungen für Investitionen und anderen Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
#

§ 15
Verfügungsmittel

( 1 ) Im Haushalt können angemessene Aufwendungen veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel). Sie stehen nur für die Dauer des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung.
( 2 ) Die Ansätze für Verfügungsmittel dürfen nicht überschritten werden.
( 3 ) Für Verfügungsmittel, die Pfarrstelleninhaberinnen und -inhabern und Pfarrstellenverwalterinnen und -verwaltern zur Verfügung stehen, obliegt diesen die Verantwortung und die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz und die Verwendung der Mittel für dienstliche Zwecke, insbesondere für Einzelfallbeihilfen. Soweit die empfangenden Personen aufgrund der seelsorgerlichen Verschwiegenheitspflicht nicht genannt werden dürfen, erfolgt der Ausweis im Rechnungswesen anonymisiert. § 36 Absatz 1 bleibt unberührt.
#

§ 16
Sperrvermerk

Maßnahmen, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsbeschluss als gesperrt zu bezeichnen. Wird ein Sperrvermerk angebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
#

Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Haushalts

#

§ 17
Bewirtschaftung der Erträge

( 1 ) Die Erträge sind vollständig zu erfassen. Sie sind in der Regel zunächst als Forderung zu buchen.
( 2 ) Für die Abwicklung von erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen sind die in der Immobilienwirtschaft üblichen Verfahren anzuwenden.
#

§ 18
Bewirtschaftung zweckgebundener Erträge

( 1 ) Spenden, Kollekten, Erbschaften und vergleichbare Erträge, die von Dritten mit einer Zweckbindung versehen sind, dürfen nur für der Zweckbindung entsprechende Aufwendungen oder Investitionen verwendet werden.
( 2 ) Die Zweckbindung von Dritten ist aus der Sicht der empfangenden bilanzierenden Körperschaft zu beurteilen. Geht ein Ertrag für einen Teilbereich der Körperschaft ein, darf dieser nur in diesem bestimmten Bereich verwendet werden und ist als zweckgebundener Ertrag auszuweisen.
( 3 ) Zum Jahresende nicht verbrauchte Mittel nach Absatz 1 sind aufwandswirksam einem finanzgedeckten Sonderposten zuzuführen.
#

§ 19
Bewirtschaftung der Forderungen

( 1 ) Forderungen sind bei Fälligkeit einzuziehen und zu überwachen.
( 2 ) Erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist für die Forderung kein Zahlungseingang, führt die Finanzbuchhaltung das außergerichtliche Mahnverfahren durch. Führt dieses nicht zu einem Zahlungseingang, ist die Forderung als zweifelhafte Forderung auszuweisen. Entsprechende Einzelwertberichtigungen sind zu bilden.
( 3 ) Über die weiteren notwendigen Maßnahmen entscheidet die anordnende Stelle wie folgt:
  1. Wird eine privatrechtliche Forderung als zweifelhaft eingestuft, ist diese in der Regel gerichtlich geltend zu machen. Darauf kann insbesondere verzichtet werden, wenn die Forderung unter 50 Euro liegt. Wird auf die Geltendmachung verzichtet oder führt dieses nicht zu einem vollständigen Zahlungseingang, ist die Forderung oder verbliebene Restforderung abzuschreiben. Eine Mitteilung an die Schuldnerin bzw. den Schuldner ist nicht erforderlich.
  2. Wird eine öffentlich-rechtliche Forderung als zweifelhaft eingestuft, ist für diese grundsätzlich die Beitreibung durch die zuständige Vollstreckungsbehörde zu veranlassen. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Forderung unter 50 Euro liegt. Wird auf die Beitreibung verzichtet oder führt diese nicht zu einem vollständigen Zahlungseingang, ist das Verfahren zur Niederschlagung oder zum Erlass zu veranlassen.
#

§ 20
Stundung, Niederschlagung und Erlass

( 1 ) Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin bzw. den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Durch die Stundung wird die Fälligkeit des Anspruchs oder von Teilen davon (Ratenzahlung) hinausgeschoben. Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
( 2 ) Für den Erlass privatrechtlicher Ansprüche gelten die allgemeinen Vorschriften.
( 3 ) Öffentlich-rechtliche Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass
  1. die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
  2. wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Die befristete Niederschlagung ist im Rechnungswesen durch eine Wertberichtigung darzustellen. Bei einer unbefristeten Niederschlagung ist die Forderung abzuschreiben. Die Niederschlagung stellt eine interne Maßnahme dar und wird der Schuldnerin bzw. dem Schuldner nicht mitgeteilt.
( 4 ) Öffentlich-rechtliche Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
  1. ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für die Schuldnerin bzw. den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde oder
  2. wenn feststeht, dass die Einziehung dauerhaft keinen Erfolg haben wird.
Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Mit dem Erlass wird auf einen Anspruch verzichtet. Die erlassene Forderung ist abzuschreiben. Der Erlass ist der Schuldnerin bzw. dem Schuldner mitzuteilen.
( 5 ) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind zu beschließen. Im Haushaltsbeschluss kann die Entscheidungsbefugnis delegiert werden. Ein Beschluss entfällt, wenn
  1. hinsichtlich der Schuldnerin bzw. des Schuldners der Forderung ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren vorliegt oder
  2. die Forderung unter 50 Euro liegt.
( 6 ) Regelungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
#

§ 21
Bewirtschaftung der Aufwendungen und Verbindlichkeiten

( 1 ) Die Aufwendungen sind vollständig unter Beachtung von § 27 Absatz 6 zu erfassen. Sie sind in der Regel als Verbindlichkeit zu buchen. Die daraus resultierenden Zahlungen sind erst zu leisten, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
( 2 ) Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind die erforderlichen Sicherheiten zu verlangen; § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
#

§ 22
Bewirtschaftung von Investitionen

( 1 ) Verpflichtungen für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst eingegangen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.
( 2 ) Ausgaben im Rahmen der Investitionstätigkeit dürfen nur veranlasst werden, soweit die Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können.
( 3 ) Die Finanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist über im Haushalt dafür eingeplante Abschreibungen gesichert.
#

§ 23
Über- und außerplanmäßige Maßnahmen

( 1 ) Überplanmäßige Maßnahmen sind solche, für die die im Haushaltsplan eingestellten Haushaltsmittel unter Einbeziehung aller vorgesehenen Deckungsmöglichkeiten, insbesondere der Budgets, nicht ausreichen.
( 2 ) Außerplanmäßige Maßnahmen sind solche, für deren Zweck im Haushalt keine Haushaltsmittel veranschlagt sind.
( 3 ) Über- und außerplanmäßige Maßnahmen sind zulässig, wenn die Finanzierung gewährleistet ist. Sie bedürfen in der Kirchengemeinde und in den örtlichen Kirchen der vorherigen Zustimmung des Kirchengemeinderats, soweit dieser die Zuständigkeit nicht auf einen Ausschuss delegiert hat.
( 4 ) Im Haushaltsbeschluss ist zu bestimmen,
  1. ab welcher Höhe Maßnahmen als über- oder außerplanmäßig anzusehen sind und einer vorherigen Zustimmung bedürfen,
  2. ob die Entscheidungsbefugnis auf eine andere Stelle delegiert wird und
  3. inwieweit außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahmen keiner vorherigen Zustimmung bedürfen, wenn diese aufgrund einer gesetzlichen oder vor Beginn der Haushaltsperiode bestehenden vertraglichen Verpflichtung erfolgen und ihre Finanzierung gesichert ist.
#

§ 24
Sicherung des Haushaltsausgleichs

Durch Controllingmaßnahmen, insbesondere durch ein Berichtswesen, ist während des Haushaltsjahres sicherzustellen, dass sich
  1. die Aufwendungen und die aus Verbindlichkeiten resultierenden Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Budgets halten,
  2. die Erträge und die daraus resultierenden Forderungen überwacht und rechtzeitig eingezogen werden und
  3. der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
Eine zeitnahe Verfügbarkeit der Auswertungen ist sicherzustellen.
#

§ 25
Haushaltswirtschaftliche Sperre

Durch haushaltswirtschaftliche Sperren im laufenden Haushaltsjahr kann das Eingehen von Verpflichtungen und das Leisten von Ausgaben von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen es erfordert. Im Haushaltsbeschluss kann die Entscheidungsbefugnis für die Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre delegiert werden.
#

§ 26
Vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge

( 1 ) Eine Auszahlung soll als sonstige Forderung und eine Einzahlung als sonstige Verbindlichkeit gebucht werden, wenn die Zuordnung zum Haushalt noch nicht möglich ist.
( 2 ) Irrtümlich eingehende oder zur Weiterleitung an Dritte bestimmte Einzahlungen sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen. Entsprechendes gilt für Einzahlungen, die für andere Teilhaushalte bestimmt sind.
#

§ 27
Anordnungen

( 1 ) Die Bewirtschaftung des Haushalts erfolgt auf der Grundlage von Anordnungen. Sie umfassen sowohl den Buchungsvorgang als auch den Zahlungsvorgang unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt. Anordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.
( 2 ) Anordnungen müssen enthalten:
  1. die anordnende Stelle,
  2. den Betrag,
  3. die zahlungspflichtige oder empfangsberechtigte Person,
  4. die sonstigen für die Kontierung maßgeblichen Daten,
  5. den Zahlungs- oder Buchungsgrund,
  6. die Feststellungsvermerke und
  7. die Genehmigung der zur Anordnung befugten Person im elektronischen Verfahren oder deren Unterschrift einschließlich des Datums dieser Genehmigung.
Bei Anordnungen für Aufwendungen bis zu 20 Euro und bei allen Anordnungen für Erträge kann auf die Genehmigung oder Unterschrift nach Satz 1 Nummer 7 verzichtet werden.
( 3 ) Anordnungen können als Einzel- oder Sammelanordnung sowie als Daueranordnung oder als allgemeine Anordnung erteilt werden:
  1. Mit einer Daueranordnung werden Vorgänge, die wiederkehren und die nach Art und Höhe bestimmt sind, für ein oder mehrere Haushaltsjahre angeordnet. Bei mehrjährigen Daueranordnungen ist die Richtigkeit des angeordneten Vorgangs jährlich durch die Anordnungsbefugte bzw. den Anordnungsbefugten zu überprüfen. Daueranordnungen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 die anzunehmenden bzw. auszuzahlenden Einzelbeträge mit ihren Fälligkeiten sowie den Jahresgesamtbetrag enthalten.
  2. Allgemeine Anordnungen sind für die Dauer eines Haushaltsjahres zulässig für wiederkehrende Vorgänge, für die der Zahlungs- oder Buchungsgrund feststeht, nicht jedoch die Betragshöhe. Sie können sich auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 4, 5 und 7 beschränken. Allgemeine Anordnungen können auch durch den Haushaltsbeschluss erteilt werden und sich in diesem Fall auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 beschränken.
Die aufgrund der allgemeinen Anordnung gebuchten Beträge sind spätestens zum Ende des Haushaltsjahres nachträglich sachlich und rechnerisch festzustellen; bei Anordnungen durch den Haushaltbeschluss kann dies im Rahmen der Abnahme des Jahresabschlusses durch gesonderten Beschluss erfolgen.
( 4 ) Hat die Finanzbuchhaltung gegen Form oder Inhalt einer Anordnung Bedenken, so kann sie diese der anordnenden Stelle zurückgeben.
( 5 ) Anordnungen sind mittels eines elektronischen Genehmigungsverfahrens oder schriftlich zu erteilen. Unterlagen, die die Anordnungen begründen, sind beizufügen. Alle Änderungen von Anordnungen sowie eine Rückgabe einer Anordnung von der Finanzbuchhaltung an die anordnende Stelle müssen im elektronischen Genehmigungsverfahren oder schriftlich auf der Anordnung dokumentiert sein.
( 6 ) Die anordnende Stelle hat eine Anordnung spätestens zu erteilen, wenn der Rechtsgrund, der Betrag und die Fälligkeit sowie für einen Aufwand die oder der Empfangsberechtigte feststehen. Rückstellungen sind unverzüglich anzuordnen. Liegt bei einer Abbuchung von einem Girokonto keine Anordnung vor und ist für die Finanzbuchhaltung zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt oder zahlungsverpflichtet ist, bucht diese den Vorgang ohne Anordnung und fordert diese unverzüglich von der für die Anordnung zuständigen Stelle an.
( 7 ) Folgende Anordnungen lösen weitere Buchungsvorgänge aus:
  1. Bei der Aktivierung von Sachanlagegütern gelten die daraus resultierenden Abschreibungen und gegebenenfalls die zugehörigen Auflösungen des Sonderpostens für erhaltene Investitionszuschüsse ebenfalls als angeordnet; die Übernahme von Anlagen im Bau in das endgültige Bestandskonto bedarf einer gesonderten Anordnung.
  2. Soweit bei Aufwendungen und Erträgen Steuerbeträge entstehen, gelten diese ebenfalls als angeordnet.
( 8 ) Ohne Anordnung dürfen abgewickelt werden:
  1. Vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge,
  2. Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungen,
  3. Berichtigungen von fehlerhaften Buchungen,
    1. sofern für diese Fälle eine ordnungsgemäße Anordnung vorgelegen hat, der Fehler jedoch in der Finanzbuchhaltung entstanden ist oder
    2. bis zu einer Höhe von 20 Euro,
  4. Abschluss der Ergebniskonten,
  5. Gegenbuchungen innerhalb eines Haushalts, für die die Buchung bereits angeordnet ist und
  6. Verteilung von Kosten und Erlösen in der Kostenrechnung, insbesondere wenn Verteilungsschlüssel festgelegt wurden.
#

§ 28
Feststellungsvermerke

( 1 ) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund (sachliche Richtigkeit) und ihre Höhe (rechnerische Richtigkeit) zu prüfen. Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt im elektronischen Genehmigungsverfahren oder durch Unterschrift.
( 2 ) Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt, dass
  1. die im Buchungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben richtig sind,
  2. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde und
  3. bei Lieferung und Leistung diese entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
Sind für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem oder medizinischem Gebiet) erforderlich, so ist zusätzlich eine Bescheinigung der fachlichen Richtigkeit auf der Anordnung oder in den zahlungsbegründenden Unterlagen abzugeben.
( 3 ) Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass
  1. der anzuordnende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Anordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen und
  2. die den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife)
richtig sind.
( 4 ) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist außer bei allgemeinen Anordnungen (§ 27 Absatz 3 Nummer 2) vor Erteilung der Anordnung festzustellen.
( 5 ) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei der Anwendung automatisierter Verfahren ist zusammengefasst abzugeben und umfasst die Bescheinigung, dass die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben wurden.
( 6 ) Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist. Hiervon ist die Finanzbuchhaltung zu unterrichten. Es können pauschale Regelungen getroffen werden. Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse kann in Ausnahmefällen Anordnungsbefugten zusätzlich die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden.
( 7 ) Für allgemeine Anordnungen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 gelten die dort genannten gesonderten Bestimmungen.
#

§ 29
Anordnungsbefugnis

( 1 ) Mit der Genehmigung im elektronischen Verfahren oder durch Unterschrift übernimmt die zur Anordnung befugte Person die Verantwortung für die allgemeine Richtigkeit der Anordnung, insbesondere für ihre haushaltsrechtliche Zulässigkeit.
( 2 ) Anordnungsbefugte dürfen keine Anordnungen für Personen erteilen, die auf ausgeschlossene Personen lauten oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Es gelten die Voraussetzungen entsprechend der §§ 9, 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die zuständige Stelle regelt die Befugnis, Anordnungen zu erteilen. Soweit die Anordnungen nicht in einem elektronischen Genehmigungsverfahren erteilt werden, sind die befugten Personen, deren Unterschriften sowie der Umfang ihrer Anordnungsbefugnis der Finanzbuchhaltung mitzuteilen. Wer Anordnungen erteilt, darf an daraus resultierenden Zahlungen und Buchungen nicht beteiligt sein und soll keine Bankvollmacht erhalten.
#

§ 30
Beschaffung, Vergabe von Aufträgen

Die Beschaffung von Produkten und von Leistungen einschließlich der damit verbundenen Vergabe und Abwicklung von Aufträgen erfolgt in einem den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Einhaltung von Umwelt- und Sozialkriterien sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden transparenten Verfahren. Für den Baubereich sind die kirchbaurechtlichen Vorschriften zu beachten. Näheres regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift.
#

§ 31
Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen bleiben unberührt.
#

Abschnitt 5
Rechnungswesen

#

§ 32
Aufgaben des Rechnungswesens

Das Rechnungswesen hat
  1. in einer Finanzbuchhaltung den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen auszuführen und die Belege zu sammeln,
  2. den Jahresabschluss aufzustellen,
  3. die erforderlichen Informationen für die Haushaltsplanung und -bewirtschaftung bereitzustellen,
  4. die Durchführung eines Plan-Ist-Vergleichs zu ermöglichen und
  5. die Überprüfung des Umgangs mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten.
#

§ 33
Organisation der Finanzbuchhaltung

( 1 ) Die Finanzbuchhaltung einer Körperschaft ist zentral einzurichten. Einzelne Aufgaben können innerhalb der Körperschaft anderen Bereichen übertragen werden, sofern die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sichergestellt ist.
( 2 ) Die Finanzbuchhaltung kann gemeinsam für mehrere Körperschaften eingerichtet werden.
( 3 ) Einer anderen Stelle können die Aufgaben der Finanzbuchhaltung nur insoweit übertragen werden, wie kirchenrechtliche Regelungen dies zulassen.
( 4 ) Aufgaben der Finanzbuchhaltung Dritter dürfen nur dann übernommen werden, wenn gewährleistet ist, dass andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die übernommenen Aufgaben separat geführt werden und die Erledigung der Aufgaben nach § 32 Nummer 1 nicht beeinträchtigt wird.
#

§ 34
Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung

Die Buchführung erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung. Dabei muss insbesondere sichergestellt werden, dass
  1. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
  2. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und elektronisch auswertbar sind,
  3. in das elektronische Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  4. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  5. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  6. die in Nummer 1 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und Administration der elektronischen Verfahren abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden,
  7. die gespeicherten Daten zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für den Jahresabschluss ergeben und
  8. die Berechtigungen innerhalb eines elektronischen Genehmigungsverfahrens mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind.
#

§ 35
Führung der Bücher

( 1 ) Die Geschäftsvorfälle müssen in zeitlicher Reihenfolge (Grundbuch, Journal) sowie in sachlicher Ordnung (Hauptbuch) in übersichtlicher und verständlicher Form sowohl vollständig als auch auszugsweise dargestellt werden können.
( 2 ) Zum Hauptbuch können Vorbücher in Form vorgelagerter elektronischer Verfahren geführt werden, in denen Geschäftsvorfälle gesammelt werden. Deren Buchungen sind in einer Summe oder einzeln in das Hauptverfahren (Grund- und Hauptbuch) in elektronischer Form zu übertragen.
( 3 ) Nebenbücher erweitern die Hauptbücher um bestimmte Einzelinformationen und sollen insbesondere für die Debitoren-, Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung geführt werden.
( 4 ) Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
#

§ 36
Buchungsbelege

( 1 ) Buchungen müssen durch begründende Unterlagen und Anordnungen belegt sein (Buchungsbelege). Die Belege können auch elektronisch erstellt sein nach Maßgabe des § 83.
( 2 ) Soweit Buchungen ohne Anordnung (§ 27 Absatz 8) vorgenommen werden, sind für die Buchung von der Finanzbuchhaltung Buchungsunterlagen zu erstellen.
( 3 ) Die Verbindung von den Bankkontoauszügen zu den Buchungen ist in geeigneter Form nachzuweisen.
( 4 ) Die Buchungsbelege müssen interne Belegnummern enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
( 5 ) Die Buchungsbelege sind grundsätzlich nach den internen Belegnummern zu ordnen.
#

§ 37
Kontenrahmen

( 1 ) Der Buchführung ist der in der Anlage festgelegte Kontenrahmen zugrunde zu legen.
( 2 ) Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen. Die nicht benötigten Kontengruppen und Kontenuntergruppen können unberücksichtigt bleiben.
( 3 ) Die Einrichtung von Konten erfolgt, soweit dies aus Gründen der Nachvollziehbarkeit erforderlich ist und sich die Untergliederung in die Systematik des Kontenrahmens einpasst. Das Landeskirchenamt stellt einen Musterkontenplan bereit.
#

§ 38
Zeitpunkt der Buchungen

( 1 ) Anordnungen sind unverzüglich nach Eingang in der Finanzbuchhaltung zu buchen. Abweichend von Satz 1 können nicht zahlungswirksame Veränderungen, insbesondere des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen, spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten gebucht werden.
( 2 ) Einzahlungen und Auszahlungen sind bei Gutschrift auf ein Bankkonto oder nach der Belastung eines Bankkontos unverzüglich unter Beachtung des § 27 zu buchen.
( 3 ) Für Zahlstellen gelten die gesonderten Bestimmungen des § 40.
#

§ 39
Zahlungsverkehr

( 1 ) Zum Zahlungsverkehr gehören
  1. die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen,
  2. die Verwaltung der Bestände auf Bankkonten und
  3. das außergerichtliche Mahnverfahren.
( 2 ) Zahlungen sind unbar unter Berücksichtigung von Skonti bis zum Fälligkeitszeitpunkt zu bewirken. Ist barer Zahlungsverkehr unvermeidlich, muss dieser über Zahlstellen nach § 40 abgewickelt werden. Die Zahlung und Abwicklung folgender Vorgänge ist ausschließlich unbar über die Finanzbuchhaltung zulässig:
  1. Vorschüsse, insbesondere für Freizeiten und Ausfahrten,
  2. regelmäßig wiederkehrende Zahlungen,
  3. Personalausgaben (einschließlich Abschlagszahlungen und Vertretungskosten) und personalbezogene Sachausgaben (insbesondere Kleidergeld und Supervisionskosten),
  4. Honorare und
  5. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen.
Die Annahme von durchlaufenden Geldern (Verwahrgeld) im baren Zahlungsverkehr nach Satz 2 ist nur für Kollekten und Spenden zulässig.
( 3 ) Ermächtigungen für Lastschriften dürfen nur durch die Finanzbuchhaltung erteilt werden.
( 4 ) Sind im Zahlungsverkehr Vorleistungen nach § 21 Absatz 2 erforderlich, kann die Finanzbuchhaltung Prepaid-Kreditkarten an Mitarbeitende ausgeben. Mit der Ausgabe sind Regelungen zum Verfügungsrahmen und zur Abrechnung zu treffen.
( 5 ) Die Auszahlungen sind als einzelne Zahlungen in einer Zahlungsliste auszuweisen. Die Übereinstimmung der Liste mit den Anordnungen ist mindestens stichprobenweise zu überprüfen und zu bescheinigen. Nach einer vollständigen Prüfung kann die Bescheinigung auch durch elektronische Freigabe erfolgen.
( 6 ) Einzahlungen über Bezahldienste sind zulässig, Auszahlungen nicht.
( 7 ) Die sich aus den Buchungen ergebenden Bestände auf Bankkonten sind an den Tagen, an denen Buchungen durchgeführt wurden, mit den tatsächlichen Beständen abzugleichen. Festgestellte Abweichungen sind unverzüglich zu korrigieren.
#

§ 40
Zahlstellen

( 1 ) Zur Erledigung des baren Zahlungsverkehrs nach § 39 Absatz 2 Satz 2 können Zahlstellen durch die Finanzbuchhaltung als deren Teil eingerichtet werden. Sie sind nur einzurichten, wenn der Zahlungsverkehr vor Ort, insbesondere in den Kirchengemeinden, nicht anders als durch Barzahlungen abgewickelt werden kann.
( 2 ) Die Zahlstelle besteht aus einer Barkasse und einem Bankkonto. Das Bankkonto ist ausschließlich zur Abrechnung mit der Finanzbuchhaltung zu verwenden. Die Zahlung von Rechnungen durch Lastschrift oder Überweisung ist nicht zulässig. Die Angabe der Nummer des Bankkontos ist nicht zulässig, insbesondere bei
  1. Spendenaufrufen,
  2. Erstellung von Rechnungen (insbesondere für Teilnahmebeiträge) und
  3. Online-Einkäufen zur Bezahlung der Rechnung.
Die Einrichtung weiterer Bankkonten in den Kirchengemeinden ist nicht zulässig.
( 3 ) Mit der Einrichtung ist eine für die Verwaltung der Zahlstelle verantwortliche Person zu bestimmen sowie die Vertretung zu regeln. Die Aufgaben der Zahlstelle sind zu regeln und auf den Bedarf nach Absatz 1 zu beschränken.
( 4 ) Die Zahlstelle erhält bei Einrichtung den für ihren Betrieb erforderlichen Bestand an Zahlungsmitteln aufgrund einer Auszahlungsanordnung als Vorschuss durch die Finanzbuchhaltung überwiesen. Soweit bei der Einrichtung der Zahlstelle nichts anderes bestimmt wird, ist
  1. der Vorschuss der Zahlstelle monatlich mit der Finanzbuchhaltung abzurechnen und
  2. der Bestand in der Barkasse der Zahlstelle unter 300 Euro zu halten.
( 5 ) Die Buchführung der Zahlstelle erfolgt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung nach § 34.
( 6 ) Einzahlungen und Auszahlungen sind bei Übergabe von Zahlungsmitteln unverzüglich zu buchen. Über jede Einzahlung ist der einzahlenden Person eine Quittung zu erteilen. Spätestens zum Ende eines Monats ist der gebuchte Bestand mit dem tatsächlichen Bargeldbestand und dem Bestand des Bankkontos abzugleichen. Wird beim Abgleich der Bestände eine Differenz festgestellt, die nicht aufgeklärt werden kann, ist diese als Aufwand oder Ertrag aus Kassendifferenzen zu buchen und der Finanzbuchhaltung unverzüglich anzuzeigen.
#

§ 41
Handvorschüsse

( 1 ) Zur Leistung geringfügiger Zahlungen können einzelnen haupt- und ehrenamtlich Tätigen Handvorschüsse gewährt werden.
( 2 ) Die für die Bewirtschaftung des Haushalts zuständige Stelle kann Handvorschüsse als Einzel- oder Dauervorschüsse gewähren. Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, sind diese jährlich abzurechnen. Mit der Gewährung sind Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu treffen. Die Zahlung erfolgt durch die Finanzbuchhaltung unter Beachtung von § 39 Absatz 2 Satz 1.
( 3 ) Von Zahlstellen dürfen nur kurzfristige bare Handvorschüsse ausgegeben werden. Diese sollen innerhalb von drei Arbeitstagen mit der Zahlstelle abgerechnet werden.
#

Abschnitt 6
Internes Kontrollsystem

#

§ 42
Grundsätze für das interne Kontrollsystem

( 1 ) Das interne Kontrollsystem (IKS) gilt jeweils für alle Körperschaften und Einrichtungen, für die die Finanzbuchhaltung zuständig ist. Es soll einfache und sichere Prozesse für die Finanzbuchhaltung und für die Umsetzung der staatlichen Steuervorschriften gewährleisten. Die von der Zuständigkeit umfassten Körperschaften sind zur Einhaltung der Prozesse verpflichtet.
( 2 ) Die im internen Kontrollsystem festgelegten Kontrollen sind jährlich auf Ihre Wirksamkeit hin zu prüfen; es sind Maßnahmen zur Fortschreibung des internen Kontrollsystems festzulegen.
#

§ 43
Internes Kontrollsystem für die Finanzbuchhaltung

Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung erfolgt durch ein internes Kontrollsystem, das mindestens Bestimmungen enthält über
  1. die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
    1. sachbezogene Verantwortlichkeiten,
    2. Festlegung der Befugnisse zur Unterschrift in schriftlicher oder elektronischer
      Form,
    3. Festlegung einer zuständigen Person für die Sicherstellung der Liquidität,
    4. die Ausgestaltung des Vieraugenprinzips und
    5. die Sicherstellung eines zeitnah durchgeführten Anordnungswesens nach §§ 27 bis 29;
  2. die Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Abrechnung von Handvorschüssen;
  3. das außergerichtliche Mahnverfahren;
  4. den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
    1. Berechtigungen im Verfahren,
    2. Sicherung und Kontrolle der Daten,
    3. Führung der Nebenbücher und
    4. Nachprüfbarkeit der Unterschriften in elektronischer Form;
  5. die Sicherstellung der Liquidität mit Festlegungen über
    1. Einrichtung und Schließung von Bankkonten,
    2. Verwaltung der Bestände auf Bankkonten,
    3. Zeichnungsbefugnisse im Bankverkehr,
    4. Vollmachten für die Erteilung von Lastschriftermächtigungen,
    5. Einsatz von Bezahldiensten, Prepaid-Kreditkarten und anderen Bankkarten sowie Schecks und
    6. vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge;
  6. die Sicherheit in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
    1. Verbote bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
    2. Verfahren bei Verwandtschaft, Verschwägerung und Verbindung durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder Adoption der Beschäftigten,
    3. Verfahren zu Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und
    4. Sicherheitseinrichtungen.
#

§ 44
Internes Kontrollsystem für die staatlichen Steuern

( 1 ) Das interne Kontrollsystem für die staatlichen Steuern dient zur Sicherstellung eines rechtmäßigen Verhaltens im Bereich der staatlichen Steuern und zur Minimierung finanzieller, strafrechtlicher und reputativer Risiken, die sich aus etwaigen Rechtsverstößen ergeben könnten.
( 2 ) Im internen Kontrollsystem sind die Verantwortlichkeiten zur Einhaltung der staatlichen Steuervorschriften festzulegen und geeignete Maßnahmen und Kontrollen zu beschreiben.
#

Abschnitt 7
Vermögen und Schulden

#

§ 45
Ausweis des Vermögens und der Schulden

( 1 ) Das Vermögen und die Schulden einer kirchlichen Körperschaft sind in einer Bilanz darzustellen.
( 2 ) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Darin sind mindestens die in Absatz 3 aufgeführten Bilanzposten mit den Buchstaben A „Anlagevermögen“ und B „Umlaufvermögen“ auf der Aktivseite und die in Absatz 4 mit den Buchstaben A „Eigenkapital“, B „Gemeinsame Rücklagen und Sonderposten“, C „Rückstellungen“ und D „Verbindlichkeiten“ auf der Passivseite auszuweisen. Enthalten diese Bilanzposten Werte oder Vorjahreswerte, erfolgt ihr Ausweis nach der in den Absätzen 3 und 4 dargestellten Untergliederung nach römischen Zahlen. Die Bilanzposten für die Rechnungsabgrenzung sind nur auszuweisen, wenn diese Werte oder Vorjahreswerte enthalten. Eine darüberhinausgehende Untergliederung der Bilanzposten ist zulässig und soll sich nach der in den Absätzen 3 und 4 dargestellten Untergliederung in der vorgeschriebenen Reihenfolge richten.
( 3 ) Aktiva
A. Anlagevermögen
  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
  2. Nicht realisierbares (sakrales) Sachanlagevermögen
    1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
    2. Bebaute Grundstücke
      1. Grundstücke
      2. Gebäude
    3. Orgeln, Glocken, technische Anlagen
    4. Besondere sakrale und liturgische Gegenstände
    5. Kulturgüter, Kunstgegenstände
    6. Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
  3. Realisierbares Sachanlagevermögen
    1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
    2. Bebaute Grundstücke
      1. Grundstücke
      2. Gebäude
    3. Technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fuhrpark
    4. Kulturgüter, Kunstgegenstände
    5. Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
  4. Finanzanlagen
Summe Anlagevermögen
B. Umlaufvermögen
  1. Vorräte
  2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
    1. Forderungen aus Kirchensteuern
    2. Forderungen aus Investitionsförderungen
    3. Forderungen zwischen kirchlichen Körperschaften
      1. Forderungen gegen unselbstständige Einrichtungen
      2. Forderungen gegen andere kirchliche Körperschaften
    4. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    5. Sonstige Vermögensgegenstände
  3. Wertpapiere
    1. Anlagen zur Finanzdeckung bei Banken
    2. Anlagen zur Finanzdeckung in zentraler Verwaltung
    3. Sonstige Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens
  4. Giro- und Kassenbestände
Summe Umlaufvermögen
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe Aktiva
( 4 ) Passiva
A. Eigenkapital
  1. Kapitalgrundbestand
  2. Pflichtrücklagen
    1. aufgrund kirchlicher Bestimmungen
    2. andere Pflichtrücklagen
  3. Andere Rücklagen
  4. Ergebnisvortrag
  5. Bilanzergebnis
Summe Eigenkapital
B. Gemeinsame Rücklagen und Sonderposten
  1. Gemeinsame Rücklagen
  2. Sonderposten mit Finanzdeckung
  3. Sonderposten ohne Finanzdeckung
C. Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten
  1. Verbindlichkeiten aus weiterzuleitender Kirchensteuer
  2. Verbindlichkeiten aus Investitionsförderungen
  3. Verbindlichkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften
    1. Verbindlichkeiten gegen unselbstständige Einrichtungen
    2. Verbindlichkeiten gegen andere kirchliche Körperschaften
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  6. Sonstige Verbindlichkeiten
Summe Fremdkapital
E. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe Passiva
( 5 ) Soweit erforderlich ist die Bilanz um folgende Bilanzposten zu ergänzen:
  1. Aktivseite Bilanzposten D „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ oder Bilanzposten D „Ausgleichsposten“,
  2. Passivseite Bilanzposten F „Ausgleichsposten“.
( 6 ) Erfolgt im Jahresabschluss keine teilweise oder vollständige Ergebnisverwendung nach § 80, ist an Stelle des Bilanzergebnisses der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag auszuweisen.
( 7 ) Die Zuordnung zu den Bilanzposten erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 37.
( 8 ) Posten der Aktivseite dürfen grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
#

§ 46
Inventur, Inventar

( 1 ) Die Bestände aller Vermögensgegenstände und der Schulden sind zu einem Stichtag genau aufzunehmen (Inventur) und mit ihrem Einzelwert in einem Verzeichnis (Inventar) auszuweisen. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
( 2 ) Eine erstmalige Inventur ist vor Beginn des Geschäftsbetriebs durchzuführen.
( 3 ) Weitere Inventuren sind mindestens alle sechs Jahre zeitnah zum Ende eines Haushaltsjahres durchzuführen, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften kürzere Fristen vorgegeben sind.
( 4 ) Sächliche Vermögensgegenstände sind in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen. Auf diese kann außer in den Fällen des Absatzes 2 verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur).
( 5 ) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die kirchliche Körperschaft von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
( 6 ) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
( 7 ) Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten, können bilanziell erfasst werden.
( 8 ) Sofern Vorräte bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
( 9 ) Die Inventur ist zu dokumentieren.
#

§ 47
Allgemeine Bewertungsgrundsätze

( 1 ) Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
( 2 ) Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
( 3 ) Nach dem Grundsatz der Vorsicht sind vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Risiken und Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der kirchlichen Haushaltsführung nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, können außer Betracht bleiben.
( 4 ) Nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sollen die im Vorjahr angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Sofern Abweichungen unumgänglich sind, müssen diese im Anhang zur Bilanz und im Inventar ausgewiesen werden.
#

§ 48
Bewertung der Vermögensgegenstände

( 1 ) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
( 2 ) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
( 3 ) Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um Abschreibungen zu bewerten.
( 4 ) Investitionsbezogene Erträge, insbesondere Investitionszuschüsse und zweckgebundene Spenden, mindern die Anschaffungs- und Herstellungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Dies gilt nicht, wenn ein Investitionszuschuss an Bedingungen geknüpft ist, deren Nichteinhaltung zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet; in diesen Fällen ist ein Sonderposten nach § 67 Absatz 2 zu bilden.
#

§ 49
Vermögen

( 1 ) Das Vermögen ist grundsätzlich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seinem Gesamtbestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
( 2 ) Der mit der Nutzung der Vermögensgegenstände verbundene Ressourcenverbrauch soll erwirtschaftet werden.
#

§ 50
Anlagevermögen

( 1 ) Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung zu dienen. Das Anlagevermögen gliedert sich in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
( 2 ) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung).
( 3 ) Für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die jeweiligen steuerrechtlichen Wertgrenzen und Regelungen anzuwenden.
( 4 ) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben (Zuschreibung).
#

§ 51
Immaterielle Vermögensgegenstände

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
#

§ 52
Sachanlagen

Die Sachanlagen werden unterteilt in nicht realisierbares und realisierbares Sachanlagevermögen. Unmittelbar und überwiegend zu gottesdienstlichen Zwecken genutzte und nach dem kirchlichen Selbstverständnis unveräußerbare Gegenstände des Sachanlagevermögens sind in der Bilanz als nicht realisierbares Anlagevermögen auszuweisen. Alle anderen Gegenstände gehören zum realisierbaren Sachanlagevermögen.
#

§ 53
Finanzanlagen

( 1 ) Als Finanzanlagen sind die Finanzwerte auszuweisen, die dauerhaften Anlagezwecken dienen. Hierzu gehören insbesondere Beteiligungen oder Ausleihungen. Wertpapiere und Geldanlagen werden in den Finanzanlagen dargestellt, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt oder der Zweck der bilanzierenden Einheit überwiegend die Vermögensverwaltung ist.
( 2 ) Abweichend von § 47 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz sind Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100 Prozent erwartet wird, mit dem Nominalwert anzusetzen. Über- oder unterschreitende Kaufpreise sind abzugrenzen und über die Laufzeit ab- bzw. zuzuschreiben. Geringfügige Differenzbeträge können im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevant werden.
( 3 ) Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind Finanzanlagen außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert des Abschlussstichtags abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen können auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
#

§ 54
Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen

( 1 ) Kirchliche Körperschaften sollen sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
  1. für die Beteiligung ein berechtigtes inhaltliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  3. die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind und
  4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.
( 2 ) Gehört einer kirchlichen Körperschaft die Mehrheit der Anteile eines solchen Unternehmens, so sind in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungsrechte und Berichtspflichten vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere das Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamts, Berichte zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und deren Ursachen. Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Gewährung dieser Prüfungsrechte und Berichtspflichten hingewirkt werden. Entsprechendes gilt für mittelbare Beteiligungen.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 beziehen sich auf Beteiligungen, bei denen inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen. Bei Entscheidungen über solche Beteiligungen ist das Etatrecht des zuständigen Beschlussorgans zu beachten.
#

§ 55
Umlaufvermögen

Zum Umlaufvermögen gehören die Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Das Umlaufvermögen gliedert sich in Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens sowie Bank- und Bargeldbestände.
#

§ 56
Vorräte

Vorräte unterliegen nur dann Abschreibungen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. Sie sind in diesen Fällen mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
#

§ 57
Forderungen

Forderungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. Pauschalwertberichtigungen sind zulässig.
#

§ 58
Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens, Bank- und Bargeldbestände

( 1 ) Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens sowie Bestände auf Bankkonten und Bargeldbestände sind wirtschaftlich im Rahmen eines Liquiditätsmanagements zu verwalten.
( 2 ) Bestände, die nicht auf laufenden Konten für den Zahlungsverkehr benötigt werden, sind nach Maßgabe des Abschnitts 8 anzulegen.
( 3 ) Bei Wertpapieren und Geldanlagen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
#

§ 59
Finanzdeckung von Passivposten

( 1 ) Soweit nach dieser Rechtsverordnung für bestimmte Passivposten vorgesehen, müssen diesen entsprechende Wertpapiere und Geldanlagen auf der Aktivseite gegenüberstehen (Finanzdeckung). Diese sind nach Maßgabe des Abschnitts 8 anzulegen und gesondert auszuweisen. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt nach Maßgabe des § 53 Absatz 1.
( 2 ) Der Nachweis der Finanzdeckung erfolgt im Jahresabschluss zum Bilanzstichtag. Dabei können für die stichtagsbezogene Abgrenzung Forderungen einbezogen werden.
( 3 ) Wird das Geldvermögen nach Absatz 1 für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, kann es als kurzfristige Liquiditätsverstärkung oder als längerfristige Selbstanleihe innerhalb einer kirchlichen Körperschaft zur Finanzierung von Investitionen und anderen Maßnahmen verwendet werden. Die Verfügbarkeit im Bedarfsfall darf nicht beeinträchtigt sein, die Rückzahlung ist festzulegen. Eine angemessene Verzinsung ist festzulegen, im Regelfall mit dem Zinssatz, der durchschnittlich für die Anlagen zur Finanzdeckung erwartet wird. Für die Landeskirche, die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sind Selbstanleihen nur zulässig, sofern im Haushaltsbeschluss deren Höchstbetrag festgelegt wird. Selbstanleihen von Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und örtlichen Kirchen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenkreises.
( 4 ) Werden Abschreibungen vorgenommen, so soll die Ausschüttung der Erträge für dieses Geldvermögen um diesen Betrag reduziert und die Anlagen entsprechend erhöht werden, um die Finanzdeckung zu gewährleisten.
( 5 ) Zinsen und ähnliche Erträge werden den Passivposten über das Jahresergebnis zugeführt, soweit nicht andere Regelungen entgegenstehen.
#

§ 60
Eigenkapital

( 1 ) Das Eigenkapital stellt die Ausstattung der kirchlichen Körperschaft mit dauerhaftem Kapital, das nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, dar. Es bildet den rechnerischen Gegenposten zu allen anderen Bilanzposten, d. h. der Summe der Vermögensbestände (Aktivseite der Bilanz) abzüglich des Fremdkapitals inklusive des passiven Rechnungsabgrenzungspostens.
( 2 ) Das Eigenkapital gliedert sich in den Kapitalgrundbestand und die Rücklagen.
#

§ 61
Rücklagen

( 1 ) Rücklagen werden in der Regel aus dem Jahresergebnis des laufenden oder eines früheren Haushaltsjahres gebildet, soweit eine entsprechende Liquidität unter Berücksichtigung von Rücklagenentnahmen gegeben ist. Für die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen gelten die gesonderten Bestimmungen nach §§ 62 und 63.
( 2 ) Für Rücklagen gilt der Grundsatz der Finanzdeckung nach § 59.
#

§ 62
Grundsätze für die Substanzerhaltungsrücklagen

( 1 ) Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs werden Substanzerhaltungsrücklagen gebildet. Sie dienen der Finanzierung von aktivierungspflichtigen Investitionen. Für geringwertige Wirtschaftsgüter ist keine Substanzerhaltungsrücklage zu bilden.
( 2 ) Der Substanzerhaltungsrücklage ist jährlich ein Betrag in Höhe der Abschreibungen zuzuführen, soweit diese erwirtschaftet wurden. Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen nach § 48 Absatz 4 können von den Rücklagenzuführungen abgesetzt werden.
( 3 ) Die Verpflichtung zur Bildung der Rücklage nach Absatz 1 besteht für Haushaltspläne oder Teilhaushaltspläne, die überwiegend durch Drittmittel finanziert werden, nur, soweit dies mit den Drittmittelgebern abgestimmt ist.
#

§ 63
Substanzerhaltungsrücklage für Gebäude

( 1 ) Die Substanzerhaltungsrücklage für Gebäude dient ergänzend zu § 62 Absatz 1 Satz 2 auch der Finanzierung größerer Maßnahmen der Bauunterhaltung.
( 2 ) Abweichend von § 62 Absatz 2 Satz 1 kann für die Bemessung einer höheren Zuführung zu der Substanzerhaltungsrücklage eine andere Basis zugrunde gelegt werden.
( 3 ) Gebäude, für die ein Beschluss zur Veräußerung gefasst wurde, können von der Verpflichtung zur weiteren Bildung der Substanzerhaltungsrücklage ausgenommen werden. Die Bauunterhaltung dieser Gebäude muss durch den Bestand der Substanzerhaltungsrücklage oder anderweitig sichergestellt sein.
( 4 ) Werden Gebäude ganz oder teilweise durch Darlehen finanziert, so können die während der Laufzeit des Darlehens zu erbringenden Tilgungsleistungen auf die nach Absatz 2 oder § 62 Absatz 2 der Rücklage zuzuführenden Beträge angerechnet werden.
#

§ 64
Rücklagen zur Sicherung der Haushaltsführung

( 1 ) Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Die Ausgleichsrücklage ist mindestens zu zehn Prozent der durchschnittlichen Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln. Bei einem in Teilhaushaltspläne gegliederten Haushaltplan ist eine Ausgleichsrücklage für jeden Teilhaushaltsplan zu bilden, soweit im Haushaltsbeschluss keine anderen Regelungen getroffen werden. Für die Landeskirche soll die Ausgleichsrücklage in Höhe von 50 Prozent des landeskirchlichen Anteils an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre gehalten werden.
( 2 ) Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, ist bis zur Fälligkeit eine Tilgungsrücklage anzusammeln.
( 3 ) Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in Höhe von mindestens 25 Prozent des Ausfallrisikos anzusammeln.
( 4 ) Die Verpflichtungen zur Bildung von Rücklagen nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht für Haushaltspläne oder Teilhaushaltspläne, die überwiegend durch Drittmittel finanziert werden.
#

§ 65
Rücklagenpriorisierung

( 1 ) Rücklagen sind unter Berücksichtigung von § 61 Absatz 1 Satz 1 in der folgenden Reihenfolge zu bilden:
  1. Ausgleichsrücklage, bis diese die Mindesthöhe nach § 64 Absatz 1 erreicht hat,
  2. Substanzerhaltungsrücklagen nach § 62 Absatz 2 oder § 63 Absatz 2,
  3. weitere Pflichtrücklagen nach § 64 Absatz 2 und 3 oder aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen und
  4. andere Rücklagen, für die im Haushalt des laufenden Jahres Zuführungen veranschlagt wurden oder für die Regelungen im Haushaltsbeschluss des laufenden Jahres getroffen wurden.
( 2 ) Sind im Haushaltsjahr Beträge für Schönheitsreparaturen in Dienstwohnungen nach § 18 Absatz 4 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) in der jeweils geltenden Fassung einbehalten worden, sind diese unabhängig vom Jahresergebnis der entsprechenden Rücklage zuzuführen.
( 3 ) Unbeschadet der nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtend zu bildenden Rücklagen können freie Rücklagen sowie für von dem zuständigen Beschlussorgan zu definierende Zwecke weitere Rücklagen gebildet werden. Die Zweckbestimmung einer nach Satz 1 zweckgebundenen Rücklage kann von dem Beschlussorgan oder den Budgetverantwortlichen geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen Zweck benötigt wird. Die Änderung des Rücklagezwecks muss sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar sein.
#

§ 66
Gemeinsame Rücklagen

Gemeinsame Rücklagen für Kirchenkreise und Kirchengemeinden, die aufgrund einer kirchengesetzlichen Regelung als Aufgabe des Kirchenkreises gebildet werden, sind in der Bilanz des Kirchenkreises als gesonderter Posten nach § 45 Absatz 4 B. I. auszuweisen.
#

§ 67
Sonderposten

( 1 ) Spenden, Vermächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen, die bis zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendet wurden, sind ergebniswirksam als Sonderposten mit Finanzdeckung nach § 59 zu passivieren.
( 2 ) Sind erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen an Bedingungen geknüpft, deren Nichteinhaltung zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet, werden mit der Aktivierung der Investition aufwandswirksam Sonderposten ohne Finanzdeckung gebildet. Die Sonderposten werden in den Folgejahren anteilig der Rückzahlungsverpflichtung ergebniswirksam aufgelöst. Bis zum Beginn der Investitionsmaßnahme sind die Mittel aus erhaltenen Investitionszuschüssen und -zuweisungen als Verbindlichkeiten auszuweisen.
#

§ 68
Rückstellungen

( 1 ) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Sie dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
( 2 ) Langfristige Rückstellungen sind zu bilden für
  1. Pensionsverpflichtungen nach den pfarrdienst- und beamtenrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und -empfängern sowie Kirchenbeamtinnen, Kirchenbeamten, Arbeitnehmerinnen und -nehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beziehungsweise Arbeitsverhältnis,
  2. Verpflichtungen aus dem zwischenkirchlichen Kirchensteuer-Clearingverfahren,
  3. Urlaubs- und Arbeitszeitguthaben, jedoch nur, wenn solche Ansprüche über mehr als zwei Jahre aufgebaut werden,
  4. Bezüge- und Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen und
  5. Zusagen von Zuwendungen, die in ihrer maximalen Höhe festgelegt sind und in Folgejahren zur Zahlung kommen.
Es können weitere langfristige Rückstellungen gebildet werden.
( 3 ) Kurzfristige Rückstellungen können insbesondere für Berufsgenossenschaftsbeiträge, Jahresabschluss- und Prüfungskosten, Rechts- und Beratungskosten sowie steuerrechtliche Verpflichtungen gebildet werden, die voraussichtlich im Folgejahr aufgelöst werden.
( 4 ) Für Rückstellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt der Grundsatz der Finanzdeckung nach § 59.
#

§ 69
Verbindlichkeiten

( 1 ) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zu buchen, sobald ein Leistungsanspruch entstanden ist.
( 2 ) Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr gelten als kurzfristig.
#

§ 70
Rechnungsabgrenzung

( 1 ) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
( 2 ) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Auflösung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.
( 3 ) Auf eine Abgrenzung kann verzichtet werden, wenn der abzugrenzende Betrag unter der steuerrechtlichen Wertgrenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern liegt.
#

§ 71
Aufstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz

( 1 ) Für die Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz sind die Vorschriften der §§ 45 bis 69 anzuwenden.
( 2 ) Können die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 48 Absatz 3 für kirchliche Gebäude nicht mehr sachgerecht ermittelt werden, erfolgt deren Bewertung mit vorsichtig geschätzten Zeitwerten nach einem vereinfachten Verfahren.
( 3 ) Vermögensgegenstände mit ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten unter 5000 Euro können nach einem vereinfachten Verfahren bewertet werden.
( 4 ) Unterlassene Vermögensansätze oder unrichtige Wertansätze können in der nächstoffenen Bilanz zum Jahresabschluss ergebnisneutral nachgeholt oder berichtigt werden. Die Berichtigungen und Nachholungen sind im Anhang zu erläutern. Sie sind zulässig bis zur fünften Schlussbilanz nach dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
#

Abschnitt 8
Anlage des Geldvermögens

#

§ 72
Allgemeine Grundsätze für die Anlage des Geldvermögens

( 1 ) Das Geldvermögen soll unter Berücksichtigung christlicher Werte sozialverträglich, ökologisch und generationengerecht so angelegt werden, dass eine möglichst große Rentabilität und Sicherheit bei rechtzeitiger Verfügbarkeit der angemessenen Liquidität unter Wahrung der erforderlichen Mischung und Streuung erreicht wird und damit ein Risikoausgleich zwischen den anlagetypischen Risiken stattfinden kann.
( 2 ) Die Geldvermögensanlage ist als Direktanlage sowie in Spezialfonds und Vermögensverwaltungen zulässig. Geldvermögensanlagen, die nicht in Euro notieren, sind ausschließlich in Spezialfonds und Vermögensverwaltungen zulässig.
#

§ 73
Ethisch-nachhaltige Grundsätze

( 1 ) Die Wirkungen der kirchlichen Geldvermögensanlagen auf Umwelt, Mitwelt und Nachwelt sind zu beachten. Soweit in den folgenden Absätzen keine konkreten Regelungen getroffen sind, hat sich die Geldvermögensanlage an dem von der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgegebenen „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche“ (EKD Texte, Nummer 113) in der jeweils geltenden Fassung zu orientieren.
( 2 ) Die Geldvermögensanlage darf nicht erfolgen in Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Umsatzes
  1. mit der Entwicklung, Herstellung und Handel von Rüstungsgütern erzielen,
  2. mit der Herstellung von Spirituosen (Mindestalkoholgehalt 20 Volumenprozent) erzielen,
  3. mit der Herstellung von Tabakwaren erzielen,
  4. mit der Produktion kontroverser Formen des Glücksspiels erzielen,
  5. mit der Herstellung von Produkten erzielen, die die Menschenwürde durch verunglimpfende und erniedrigende Darstellungen von Personen verletzen,
  6. mit der Herstellung von gentechnisch verändertem Saatgut erzielen,
  7. mit der Produktion von Atomenergie erzielen,
  8. mit der Förderung von Kohle erzielen oder einen Anteil von mehr als ein Prozent an der globalen Kohleförderung haben,
  9. mit der unkonventionellen Förderung (einschließlich Arctic Drilling und Tiefseeexploration) von Öl und Gas erzielen oder
  10. mit der Gewinnung und Verarbeitung von Ölsanden oder mindestens fünf Prozent ihrer Einnahmen aus der Exploration von Ölsanden erzielen.
( 3 ) Die Geldvermögensanlage darf nicht erfolgen in Unternehmen, die
  1. selbst, als Finanziers oder in ihren Lieferketten an schweren oder sehr schweren Verstößen gegen grundlegende Menschenrechte (im Sinne der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) beteiligt sind,
  2. an schweren oder sehr schweren Verstößen gegen den Verbraucherschutz beteiligt sind,
  3. an schweren oder sehr schweren Verstößen gegen die Steuergesetzgebung beteiligt sind,
  4. in schweren oder sehr schweren Fällen selbst oder in ihren Lieferketten systematisch gegen globale Normen, die Prinzipien im Global Compact der Vereinten Nationen oder die OECD-Leitlinien für Multinationale Unternehmen verstoßen,
  5. selbst, als Finanziers oder in ihren Lieferketten an schweren oder sehr schweren Verstößen gegen den Umweltschutz beteiligt sind,
  6. in schweren oder sehr schweren Fällen an Verstößen gegen Rechnungslegungs-/Offenlegungsstandards, an wettbewerbswidrigem Verhalten, an Bestechung oder an Geldwäsche beteiligt sind oder
  7. geächtete bzw. umstrittene Waffen oder Atomwaffen entwickeln, herstellen oder handeln.
( 4 ) Die Geldvermögensanlage darf nicht erfolgen in Staaten,
  1. deren Friedensstatus nach dem Global Peace Index (GPI) als sehr niedrig eingestuft wird,
  2. die die Todesstrafe praktizieren,
  3. die nach Freedom House als „nicht frei“ klassifiziert werden,
  4. die nach dem Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International als besonders korrupt wahrgenommen werden (CPI < 40),
  5. die Mängel in der Bekämpfung der Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen aufweisen oder
  6. die das Pariser Klimaschutzabkommen vom 12. Dezember 2015 nicht ratifiziert haben oder ihre sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht einhalten.
( 5 ) Geldvermögensanlagen erfolgen unter Beachtung der im Kirchengesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Klimaschutzgesetz – KlSchG) vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) sowie im Klimaschutzplan 2022 – 2027 „Jetzt die entscheidenden Schritte gehen“ vom 2. Mai 2022 (KABl. S. 226) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Klimaschutzziele.
( 6 ) Bei der Geldvermögensanlage sollen bei gleichartigen Anlagemöglichkeiten diejenigen bevorzugt werden, die aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten besser bewertet sind (Best-in-Class-Ansatz) oder einen höheren Beitrag zur Erfüllung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen leisten.
( 7 ) Die Einhaltung der Nachhaltigkeitsgrundsätze ist im Rahmen des Jahresabschlusses darzustellen.
#

§ 74
Anlageklassen

( 1 ) Zulässige Anlageklassen sind Liquidität, Ertragswerte, Substanzwerte und Sachwerte:
  1. Die Anlageklasse Liquidität nimmt kurzfristig verfügbare Geldvermögensanlagen ohne Kursrisiko auf. Diese sind in jeweils notwendiger Höhe vorzuhalten. Es können bis zu 100 Prozent der Geldvermögensanlagen in dieser Anlageklasse angelegt werden.
  2. Ertragswerte sind verzinste Wertpapiere und kreditrechtliche Verpflichtungsurkunden, die bei Fälligkeit zum Nominalwert zurückgezahlt werden. Es können bis zu 100 Prozent der Geldvermögensanlagen in dieser Anlageklasse angelegt werden.
  3. Substanzwerte sind Aktien, erstrangig besicherte Unternehmenskredite und andere Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an kirchlichen Genossenschaften und kirchlichen Genossenschaftsbanken sowie die sich daraus zusammensetzenden Fonds. Beteiligungen gelten nur dann als Geldvermögensanlage im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Hauptzweck der Beteiligung die Anlage des Geldvermögens darstellt. Es können bis zu 40 Prozent der Geldvermögensanlagen in dieser Anlageklasse angelegt werden. In der Direktanlage dürfen Substanzwerte nur in Form von Fonds und Beteiligungen an kirchlichen Genossenschaften und kirchlichen Genossenschaftsbanken erworben werden.
  4. Als Sachwerte gelten Immobilien- und Infrastrukturfonds. Es können bis zu 20 Prozent der Geldvermögensanlagen in dieser Anlageklasse angelegt werden.
Mischfonds sind entsprechend ihrer maximal möglichen Quoten den jeweiligen Anlageklassen zuzuordnen oder vereinfacht insgesamt den Substanzwerten zuzurechnen.
( 2 ) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen dürfen ihre Geldvermögensanlage ausschließlich in den Anlageklassen Liquidität und Ertragswerte vornehmen. Hiervon ausgenommen sind vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erworbene Anteile an kirchlichen Genossenschaften und kirchlichen Genossenschaftsbanken. Abweichend von Satz 1 können andere Geldvermögensanlagen, die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden oder örtlichen Kirchen aus Erbschaften zufließen, vorübergehend gehalten werden, sofern sie den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen; die Geldvermögensanlagen sind in diesem Fall innerhalb von zwölf Monaten wertschonend so zu strukturieren, dass die vorgeschriebene Zusammensetzung wieder erreicht wird.
( 3 ) In den Anlageklassen Ertragswerte, Substanzwerte oder Sachwerte dürfen auf ein und denselben Emittenten oder in einen Fonds höchstens fünf Prozent der Geldvermögensanlagen investiert werden. Spezialfonds und Vermögensverwaltungen gelten nicht als Emittenten oder Fonds im Sinne von Satz 1.
#

§ 75
Bonitätseinstufung durch Rating

( 1 ) Die Geldvermögensanlagen in der Anlageklasse Ertragswerte müssen Mindestanforderungen hinsichtlich der Bonitätseinstufung von zugelassenen Ratingagenturen genügen.
( 2 ) Zur Beurteilung der Bonität der Ertragswerte ist grundsätzlich das Emissionsrating heranzuziehen. Liegt dieses nicht vor, ist das Rating des Emittenten oder das Verbundrating heranzuziehen. Das Verbundrating gilt nicht für nachrangige Ertragswerte.
( 3 ) Als Maßstab der Bonitäten dienen die Ratings der Ratingagenturen Standard & Poor’s Financial Services (im Folgenden: S&P), Moody’s Investors Service (im Folgenden: Moody’s) und Fitch Ratings (im Folgenden: Fitch). Im Falle einer unterschiedlichen qualitativen Einstufung durch diese Ratingagenturen ist auf das jeweils niedrigste der vorliegenden Ratings abzustellen. Liegt bei einzelnen Geldvermögensanlagen kein Rating einer der genannten Ratingagenturen vor, ist eine Ratingeinschätzung einer zertifizierten Ratingagentur heranzuziehen. Die Zertifizierung erfolgt durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17. November 2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 347 vom 28. Dezember 2017, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Fünf Prozent der Ertragswerte dürfen ohne Ratingvorgaben angelegt werden. Im Übrigen ist das Mindestrating für die einzelnen Ertragswerte der Investment Grade (mindestens S&P:BBB-/Moody’s:Baa3/Fitch:BBB-). Für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen gilt als Mindestrating der Upper Medium Grade (mindestens S&P:A-/ Moody’s:A3/Fitch:A-).
( 5 ) Das Durchschnittsrating der Ertragswerte muss mindestens dem Upper Medium Grade entsprechen (mindestens S&P:A-/Moody’s:A3/Fitch:A-). Sollte das Durchschnittsrating durch Ratingherabstufung darunter fallen, ist die Konformität innerhalb von sechs Monaten wiederherzustellen. Das Durchschnittsrating eines Fonds muss mindestens dem Investment Grade entsprechen (mindestens S&P:BBB-/Moody’s:Baa3/Fitch:BBB-). Für die Berechnung des Gesamt-Durchschnittsratings ist bei Fonds das Durchschnittsrating der im Fonds enthaltenen Ertragswerte heranzuziehen.
( 6 ) Schuldscheindarlehen, Inhaber- und Namensschuldverschreibungen mit einer dinglichen Besicherung (erstrangige Grundschuld) dürfen im Rahmen der Ertragswerte erworben werden, wenn die Sicherheiten der zugrunde liegenden Investitionen einen dem Investment Grade ähnlichen Charakter vorweisen. Eine Hypothek-, Grund- oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung erstrangig ist und die ersten zwei Drittel des Werts eines Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt. Die als Grundlage für die Wertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einer bzw. einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachterin bzw. Gutachter vorzunehmen, die bzw. der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für die Wertermittlung verfügen muss.
#

§ 76
Spezialfonds und Vermögensverwaltungen

( 1 ) Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchenkreisverbände können Spezialfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, und Vermögensverwaltungen gründen.
( 2 ) An Spezialfonds und Vermögensverwaltungen dürfen sich beteiligen:
  1. die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchenkreisverbände sowie deren rechtlich unselbstständige Dienste und Werke,
  2. rechtlich selbstständige Dienste, Werke und diakonische Einrichtungen, wenn eine unmittelbare hundertprozentige Organschaft zu einer oder zu mehreren Körperschaften nach Nummer 1 besteht,
  3. eingetragene Vereine, wenn eine unmittelbare hundertprozentige Organschaft zu einer oder zu mehreren Körperschaften nach Nummer 1 besteht, und
  4. rechtsfähige Stiftungen, soweit sie von einer kirchlichen Körperschaft nach Nummer 1 gegründet wurden oder eine Anerkennung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland vorliegt.
( 3 ) In Spezialfonds und Vermögensverwaltungen sind Anlagen in Fremdwährungen zulässig. Ihre Höhe darf maximal 20 Prozent der Höhe der Gesamtvermögensanlage betragen. Als Fremdwährungen sind zulässig:
  1. Britisches Pfund,
  2. Dänische Krone,
  3. Norwegische Krone,
  4. Schwedische Krone,
  5. Schweizer Franken,
  6. Australischer Dollar,
  7. Japanische Yen,
  8. Kanadischer Dollar,
  9. US-Dollar.
( 4 ) In Spezialfonds und Vermögensverwaltungen sind Derivate zulässig. Sie dürfen nur zur Absicherung des Bestands der Geldvermögensanlage eingesetzt werden.
#

§ 77
Weitere Vorschriften für die Anlage des Geldvermögens

( 1 ) In Geldvermögensverwaltungen nach § 7 Kirchenkreisverwaltungsgesetz kann eine Schwankungsrücklage gebildet werden. Sie dient der Vorsorge von Ausfall- und Marktpreisrisiken und gewährleistet kontinuierliche Ertragsausschüttungen. Der Schwankungsrücklage darf ein Anteil in Höhe von bis zu 20 Prozent von den jährlich ausschüttungsfähigen Erträgen zugeführt werden. Liegen besondere außerordentliche Erträge vor, kann die Zuführung mit Zustimmung des Anlageausschusses erhöht werden. Die Schwankungsrücklage darf zehn Prozent des Bestands der Geldvermögensanlage zum jeweiligen Bilanzstichtag des Jahres nicht übersteigen.
( 2 ) Die Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Stiftung Altersversorgung) kann von den §§ 74 bis 76 abweichende Anlagegrundsätze anwenden.
( 3 ) Entsprechen einzelne Geldvermögensanlagen durch Veränderungen des Ratings oder anderer Einstufungen nicht mehr den Anforderungen, so sind die Geldvermögensanlagen innerhalb von sechs Monaten wertschonend so zu strukturieren, dass die vorgeschriebene Zusammensetzung wieder erreicht wird. Satz 1 gilt für höchstens fünf Prozent des Geldanlagevermögens; darüber hinausgehende Geldvermögensanlagen sind sofort zu veräußern.
#

Abschnitt 9
Jahresabschluss

#

§ 78
Jahresabschluss

( 1 ) Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Ergebnisrechnung und die Ergebnisverwendung.
( 2 ) Der Jahresabschluss soll bis zum 30. April des Folgejahres aufgestellt werden. Wird davon abgewichen, ist dies schriftlich zu begründen.
( 3 ) In der Bilanz zum Jahresabschluss ist zu jedem Bilanzposten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.
( 4 ) Zum Jahresabschluss ist ein Anhang zu erstellen.
#

§ 79
Ergebnisrechnung, Jahresergebnis

( 1 ) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen auszuweisen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln. Erträge und Aufwendungen aus früheren Haushaltsjahren können entweder sachlich zugeordnet oder in einer separaten Unterposition ausgewiesen werden.
( 2 ) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Es sind mindestens die in Absatz 3 mit Nummern bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. Die aufgeführten mit Buchstaben bezeichneten Unterpositionen können verwendet werden. Sofern es für die Haushaltsklarheit erforderlich ist, können bei Bedarf einzelne weitere Unterpositionen hinzugefügt oder anders bezeichnet werden.
( 3 ) Ergebnisrechnung
  1. Erträge aus kirchlich/diakonischer Tätigkeit
    1. Gebühren, Entgelte, Beiträge, Verkaufserlöse,
    2. Erträge aus Grundvermögen und Rechten,
    3. besondere Umsatzerlöse (insbesondere Entgelte für soziale Arbeit),
    4. Erträge aus Verwaltungsleistungen;
  2. Erträge aus Kirchensteuern und Zuweisungen
    1. Kirchensteuern,
    2. Schlüsselzuweisungen,
    3. sonstige Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich;
  3. Zuschüsse von Dritten;
  4. Spenden, Kollekten, Erbschaften;
  5. Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
    1. Erhöhung/Verminderung des Bestands von Erzeugnissen,
    2. aktivierte Eigenleistungen;
  6. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten;
  7. sonstige gewöhnliche kirchliche Erträge
    1. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
    2. Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen,
    3. übrige gewöhnliche kirchliche Erträge,
    4. Erträge aus früheren Haushaltsjahren;
  8. Summe der gewöhnlichen kirchlichen Erträge;
  9. Personalaufwendungen
    1. Löhne und Gehälter,
    2. soziale Abgaben, Altersversorgung, Unterstützung,
    3. sonstige Personalaufwendungen;
  10. Aufwendungen aus Kirchensteuern und Zuweisungen
    1. Zuweisungen an andere kirchliche Bereiche,
    2. Zuführung zu anderen Teilhaushalten;
  11. Zuschüsse, sonstige Zuwendungen an Dritte
    1. Zuschüsse an den nicht kirchlichen Bereich,
    2. sonstige Zuwendungen;
  12. Sach- und Dienstaufwendungen
    1. Materialaufwand,
    2. Aufwendungen für Erstattung von Verwaltungsleistungen,
    3. Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand,
    4. Aufwendungen für Gebäudebewirtschaftung,
    5. Instandhaltung von Sachanlagegütern;
  13. Abschreibungen und Wertkorrekturen
    1. Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände,
    2. Abschreibung auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände;
  14. Sonstige gewöhnliche kirchliche Aufwendungen
    1. Zuführung zu Sonderposten,
    2. Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen,
    3. Mieten und Pachten,
    4. Betriebs- und Energiekosten,
    5. Verluste aus dem Abgang Anlagevermögen,
    6. übrige gewöhnliche kirchliche Aufwendungen,
    7. Aufwendungen für frühere Haushaltsjahre;
  15. Summe der gewöhnlichen kirchlichen Aufwendungen;
  16. Ergebnis der gewöhnlichen kirchlichen Tätigkeit;
  17. Finanzerträge
    1. Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen,
    2. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge;
  18. Finanzaufwendungen
    1. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
    2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen;
  19. Finanzergebnis;
  20. Jahresergebnis vor Steuern;
  21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
  22. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
( 4 ) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen der Ergebnisrechnung erfolgt auf der Grundlage des Kontenrahmens nach § 37.
( 5 ) Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
( 6 ) Den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung sind die Planansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen und Erträge des Vorjahres darzustellen.
( 7 ) Sofern keine Ergebnisverwendung nach § 80 erfolgt, ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag nach § 45 Absatz 6 in die Bilanz zu übernehmen.
#

§ 80
Ergebnisverwendung

( 1 ) Bei der Verwendung eines Jahresüberschusses sind zunächst die Pflichtrücklagen nach §§ 62 bis 64 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen sowie nachfolgend die weiteren Rücklagenbewegungen, die im Haushalt des laufenden Jahres eingestellt sind oder für die Regelungen im Haushaltsbeschluss des laufenden Jahres getroffen wurden (§ 64 Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 3). Die Finanzdeckung der Rücklagenzuführungen ist sicherzustellen.
( 2 ) Fehlbeträge, für die keine Regelungen im Haushaltsbeschluss des laufenden Jahres getroffen wurden, sowie der nach Berücksichtigung im Rahmen von Absatz 1 verbleibende Teil eines Überschusses sind dem zuständigen Beschlussorgan zeitnah zur Entscheidung über die Verwendung vorzulegen.
( 3 ) Die teilweise oder vollständige Ergebnisverwendung kann nach der Darstellung des Jahresergebnisses in Fortführung der Zählweise nach § 79 Absatz 3 wie folgt ausgewiesen werden:
23.
Ergebnisverwendung;
24.
Rücklagenentnahmen;
25.
Rücklagenzuführungen;
26.
Bilanzergebnis (teilweise Verwendung des Ergebnisses);
27.
weitere finanzwirksame Ergebnisverwendung (nachrichtlich)
  1. Finanzierungsanteil Investitionen,
  2. Tilgung von Darlehen,
  3. Restbuchwert bei Verkauf Anlagevermögen,
  4. Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich;
28.
Ergebnis nach vollständiger Verwendung.
( 4 ) Ergänzend können nachrichtlich Umschichtungen innerhalb der Eigenkapitalkonten in Fortführung der Zählweise nach Absatz 3 dargestellt werden, insbesondere die Zuführung in Höhe der Abschreibung zu den Substanzerhaltungsrücklagen und der Finanzierungsanteil für Investitionen aus Rücklagen.
#

§ 81
Anhang zum Jahresabschluss

( 1 ) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die wesentlichen Posten der Bilanz und der Ergebnisrechnung zu erläutern und es ist auf Risiken hinzuweisen.
( 2 ) Im Anhang der Landeskirche, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände und der Körperschaften, die ihre Buchführung nach § 4 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz selbst durchführen,
  1. ist der Grad der Finanzdeckung der Passivposten nach § 59 durch eine Gegenüberstellung mit den für diese auf der Aktivseite ausgewiesenen Geldanlagen und gegebenenfalls vergebenen Selbstanleihen nachzuweisen und, sofern keine vollständige Finanzdeckung vorliegt, zu erläutern,
  2. sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern und Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu begründen,
  3. sind die übernommenen Bürgschaften mit dem Ausweis des Ursprungsbetrags und der Valutierung zum Abschlussstichtag auszuweisen,
  4. ist auf Sondervermögen hinzuweisen, sofern es nicht im Jahresabschluss konsolidiert wurde und
  5. ist die Einhaltung der Nachhaltigkeitsgrundsätze für Geldvermögensanlagen nach § 73 Absatz 7 darzustellen.
( 3 ) Die Körperschaften nach Absatz 2 können dem Anhang als Anlagen insbesondere beifügen:
  1. Verzeichnis der Sachanlagen,
  2. Verzeichnis der Rücklagen und der Sonderposten für zweckgebundene Spenden und vergleichbare Erträge,
  3. Verzeichnis der Rückstellungen,
  4. Verzeichnis der langfristigen Verbindlichkeiten.
#

§ 82
Konsolidierung

( 1 ) Ist der Haushalt einer kirchlichen Körperschaft in Teilhaushalte untergliedert, ist zusätzlich zu den Einzelabschlüssen ein konsolidierter Jahresabschluss entsprechend §§ 78 bis 81 zu erstellen, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 2 ) Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtliche Kirchen sind von der Konsolidierung nach Absatz 1 befreit, sofern nicht durch Kirchenkreissatzung für einzelne oder alle Körperschaften jeweils ein konsolidierter Jahresabschluss vorgeschrieben wird.
( 3 ) Die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses soll innerhalb von sechs Monaten nach Aufstellung der Jahresabschlüsse der Teilhaushalte erfolgen.
( 4 ) Im konsolidierten Jahresabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Teilhaushalte so darzustellen, als ob sie insgesamt ein einziger Haushalt wären. Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Teilhaushalten sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen. In der konsolidierten Ergebnisrechnung sind die Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den einbezogenen Teilhaushalten mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit diese nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. Vermögensgegenstände und Schulden der in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Teilhaushalte sind einheitlich zu bewerten.
( 5 ) Erläuterungen der Ergebnisrechnung und Bilanz sind auf wesentliche Positionen und wesentliche Veränderungen zu beschränken. Eine Erläuterung anhand der Auflistung von Unterpositionen der aggregierten Bilanz in Form von tabellarischen Übersichten (Anlagen-, Rücklagen-, Rückstellungs-, Sonderpostenspiegel) im Anhang ist ausreichend.
( 6 ) Sondervermögen sind nicht zu konsolidieren. Dies gilt nicht für die Stiftung Altersversorgung; deren Abschluss ist in den konsolidierten Jahresabschluss der Landeskirche einzubeziehen.
#

§ 83
Aufbewahrungsfristen

( 1 ) Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die Eröffnungsbilanz sind sicher aufzubewahren.
( 2 ) Die Haushaltspläne, die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sowie der Anhang zur Eröffnungsbilanz sind in elektronischer Form 30 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des auf die Erstellung des Jahresabschlusses folgenden Kalenderjahres. Im Übrigen gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.
( 3 ) Bei der Sicherung der Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen auf Datenträger oder Bildträger muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.
( 4 ) Andere rechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
#

Abschnitt 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

#

§ 84
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Rechtsverordnungen außer Kraft:
  1. Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (KRHhFVO) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist;
  2. Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik (EKHhFVO) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Zweiten Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist.
( 2 ) Für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 2025 sind Ausnahmen von der Haushaltsführung nach dem Prinzip des kaufmännischen Rechnungswesens zulässig. Die Haushaltsführung kann bis zu diesem Zeitpunkt in der kameralistischen Verwaltungsbuchführung abgebildet werden, die Vorschriften für das kaufmännische Rechnungswesen sind sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) Abweichend von § 70 kann ein Sonderposten, der vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung für die Auflösung einer erhaltenen Zahlung über eine Dauer von mehr als einem Jahr gebildet wurde, bestehen bleiben und in den Folgejahren aufgelöst werden.
( 4 ) Entspricht die Zusammensetzung des Geldvermögens im Rahmen des Abschnitts 8 bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung nicht den Anforderungen, so sind die Geldvermögensanlagen wertschonend so zu strukturieren, dass die vorgeschriebene Zusammensetzung baldmöglichst erreicht wird.
*
#

Anlage (zu § 37)

Kontenrahmen
Aktiva
#

Kontenklasse 0 – Anlagevermögen, Ausstehende Einlagen

00
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
immaterielle Vermögensgegenstände
01
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsgebäuden und deren Außenanlagen
011
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit nicht realisierbaren Betriebsgebäuden
012
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit realisierbaren Betriebsgebäuden
02
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohngebäuden und deren Außenanlagen
03
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte unbebaut;
Grundstücke mit fremden Bauten
04
Bauten auf fremden Grundstücken, Um- und Einbauten in fremde Gebäude
041
Nicht realisierbare Betriebsgebäude auf fremden Grundstücken
042
Realisierbare Betriebsgebäude auf fremden Grundstücken und deren Außenanlagen
043
Wohngebäude auf fremden Grundstücken und deren Außenanlagen
044
Um- und Einbauten in fremde Gebäude
05
Glocken, Orgeln, Technische Anlagen, Maschinen
051
Gebäudetechnische Anlagen
052
Maschinelle Anlagen und Maschinen
053
Glocken
054
Orgeln
058
Sonstige technische Anlagen in nicht realisierbaren Gebäuden
059
Sonstige technische Anlagen und Maschinen (realisierbar)
06
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Kulturgüter,
liturg. Gegenstände
061
Betriebs- und Geschäftsausstattung
062
Fahrzeuge, Fuhrpark
063
Kulturgüter, Kunstgegenstände; liturgische Gegenstände
064
Geringwertige Wirtschaftsgüter
07
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
071
Geleistete Anzahlungen
072
Anlagen im Bau
075
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens
09
Finanzanlagen
091
Beteiligungen an Gesellschaften
092
Anteile
093
Ausleihungen an kirchl. Körperschaften oder Einrichtungen
094
Wertpapiere und langfristige Geldanlagen des Anlagevermögens
095
Rückdeckungsansprüche aus Lebensversicherungen
099
Sonstige Finanzanlagen
#

Kontenklasse 1 – Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung, Ausgleichsposten, nicht aus Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

10
Vorräte
101
Rohstoffe
102
Hilfs- und Betriebsstoffe
103
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
104
Fertige Erzeugnisse und Waren
105
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
11
Forderungen aus Kirchensteuern
12
Forderungen aus Investitionsförderungen
121
Forderungen aus öffentlicher Förderung
122
Forderungen aus nicht-öffentlicher Förderung
13
Forderungen zwischen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen
132
Forderungen gegen kirchl. Körperschaften oder Einrichtungen innerhalb der Nordkirche
133
Forderungen gegen kirchl. Körperschaften oder Einrichtungen außerhalb der Nordkirche
14
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
141
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
142
Zweifelhafte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
143
Pauschalwertberichtung
144
Einzelwertberichtigung
15
Sonstige Vermögensgegenstände
151
Forderungen gegen Sozialversicherungsträger
152
Forderungen aus Schadensersatzansprüchen
153
Forderungen aus Darlehen ggü. Mitarbeitenden
154
Vorschüsse
155
Umsatzsteuer: Vorsteuer
156
Steuererstattungsansprüche aus Ertragssteuern
157
Einzüge im Umlauf
158
Durchlaufende Posten
159
Weitere sonstige Vermögensgegenstände
16
Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens
161
Eigene Anteile
162
Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten bei Banken
163
Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten in zentraler Verwaltung
169
Sonstige Anlagen des Umlaufvermögens
17
Guthaben bei Kreditinstituten, Kassenbestand, Schecks
171
Kontokorrentguthaben, Giro
172
Sonstiges Guthaben bei Kreditinstituten
173
Kassenbestand
174
Schecks
179
Geldtransfer, Kassenverrechnungskonto
18
Aktive Rechnungsabgrenzung
181
Disagio
189
sonstige aktive Rechnungsabgrenzung
19
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag und Ausgleichsposten
191
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
192
Ausgleichsposten
#

Passiva
Kontenklasse 2 – Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen

20
Kapitalgrundbestand
21
Pflichtrücklagen
211
Pflichtrücklagen aufgrund kirchlicher Bestimmungen
212
Andere Pflichtrücklagen
23
Andere Rücklagen
231
Freie Rücklage
232
Freiwillige Rücklagen für andere Zwecke
24
Ergebnisvortrag
25
Jahresergebnis/Bilanzergebnis
26
Gemeinsame Rücklagen
27
Sonderposten
271
Sonderposten mit Finanzdeckung
272
Sonderposten ohne Finanzdeckung
29
Rückstellungen
291
Langfristige Rückstellungen
292
Kurzfristige Rückstellungen
#

Kontenklasse 3 – Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung, Ausgleichsposten

31
Verbindlichkeiten aus weiterzuleitender Kirchensteuer
(kurzfr. Verbindlichkeiten)
32
Verbindlichkeiten aus Investitionsförderungen
(langfr. Verbindlichkeiten)
321
Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
322
Verbindlichkeiten aus nicht-öffentlichen Fördermitteln für Investitionen
33
Verbindlichkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen
331
Verbindlichkeiten aus zentral verwaltetem Vermögen (kurzfr. Verbindlichkeit)
332
Verbindlichkeiten aus darlehnsfinanzierter Zuwendung (langfr. Verbindlichkeit)
333
Andere langfr. Verbindlichkeiten gegen nordkirchl. Körperschaften oder Einrichtungen
334
Andere kurzfr. Verbindlichkeiten gegen nordkirchl. Körperschaften oder Einrichtungen
335
Andere langfr. Verbindlichkeiten gegen kirchl. Einrichtungen außerhalb d. Nordkirche
336
Andere kurzfr. Verbindlichkeiten gegen kirchl. Einrichtungen außerhalb d. Nordkirche
34
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
35
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
351
Langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
352
Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
36
Sonstige Verbindlichkeiten
361
Sonstige langfr. Verbindlichkeiten
362
Sonstige kurzfr. Verbindlichkeiten aus Verwahrungen
363
Sonstige kurzfr. Verbindlichkeiten aus Gehaltsabrechnung
364
Sonstige kurzfr. Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer
365
Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten aus anderen Steuern, Abgaben, Umlagen
366
Erhaltene Anzahlungen
367
Überweisungen im Umlauf
368
Weitere kurzfristige Verbindlichkeiten
369
Kalkulatorische Verbindlichkeiten
38
Passive Rechnungsabgrenzung
39
Ausgleichsposten aus Darlehnsförderung
#

Erfolgskonten
Kontenklassen 4 und 5 – Erträge

40
Umsatzerlöse aus Gebühren, Entgelten, Beiträgen sowie
Verkaufs-, Miet- und Pachterlöse
401
Gebühren, Entgelte und Beiträge aus dem Betrieb von Friedhöfen
402
Entgelte und Beiträge aus der Bildungsarbeit
403
Entgelte aus Unterkunft und Verpflegung
404
Sonstige Entgelte
405
Verkaufserlöse
406
Mieterlöse
407
Erlöse aus Betriebskostenvorauszahlungen
408
Erlöse aus Verpachtung
41
Umsatzerlöse aus Kindertagesstätten
416
Erlöse aus dem Betrieb von Kindertagesstätten - Elternbeiträge
417
Weitere Erlöse aus dem Betrieb von Kindertagesstätten
42
Umsatzerlöse aus Pflegeleistungen und sonstige Umsatzerlöse
423
Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
424
Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
425
Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen
426
Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen
427
Erträge a. gesond. Berechng. v. Inv.kosten gegenüb. Pflegebedürftigen (§ 82 Absatz 3, 4 SGB XI)
428
Erlöse aus häuslicher Krankenpflege
429
sonstige Umsatzerlöse
43
Kirchensteuern
431
Kirchenlohn- und -einkommensteuer
432
Soldatenkirchensteuer
433
Kirchengrundsteuer
435
Kapitalertragsteuer
436
Einheitliche Pauschsteuer
439
Sonstige Kirchensteuern
44
Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich
441
Allgemeine Zuweisungen innerhalb der EKD
442
Zweckgebundene Zuweisungen innerhalb der EKD
443
Zuweisungen von selbstständigen Diensten, Werken und Einrichtungen
444
Zuweisungen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
45
Zuschüsse aus dem nicht kirchlichen Bereich, Staatsleistungen
451
Zuschüsse von Gebietskörperschaften
452
Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit
453
Zuschüsse für Leistungen nach dem PflegeVG (SGB XI)
455
Zuschüsse für Investitionen
459
Zuschüsse von sonstigen Dritten
46
Spenden, Kollekten, Erbschaften
461
Allgemeine Spenden
462
Zweckgebundene Spenden
463
Kollekten
464
Erbschaften
469
Bußgelder
47
Erträge aus Verwaltungsleistungen
471
Erträge aus innerkirchlichen Erstattungen von Leistungen
472
Konsolidierungskonten Ertrag
473
Erträge Zuführungen Teilhaushaltspläne
474 ff.
– freibleibend für weitere Konsolidierung –
48
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
485
Bestandsveränderungen
486
Aktivierte Eigenleistungen
49
Erträge aus Auflösung von Sonderposten und Rückstellungen
491
Erträge aus der Auflösung von finanzgedeckten Sonderposten
492
Erträge aus der Auflösung von nicht finanzgedeckten Sonderposten für Investitionszuschüsse
495
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
50
Sonstige gewöhnliche kirchliche Erträge
501
Erträge aus früheren Haushaltsjahren
502
Erlöse aus Anlagenverkäufen
503
Gewinn aus dem Abgang von Anlagevermögen
504
Erträge aus Zuschreibungen zum Anlagevermögen
505
Erträge aus Erstattungen
506
Erträge aus Skonti und Boni
507
Schadenersatzleistungen Dritter
508
Erträge aus außerkirchlichen Erstattungen von Leistungen
509
Weitere gewöhnliche kirchliche Erträge
55
Erträge aus Finanzanlagen
551
Erträge aus Beteiligungen
552
Erträge aus Anteilen, Genossenschaftsanteilen
553
Erträge aus Ausleihungen im kirchlichen Bereich
554
Erträge aus Wertpapieren und langfristigen Geldanlagen
555
Erträge aus Rückdeckungsansprüchen aus Lebensversicherungen
559
Erträge aus sonstigen Finanzanlagen
56
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
561
Ertragszinsen für Kontokorrentguthaben
562
Ertragszinsen für sonstiges Guthaben aus liquiden Mitteln bei Kreditinstituten
563
Zinsen und Dividenden für Anlagen des Umlaufvermögens
564
Zinsen aus Forderungen
569
Weitere sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
59
Steuererstattungen
590
Steuererstattungen
592
Zinsen auf Steuererstattungen
#

Kontenklasse 6 und 7 – Aufwendungen

60
Materialaufwendungen
601
Verpflegung
602
Medizinisch-pflegerischer Sachbedarf
603
Andere bezogene Waren
604
Bezugskosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
605
Aufwendungen für bezogene Lieferungen von Hilfs- und Nebenbetrieben
606
Verpackungsmaterial
609
Sonstige Materialaufwendungen
61
Personalaufwendungen
610
Personalaufwendungen (Überleitung aus Personalwesen)
62
Gesetzliche Sozialabgaben, Beihilfen und Unterstützungen
621
Arbeitgeberanteile Sozialversicherung
622
Gesetzliche Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft
623
Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG
624
Beihilfen
625
Unterstützungen
626
Fürsorgeleistungen
63
Altersversorgung, Versorgungssicherung
631
Altersversorgung für Pastorinnen und Pastoren
632
Altersversorgung für Beamtinnen und Beamte
633
Renten für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende
634
Arbeitgeberleistung für die Versorgungssicherung
636
Arbeitgeberleistung für die Versorgungssicherung von privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden
64
Personalbezogene Sachaufwendungen
641
Trennungsgeld
642
Umzugskostenvergütungen
643
Fahrtkostenzuschüsse, Reisebeihilfen
644
Bekleidungsgeld/Schutz- und Dienstkleidung
645
Mitarbeitervertretung
646
Aus- und Fortbildung
647
Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen
648
Personalbeschaffungskosten
649
Andere freiwillige Leistungen
65
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
651
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögen
652
Abschreibungen auf Sachanlagen
66
Zuweisungen an den kirchlichen Bereich
661
Allgemeine Zuweisungen innerhalb der EKD
662
Zweckgebundene Zuweisungen innerhalb der EKD
663
Zuweisungen an selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen
664
Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
67
Zuschüsse und Zuwendungen an den nicht kirchlichen Bereich
671
Zuschüsse an Gebietskörperschaften
672
Zuschüsse an sonstige Dritte
673
Zuwendungen an Dritte
69
Aufwendungen für innerkirchliche Erstattungen
691
Aufwendungen für innerkirchliche Verwaltungskostenerstattungen
692
Konsolidierungskonten Aufwand
693
Zuführungen an Teilhaushalte
694
ff.
– freibleibend für weitere Konsolidierung –
70
Wirtschafts- und Verwaltungsaufwendungen
701
Verbrauchsmaterial im kirchlichen Bereich
702
Bildungs- und Beschäftigungsmaterial
703
Geschäftsaufwendungen
704
Kommunikationskosten
705
Reisekosten
706
Aufwendungen für Datenverarbeitung
707
Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit
708
Aufwendungen für Wirtschaftsbedarf
709
Sonstige Wirtschafts- und Verwaltungsaufwendungen
71
Aufwendungen für Gebäudebewirtschaftung; Instandhaltung von Sachanlagegütern
711
Aufwendungen für Gebäudebewirtschaftung
712
Instandhaltung von Sachanlagegütern
72
Abgaben, Versicherungen, Besitz- und Verkehrssteuern
721
Abgaben und Gebühren
722
Versicherungen
723
Besitz- und Verkehrssteuern
73
Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
731
Abschreibungen auf Forderungen und Aufwendungen für Wertberichtigungen
732
Abschreibungen auf andere sonstige Vermögensgegenstände
74
Zuführungen zu Sonderposten sowie zu Verbindlichkeiten und Ausgleichsposten
741
Zuführung zu Sonderposten mit Finanzdeckung
742
Zuführung zu Sonderposten ohne Finanzdeckung
743
Zuführung von Fördermitteln zu Verbindlichkeiten
744
Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehnsförderung
75
Sonstige gewöhnliche kirchliche Aufwendungen
751
Aufwendungen für Mieten, Pachten etc.
752
Aufwendungen für Betriebskosten, Energie
753
Aufwendungen für frühere Haushaltsjahre
754
Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
756
Aufwendungen für Skonti und Boni
757
Aufwendungen aus Verlustübernahme
758
Aufwendungen für nicht abzugsfähige Vorsteuern
759
Weitere sonstige betriebliche Aufwendungen
76
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
761
Abschreibungen auf Finanzanlagen
762
Abschreibungen auf Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens
77
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
771
Kurzfristige Zinsaufwendungen
772
Langfristige Zinsaufwendungen
773
Abschreibungen auf aktiviertes Agio, Disagio oder Damnum
779
Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen
79
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
#

Abschlusskonten – Kontenklasse 8

80
Eröffnungsbilanzkonto
82
Tilgungsbewegungen
83
Rücklagenbewegungen
85
Jahresergebniskonten
88
Konto Gewinn und Verlust
89
Schlussbilanzkonto
#
Schwerin, 22. Juni 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3412-11 – F Hl/R Kr

Nr. 43Rechtsverordnung
zur Rechtsbereinigung im Hauptbereich Mission und Ökumene und
im Hauptbereich Generationen und Geschlechter

Vom 3. Juni 2024

Aufgrund des § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 108 S. 279) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####

§ 1
Aufhebung von Rechtsnormen

( 1 ) Die Rechtsverordnung über das Seemannspfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Seemannspfarramtsverordnung) vom 12. April 2016 (KABl. S. 234), die durch Rechtsverordnung vom 15. Februar 2019 (KABl. S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben.
( 2 ) Die Ordnung des Landeskirchlichen Werkes für Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 13. März 2004 (KABl. S. 234) wird aufgehoben.
( 3 ) Die Ordnung der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 16. Januar 2001 (KABl S. 10) wird aufgehoben.
( 4 ) Die Ordnung vom 2. November 1996 für die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 101) wird aufgehoben.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Schwerin, 3. Juni 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3024-011 – R Tr

II. Bekanntmachungen

Nr. 44Berichtigung
des Änderungstarifvertrags Nummer 18
zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB)
vom 1. Dezember 2006

Vom 26. Februar 2024

Die Bekanntgabe des Änderungstarifvertrags Nummer 18 zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) vom 26. Februar 2024 (KABl. A Nr. 39 S. 129) enthält bei der Berechnung der Entgelte für die Abteilung 3 ab 1. Juli 2024 bei einigen Werten Rundungsfehler. Dieses betrifft die folgenden Werte: KS 5, Stufe 1; KS 9, Stufe 1 sowie KS 11, Stufe 1.
Sie sind wie folgt zu berichtigen:
„KS 5,
Stufe 1:
2.925 Euro,
KS 9,
Stufe 1:
3.884 Euro,
KS 11,
Stufe 1:
4.111 Euro“.
Kiel, 28. Mai 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: LKA 3634-003/004 – DAR LS

Nr. 45Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung
von Orgelvertretungen in der Nordkirche

In Absprache mit den Landeskirchenmusikdirektoren bestimmt sich die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegten, gelegentlichen kirchenmusikalischen Vertretungsdienste (Orgelvertretung) nach den vom Landeskirchenamt am 19. Januar 2010 empfohlenen Grundsätzen (NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51).
  1. Vertretungen für Organistendienste bei Gottesdiensten und Amtshandlungen (Orgelvertretungen) stehen in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
  2. Die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegte, gelegentliche Orgelvertretung bestimmt sich in Anlehnung an den Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) und die Allgemeine Dienstordnung für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (KiMusDO) nach den folgenden Grundsätzen:
    1. Die Eingruppierung erfolgt nach der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers.
    2. Maßgeblich ist das TV KB-Tabellenentgelt der Stufe 4.
    3. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten stehen in der Regel im Verhältnis von 1:2.
  3. Dies gilt nicht, sofern der Steuerfreibetrag von 3000 Euro pro Jahr (§ 3 Nummer 26 EStG) überschritten wird.
Die Vergütungssätze für Orgelvertretungen (zuletzt Nordkirchen-Mitteilungen vom 1. September 2023, S. 92) sind auf Grund des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages Nr. 18 zum TV KB (vgl. Newsletter 3-2024 des VKDN) und der daraus resultierenden Neufassung der Entgelttabellen zu § 13 TV KB anzupassen.
Bei der Bemessung der Vergütung kann im Einzelfall (z. B. bei Doppelgottesdiensten) eine geringere Vorbereitungszeit angesetzt werden. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten müssen aber mindestens in einem Verhältnis von 1:1 stehen (§ 6 Absatz 2 KiMusDO).
Die Vergütung der Orgelvertretung bestimmt sich damit neben der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers vor allem nach der Dauer des Vertretungsdienstes. Maßgeblich ist dabei die geplante (übliche) Dauer des Gottesdienstes bzw. der Amtshandlung.
Die Höhe der Vergütung für einzelne Vertretungsdienste kann ausgehend von der Stundenentgelttabelle ab 1. Juli 2024 (vgl. Newsletter 4-2024 des VKDN; K 3: 16,29 €; K 4: 18,19 €; K 5: 19,00 €; K 9: 25,02 €; K 11: 31,40 €) der folgenden Tabelle entnommen werden:
Qualifikation
Dauer des Gottesdienstes
30 Min.
45 Min.
60 Min.
90 Min.
120 Min.
Doppel-Gottesdienst*
K 3 (ohne Prüfung)
24,44 €
36,65 €
48,87 €
73,31 €
97,74 €
81,45 €
K 4 (D-Prüfung)
27,29 €
40,93 €
54,57 €
81,86 €
109,14 €
90,95 €
K 5 (C-Prüfung)
28,50 €
42,75 €
57,00 €
85,50 €
114,00 €
95,00 €
K 9 (B-Prüfung)
37,53 €
56,30 €
75,06 €
112,59 €
150,12 €
125,10 €
K 11 (A-Prüfung)
47,10 €
70,65 €
94,20 €
141,30 €
188,40 €
157,00 €
Ausgehend von der Stundenentgelttabelle ab 1. Juli 2025 (vgl. Newsletter 4-2024 des VKDN; K3: 16,29 €; K 4: 18,19 €; K 5: 19,00 €; K 9: 25,02 €; K 11: 31,40 €) kann die Höhe der Vergütung ab dem 1. Juli 2025 für einzelne Vertretungsdienste der folgenden Tabelle entnommen werden:
Qualifikation
Dauer des Gottesdienstes
30 Min.
45 Min.
60 Min.
90 Min.
120 Min.
Doppel-Gottesdienst*
K 3 (ohne Prüfung)
24,44 €
36,65 €
48,87 €
73,31 €
97,74 €
81,45 €
K 4 (D-Prüfung)
27,29 €
40,93 €
54,57 €
81,86 €
109,14 €
90,95 €
K 5 (C-Prüfung)
28,50 €
42,75 €
57,00 €
85,50 €
114,00 €
95,00 €
K 9 (B-Prüfung)
37,53 €
56,30 €
75,06 €
112,59 €
150,12 €
125,10 €
K 11 (A-Prüfung)
47,10 €
70,65 €
94,20 €
141,30 €
188,40 €
157,00 €
*Doppelgottesdienste (z. B. 9:30 Uhr bzw. 11 Uhr) wurden abweichend wie folgt berechnet:
Verhältnis 1:2 für den ersten Gottesdienst und Verhältnis 1:1 für den zweiten.
Neben den genannten Vergütungssätzen kommt eine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere von Reisekosten, nicht in Betracht.
Diese Empfehlungen gelten seit dem 1. Juli 2023 auf dem gesamten Gebiet der Nordkirche.
Kiel, 4. Juni 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Nora Lutze-Sorger
Az.: 6322-05 – DAR LS

Nr. 46Verwendung eines Kirchengemeindesiegels für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 23. Mai 2024 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Herzfeld
Ev.-Luth. Kirche Karrenzin
Ev.-Luth. Kirche Möllenbeck
Ev.-Luth. Kirche Wulfsahl
Ev.-Luth. Kirche Ziegendorf
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
geführt.
Kiel, 5. Juni 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Herzfeld – R Thi

Nr. 47Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenerrichtungen

Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg für Ehrenamtsförderung und Begleitung der Prädikantinnen und Prädikanten mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2024 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Der Pfarrsprengel Kirche Hohwachter Bucht mit fünf Pfarrstellen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Plön-Segeberg Pfarrsprengel Kirche Hohwachter Bucht (1–5) – P Bot/P Sc

Pfarrstellenänderungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Horn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Horn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Timotheusgemeinde zu Hamburg-Horn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Horn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 48Errichtung des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld

Vom 10. Juni 2024

Dem nachfolgend bekannt gemachten öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Errichtung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld hat der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein mit Datum vom 21. Februar 2024 gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung zugestimmt. Der Vertrag wird gemäß Teil 4 § 72 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zusammen mit der Verbandssatzung bekannt gemacht. Die Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld hat der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein mit Datum vom 27. April 2024 gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt (Bescheid vom 28. Mai 2024, Az. 129.6/Mdt-Nr./KKR/3.1/27.04.2024). Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Pinneberg/Kummerfeld führt das in der Anlage 1 zur Satzung abgedruckte Einheitssiegel gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Siegelgesetz.
Hamburg, 10. Juni 2024
Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
Im Auftrag
Andreas Gogolin
Az.: 129.6/Mdt-Nr./KKR/TOP3/21.02.2024
*
#
Zur Gründung eines Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands schließen
  1. die Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Pinneberg,
  2. die Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg,
  3. die Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde Pinneberg,
  4. die Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg,
  5. und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld
auf der Grundlage des Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 71 Absatz 1 und § 72 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt geändert wurde durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28, S. 71, 72), in der jeweils gültigen Fassung, folgenden
öffentlich-rechtlichen Vertrag
###

§ 1
Errichtung, Rechtform, Name und Sitz

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchengemeinden (im Folgenden „Verbandsmitglieder“ genannt) errichten einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des Kirchenrechts und des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Pinneberg/Kummerfeld“ (im Folgenden „Kirchengemeindeverband“ genannt).
( 3 ) Er hat seinen Sitz in der Stadt Pinneberg.
#

§ 2
Zweck, Aufgaben und Aufgabenerweiterung,
Aufgabenabgrenzung zu Verbandsmitgliedern

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient der institutionellen Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder, zunächst im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszwecks unterhält der Kirchengemeindeverband ein Büro und nimmt insbesondere die folgenden, ihm von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Gesetze wahr:
  1. die Gesamtkonzeption im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter Beachtung des Kirchengesetzes über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendgesetz) sowie regelmäßige Evaluation,
  2. die Verwaltung einschließlich Koordinierungsaufgaben, insb. bei erforderlichen Abstimmungsprozessen bei bestehenden Angeboten der Verbandsmitglieder,
  3. die Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten in der Arbeit für Kinder und Jugendliche auf Verbandsebene im Rahmen des Gesamtkonzeptes einschließlich Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auch für Ehrenamtliche,
  4. Öffentlichkeitsarbeit, insb. Netzwerkarbeit, Marketing und Kommunikation.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger einer bzw. eines oder mehrerer Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands.
( 4 ) Dem Kirchengemeindeverband können von seinen Verbandsmitgliedern zukünftig weitere Aufgaben zur institutionellen Zusammenarbeit übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dies festlegen, die Verbandsversammlung des Kirchenverbands dem zustimmt und die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen wird.
( 5 ) Die Verbandsmitglieder führen vor Ort eigene Angebote für Kinder-, Jugendliche und junge Erwachsene durch.
#

§ 3
Aufgabenerfüllung

Durch gleichlautende Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder zu diesem Vertrag, der Zustimmung des Kirchenkreisrats, der gleichzeitigen Vereinbarung der Satzung des Kirchengemeindeverbands und der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung wird der Kirchengemeindeverband gegründet und gleichzeitig ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, Zweck und Aufgaben des Kirchengemeindeverbands zu erfüllen.
#

§ 4
Anschluss weiterer Kirchengemeinden

Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzung für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands und die entsprechende Änderung der Satzung.
#

§ 5
Spätester Zeitpunkt für die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung

Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung hat spätestens bis zum 30. Oktober 2024 stattzufinden.
#

§ 6
Bekanntmachung

Der Vertrag ist zusammen mit der Verbandssatzung bekannt zu machen.
#

§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
( 2 ) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrats des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein. Er tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Pinneberg, 9. Februar 2024
Pastorin Silke Breuninger
Susanne Clasen
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Pinneberg
Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Pinneberg
*
Pinneberg, 9. Februar 2024
Pastor Harald Schmidt
Monika Bähr
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg
Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg
*
Pinneberg, 9. Februar 2024
Pastorin Julia Radtke
Stefanie Wolf
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde Pinneberg
Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde Pinneberg
*
Pinneberg, 9. Februar 2024
Pastor Henning Schlotfeldt
Michael Quitmann
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg
Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg
*
Kummerfeld, 9. Februar 2024
Silke Bürger
Elke Glismann
(L. S.)
Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld
Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld
*

Nr. 49Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands
Pinneberg/Kummerfeld

Vom 10. Juni 2024

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld hat am 27. März 2024 aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Pinneberg/Kummerfeld“ (im Folgenden „Kirchengemeindeverband“ genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Pinneberg.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#

§ 2
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient der institutionellen Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder, zunächst im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszwecks unterhält der Kirchengemeindeverband ein Büro und nimmt insbesondere die folgenden, ihm von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Gesetze wahr:
  1. die Gesamtkonzeption im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter Beachtung des Kirchengesetzes über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendgesetz) sowie regelmäßige Evaluation,
  2. die Verwaltung einschließlich Koordinierungsaufgaben, insb. bei erforderlichen Abstimmungsprozessen bei bestehenden Angeboten der Verbandsmitglieder,
  3. die Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten in der Arbeit für Kinder und Jugendliche auf Verbandsebene im Rahmen des Gesamtkonzeptes einschließlich Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auch für Ehrenamtliche,
  4. Öffentlichkeitsarbeit, insb. Netzwerkarbeit, Marketing und Kommunikation.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger einer bzw. eines oder mehrerer Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands.
( 4 ) Dem Kirchengemeindeverband können von seinen Verbandsmitgliedern zukünftig weitere Aufgaben zur institutionellen Zusammenarbeit übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeindesrats dies festlegen, die Verbandsversammlung des Kirchenverbands dem zustimmt und die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen wird.
#

§ 3
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 aufgeführten Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#

§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbands sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils drei Mitglieder ihrer Kirchengemeinderäte in die Verbandsversammlung; die zu entsendenden Mitglieder sind jeweils eine Pastorin bzw. ein Pastor und jeweils zwei ehrenamtliche Mitglieder. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist zu wahren. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine persönliche Stellvertretung zu bestimmen.
( 2 ) Die stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihr vorsitzendes Mitglied und ihr stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Für die Wahl gilt die Regelung in Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 4 ) Die Verbandsversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr und in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder der Verbandsversammlung mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht oder die Verbandsversammlung dies durch Beschluss bestimmt.
( 5 ) Zu Sitzungen der Verbandsversammlung ist vom vorsitzenden Mitglied der Verbandsversammlung schriftlich (in Textform gemäß § 36 Kirchengemeindeordnung) unter Übersendung der Tagesordnung nebst Beschlussvorschlägen sowie der Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen einzuladen; bei der Berechnung der Frist zählen der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mit. Die Termine der Sitzung sollen möglichst weit vor der Einladung abgestimmt werden. Ist eine Beschlussfassung unaufschiebbar, so kann mit verkürzter Frist eingeladen werden, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung widerspricht.
( 6 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, mit Ausnahme der nachstehend genannten Fälle, mit einfacher Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst. In den nachstehend genannten Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse abweichend davon einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung:
  1. Satzungsänderungen,
  2. außer- und überplanmäßige Ausgaben ab einer Höhe von 20 000 Euro,
  3. dauerhafte Erweiterung des Stellenplans,
  4. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder.
( 7 ) Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und die Nein-Stimmen. Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung verlangt wird.
( 8 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung erfolgen in der Regel in Sitzungen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist im Verfahren nach § 32 Absatz 4 Kirchengemeindeordnung zulässig.
( 9 ) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung und jede Beschlussfassung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und sodann allen Mitgliedern in Kopie zuzuleiten ist.
#

§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbands und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands;
  3. sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt den Jahresabschluss ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbands;
  7. sie überwacht die Auflösung des Kirchengemeindeverbands;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
( 2 ) Die Verbandsversammlung kann Fachausschüsse bilden. Die Vorschriften über die Ausschüsse des Kirchengemeinderates gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ortsausschüsse und ein geschäftsführender Ausschuss nicht gebildet werden können; ein Finanzausschuss muss nicht gebildet werden. Die Ausschüsse sind gegenüber der Verbandsversammlung berichtspflichtig.
#

§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Im Verbandsvorstand muss jedes Verbandsmitglied vertreten sein. Der Verbandsvorstand besteht aus jeweils einem Mitglied pro verbandsangehöriger Kirchengemeinde. Darunter muss mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sein. Mitarbeitende der verbandsangehörigen Kirchengemeinden sind nicht wählbar. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist zu wahren. Diese Mitglieder werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder soll jeweils ein Mitglied als Stellvertretung gewählt werden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt die Regelung in Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#

§ 8
Hauptamtliche Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstands.
( 2 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied übernimmt, wenn nichts anderes geregelt ist, die Aufgabe der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied berichtet dem Verbandsvorstand regelmäßig über die Arbeit zu den in § 2 dieser Satzung festgelegten Aufgaben des Kirchengemeindeverbands und über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung einschließlich des Personalwesens und der wirtschaftlichen Belange.
( 3 ) Zu den Aufgaben der laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere die Vornahme aller Maßnahmen, welche die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbands gewöhnlich mit sich bringt. Hierfür ist die Wertgrenze von 5000 Euro festgesetzt, wobei dieser Betrag für einen einzelnen ebenso wie für einen mehrteiligen Vorgang gilt; die Vornahme aller Maßnahmen muss sich in den Grenzen des Haushalts halten.
( 4 ) Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern des Verbandvorstands, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbands zu versehen.
#

§ 9
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands, soweit er nicht eine hauptamtliche Geschäftsführung oder eines seiner Mitglieder damit beauftragt hat,
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr,
  3. er erarbeitet jährlich einen Vorschlag für die Umlagen,
  4. er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor,
  5. er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung,
  6. er besetzt die Stellen für die Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands, begründet, ändert und beendigt privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse, führt die Aufsicht über die Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands und erstellt bei Bedarf die Dienstpläne der Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands,
  7. er sorgt für die fristgemäße Erstellung der Haushaltspläne und spricht der Verbandsversammlung eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Haushaltspläne aus,
  8. er verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes,
  9. er hat der Verbandsversammlung für jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht zu geben.
( 2 ) Der Verbandsvorstand handelt im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss.
( 3 ) Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbands zu versehen.
#

§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit durch
  1. Umlagebeiträge seiner Verbandsmitglieder nach einem Verteilungsschlüssel, welcher sich bei Gründung des Verbands aus Anlage 2 ergibt
  2. eigene erwirtschaftete Erträge
  3. Drittmittel, insbesondere Zuschüsse, Zuwendungen und Spenden.
Die Höhe der jeweiligen Umlage wird durch Haushaltsbeschluss von der Verbandsversammlung festgesetzt. Zahlungen sind auf Anforderung zu leisten. Die Verbandsversammlung kann einen am Jahresanfang zu zahlenden Festbetrag festlegen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann eine allgemeine Ausgleichsrücklage bzw. zweckgebundene Rücklagen bilden.
( 3 ) Kosten des Kirchengemeindeverbands, die nicht durch die Umlagen, eigene Erträge oder Drittmittel, insbesondere Zuschüsse bzw. Zuwendungen und Spenden, gedeckt werden, werden durch eine weitere Umlage zum Defizitausgleich entsprechend des Verhältnisses des bestehenden Verteilungsschlüssels finanziert.
#

§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Beschließt ein Kirchengemeinderat das Ausscheiden seiner Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband, so beträgt die Frist 24 Monate jeweils zum Ende eines Kalenderjahrs nach Eingang des entsprechenden Antrages unter Beifügung des beglaubigten Auszuges aus der Niederschrift des Beschlusses beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstands.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens (im Folgenden „Auflösungsvertrag“ genannt). Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 12 Absatz 3 enthalten.
( 3 ) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat sich am Ausgleich zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehender Forderungen anteilig zu beteiligen; insoweit gilt die Regelung in § 10 Absatz 1 a dieser Satzung.
( 4 ) Kommt ein Vertrag bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt nicht zustande, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#

§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands ist möglich, wenn der Zweck gemäß § 2 entfällt oder sich die Aufgaben in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Kirchengemeindeverbands nicht mehr rechtfertigt, oder die Finanzierung des Kirchengemeindeverbands durch die Verbandsmitglieder nicht mehr sichergestellt ist.
( 2 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahrs, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. Zusätzlich bedarf die Auflösung eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbands bedarf es eines Auflösungsvertrags der Verbandsmitglieder. Der Auflösungsvertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrats.
( 3 ) Der Auflösungsvertrag muss insbesondere bestimmen,
  1. ob und wie die verbleibenden Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden;
  2. ob und wie die Beschäftigten des Kirchengemeindeverbands von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung ihres Besitzstands übernommen werden sollen;
  3. wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben.
( 4 ) Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil der Auflösungsbeschlüsse nach Absatz 2.
( 5 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 6 ) Guthaben oder Defizite werden entsprechend dem geltenden Verteilungsschlüssel behandelt.
( 7 ) Die Verbandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
( 8 ) Sofern im Auflösungsvertrag nichts anderes vereinbart wird, werden folgende Grundsätze der Auseinandersetzung festgelegt:
  1. Für einen Zeitraum von drei Jahren tragen die den Verband auflösenden Verbandsmitglieder gemeinschaftliche Verantwortung für die finanziellen Auswirkungen laufender, insb. arbeitsrechtlicher Prozesse.
  2. Das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes bzw. Forderungen an den Kirchengemeindeverband werden entsprechend dem in § 10 Absatz 1 a dieser Satzung festgelegten Verteilungsschlüssel an die auflösenden Verbandsmitglieder aufgeteilt.
  3. Nach drei Jahren wird festgestellt, ob noch finanzielle Auswirkungen laufender, insb. arbeitsrechtlicher Prozesse bestehen. Im Falle von anhängigen bzw. rechtshängigen Klageverfahren verlängert sich die Frist bis zur rechtsgültigen Beendigung der jeweiligen Klageverfahren.
  4. Ein eventuelles Guthaben wird gemäß dem Verteilungsschlüssel an die Verbandsmitglieder, im Falle laufender, insb. arbeitsrechtlicher Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt, nach Ablauf von drei Jahren bzw. nach Beendigung von Klageverfahren, ausgezahlt, sofern es nicht zur Finanzierung von Prozesskosten bzw. Zahlungsverpflichtungen aus einem Urteil benötigt wird.
  5. Das restliche Vermögen und liquiden Mittel sowie sonstige Vermögensgegenstände gehen als gemeinschaftliches Eigentum gemäß dem Verteilungsschlüssel auf die Verbandsmitglieder über.
#

§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss der Verbandsversammlung und bedürfen gemäß § 5 Absatz 6 dieser Satzung der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist die Regelung in § 2 Absatz 4 dieser Satzung zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates (Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung)
#

§ 14
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
#

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld wird hiermit ausgefertigt. Der Beschluss der Verbandssatzung wurde mit Bescheid vom 28. Mai 2024 (Az.:129.6/Mdt-Nr./KKR/ 3.1/27.04.2024) gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Pastorin Julia Radtke
Werner Welzel
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied
des Verbandsvorstandes
Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied
des Verbandsvorstandes
*
#

Anlage 1

Kirchensiegel des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Pinneberg/Kummerfeld
*
#

Anlage 2

Mitglieder des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld
mit Verteilungsschlüsseln
Name des Mitglieds
Adresse des Mitglieds
Verteilungs-
schlüssel
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde
Pinneberg
Bahnhofstraße 2a, 25421 Pinneberg
25 Prozent
Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg
Kirchhofsweg 53a, 25421 Pinneberg
25 Prozent
Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde
Pinneberg
Ulmenallee 9, 25421 Pinneberg
20 Prozent
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg
Schenefelder Landstraße 74,
25421 Pinneberg
10 Prozent
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld
Langenbargen 6, 25495 Kummerfeld
20 Prozent
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 38 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Hamburg, 10. Juni 2024
Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
Im Auftrag
Andreas Gogolin
Az.: Az.: 129.6/Mdt-Nr./KKR/3.1/27.04.2024

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum:
für die 7. Ausgabe 2024
Mo, 15. Juli
31. Juli 2024,
für die 8. Ausgabe 2024
Do, 15. August
31. August 2024,
für die 9. Ausgabe 2024
Mo, 16. September
30. September 2024.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.