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#####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
#§ 15
Muster-Finanzsatzung
Stand: 22. Mai 2024
Red. Hinweis: |
Bei Verwendung dieser Muster-Finanzsatzung sind die Erläuterungen in den Materialien im Erläuterungsmodul zu beachten. Diese Fassung können Sie durch die Möglichkeit des Word-Downloads zur Bearbeitung nutzen, sie enthält aus diesem Grund keine Satzzahlen. |
Präambel
(Kirchenpolitische Aussagen im Hinblick auf die Finanzen des Kirchenkreises, gegebenenfalls inklusive Funktion / Ziel)
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis … (im Folgenden „Kirchenkreis“ genannt) erhält zur Erfüllung der ihm sowie den Kirchengemeinden obliegenden Aufgaben Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzgesetzes.
(
2
)
Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Finanzgesetzes sowie dieser Satzung.
(
3
)
Diese Satzung legt daneben weitere Grundsätze im Hinblick auf die Finanzen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden fest.
#§ 2
Finanzplanung
(
1
)
Die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit ist im Vorfeld von Finanzentscheidungen zu betrachten. Daher wird der Haushaltsführung des Kirchenkreises eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde gelegt. Diese enthält das der Haushaltsperiode vorangehende Jahr, die Jahre der Haushaltsperiode und zwei nachfolgende Jahre. Die Finanzplanung ist regelmäßig der Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben.
(
2
)
In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfs einschließlich dessen Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Die Gliederung orientiert sich dabei an den in § 3 Absatz 2 Satz 1 benannten Anteilen inklusive der Rücklagen nach § 6.
(
3
)
Die Finanzplanung ist der Kirchenkreissynode als Anlage zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses vorzulegen.
#§ 3
Verteilmasse
(
1
)
Die Schlüsselzuweisungen (§ 1 Absatz 1) bilden die Grundlage für die Verteilmasse. Weitere Finanzmittel können nach näherer Bestimmung dieser Satzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode in die Verteilmasse einfließen.
(
2
)
Aus der Verteilmasse werden Anteile für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben sowie gemeinsame Rücklagen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden nach § 6 (Gemeinschaftsanteil), für den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) und für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) gebildet. Dabei ist die Höhe des Kirchenkreisanteils und des Gemeindeanteiles im Rahmen dieser Satzung / im Rahmen des Haushaltsbeschlusses als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteiles und der Rücklagen nach Satz 1 (Vorwegabzug) festzulegen.
#§ 4
Gemeinschaftsanteil
(
1
)
Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die Deckungsumlage für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden,
- besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis,
- Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben,
- Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung in dieser Satzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode,
- Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen,
- Zuführungen an die sowie Entnahmen aus den gemeinsamen Rücklagen (§ 6),
- die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind.
(
2
)
Für Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 5 werden
- Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung
- der Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde
- das Antragsverfahren
durch die Kirchenkreissynode / den Kirchenkreisrat unter Beteiligung des Finanzausschusses (§ 12) festgelegt.
#§ 5
Pfarrvermögen
(
1
)
Die Erträge aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden (KK Mecklenburg: und der örtlichen Kirchen) sowie aus sonstigem Stellenvermögen der Pfarrstellen sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz an den Kirchenkreis abzuführen. Die Kirchengemeinden behalten dabei einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge ein.
(
2
)
Ist bei einem Verkauf von Pfarrvermögen der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst nachhaltig, sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträge sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften / zur vollständigen Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz an den Kirchenkreis abzuführen.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
Der Kirchenkreis bildet und unterhält folgende gemeinsame Sonderposten und Rücklagen mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden:
- Eine allgemeine Ausgleichsrücklage; diese beträgt (…) Prozent des Durchschnitts an Schlüsselzuweisungen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre / die Höhe ist im Haushaltsbeschluss zu regeln.
- (…)
§ 7
Kirchenkreisanteil
(
1
)
In dem Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
- Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
- die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
- die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind.
(
2
)
Die Höhe des Kirchenkreisanteils beträgt … Prozent der nach Abzug des Gemeinschaftsanteils verbleibenden Verteilmasse / Die Höhe des Kirchenkreisanteils darf … Prozent der nach Abzug des Gemeinschaftsanteils verbleibenden Verteilmasse nicht überschreiten. Durch Haushaltsbeschluss wird die jeweilige Höhe des Prozentanteils festgelegt.
#§ 8
Gemeindeanteil
(
1
)
Im Gemeindeanteil sind zu veranschlagen:
- die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
- Ausgleichszahlungen an Kirchengemeinden aufgrund örtlicher Besonderheiten,
- die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(
2
)
Die Höhe des Gemeindeanteils beträgt … Prozent der nach Abzug des Gemeinschaftsanteils verbleibenden Verteilmasse / Die Höhe des Gemeindeanteils darf … Prozent der nach Abzug des Gemeinschaftsanteils verbleibenden Verteilmasse nicht unterschreiten. Durch Haushaltsbeschluss wird die jeweilige Höhe des Prozentanteils festgelegt.
(
3
)
60 Prozent der Allgemeinen Gemeindezuweisungen werden nach der Zahl der Gemeindeglieder je Kirchengemeinde verteilt (Ausnahme: Kirchenkreis Mecklenburg, vgl. § 12 Absatz 3 Finanzgesetz). Hierbei maßgeblich ist der von der Landessynode festgelegte Stichtag gemäß § 7 Absatz 4 des Finanzgesetzes. Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl werden die Umgemeindungen derart mitberücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein / Umgemeindungen bleiben bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl unberücksichtigt; eine Ausgleichszuweisung an Umgemeindungsgemeinden ist gemäß Absatz 1 Nummer 2 möglich.
(
4
)
40 Prozent der Allgemeinen Gemeindezuweisungen werden nach folgenden Kriterien verteilt: (individuelle Regelungen des betreffenden Kirchenkreises, beispielsweise unter Berücksichtigung von Wohnbevölkerungszahl, sonstiger kirchengemeindlicher Ertragssituation, kirchengemeindlichen Personalkosten o. ä.)
(
5
)
Vermögenserträge der Kirchengemeinden werden bei der Berechnung des Anteils je Kirchengemeinde nicht berücksichtigt / berücksichtigt. Die Modalitäten werden im Rahmen des Haushaltsbeschlusses festgelegt.
#§ 9
Haushaltsperiode für Kirchengemeinden
Die Haushaltsperiode für die / für folgende Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (KK Mecklenburg: sowie für die örtlichen Kirchen) beträgt (zwei/drei/vier) Jahre. - ggf. nähere Bezeichnung bei der Formulierung „für folgende“: (…)
#§ 10
Konsolidierter Jahresabschluss
Für den Haushalt und Teilhaushalte
- des Kirchenkreises
- der (folgenden) Kirchengemeinden (…)
ist zusätzlich zu den Einzelabschlüssen ein konsolidierter Jahresabschluss zu erstellen.
#§ 11
Entgelte und Umlagen
(
1
)
Sind der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke in refinanzierten Bereichen tätig, werden für hierauf bezogene Leistungen der Kirchenkreisverwaltung auf der Grundlage von § 8 Kirchenkreisverwaltungsgesetz Entgelte erhoben. Näheres wird im Rahmen der Verwaltungskostengebührensatzung geregelt.
(
2
)
Für freiwillige Leistungen nach § 3 Kirchenkreisverwaltungsgesetz ist ein mindestens kostendeckendes Entgelt zu erheben. Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind vertraglich festzulegen.
(
3
)
Der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke werden über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Verwaltungsgebührensatzung zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung / der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD / der Kita-Fachberatung / der Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen herangezogen.
(
4
)
Die Zeitpunkte des Entstehens und der Fälligkeit von Entgeltforderung ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung des Kirchenkreises.
#§ 12
Finanzausschuss
(
1
)
Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Über die in Artikel 52 der Verfassung benannten Aufgaben hinaus nimmt der Finanzausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er berät den Kirchenkreisrat in Finanzangelegenheiten
- Er gibt eine Stellungnahme zur mittelfristigen Finanzplanung des Kirchenkreises ab
- Er gibt eine Stellungnahme zu beabsichtigten Bürgschaftsübernahmen durch den Kirchenkreis ab
- Er berät auf Anfrage Kirchengemeinden in Finanzangelegenheiten
- (…)
(
2
)
Der Finanzausschuss besteht aus (...) Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Sie werden von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt das erste stellvertretende Mitglied nach und die Kirchenkreissynode ergänzt die Zahl der stellvertretenden Mitglieder.
(
3
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
4
)
Der Finanzausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied regelmäßig einberufen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
(
5
)
Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
(
6
)
Die Geschäftsführung für den Finanzausschuss nimmt die Finanzabteilung der Kirchenkreisverwaltung wahr.
#§ 13
(Weitere, individuelle Regelungen des Kirchenkreises I)
#§ 14
(Weitere, individuelle Regelungen des Kirchenkreises II)
#§ 15
Schlussbestimmungen
(
1
)
Für Änderungen dieser Satzung ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kirchenkreissynodalen erforderlich.
(
2
)
Diese Finanzsatzung tritt zum (…) / am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom (…) (KABl. …) außer Kraft.