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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 50Zweite Rechtsverordnung
zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften

Vom 25. Juni 2024

Aufgrund des § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 5 und § 12 Satz 2 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), von denen § 8 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d und § 12 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) neu gefasst worden sind, verordnet die Kirchenleitung:
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Artikel 1
Änderung der Prüfungs- und Promotionsförderungsverordnung

Die Prüfungs- und Promotionsförderungsverordnung vom 31. März 2014 (KABl. S. 226), die durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
  2. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „36“ und die Angabe „1000“ durch die Angabe „1300“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers“ durch das Wort „Hochschullehrkraft“ und die Wörter „sind zwei Verlängerungen von jeweils“ durch die Wörter „ist eine Verlängerung von“ ersetzt.
  3. In § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Ernst-Moritz-Arndt-Universität“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
  4. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers“ durch das Wort „Hochschullehrkraft“ und die Wörter „Fachvertreterin bzw. eines weiteren Fachvertreters“ durch das Wort „Fachvertretung“ ersetzt.
  5. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 werden die Wörter „Hochschullehrerin bzw. ein habilitierter Hochschullehrer“ durch das Wort „Hochschullehrkraft“ und die Wörter „Mitarbeiterin bzw. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter“ durch die Wörter „mitarbeitende Person“ ersetzt.
      bb)
      Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „die nach Artikel 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verfassung dem Theologischen Prüfungsamt angehörende mitarbeitende Person des Landeskirchenamtes; dieser obliegt Vorsitz und Geschäftsführung.“
      cc)
      In Nummer 4 werden die Wörter „Theologin bzw. geförderter Theologe“ durch die Wörter „Person mit einer abgeschlossenen theologischen Promotion“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „Antragstellerinnen und Antragsteller“ durch das Wort „Antragstellende“ ersetzt.
    3. In Absatz 5 werden die Wörter „Antragstellerinnen und Antragsteller“ durch das Wort „Antragstellenden“ ersetzt.
  6. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Stipendiatin bzw. der Stipendiat“ durch die Wörter „durch ein Stipendium geförderte Person“ und die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „achtzehn Monate“ ersetzt.
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Dem Landeskirchenamt ist ein Belegexemplar der Dissertation zur Verfügung zu stellen.“.
  7. § 9 wird aufgehoben.
  8. Der bisherige § 10 wird § 9.
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Artikel 2
Änderung der Pastorenvorbereitungsdienstverordnung

In § 9 Absatz 3 und 4 Pastorenvorbereitungsdienstverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106), die durch Artikel 4 der Rechtsverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 140) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „ihre bzw. seine Stellvertretung“ durch die Wörter „eine von ihr bzw. ihm beauftragte Studienleitung“ ersetzt.
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Artikel 3
Änderung der Vikariatsaufnahmeverordnung

Die Vikariatsaufnahmeverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 238) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 wird das Wort „privatrechtlichen“ durch die Wörter „öffentlich-rechtlichen“ und die Wörter „soll die Bewerberin bzw. der Bewerber“ durch die Wörter „sollen die sich bewerbenden Personen“ ersetzt.
    2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
      „§ 3 gilt entsprechend.“.
  2. Es werden ersetzt:
    1. in § 1 Absatz 4 und 5, § 2 Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 7 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ jeweils durch die Wörter „Sich bewerbende Personen“,
    2. in § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und § 12 Absatz 4 die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ jeweils durch die Wörter „sich bewerbende Personen“,
    3. in § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ jeweils durch das Wort „sich bewerbenden Personen“,
    4. in § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ jeweils durch das Wort „Stellvertretungen“,
    5. in § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitarbeitende“ und
    6. in § 14 Absatz 2 Satz 1 die Wörter „Bewerberin bzw. Bewerber“ durch die Wörter „sich bewerbende Person“.
  3. In § 5 Absatz 3 werden das Wort „Beauftragten“ durch die Wörter „beauftragte Person“ und das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
  4. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*
Schwerin, 25. Juni 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3640-002 – DAR Mk/P Bo

II. Bekanntmachungen

Nr. 51Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
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Kiel, 8. Juli 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Ahrensbök – R Thi
*
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenbrook
ist durch den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 3. Juli 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Neuenbrook – R Thi
*
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Slütergemeinde Rostock-Dierkow
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 2. Juli 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Slütergemeinde Rostock-Dierkow – R Thi

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend folgende vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Änderungstarifverträge:
  1. Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 14. Mai 2024 zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) vom 1. Dezember 2006, bekanntgegeben im Newsletter 8/2024 des VKDN,
  2. Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 14. Mai 2024 zum Tarifvertrag für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (TV KBL) vom 13. März 2023, bekanntgegeben im Newsletter 8/2024 des VKDN,
  3. Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (TV Inflationsausgleich) vom 14. Mai 2024, bekanntgegeben im Newsletter 8/2024 des VKDN,
  4. Änderungstarifvertrag Nr. 26 vom 3. Juni 2024 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002, bekanntgegeben im Newsletter 10/2024 des VKDN.
Kiel, 9. Juli 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: LKA3634-003/004 – DAR LS
*
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Nr. 52Änderungstarifvertrag Nr. 19
zum Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB)
vom 1. Dezember 2006

Vom 14. Mai 2024

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
####

§ 1
Änderungen des TV KB

  1. In Anlage 1 Abteilung 3 erhält die Vorbemerkung 5 folgende Fassung:
    „Beschäftige der Entgeltgruppen KS 4, KS 5, KS 7, KS 11 und KS 12, die sich am 30. Juni 2024 in der Erfahrungsstufe 1 befinden, erhalten zum 1. Juli 2024 das Entgelt der Erfahrungsstufe 2 und werden der Erfahrungsstufe 2 zugeordnet. In diesen Fällen beginnt die Erfahrungszeit zum Erreichen der Erfahrungsstufe 3 mit dem 1. Juli 2024 zu laufen.“
  2. In Anlage 1 Abteilung 3 erhält die Vorbemerkung 3 folgende Fassung:
    „Beschäftigte der Entgeltgruppen KS 5 und KS 7 b), d), f), g) und KS 8 b) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Für die Höhe der Zulage bei Teilzeitbeschäftigten gilt § 13 Absatz 7.“
    In Anlage 1 wird folgende Protokollnotiz Nr. 3 eingefügt:
    „Beschäftigte, die nach Abteilung 5 Entgeltgruppe K 3 Erfahrungsstufe 1 eingruppiert sind, erhalten vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 eine Zulage in Höhe von EUR 60,00.“
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Hamburg, 14. Mai 2024
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 53Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
TV KBL vom 13. März 2023

Vom 14. Mai 2024

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
####

§ 1
Änderung des TV KBL

Der Tarifvertrag für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 13. März 2023 wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 9 wird „Absatz 1 und 2“ in „Absatz 2“ geändert.
  2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird „31. Dezember 2023“ durch „31. Dezember 2026“ ersetzt.
  3. Die Anlage 1 erhält folgende Fassungen:
    „Anlage 1 zum TV Schulstiftung
    Entgelttabelle
    gültig vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025
    (alle Beträge in Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
E 15
5.008,70
5.370,06
5.561,02
6.239,27
6.752,87
6.949,45
E 14
4.553,76
4.882,78
5.152,77
5.561,02
6.186,56
6.366,17
E 13
4.259,63
4.569,50
4.802,58
5.255,40
5.881,35
6.051,80
E 12
3.858,83
4.116,67
4.662,73
5.142,20
5.761,50
5.928,33
E 11
3.819,55
4.063,06
4.340,44
4.762,55
5.375,29
5.530,55
E 10
3.691,70
3.930,66
4.204,27
4.483,39
5.014,47
5.158,91
E 9b
3.308,18
3.538,56
3.688,65
4.103,39
4.456,18
4.583,88
E 9a
3.308,18
3.538,56
3.588,60
3.688,65
4.103,39
4.219,22
E 8
3.151,36
3.378,76
3.505,15
3.625,27
3.758,01
3.840,18
Anlage 1 zum TV Schulstiftung
Entgelttabelle
gültig ab 1. Januar 2026
(alle Beträge in Euro)
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
E 15
5.275,40
5.656,64
5.858,10
6.573,66
7.115,51
7.322,90
E 14
4.795,45
5.142,56
5.427,40
5.858,10
6.518,05
6.707,53
E 13
4.487,43
4.814,33
5.060,23
5.537,96
6.198,34
6.378,16
E 12
4.064,58
4.336,60
4.912,70
5.418,53
6.071,89
6.247,91
E 11
4.027,71
4.284,62
4.577,25
5.022,58
5.669,02
5.832,82
E 10
3.892,83
4.144,94
4.433,60
4.728,07
5.288,35
5.440,73
E 9b
3.488,21
3.731,27
3.889,61
4.327,16
4.699,36
4.834,09
E 9a
3.488,21
3.731,27
3.784,06
3.889,61
4.327,16
4.449,36
E 8
3.325,04
3.564,94
3.698,29
3.825,01
3.965,05
4.051,74“
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§ 2
Ausgleich der Besitzstandszulagenkürzung 2025

( 1 ) Für Arbeitnehmerinnen, die unter § 2 Absatz 1 Buchstabe c des TVÜ-TV KBL fallen, gilt Folgendes:
Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025 ein 5-faches des Betrages um den die Besitzstandszulage gekürzt wird. Sie wird fällig im Oktober 2025.
( 2 ) Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich jeweils um einen der errechneten Unterschiedsbeträge nach Absatz 1 für jeden Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin zwischen dem 1. August 2025 und 31. Dezember 2025 keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat. In diesem Sinne besteht auch Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts, wenn der Anspruch auf Entgeltzahlung nach Auszahlung des vollen Betrages im Zeitraum nach Satz 1 endet.
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§ 3
Ausgleich der Besitzstandszulagenkürzung 2026

( 1 ) Für Arbeitnehmerinnen, die unter § 2 Absatz 1 Buchstabe c TVÜ-TV KBL fallen, gilt Folgendes:
Die der Arbeitnehmerin zustehende Ausgleichszahlung beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 ein 12-faches des Betrages um den die Besitzstandszulage gekürzt wird. Sie wird fällig im Juli 2026.
( 2 ) Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich jeweils um einen der errechneten Unterschiedsbeträge nach Absatz 1 für jeden Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin zwischen dem 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz hat. In diesem Sinne besteht auch Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts, wenn der Anspruch auf Entgeltzahlung nach Auszahlung des vollen Betrages im Zeitraum nach Satz 1 endet.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Hamburg/Lübeck, 14. Mai 2024
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 54Tarifvertrag
über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(TV Inflationsausgleich)

Vom 14. Mai 2024

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
####

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die als Schulleitungen, Lehrkräfte oder als sonstige Beschäftigte pädagogisch und/oder unterrichtsbegleitend im Schuldienst an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) tätig sind – nachfolgend Beschäftigte genannt –.
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§ 2
Inflationsausgleich 2024

Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 3000 Euro mit dem Entgelt für den Monat Juli 2024 (Inflationsausgleich 2024), wenn an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 31. Juli 2024 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. § 13 Absatz 8 TV KB gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Juli 2024.
Protokollnotiz: Entsteht der Anspruch auf Entgelt gemäß Satz 1 erst nach dem bereits erfolgten Gehaltslauf für den Monat Juli 2024 aber vor dem 1. August 2024, erfolgt die Auszahlung der einmaligen Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat August 2024.
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§ 3
Allgemeine Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach § 2

( 1 ) Der Inflationsausgleich 2024 nach § 2 wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 14 Absatz 1 TV KB), der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 14 Absatz 2 TV KB) und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Der Inflationsausgleich 2024 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 4 ) Der Inflationsausgleich ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
Hamburg/Lübeck, 14. Mai 2024
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 55Änderungstarifvertrag Nr. 26
zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002

Vom 3. Juni 2024

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
####

§ 1
Änderung des KTD

Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie vom 15. August 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 25 vom 30. August 2023, wird wie folgt geändert:
  1. In Anlage 1 Abteilung 2 Nr. 1 wird in Entgeltgruppe ES 8 die Ziffer 5 wie folgt geändert:
    „Arbeitnehmerin mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer, einer Zusatzqualifikation als Ausbilderin und entsprechenden Tätigkeiten als Ausbilderin in Berufsbildungswerken.“
  2. In Anlage 1 Abteilung 2 Nr. 1 wird in der Entgeltgruppe ES 9 die Ziffer 3 aufgenommen
    „3. Arbeitnehmerin mit einem Meister-, Techniker- oder Fachwirttitel als Ausbilderin in Berufsbildungswerken.“
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Hamburg, 3. Juni 2024
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 56Berichtigung der Empfehlungen des Landeskirchenamts
für die Vergütung von Orgelvertretungen in der Nordkirche

Vom 3. Juli 2024

Die Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen in der Nordkirche vom 4. Juni 2024 (KABl. A Nr. 45 S. 178) sind zu berichtigen.
Nach dem Satz „Maßgeblich ist dabei die geplante (übliche) Dauer des Gottesdienstes bzw. der Amtshandlung.“ ist der Text wie folgt zu fassen:
„Die Höhe der Vergütung für einzelne Vertretungsdienste kann ausgehend von der Stundenentgelttabelle ab 1. Juli 2024 (vgl. Newsletter 4-2024 des VKDN; K 3: 17,35 €; K 4:19,38 €; K 5: 20,23 €; K 9: 26,65 €; K 11: 33,44 €) der folgenden berichtigten Tabelle entnommen werden:
Qualifikation
Dauer des Gottesdienstes
30 Min.
45 Min.
60 Min.
90 Min.
120 Min.
Doppel-
Gottesdienst*
K 3 (ohne Prüfung)
26,03 €
39,04 €
52,05 €
78,08 €
104,10 €
86,75 €
K 4 (D-Prüfung)
29,07 €
43,61 €
58,14 €
87,21 €
116,28 €
96,90 €
K 5 (C-Prüfung)
30,35 €
45,52 €
60,69 €
91,04 €
121,38 €
101,15 €
K 9 (B-Prüfung)
39,98 €
59,96 €
79,95 €
119,93 €
159,90 €
133,25 €
K 11 (A-Prüfung)
50,16 €
75,24 €
100,32 €
150,48 €
200,64 €
167,20 €
Ausgehend von der Stundenentgelttabelle ab 1. Juli 2025 (vgl. Newsletter 4-2024 des VKDN; K 3: 18,31 €; K 4: 20,44 €; K 5: 21,35 €; K 9: 28,12 €; K 11: 35,28 €) kann die Höhe der Vergütung ab dem 1. Juli 2025 für einzelne Vertretungsdienste der folgenden berichtigten Tabelle entnommen werden:
Qualifikation
Dauer des Gottesdienstes
30 Min.
45 Min.
60 Min.
90 Min.
120 Min.
Doppel-
Gottesdienst*
K 3 (ohne Prüfung)
27,47 €
41,20 €
54,93 €
82,40 €
109,86 €
91,55 €
K 4 (D-Prüfung)
30,66 €
45,99 €
61,32 €
91,98 €
122,64 €
102,20 €
K 5 (C-Prüfung)
32,03 €
48,04 €
64,05 €
96,08 €
128,10 €
106,75 €
K 9 (B-Prüfung)
42,18 €
63,27 €
84,36 €
126,54 €
168,72 €
140,60 €
K 11 (A-Prüfung)
52,92 €
79,38 €
105,84 €
158,76 €
211,68 €
176,40 €
* Doppelgottesdienste (z. B. 9:30 Uhr bzw. 11 Uhr) wurden abweichend wie folgt berechnet:
Verhältnis 1:2 für den ersten Gottesdienst und Verhältnis 1:1 für den zweiten.
Neben den genannten Vergütungssätzen kommt eine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere von Reisekosten, nicht in Betracht.
Diese Empfehlungen gelten seit dem 1. Juli 2023 auf dem gesamten Gebiet der Nordkirche.“
Kiel, 3. Juli 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Nora Lutze-Sorger
Az.: 6322-05 – DAR LS

Nr. 57Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Der Stellenumfang der Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Schloen und Varchentin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 von 100 Prozent auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 20 Schloen und Varchentin (Pfarrsprengel) – P Ha
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2024 in die 1. Pfarrstelle der Ev. Luth. Kirchengemeinde Crivitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 20 Crivitz – P Ha
*
Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2024 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Crivitz – P Ha
*
Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Johannes Wismar-Wendorf – P Kü/P Ha
*
Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanderup, Ev. Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird rückwirkend zum 1. Februar 2024 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fruerlund, Ev. Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird rückwirkend zum 1. Mai 2024 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Adelby-Engelsby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird rückwirkend zum 1. Mai 2024 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa

Pfarrstellenerrichtungen

Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2024 errichtet.
Az.: 20 Crivitz (2) – P Ha
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Proseken-Hohenkirchen und Gressow-Friedrichshagen (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
*
Die 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag mit einem Stellenumfang von 100 Prozent wird rückwirkend zum 1. Mai 2024 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 11. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag mit einem Stellenumfang von 100 Prozent wird rückwirkend zum 1. Juli 2024 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa

Pfarrstellenaufhebungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 58Dritte Satzung
zur Änderung der Finanzsatzung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 28. Juni 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 17. November 2024 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 ( (KABl. S. 30, 127, 234)) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109; 2024 A Nr. 23 S. 102) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 30. November 2016 (KABl. 2017 S. 31), die zuletzt durch Satzung vom 21. April 2023 (KABl. S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte „des Verwaltungszentrums“ in „der Kirchenkreisverwaltung“ geändert.
  2. In § 4 Absatz 3 erhält Buchstabe g folgende Fassung:
    „g) die Finanzierung der Pauschalen für Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinischer Dienst,“.
  3. In § 4 Absatz 3 wird nach Buchstabe g ein neuer Buchstabe h mit folgendem Wortlaut eingefügt:
    „h) die Finanzierung von Planstellen, die aufgrund der Streichung von Pfarrstellen für Mitarbeitende errichtet und besetzt wurden,“
  4. Der bisherige § 4 Absatz 3 Buchstabe g wird Buchstabe i.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 19. Juni 2024 (Az.: 10.8 Kkr. Altholstein – R Le) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Kiel, 28. Juni 2024
Pröpstin Almut Witt
Propst Stefan Block
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Kiel, 17. Juli 2024
Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, Kirchenkreisverwaltung
Im Auftrag
Köpp

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 8. Ausgabe 2024
Do, 15. August
31. August 2024,
für die 9. Ausgabe 2024
Mo, 16. September
30. September 2024,
für die 10. Ausgabe 2024
Di, 15. Oktober
31. Oktober 2024.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.