.Tarifvertrag
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
Tarifvertrag
über Sonderzahlungen zur Abmilderung
der gestiegenen Verbraucherpreise
für kirchlich beschäftigte Lehrkräfte der Schulstiftung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(TV Inflationsausgleich)
Vom 14. Mai 2024
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (VKDN),
Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (VKDN),
vertreten durch den Vorstand
– einerseits – |
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord,
Landesverband Nord,
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1-9, 23552 Lübeck
– andererseits – |
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die als Schulleitungen, Lehrkräfte oder als sonstige Beschäftigte pädagogisch und/oder unterrichtsbegleitend im Schuldienst an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) tätig sind – nachfolgend Beschäftigte genannt – .
#§ 2
Inflationsausgleich 2024
1 Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 3000 Euro mit dem Entgelt für den Monat Juli 2024 (Inflationsausgleich 2024), wenn an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 31. Juli 2024 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 2 § 13 Absatz 8 TV KB gilt entsprechend. 3 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Juli 2024.
- Protokollnotiz: Entsteht der Anspruch auf Entgelt gemäß Satz 1 erst nach dem bereits erfolgten Gehaltslauf für den Monat Juli 2024 aber vor dem 1. August 2024, erfolgt die Auszahlung der einmaligen Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat August 2024.
§ 3
Allgemeine Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach § 2
(
1
)
1 Der Inflationsausgleich 2024 nach § 2 wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2 Es handelt sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes.
(
2
)
Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz2# 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 14 Absatz 1 TV KB), der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 14 Absatz 2 TV KB) und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(
3
)
Der Inflationsausgleich 2024 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
4
)
Der Inflationsausgleich ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
#§ 4
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.
Hamburg/Lübeck, den 14. Mai 2024 | |||
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) | Für die Gewerkschaften | ||
gez. Unterschriften | gez. Unterschriften |
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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. VKDN-Newsletter 8/2024.
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. VKDN-Newsletter 8/2024.