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Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld

Vom 10. Juni 2024

(KABl. A Nr. 49 S. 183)

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld hat am 27. März 2024 aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Pinneberg/Kummerfeld“ (im Folgenden „Kirchengemeindeverband“ genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Pinneberg.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient der institutionellen Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder, zunächst im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszwecks unterhält der Kirchengemeindeverband ein Büro und nimmt insbesondere die folgenden, ihm von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Gesetze wahr:
  1. die Gesamtkonzeption im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter Beachtung des Kirchengesetzes über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendgesetz) sowie regelmäßige Evaluation,
  2. die Verwaltung einschließlich Koordinierungsaufgaben, insbesondere bei erforderlichen Abstimmungsprozessen bei bestehenden Angeboten der Verbandsmitglieder,
  3. die Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten in der Arbeit für Kinder und Jugendliche auf Verbandsebene im Rahmen des Gesamtkonzeptes einschließlich Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auch für Ehrenamtliche,
  4. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Netzwerkarbeit, Marketing und Kommunikation.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger einer bzw. eines oder mehrerer Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands.
( 4 ) Dem Kirchengemeindeverband können von seinen Verbandsmitgliedern zukünftig weitere Aufgaben zur institutionellen Zusammenarbeit übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dies festlegen, die Verbandsversammlung des Kirchenverbands dem zustimmt und die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen wird.
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§ 3
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 aufgeführten Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbands sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils drei Mitglieder ihrer Kirchengemeinderäte in die Verbandsversammlung; die zu entsendenden Mitglieder sind jeweils eine Pastorin bzw. ein Pastor und jeweils zwei ehrenamtliche Mitglieder. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist zu wahren. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine persönliche Stellvertretung zu bestimmen.
( 2 ) Die stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihr vorsitzendes Mitglied und ihr stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Für die Wahl gilt die Regelung in Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 4 ) Die Verbandsversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr und in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder der Verbandsversammlung mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht oder die Verbandsversammlung dies durch Beschluss bestimmt.
( 5 ) Zu Sitzungen der Verbandsversammlung ist vom vorsitzenden Mitglied der Verbandsversammlung schriftlich (in Textform gemäß § 36 Kirchengemeindeordnung) unter Übersendung der Tagesordnung nebst Beschlussvorschlägen sowie der Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen einzuladen; bei der Berechnung der Frist zählen der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mit. Die Termine der Sitzung sollen möglichst weit vor der Einladung abgestimmt werden. Ist eine Beschlussfassung unaufschiebbar, so kann mit verkürzter Frist eingeladen werden, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung widerspricht.
( 6 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, mit Ausnahme der nachstehend genannten Fälle, mit einfacher Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst. In den nachstehend genannten Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse abweichend davon einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung:
  1. Satzungsänderungen,
  2. außer- und überplanmäßige Ausgaben ab einer Höhe von 20 000 Euro,
  3. dauerhafte Erweiterung des Stellenplans,
  4. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder.
( 7 ) Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und die Nein-Stimmen. Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung verlangt wird.
( 8 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung erfolgen in der Regel in Sitzungen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist im Verfahren nach § 32 Absatz 4 Kirchengemeindeordnung zulässig.
( 9 ) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung und jede Beschlussfassung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und sodann allen Mitgliedern in Kopie zuzuleiten ist.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbands und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands;
  3. sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt den Jahresabschluss ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbands;
  7. sie überwacht die Auflösung des Kirchengemeindeverbands;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
( 2 ) Die Verbandsversammlung kann Fachausschüsse bilden. Die Vorschriften über die Ausschüsse des Kirchengemeinderates gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ortsausschüsse und ein geschäftsführender Ausschuss nicht gebildet werden können; ein Finanzausschuss muss nicht gebildet werden. Die Ausschüsse sind gegenüber der Verbandsversammlung berichtspflichtig.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Im Verbandsvorstand muss jedes Verbandsmitglied vertreten sein. Der Verbandsvorstand besteht aus jeweils einem Mitglied pro verbandsangehöriger Kirchengemeinde. Darunter muss mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sein. Mitarbeitende der verbandsangehörigen Kirchengemeinden sind nicht wählbar. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist zu wahren. Diese Mitglieder werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder soll jeweils ein Mitglied als Stellvertretung gewählt werden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt die Regelung in Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 8
Hauptamtliche Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstands.
( 2 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied übernimmt, wenn nichts anderes geregelt ist, die Aufgabe der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied berichtet dem Verbandsvorstand regelmäßig über die Arbeit zu den in § 2 dieser Satzung festgelegten Aufgaben des Kirchengemeindeverbands und über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung einschließlich des Personalwesens und der wirtschaftlichen Belange.
( 3 ) Zu den Aufgaben der laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere die Vornahme aller Maßnahmen, welche die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbands gewöhnlich mit sich bringt. Hierfür ist die Wertgrenze von 5000 Euro festgesetzt, wobei dieser Betrag für einen einzelnen ebenso wie für einen mehrteiligen Vorgang gilt; die Vornahme aller Maßnahmen muss sich in den Grenzen des Haushalts halten.
( 4 ) Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern des Verbandsvorstands, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbands zu versehen.
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§ 9
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands, soweit er nicht eine hauptamtliche Geschäftsführung oder eines seiner Mitglieder damit beauftragt hat,
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr,
  3. er erarbeitet jährlich einen Vorschlag für die Umlagen,
  4. er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor,
  5. er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung,
  6. er besetzt die Stellen für die Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands, begründet, ändert und beendigt privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse, führt die Aufsicht über die Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands und erstellt bei Bedarf die Dienstpläne der Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands,
  7. er sorgt für die fristgemäße Erstellung der Haushaltspläne und spricht der Verbandsversammlung eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Haushaltspläne aus,
  8. er verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes,
  9. er hat der Verbandsversammlung für jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht zu geben.
( 2 ) Der Verbandsvorstand handelt im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss.
( 3 ) Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbands zu versehen.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit durch
  1. Umlagebeiträge seiner Verbandsmitglieder nach einem Verteilungsschlüssel, welcher sich bei Gründung des Verbands aus Anlage 2 ergibt,
  2. eigene erwirtschaftete Erträge,
  3. Drittmittel, insbesondere Zuschüsse, Zuwendungen und Spenden.
Die Höhe der jeweiligen Umlage wird durch Haushaltsbeschluss von der Verbandsversammlung festgesetzt. Zahlungen sind auf Anforderung zu leisten. Die Verbandsversammlung kann einen am Jahresanfang zu zahlenden Festbetrag festlegen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann eine allgemeine Ausgleichsrücklage bzw. zweckgebundene Rücklagen bilden.
( 3 ) Kosten des Kirchengemeindeverbands, die nicht durch die Umlagen, eigene Erträge oder Drittmittel, insbesondere Zuschüsse bzw. Zuwendungen und Spenden, gedeckt werden, werden durch eine weitere Umlage zum Defizitausgleich entsprechend des Verhältnisses des bestehenden Verteilungsschlüssels finanziert.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Beschließt ein Kirchengemeinderat das Ausscheiden seiner Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband, so beträgt die Frist 24 Monate jeweils zum Ende eines Kalenderjahrs nach Eingang des entsprechenden Antrages unter Beifügung des beglaubigten Auszuges aus der Niederschrift des Beschlusses beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstands.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens (im Folgenden „Auflösungsvertrag“ genannt). Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 12 Absatz 3 enthalten.
( 3 ) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat sich am Ausgleich zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehender Forderungen anteilig zu beteiligen; insoweit gilt die Regelung in § 10 Absatz 1 Buchstabe a dieser Satzung.
( 4 ) Kommt ein Vertrag bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt nicht zustande, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands ist möglich, wenn der Zweck gemäß § 2 entfällt oder sich die Aufgaben in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Kirchengemeindeverbands nicht mehr rechtfertigt, oder die Finanzierung des Kirchengemeindeverbands durch die Verbandsmitglieder nicht mehr sichergestellt ist.
( 2 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahrs, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. Zusätzlich bedarf die Auflösung eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbands bedarf es eines Auflösungsvertrags der Verbandsmitglieder. Der Auflösungsvertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrats.
( 3 ) Der Auflösungsvertrag muss insbesondere bestimmen,
  1. ob und wie die verbleibenden Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden;
  2. ob und wie die Beschäftigten des Kirchengemeindeverbands von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung ihres Besitzstands übernommen werden sollen;
  3. wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben.
( 4 ) Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil der Auflösungsbeschlüsse nach Absatz 2.
( 5 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 6 ) Guthaben oder Defizite werden entsprechend dem geltenden Verteilungsschlüssel behandelt.
( 7 ) Die Verbandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
( 8 ) Sofern im Auflösungsvertrag nichts anderes vereinbart wird, werden folgende Grundsätze der Auseinandersetzung festgelegt:
  1. Für einen Zeitraum von drei Jahren tragen die den Verband auflösenden Verbandsmitglieder gemeinschaftliche Verantwortung für die finanziellen Auswirkungen laufender, insbesondere arbeitsrechtlicher Prozesse.
  2. Das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes bzw. Forderungen an den Kirchengemeindeverband werden entsprechend dem in § 10 Absatz 1 Buchstabe a dieser Satzung festgelegten Verteilungsschlüssel an die auflösenden Verbandsmitglieder aufgeteilt.
  3. Nach drei Jahren wird festgestellt, ob noch finanzielle Auswirkungen laufender, insbesondere arbeitsrechtlicher Prozesse bestehen. Im Falle von anhängigen bzw. rechtshängigen Klageverfahren verlängert sich die Frist bis zur rechtsgültigen Beendigung der jeweiligen Klageverfahren.
  4. Ein eventuelles Guthaben wird gemäß dem Verteilungsschlüssel an die Verbandsmitglieder, im Falle laufender, insbesondere arbeitsrechtlicher Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt, nach Ablauf von drei Jahren bzw. nach Beendigung von Klageverfahren, ausgezahlt, sofern es nicht zur Finanzierung von Prozesskosten bzw. Zahlungsverpflichtungen aus einem Urteil benötigt wird.
  5. Das restliche Vermögen und liquiden Mittel sowie sonstige Vermögensgegenstände gehen als gemeinschaftliches Eigentum gemäß dem Verteilungsschlüssel auf die Verbandsmitglieder über.
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§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss der Verbandsversammlung und bedürfen gemäß § 5 Absatz 6 dieser Satzung der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist die Regelung in § 2 Absatz 4 dieser Satzung zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates (Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung).
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§ 14
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
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Anlage 1

Kirchensiegel des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld
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Anlage 2

Mitglieder des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Pinneberg/Kummerfeld
mit Verteilungsschlüsseln
Name des Mitglieds
Adresse des Mitglieds
Verteilungs-
schlüssel
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde
Pinneberg
Bahnhofstraße 2a,
25421 Pinneberg
25 Prozent
Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde
Pinneberg
Kirchhofsweg 53a,
25421 Pinneberg
25 Prozent
Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde
Pinneberg
Ulmenallee 9,
25421 Pinneberg
20 Prozent
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde
Pinneberg
Schenefelder Landstraße 74,
25421 Pinneberg
10 Prozent
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld
Langenbargen 6,
25495 Kummerfeld
20 Prozent

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Juli 2024 in Kraft.