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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

II. Bekanntmachungen

Nr. 59Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Havetoft und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Sieverstedt
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt

Vom 12. August 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Havetoft und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Sieverstedt sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Havetoft und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sieverstedt werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Havetoft und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Sieverstedt. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Havetoft und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Sieverstedt.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg bleibt unverändert.
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§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt führt als Kirchensiegel ein gesondert bekanntzugebendes Siegel mit der Jakobsmuschel im Siegelbild.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24873 Havetoft, Stenderuper Straße 4.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 12. August 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Havetoft-Sieverstedt – R Bal

Nr. 60Anordnung
über die Aufhebung der
Evangelisch-Lutherischen Oster-Kirchengemeinde Bramfeld,
der Evangelisch-Lutherischen Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld
und der
Evangelisch-Lutherischen Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bramfeld

Vom 13. August 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Oster-Kirchengemeinde Bramfeld, der Evangelisch-Lutherischen Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld und der Evangelisch-Lutherischen Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Oster-Kirchengemeinde Bramfeld, die Evangelisch-Lutherische Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld und die Evangelisch-Lutherische Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bramfeld“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bramfeld ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Oster-Kirchengemeinde Bramfeld, Evangelisch-Lutherische Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld und Evangelisch-Lutherische Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bramfeld setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Oster-Kirchengemeinde Bramfeld, Evangelisch-Lutherische Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld und Evangelisch-Lutherische Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook.
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§ 5

Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt durch diese Maßnahme unverändert.
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§ 6

Als Kirchensiegel führt die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bramfeld das Einheitssiegel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. März 2023 (KABl. A Nr. 27 S. 70) geändert wurde. Das Kirchensiegel wird gesondert angeordnet und bekanntgegeben.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 22177 Hamburg, Bramfelder Chaussee 202.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 13. August 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Bramfeld – R Bal

Nr. 61Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bramfeld
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bramfeld.
Kirchensiegel Kirchengemeinde Bad Bramfeld
Kiel, 31. Juli 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Bramfeld – R Thi
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 1. August 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Malchow – R Thi

Nr. 62Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt geführt.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt
Kiel, 23. Juli 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Havetoft-Sieverstedt – R Thi

Nr. 63Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 18. Juli 2024 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Pfarrkirche St. Marien Güstrow
Ev.-Luth. St. Gertrudenkirche Güstrow
Ev.-Luth. Kirche Suckow
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
geführt.
Kiel, 24. Juli 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Pfarrgemeinde Güstrow – R Thi

Nr. 64Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. August 2024 von 75 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Groß Laasch-Lüblow – P Ha
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Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Fehmarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Fehmarn (3) (Pfarrsprengel) – P Bot/P Sc
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Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Krankenhausseelsorge wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Palliativ- und Hospizseelsorge umgewandelt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Krankenhausseelsorge (2) – P Bot/P Sc
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Palliativ- und Hospizseelsorge wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 von 50 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Krankenhausseelsorge (2) – P Bot/P Sc
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Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Krankenhausseelsorge wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Reha-Seelsorge umgewandelt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Krankenhausseelsorge (3) – P Bot/P Ha (P Sc)
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Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Krankenhausseelsorge wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Akut- und Intensivseelsorge umgewandelt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Krankenhausseelsorge (1) – P Bot/P Ha (P Sc)
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Notfallseelsorge wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Notfallseelsorge und PSNV umgewandelt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Notfallseelsorge – P Bot/P Ha (P Sc)
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Notfallseelsorge und PSNV wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein Notfallseelsorge – P Bot/P Ha (P Sc)
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gleschendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 ruhend gestellt.
Az.: 20 Gleschendorf – P Ha (P Sc)
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 ruhend gestellt.
Az.: 20 Ahrensbök (2) – P Ha (P Sc)
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Die Pfarrstelle Entlastungspfarrstelle 1 des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in die Pfarrstelle Entlastungsdienst 1 des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
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Die Pfarrstelle Entlastungspfarrstelle 2 des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in die Pfarrstelle Entlastungsdienst 2 des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marsch und Geest, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein umbenannt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haselau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marsch und Geest, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel Haseldorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marsch und Geest, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorrege-Heist, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marsch und Geest, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto

Pfarrstellenaufhebungen

Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. August 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Ha
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Die 5. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. August 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westerrönfeld, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. August 2024 aufgehoben.
Az.: 20 Westerrönfeld 2 – P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, wird mit Wirkung vom 1. August 2024 aufgehoben.
Az.: 20 St. Michaelis Osterrönfeld 2 – P Ha
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorrege-Heist, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 aufgehoben
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seester, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 aufgehoben
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 65Erste Satzung zur Änderung
der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Bergstedt

Vom 31. Mai 2024

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt hat am 6. Juli 2023 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Verbandssatzung

Die Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt vom 1. November 2016 (KABl. S. 428) wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet zwei Personen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat des Verbandsmitglieds erfüllen müssen und von denen mindestens eine Person Mitglied des Kirchengemeinderates sein muss. Die Verbandsversammlung kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder erfüllen müssen. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.“
  2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Für die Bildung der Verbandsversammlung gilt Folgendes:
    1. Die Verbandsmitglieder teilen dem Verbandsvorstand das Ergebnis ihrer Wahlen mit.
    2. Der Verbandsvorstand prüft, ob das Wahlergebnis dem geltenden Recht, insbesondere dem Gebot der Ehrenamtlichenmehrheit (Artikel 6 Absatz 2 Verfassung) und dem Erfordernis, dass der Verbandsversammlung mindestens eine Pastorin oder ein Pastor angehören muss (§§ 75 Absatz 2 und 77 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Kirchengemeindeordnung) entspricht.
    3. Entspricht die Zusammensetzung der Verbandsversammlung vor der Berufung nicht dem geltenden Recht und ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung durch entsprechende Berufungen möglich, werden der Verbandsversammlung vom Verbandsvorstand Berufungsvorschläge unterbreitet.
    4. Ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch durch Berufungen nicht erreichbar, so wirkt der Verbandsvorstand auf die Verbandsmitglieder ein, bis eine rechtmäßige Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch unter Berücksichtigung der Berufungen zustande kommt.
    5. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der Verbandsversammlungsmitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder und hält diese aktuell.
    6. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach. Für die Nachwahl oder Nachberufung nachgerückter Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die Grundsätze der Nummern 1 bis 5.“
  3. Die bisherigen Absätze (2) bis (7) werden zu den Absätzen (3) bis (8).
  4. Die Anlage 2 zur Satzung wird wie folgt gefasst:
    „Verbandsmitglieder des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Poppenbüttel
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Duvenstedt
    • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hoisbüttel“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Die Satzung wurde mit Schreiben des Kirchenkreisrates des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 17. Januar 2024 (Az.: 002/2024) gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Verbandsvorstand des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt
Hamburg, 31. Mai 2024
Frank-Ulrich Schoeneberg
Kerstin Kaiser-Reinhard
(L. S.)
Vorsitzender des
Verbandsvorstands
Mitglied des
Verbandsvorstands

Nr. 66Berichtigung der Dritten Satzung zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 28. Juni 2024

Die Bekanntgabe der Dritten Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 28. Juni 2024 (KABl. A Nr. 58 S. 203) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist das Beschlussdatum „17. November 2024“ zu ersetzen durch „17. November 2023“.
Kiel, 5. August 2024
Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, Kirchenkreisverwaltung
Im Auftrag
Rohwer

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 9. Ausgabe 2024
Mo, 16. September
30. September 2024,
für die 10. Ausgabe 2024
Di, 15. Oktober
31. Oktober 2024,
für die 11. Ausgabe 2024
Do, 14. November
30. November 2024.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.