.
Artikel 1
#Artikel 2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Ausgabe 9 Teil AKiel, 30. September 2024
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 67Erste Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Änderung der Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 11. September 2024
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
##Artikel 1
Änderung der VVZG-EKDVwV
Die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178), die durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2023 (KABl. A Nr. 110 S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:„Kirchenbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Abschriften solcher Urkunden beglaubigen, die andere Kirchenbehörden ausgestellt haben.“
- 2.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
- „6
- Beanstandungsverfahren
- 6.1
- Auf Beanstandungsverfahren nach Artikel 27 Absatz 2 Verfassung findet Nummer 5.2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
- 6.2
- Gegen eine vom Landeskirchenamt nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 Verfassung getroffene Entscheidung kann ohne vorheriges Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden.“
- Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Kiel, 11. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
Professor Dr. Peter Unruh Präsident | ||||
Az.: 3003-002 – R Tr | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 68Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Weihnachtskrippen in Heilig Geist –
Mechthild und Dr. Rudolf Ringguth-Stiftung“
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Weihnachtskrippen in Heilig Geist –
Mechthild und Dr. Rudolf Ringguth-Stiftung“
Vom 14. August 2024
Der Vorstand der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Weihnachtskrippen in Heilig Geist – Mechthild und Dr. Rudolf Ringguth-Stiftung“ hat per Umlaufbeschluss am 14. August 2024 nach §§ 7 Absatz 2 Satz 2, 10 Absatz 5 der geltenden Satzung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. Februar 2017 (KABl. S. 130) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. Oktober 2024 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
##Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Weihnachtskrippen in Heilig Geist – Mechthild und Dr. Rudolf Ringguth-Stiftung“
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Weihnachtskrippen in Heilig Geist – Mechthild und Dr. Rudolf Ringguth-Stiftung“ hat per Umlaufbeschluss am 14. August 2024 die folgende, am 1. Oktober 2024 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
#Artikel 1
Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Weihnachtskrippen in Heilig Geist – Mechthild und Dr. Rudolf Ringguth-Stiftung“ vom 1. September 2005 (KABl S. 100) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. Februar 2017 (KABl. S. 130) wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „7. Juni 2006“ die Wörter „(GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734) geändert worden ist,“ eingefügt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „verwaltet“ die Wörter „oder eine von ihr bzw. ihm zu benennenden Person, die sie bzw. ihn in dieser Funktion vertritt“ angefügt.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Die Familie Ringguth wird durch einen volljährigen Nachkommen der Familie Ringguth oder einer anderen geeigneten Person durch Mehrheitsentscheidung unter den volljährigen Nachkommen der Familie Ringguth im Vorstand vertreten. 2 Die Neuwahl hat vor dem Ausscheiden der Person stattzufinden. 3 Die nachfolgende Person ist durch den letzten Vertreter gegenüber der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden schriftlich zu benennen.“
- In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ ,fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form“ durch die Wörter „Form oder in Textform“ ersetzt.
- In § 10 Absatz 5 wird das Wort „stimmberechtigten“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Güstrow, 14. August 2024
Der Vorstand
Arne Schuldt
Bürgermeister
Bürgermeister
Vorstandsvorsitzender
*
Schwerin, 14. August 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-050 – R Kr | ||||
Nr. 69Vertrag
über die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben
gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen
zwischen der Nordkirche, dem Ökumenewerk
und den Vereinen der Deutschen Seemannsmission
über die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben
gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen
zwischen der Nordkirche, dem Ökumenewerk
und den Vereinen der Deutschen Seemannsmission
Vom 12. Juli 2024
##Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (im Folgenden: Nordkirche), vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied,
das Ökumenewerk der Nordkirche (im Folgenden: Ökumenewerk), vertreten durch seinen Vorstand,
und die
- Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.,
- Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.,
- Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.,
- Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.,
- Deutsche Seemannsmission Rostock e. V.,
- Deutsche Seemannsmission Westküste e. V.,
- Deutsche Seemannsmission in Hamburg e. V.
(im Folgenden: Vereine), jeweils vertreten durch ihren Vorstand,
schließen folgenden Vertrag über die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen:
##§ 1
Status
(
1
)
1 Die Vereine sind selbstständige Werke der Nordkirche nach Artikel 115 der Verfassung der Nordkirche. 2 Die Zusammenarbeit zwischen der Nordkirche und den Vereinen gestaltet sich nach Maßgabe des Vertrages vom 20. Mai 2016 (KABl. S. 236).
(
2
)
1 Das Ökumenewerk ist unbeschadet seiner selbstständigen Rechtspersönlichkeit ein Werk der Nordkirche nach Artikel 115 der Verfassung der Nordkirche. 2 Das Ökumenewerk erfüllt den kirchlichen Auftrag im Bereich Mission und Ökumene gemeinsam und in Absprache mit der Nordkirche nach Maßgabe des Vertrages vom 25. November 2023 (KABl. A 2024 Nr. 5, S. 18).
(
3
)
1 Das Ökumenewerk nimmt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auch die Aufgaben des Seemannspfarramtes wahr. 2 Die Kirchenleitung der Nordkirche erteilt einer Referentin bzw. einem Referenten des Ökumenewerkes eine besondere Beauftragung für die Seemannsmission (Seemannspastor bzw. Seemannspastorin).
#§ 2
Aufgabenwahrnehmung Seemannsmission
(
1
)
Der Auftrag der Kirche für ihre zur See fahrenden Glieder und deren Angehörige in Seelsorge und Diakonie sowie die sich aus dem Evangelium ergebende Aufgabe der Betreuung auch von Seeleuten, die einer christlichen Kirche nicht angehören, wird von den Vereinen in enger Abstimmung mit dem Seemannspfarramt (Beauftragung der Nordkirche für die Seemannsmission) wahrgenommen.
(
2
)
Das Seemannspfarramt hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Seemannsmission innerhalb der Kirche zu vertreten, die Vereine zu beraten und ihre Arbeit zu begleiten und zu koordinieren.
(
3
)
Das Seemannspfarramt und die Vereine arbeiten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und den Diakonischen Werken Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zusammen.
#§ 3
Beirat für die Seemannsmission
(
1
)
Zur gegenseitigen Beratung, Zusammenarbeit und Koordination der Arbeit zwischen dem Seemannspfarramt und den Vereinen wird ein Beirat für die Seemannsmission gebildet.
(
2
)
1 Dem Beirat für die Seemannsmission gehören an:
- eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Ökumenewerkes,
- je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Vereine,
- eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Mitarbeitenden der Vereine je Bundesland Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
2 Die Seemannspastorin bzw. der Seemannspastor sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Fachdezernats im Landeskirchenamt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil.
(
3
)
1 Der Beirat bestimmt eines seiner Mitglieder als vorsitzendes und eines als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2 Die Geschäftsführung obliegt dem Ökumenewerk.
(
4
)
Aufgabe des Beirats ist
- die beratende Begleitung der Arbeit des Seemannspfarramts,
- die Wahrnehmung gemeinsamer Belange und
- die Schwerpunktsetzung der kirchlichen Arbeit an Seeleuten und ihren Angehörigen.
(
5
)
Der Beirat wird vor der Erteilung der besonderen Beauftragung für die Seemannsmission nach § 1 Absatz 3 durch die Kirchenleitung angehört.
(
6
)
1 Der Beirat berät das Landeskirchenamt bei der Verteilung der von der Landessynode bewilligten Finanzzuschüsse der Nordkirche an die Vereine. 2 Das Landeskirchenamt soll in Abstimmung mit dem Beirat verbindliche Vergabekriterien festlegen.
(
7
)
1 Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen der Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der EKD angehören. 2 Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.
#§ 4
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland:
Kristina Kühnbaum-Schmidt | Bischof Tilman Jeremias | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Landesbischöfin und Vorsitzende der Kirchenleitung | Erster Stellvertretender Vorsitzender der Kirchenleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für das Ökumenewerk der Nordkirche
Für die Vereine
|
Nr. 70Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bad Schwartau,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rensefeld und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwartau
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bad Schwartau,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rensefeld und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwartau
Vom 10. September 2024
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bad Schwartau, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rensefeld und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bad Schwartau, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rensefeld und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schwartau“
neu gebildet.
#§ 3
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schwartau ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bad Schwartau, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rensefeld und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schwartau setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bad Schwartau, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rensefeld und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Martin Cleverbrück.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schwartau führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 23611 Bad Schwartau, Alt Rensefeld 24.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 10. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Schwartau – R Bal | ||||
Nr. 71Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großenwiehe,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Medelby und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nordhackstedt
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großenwiehe,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Medelby und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nordhackstedt
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby
Vom 16. September 2024
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großenwiehe, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Medelby und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nordhackstedt sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Großenwiehe, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Medelby und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nordhackstedt werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby“
neu gebildet.
#§ 3
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Großenwiehe, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Medelby und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nordhackstedt. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großenwiehe, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Medelby und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nordhackstedt.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24980 Nordhackstedt, Ortsstraße 41.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 16. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby – R Bal | ||||
Nr. 72Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwartau
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwartau.
Kiel, 16. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Schwartau – R We | ||||
Nr. 73Einführung von Einheitssiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg genehmigt worden. Das Einheitssiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby geführt.
Kiel, 16. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby – R Thi | ||||
Nr. 74Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bordelum
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland genehmigt worden.
Kiel, 3. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Bordelum – R We | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hansühn
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
Kiel, 16. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Hansühn – R Thi | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lensahn
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
Kiel, 16. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Lensahn – R Thi | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Laurentii auf Föhr
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland genehmigt worden.
Kiel, 3. September 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 St. Laurentii auf Föhr – R We | ||||
Nr. 75Kirchenwahlen
Kirchenwahl in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek, Versöhnungskirche
– Termin für die Neuwahl
– Termin für die Neuwahl
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 92 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Beauftragtengremium für die Kirchengemeinde
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek, Versöhnungskirche
Sonntag, den 13. April 2025
als Termin für die Kirchenwahl (Neubildung des Kirchengemeinderats) bestimmt.
Dies wird aufgrund § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 19. August 2024 | ||||
Der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 3031-01– R Kr | ||||
* |
Kirchenwahl in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hütten
– Termin für die Neuwahl
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde hat gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 92 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Beauftragtengremium für die Kirchengemeinde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hütten
Sonntag, den 8. Juni 2025 (Pfingstsonntag)
als Termin für die Kirchenwahl (Neubildung des Kirchengemeinderats) bestimmt.
Dies wird aufgrund § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 9. September 2024 | ||||
Der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 3031-01– R Kr | ||||
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. | ||
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 11. Ausgabe 2024 | Di, 15. Oktober | 31. Oktober 2024, |
für die 12. Ausgabe 2024 | Do, 14. November | 30. November 2024, |
für die 13. Ausgabe 2024 | Mo, 9. Dezember | 31. Dezember 2024. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
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