.Ökumenewerk der Nordkirche
###§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Ökumenewerk der Nordkirche
Satzung1#
Vom 10. April 20242#
I Allgemeines
#Präambel
Das Ökumenewerk der Nordkirche bekennt sich zu dem Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den Bekenntnisschriften unserer Kirche ausgelegt und aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bekannt worden ist.
Das Ökumenewerk der Nordkirche versteht sich als ein Glied am weltweiten Leib Christi und strebt in Gemeinschaft und Wegbegleitung mit anderen danach, die Hoffnung des christlichen Glaubens zu bezeugen und sich für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung einzusetzen.
Das Ökumenewerk der Nordkirche steht in der Tradition der ökumenisch-missionarischen Arbeit der drei Gründerkirchen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, denen es seine Vielfalt verdankt.
#§ 1
Name und Sitz
(
1
)
1 Der Schleswig-Holsteinischen evangelisch-lutherischen Missionsgesellschaft wurden durch kaiserlichen Erlass vom 14. Juni 1879 die Rechte einer juristischen Person verliehen. 2 Seit der Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (im Folgenden: Nordkirche) als Zusammenschluss der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche führte das Werk den Namen „Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit“. 3 Mit der Neuordnung des Hauptbereichs Mission und Ökumene gemäß § 29 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland trägt das Werk den Namen „Ökumenewerk der Nordkirche“.
(
2
)
1 Das Ökumenewerk der Nordkirche ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbstständig. 2 Seine kirchliche Rechtsstellung wird durch Vertrag mit der Nordkirche geregelt.
(
3
)
1 Sitz des Ökumenewerks der Nordkirche ist Breklum. 2 Die Geschäftsstellen befinden sich in Hamburg und Breklum.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(
1
)
Das Ökumenewerk der Nordkirche verfolgt aus einer lernenden Haltung heraus den Zweck, gemeinsam mit seinen Partnerinnen und Partnern die Hoffnung des christlichen Glaubens zu bezeugen und sich in globaler ökumenischer Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung einzusetzen.
(
2
)
Zu diesem Zweck
- gestaltet, pflegt und fördert das Ökumenewerk der Nordkirche geschwisterliche Beziehungen der Nordkirche zu den weltweiten Partnerkirchen, der konfessionellen Ökumene, den internationalen Gemeinden auf dem Gebiet der Nordkirche sowie die Beziehungen zu den partnerschaftlich verbundenen Nicht-Regierungsorganisationen;
- engagiert sich das Ökumenewerk der Nordkirche mit lokalen und weltweiten Partnerinnen und Partnern für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung. Es sucht nach geeigneten Maßnahmen auf der Seite der Nordkirche und fördert und unterstützt die Partnerinnen und Partner bei ihrer Arbeit;
- ermöglicht das Ökumenewerk der Nordkirche den Austausch von Fachkräften und den Lerndienst von Freiwilligen zwischen der Nordkirche und den Partnerkirchen;
- sucht das Ökumenewerk der Nordkirche aktiv die Vernetzung und Zusammenarbeit auf allen Ebenen der Nordkirche sowie mit anderen kirchlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Akteurinnen und Akteuren;
- gestaltet und fördert das Ökumenewerk der Nordkirche die Begegnung, den Dialog und die Lernerfahrungen mit Menschen unterschiedlicher Kulturen, Theologie, Konfession und Religionszugehörigkeit;
- baut das Ökumenewerk der Nordkirche auf seine Aufgaben bezogene Kompetenzen auf und stellt sie der Nordkirche aktiv zur Verfügung;
- vermittelt das Ökumenewerk der Nordkirche aus seiner Arbeit hervorgehende spirituelle, theologische, strukturelle und thematische Impulse und Inspirationen in die Nordkirche.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Das Ökumenewerk der Nordkirche verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung oder entsprechender Nachfolgeregelungen.
(
2
)
Das Ökumenewerk der Nordkirche ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Mittel des Ökumenewerks der Nordkirche dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Das Ökumenewerk der Nordkirche darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. 3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ökumenewerks der Nordkirche.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ökumenewerks der Nordkirche fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
5
)
Bei Auflösung des Ökumenewerks der Nordkirche als Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder im Falle des dauerhaften Verlustes der Gemeinnützigkeit ist § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
#§ 4
Struktur
1 Das Ökumenewerk der Nordkirche ist ein Werk der Nordkirche. 2 Seine Arbeit wird vom Missionskonvent im Bereich der Nordkirche (im Folgenden: Missionskonvent) sowie vom Verein der Freunde der Breklumer Mission in Nordschleswig e. V. (im Folgenden: Verein der Freunde) getragen, unterstützt und mitgestaltet.
#II Organe
#§ 5
Die Generalversammlung
(
1
)
Die Generalversammlung wacht darüber, dass die Arbeit des Ökumenewerks der Nordkirche satzungsgemäß geschieht.
(
2
)
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und zu erörtern,
- die Jahresrechnung abzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
- den Haushaltsplan zu beschließen,
- über die Aufnahme neuer und die Beendigung bestehender Arbeitszweige des Ökumenewerks der Nordkirche zu entscheiden,
- Schwerpunkte für die inhaltliche Arbeit und die Bearbeitung grundsätzlicher Themen zu initiieren,
- über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Ökumenewerks der Nordkirche zu entscheiden,
- über Anträge des Missionskonvents und des Vereins der Freunde zu beraten,
- an den Entscheidungen des Vorstandes durch Empfehlungen, Anträge und Anfragen mitzuwirken,
- die Direktorin/den Direktor zu wählen.
(
3
)
1 Die Generalversammlung besteht aus 73 Mitgliedern. 2 Davon werden 42 Mitglieder von den Kirchenkreisen gewählt und entsandt und zehn Mitglieder von der Landessynode gewählt und in die Generalversammlung entsandt, wobei fünf Mitglieder der Landessynode angehören müssen. 3 Ein weiteres Mitglied wird vom Bischofsrat aus dessen Mitte entsandt. 4 Die Zahl der von den einzelnen Kirchenkreisen zu entsendenden Mitglieder wird nach der Gemeindegliederstärke der Kirchenkreise geregelt, beträgt jedoch mindestens zwei Mitglieder und höchstens fünf Mitglieder. 5 18 Mitglieder werden vom Missionskonvent gewählt und in die Generalversammlung entsandt. 6 Zwei Mitglieder werden durch den Verein der Freunde gewählt und in die Generalversammlung entsandt. 7 Die jeweiligen Kirchenkreise, die Landessynode, der Bischofsrat, der Missionskonvent und der Verein der Freunde wählen jeweils stellvertretende Mitglieder. 8 Bei Entsendung und Wahl der Delegierten ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von ehrenamtlich und hauptamtlich in der Kirche Tätigen, eine ausgewogene Altersstruktur sowie auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter und eine gleichberechtigte Teilhabe der nicht binären Geschlechtsidentitäten zu achten. 9 Zwanzig Prozent der Mitglieder dürfen zum Zeitpunkt ihrer Entsendung nicht älter als 30 Jahre alt sein. 10 Näheres bestimmt die Wahlordnung.
(
4
)
1 Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung.
(
5
)
Die Generalversammlung tagt in der Regel öffentlich.
(
6
)
1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder persönlich anwesend ist oder mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) teilnimmt. 2 Bei Beschlussunfähigkeit ist die/der Vorsitzende der Generalversammlung verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
7
)
Die/der Vorsitzende der Generalversammlung muss unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn es entweder vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder der Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(
8
)
Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(
9
)
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(
10
)
Zur Auflösung des Ökumenewerks der Nordkirche ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(
11
)
Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
12
)
1 Die Beschlüsse der Generalversammlung sind schriftlich im Wortlaut zu protokollieren. 2 Protokolle sind von dem/der Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung und der das Protokoll führenden Person zu unterzeichnen. 3 Das Protokoll ist den Mitgliedern der Generalversammlung spätestens acht Wochen nach der jeweiligen Sitzung mit der Bitte um Genehmigung innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten. 4 Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Generalversammlung.
#§ 6
Der Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Ökumenewerks der Nordkirche. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er ist für die Umsetzung der in § 2 formulierten Zwecke und Aufgaben verantwortlich.
- Der Vorstand vertritt das Ökumenewerk der Nordkirche gerichtlich und außergerichtlich.
- Er nimmt die Vertretung nach außen wahr und schließt Verträge oder trifft Vereinbarungen mit seinen Partnern.
- Er sorgt für die Vertretung des Ökumenewerks in überregionalen Gremien und pflegt die Beziehungen zu Missionsgesellschaften und Missionswerken.
(
2
)
1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwölf und höchstens vierzehn ordentlichen Mitgliedern sowie bis zu sechs stellvertretenden Mitgliedern. 2 Davon sollen mindestens drei ordentliche Mitglieder nicht älter als 30 Jahre sein. 3 Die Zusammensetzung ergibt sich folgendermaßen:
- Die Kirchenleitung der Nordkirche entsendet auf Vorschlag der von den Kirchenkreisen, der Landessynode und dem Bischofsrat entsandten Mitglieder der Generalversammlung insgesamt sieben ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder. Es können der Kirchenleitung auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht Mitglieder der Generalversammlung sind.
- Der Missionskonvent wählt und entsendet aus seiner Mitte zwei ordentliche Mitglieder und ein stellvertretendes Mitglied.
- Der Verein der Freunde wählt und entsendet ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied.
- Die Landessynode wählt und entsendet aus ihrer Mitte zwei ordentliche Mitglieder und ein stellvertretendes Mitglied.
- Der Vorstand kann zur Sicherstellung einer ausgewogenen Repräsentanz im Vorstand im Sinne von Absatz 3 mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bis zu zwei Personen zusätzlich als ordentliche Mitglieder berufen.
(
3
)
1 Bei Entsendung und Wahl ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von ehrenamtlich und hauptamtlich in der Kirche Tätigen, eine ausgewogene Altersstruktur, spezifisches Fachwissen, eine ausgewogene regionale Repräsentanz sowie auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter und eine gleichberechtigte Teilhabe der nicht binären Geschlechtsidentitäten zu achten. 2 Näheres bestimmt eine Wahlordnung.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer der Amtsperiode der Generalversammlung entsandt oder gewählt. 2 Sie sind nicht an Weisungen gebunden. 3 Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch eigene Erklärung oder mit Entzug des Mandats durch das entsendende oder wählende Organ.
(
5
)
1 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertretung sowie die/den Schatzmeisterin/Schatzmeister. 2 Ist die/der Vorsitzende ein in den Vorstand entsandtes Mitglied, soll deren/dessen Stellvertretung aus dem Kreis der gewählten Mitglieder bestimmt werden und umgekehrt.
#§ 7
Arbeitsweise des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand trifft sich regelmäßig zwischen den Generalversammlungen.
(
2
)
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertretung persönlich anwesend sind oder mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) teilnehmen.
(
3
)
1 Im Vertretungsfall nehmen die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands mit Stimmrecht teil. 2 Dies gilt hinsichtlich ihrer Entsendung bzw. Wahl gemäß § 6 Absatz 2 Ziffern 1 bis 3.
(
4
)
An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
- die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands,
- die Direktorin/der Direktor, die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter für Finanzen und Personal (Geschäftsführerin/Geschäftsführer),
- die/der Vorsitzende der Generalversammlung und/oder deren/dessen Stellvertretung,
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Landeskirchenamts.
(
5
)
Die Referentinnen und Referenten des Ökumenewerks der Nordkirche können dazu eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(
6
)
Über die Verhandlungen des Vorstands wird eine Niederschrift geführt, die die/der Vorsitzende unterzeichnet.
(
7
)
Der Vorstand setzt zu seiner Beratung Fachausschüsse ein.
(
8
)
1 Eilentscheidungen zwischen den Sitzungen treffen die/der Vorsitzende, im Vertretungsfall seine Stellvertretung, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister sowie ein weiteres Mitglied des Vorstands unter Hinzuziehung der Direktorin/des Direktors und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers. 2 Der Vorstand ist bei seiner nächsten Sitzung davon zu unterrichten.
(
9
)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 8
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
Zu den Aufgaben des Vorstands gehört es:
- die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen;
- die Sitzungen der Generalversammlung im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden der Generalversammlung vorzubereiten;
- Schwerpunkte für die inhaltliche Arbeit des Ökumenewerks der Nordkirche zu setzen;
- den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans vorzubereiten und die Jahresrechnung aufzustellen;
- die Personalfindung zu regeln und Stellenbesetzungen vorzunehmen. Die Stelle der Direktorin/des Direktors und die Stellen der Referentinnen und Referenten, soweit diese Pastorinnen/Pastoren oder Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte der Nordkirche sind oder werden, werden nach Beschlussfassung durch den Vorstand durch die Kirchenleitung besetzt. Für die Wahl der Direktorin/des Direktors ist über den Wahlvorschlag vor der Wahl durch die Generalversammlung Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen;
- über den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften zu beschließen;
- die Geschäftsordnung der Geschäftsstellen zu beschließen;
- über Anträge des Missionskonvents und des Vereins der Freunde zu beraten.
(
2
)
1 Rechtsverbindliche Erklärungen des Vorstands bedürfen der Unterschrift seiner/seines Vorsitzenden sowie der Direktorin/des Direktors. 2 Der Vorstand kann für den Vertretungsfall eine abweichende Unterschriftsberechtigung beschließen.
(
3
)
Der Vorstand ist verpflichtet, der Kirchenleitung und Landessynode der Nordkirche Rechenschaft über die Arbeit des Ökumenewerks der Nordkirche abzulegen.
#§ 9
Amtsdauer der Organe
(
1
)
Die Amtszeit der Generalversammlung beträgt in der Regel sechs Jahre.
(
2
)
Die Amtszeit des Vorstands korrespondiert mit der jeweiligen Amtszeit der Generalversammlung.
(
3
)
Die Generalversammlung und der Vorstand bleiben bis zur jeweiligen Neukonstituierung im Amt.
#III Organisations- und Leitungsstruktur des Werkes
#§ 10
Die Direktorin/der Direktor
(
1
)
Die Direktorin/der Direktor leitet die Arbeit des Ökumenewerks der Nordkirche nach den Beschlüssen und Richtlinien des Vorstands und
- ist für die konzeptionelle Arbeit des Ökumenewerks der Nordkirche und deren Umsetzung verantwortlich;
- ist für den ordentlichen Ablauf der Geschäfte im Ökumenewerk der Nordkirche verantwortlich;
- koordiniert die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und übt das Direktionsrecht aus;
- führt die Aufsicht über den gesamten Dienstablauf und die dafür erforderlichen Einrichtungen innerhalb der Geschäftsstellen;
- sorgt für Fortbildung und Personalentwicklung.
(
2
)
Sie/Er übt die Leitung im Zusammenwirken mit den Bereichsleiterinnen und Bereichsleitern aus.
(
3
)
Die Direktorin/der Direktor schlägt dem Vorstand eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen vor.
(
4
)
1 Die Direktorin/der Direktor begleitet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ökumenewerks der Nordkirche im In- und Ausland seelsorgerlich. 2 In Fällen, in denen Fragen der Dienstaufsicht berührt sind, wird die seelsorgerliche Begleitung durch die bischöfliche Person im Sprengel Hamburg und Lübeck wahrgenommen.
(
5
)
1 Die Stelle der Direktorin/des Direktors wird nach Wahl von der Generalversammlung (vgl. § 5 Absatz 2 Ziffer 9) durch die Kirchenleitung der Nordkirche in der Regel auf zehn Jahre besetzt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
#§ 11
Arbeitsbereiche und Leitungskonferenz
1 Zur Durchführung seiner Aufgaben gliedert sich das Werk in Arbeitsbereiche. 2 Die von der Direktorin/dem Direktor dem Vorstand vorgeschlagenen und vom Vorstand auf Zeit zur Leitung eines Bereichs bestellten Personen sind Mitglieder der Leitungskonferenz. 3 Aufgaben und Kompetenzen der Leitungskonferenz sind in einer Geschäftsordnung geregelt.
#§ 12
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im In- und Ausland
(
1
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Zeugnis- und Dienstgemeinschaft, die sich in gemeinsamer Verantwortung füreinander und für die Zwecke des Ökumenewerks der Nordkirche ausdrückt.
(
2
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verantwortlich für die sachgerechte Erledigung der Dienstaufgaben ihres Arbeitsbereiches. 2 Sie bringen die sich aus der Arbeit ergebenden besonderen Gesichtspunkte in die Beratung ein und sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet. 3 Sie arbeiten zusammen mit Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen der Nordkirche.
(
3
)
Die Stellen der Referentinnen und Referenten, soweit diese Pastorinnen/Pastoren oder Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte der Nordkirche sind oder werden, werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Kirchenleitung besetzt.
(
4
)
Ökumenische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Nordkirche und in den Partnerkirchen
- unterliegen in ihren Einsatzorten und Projekten den Richtlinien der Nordkirche sowie der jeweiligen Partnerkirche und handeln nach den in ihren jeweiligen Arbeits- und Projektverträgen geregelten Aufgaben;
- stehen im ständigen Kontakt mit den für sie verantwortlichen Länderreferentinnen und -referenten und berichten in regelmäßigen Abständen in den sie begleitenden Vorstandsausschüssen über ihre Arbeit;
- werden während ihrer Anwesenheitszeiten in Deutschland sowie in dem auf ihren Einsatz im Ausland folgenden Jahr zu Sitzungen eingeladen und berichten in angemessenem Umfang über ihre Arbeit in den Gremien des Ökumenewerks der Nordkirche und in den die Arbeit des Ökumenewerks der Nordkirche unterstützenden Organisationen sowie in Gremien der Nordkirche.
IV Besondere Aufgaben
#§ 13
Beteiligungen
(
1
)
1 In Wahrnehmung seines Auftrags ist das Ökumenewerk der Nordkirche an der Christian Jensen Kolleg Breklum gGmbH beteiligt. 2 Die Aufgabenschwerpunkte des Ökumenewerks der Nordkirche liegen bei dieser Beteiligung im Bereich der ökumenisch-missionarischen und entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, der gemeindebezogenen Aus- und Fortbildung, der ökumenischen Spiritualität und der Seelsorge. 3 Diese Arbeit leistet das Ökumenewerk der Nordkirche durch seine Referentinnen und Referenten und in enger Kooperation mit der Leitung der Christian Jensen Kolleg Breklum gGmbH.
(
2
)
Das Ökumenewerk der Nordkirche ist darüber hinaus als Ausdruck seines diakonischen Auftrags an der DIAKO Nordfriesland gGmbH beteiligt.
#V Finanzen
#§ 14
Finanzierung
Zur Finanzierung der Aufgaben des Ökumenewerks der Nordkirche dienen:
- Zuschüsse der Nordkirche
- Kollekten, Spenden und Sammlungen
- Erträge aus Vermögen
- Sonstige Erträge.
§ 15
Vermögen
(
1
)
Das Geldvermögen ist nach ethischen Kriterien des nachhaltigen Investments auf der Grundlage der Anlagerichtlinien der Nordkirche anzulegen.
(
2
)
1 Rücklagen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angesammelt sind. 2 Zweckänderungen bei Rücklagen (Umwidmung) können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen werden. 3 Dasselbe gilt für die Überführung allgemeiner Rücklagen in zweckbestimmte Rücklagen.
(
3
)
1 Das Grundeigentum des Ökumenewerks der Nordkirche ist in seinem Bestand möglichst zu erhalten. 2 Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. 3 Der Erlös ist zugunsten des betreffenden Zweckvermögens anzulegen. 4 Eine Veräußerung bedarf eines Beschlusses des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
#VI Schlussbestimmungen
#§ 16
Satzungsänderungen
1 Über Änderungen der Satzung entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gemäß § 5 Absatz 9. 2 Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung.
#§ 17
Auflösung
(
1
)
Sollte die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke unmöglich werden oder das Ökumenewerk der Nordkirche aus einem anderen Grunde aufhören zu bestehen, fällt sein Vermögen an die Nordkirche mit der Auflage, es im Sinne der bisherigen Aufgaben des Ökumenewerks der Nordkirche unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(
2
)
Ein Beschluss der Generalversammlung zur Auflösung des Ökumenewerks der Nordkirche bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
#§ 18
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der am 23. März 2022 genehmigten Satzung. 2 Die Änderungen zu §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 der Satzung treten mit Beginn der neuen Amtsperiode zur turnusmäßigen Neubildung von Generalversammlung und Vorstand 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung tritt nach der Zustimmung durch die Kirchenleitung mit dem Tage der staatlichen Genehmigung in Kraft.3#
(
3
)
Bestimmungen, die aufgrund der Satzung vom 23. März 2022 erlassen sind, behalten ihre Gültigkeit, soweit sie den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen, bis die nach dieser Satzung gebildeten Organe sie bestätigt oder durch neue ersetzt haben.