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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 92Viertes Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

Vom 18. Dezember 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 112 folgende Angabe eingefügt:
    „Artikel 112a: Erprobungen“
  2. Nach Artikel 112 wird folgender Artikel 112a eingefügt:
    „Artikel 112a
    Erprobungen
    (1) Zur Erprobung neuer Organisations- und Arbeitsformen kann durch Kirchengesetz (Erprobungsgesetz) von Regelungen der Verfassung abgewichen werden.
    (2) In einem Erprobungsgesetz nach Absatz 1 sind die Regelungen der Verfassung und der Kirchengesetze, von denen abgewichen werden darf, zu benennen. Das Erprobungsgesetz ist zu befristen und hat eine Evaluierung vorzusehen.
    (3) Sieht ein Erprobungsgesetz eine Abweichung von der Verfassung oder von anderen Regelungen, deren Änderung eine qualifizierte Mehrheit nach Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung erfordert, vor, gilt Artikel 110 Absatz 3 entsprechend.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 22. November 2024 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 18. Dezember 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3101-004/001 – R Hu

Nr. 93Kirchengesetz
über die Widmung, Entwidmung und Nutzung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden
(Widmungsgesetz – WidmG)

Vom 5. November 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Widmung

( 1 ) Widmung im Sinne dieses Kirchengesetzes ist der Akt der zuständigen kirchlichen Körperschaft, eine Kirche oder weitere gottesdienstlich genutzte Gebäude auf Dauer zur Feier des Gottesdienstes der christlichen Gemeinde (Widmungszweck) zu bestimmen.
( 2 ) Durch die Widmung wird die Eigenschaft als öffentliche Sache mit Wirkung für die staatliche Rechtsordnung begründet.
( 3 ) Die Widmung kann auch für Gebäude erfolgen, die nicht im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen und an denen ein dingliches Nutzungsrecht für gottesdienstliche Zwecke eingeräumt wurde.
( 4 ) Die kirchliche Körperschaft legt in der Regel mit dem Widmungsbeschluss im Einvernehmen mit der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel den Namen der Kirche fest.
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§ 2
Entwidmung

( 1 ) Entwidmung ist der Beschluss der zuständigen kirchlichen Körperschaft, die Widmung einer Kirche oder weiterer gottesdienstlich genutzter Gebäude aufzuheben.
( 2 ) Ein Entwidmungsbeschluss ist zu fassen, wenn eine Kirche oder ein gottesdienstlich genutztes Gebäude grundsätzlich und dauerhaft nicht mehr zur Feier des Gottesdienstes der christlichen Gemeinde verwendet wird (Wegfall des Widmungszwecks).
( 3 ) Von einer Entwidmung kann abgesehen werden, wenn der Widmungszweck nach § 1 Absatz 1 trotz Abgabe zur Nutzung oder trotz Veräußerung erhalten bleibt. Soll die kirchliche Körperschaft ein Nutzungsrecht behalten, ist dieses durch Vertrag abzusichern; im Fall von Erbbaurechtsverträgen und Kaufverträgen grundbuchlich.
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§ 3
Entscheidungsfindung zur Entwidmung

( 1 ) Wird eine Kirche oder ein gottesdienstlich genutztes Gebäude nicht mehr für gottesdienstliche Zwecke benötigt, prüft die zuständige kirchliche Körperschaft mögliche Optionen:
  1. fortgesetzte Nutzung für eigene kirchliche Zwecke,
  2. anteilige oder vollständige Nutzung durch Dritte unter Abschluss eines längerfristigen Miet- oder Nutzungsvertrags oder unter Einräumung eines Erbbaurechts,
  3. Veräußerung,
  4. Weiterbestand ohne Nutzung,
  5. Abriss.
( 2 ) Die Begründung des Entwidmungsbeschlusses der zuständigen kirchlichen Körperschaft muss erkennen lassen, dass sie sich mit folgenden Aspekten auseinandergesetzt hat:
  1. den Gründen, weshalb die Kirche oder das gottesdienstlich genutzte Gebäude nicht mehr für den Gottesdienst benötigt werden,
  2. der zukünftigen Gewährleistung von gottesdienstlichem Leben und Verkündigung in der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des gottesdienstlichen Ortes und der besonderen Bedürfnisse von jüngeren und älteren Menschen,
  3. der Akzeptanz der Kirche oder des gottesdienstlich genutzten Gebäudes in der Kirchengemeinde, in der Region, in der Bevölkerung, ihrer bzw. seiner öffentlichen Wirkung und soziokulturellen Bedeutung,
  4. regionalen Kooperationen oder anderen Formen der Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden,
  5. der baukünstlerischen, historischen und städtebaulichen Bedeutung der Kirche oder des gottesdienstlich genutzten Gebäudes,
  6. dem künstlerischen und historischen Wert der Ausstattung der Kirche oder des gottesdienstlich genutzten Gebäudes und dem Verbleib der Ausstattung,
  7. der Baugeschichte, dem baulichen einschließlich des energetischen Zustands, dem Bauunterhaltungs- und Investitionsbedarf der Kirche oder des gottesdienstlich genutzten Gebäudes,
  8. Verpflichtungen, die sich aus vorangegangenen Fördermaßnahmen durch Dritte ergeben,
  9. einer Bewertung des sonstigen Gebäudebestands der kirchlichen Körperschaft, insbesondere alternativer gottesdienstlicher Orte,
  10. der grundstücks- und planungsrechtlichen Situation,
  11. der möglichen zukünftigen Nutzung nach § 7 bis 9,
  12. der zukünftigen Veränderung des Namens der Kirche oder des gottesdienstlich genutzten Gebäudes.
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§ 4
Verfahren

( 1 ) Soll eine Kirche oder ein gottesdienstlich genutztes Gebäude gewidmet oder entwidmet werden, so informiert die zuständige Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband frühzeitig den Kirchenkreis und das Landeskirchenamt über das Vorhaben.
( 2 ) Die zuständige kirchliche Körperschaft erstellt ein Kommunikationskonzept für die Entscheidung zum Entwidmungsverfahren und die Vermittlung des Entscheidungswegs. Sie stimmt das Kommunikationskonzept mit dem Kirchenkreis und der zuständigen bischöflichen Person ab.
( 3 ) Beabsichtigt eine kirchliche Körperschaft, eine Kirche oder ein gottesdienstlich genutztes Gebäude unter Beibehaltung der Widmung zu veräußern oder vergibt ein Erbbaurecht an dem entsprechenden Grundstück, informiert der Kirchenkreis das Landeskirchenamt.
( 4 ) Soll eine Patronatskirche entwidmet werden, so informiert die kirchliche Körperschaft darüber hinaus frühzeitig die Patronatsinhaberin bzw. den Patronatsinhaber und setzt sich mit ihr oder ihm ins Benehmen, soweit nicht ohnehin weitergehende Mitbestimmungsrechte bestehen. Die Auswirkungen einer Entwidmung auf das Patronat sind zu prüfen.
( 5 ) Soll eine denkmalgeschützte Kirche oder ein denkmalgeschütztes gottesdienstlich genutztes Gebäude entwidmet werden, führt die zuständige kirchliche Körperschaft rechtzeitig vor einer Beschlussfassung die denkmalrechtliche Abstimmung gemäß § 5 Kirchbaugesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) in der jeweils geltenden Fassung herbei.
( 6 ) Die Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband fasst ihren bzw. seinen Beschluss über die Widmung oder die Entwidmung nach Beratung durch den Kirchenkreis und unter Berücksichtigung des Kommunikationskonzepts.
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§ 5
Genehmigung

( 1 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderats über die Widmung oder Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde bedürfen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Verfassung der Genehmigung des Landeskirchenamts.
( 2 ) Der Kirchenkreis leitet den Antrag der Kirchengemeinde auf Genehmigung eines Widmungs- oder Entwidmungsbeschlusses an das Landeskirchenamt. Im Fall eines Entwidmungsbeschlusses sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Entwidmungsbeschluss mit Begründung nach § 3 Absatz 2,
  2. das Inventarverzeichnis nach § 10 Absatz 1,
  3. eine Stellungnahme des Kirchenkreisrats zum Entwidmungsbeschluss und
  4. eine Mitteilung des Kirchenkreises zu Anträgen auf Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Verfassung in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Kirchbaugesetz und nach Artikel 26 Absatz 3 Verfassung in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Kirchbaugesetz.
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§ 6
Gottesdienst anlässlich der Widmung oder Entwidmung

( 1 ) Anlässlich der Widmung oder Entwidmung von Kirchen sowie gottesdienstlich genutzten Gebäuden ist ein Gottesdienst zu halten.
( 2 ) Die Leitung des Gottesdienstes erfolgt durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof gemäß Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 Verfassung oder durch die zuständige Bischöfin bzw. den zuständigen Bischof im Sprengel gemäß Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 Verfassung oder im Vertretungsfall durch die jeweilige ständige bischöfliche Stellvertretung. Die Kirchengemeinde stimmt sich frühzeitig mit der jeweiligen Leitung des Gottesdienstes ab.
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§ 7
Umnutzung, Nutzung durch Dritte

( 1 ) Möchte die zuständige kirchliche Körperschaft die Kirche oder das gottesdienstlich genutzte Gebäude an Dritte vermieten, einem Dritten ein Erbbaurecht an dem entsprechenden Grundstück einräumen oder es veräußern, hat sie vor dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 oder vor dem Abschluss eines Miet- oder Nutzungsvertrags mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr zu prüfen, ob
  1. Belange des Denkmalschutzes,
  2. dingliche Rechte Dritter,
  3. baurechtliche Vorschriften hinsichtlich einer zweckbestimmten Ausweisung von Grundstücken für eine kirchliche Nutzung,
  4. staatliche oder kommunale Baulastverpflichtungen oder
  5. die kirchliche Gebäudestrukturplanung
bei der geplanten Umnutzung oder Nutzung durch Dritte beachtet werden müssen bzw. dieser entgegenstehen könnten.
( 2 ) Der Beschluss eines Kirchengemeinderats zur Veräußerung oder zur Nutzung einer Kirche oder eines gottesdienstlich genutzten Gebäudes durch Abschluss eines Miet- oder Nutzungsvertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr oder die Einräumung eines Erbbaurechts bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisrats.
( 3 ) Die zuständige kirchliche Körperschaft ist verpflichtet bzw. die bzw. der Mietende, die bzw. der Erbbauberechtigte oder die bzw. der Erwerbende ist zu verpflichten, den Grundbesitz
  1. nicht für Handlungen und Zwecke zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, die dem Ansehen der Kirche Schaden zufügen,
  2. nicht für Handlungen und Zwecke zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, die der Unterbringung und Führung von Bordellen und bordellartigen Betrieben, dem Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter, der Darbietung sexueller Handlungen oder Spiel- und Wettbetrieben dienen,
  3. nicht Gruppierungen zu überlassen, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen oder verboten sind oder deren Positionen und Ziele dem Auftrag der Kirche in sonstiger Weise entgegenstehen.
Die bzw. der Mietende, die bzw. der Erbbauberechtigte oder die bzw. der Erwerbende ist weiterhin zu verpflichten, den Grundbesitz religiösen Gemeinschaften nur nach Freigabe durch das Landeskirchenamt zu überlassen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung und der Verpflichtungen nach Nummer 1 bis 3 ist im Fall von Erbbaurechtsverträgen und Kaufverträgen eine Dienstbarkeit einzutragen.
( 4 ) Den zugunsten der kirchlichen Körperschaft bestellten Dienstbarkeiten dürfen in Abteilung III des Grundbuchs keine Belastungen im Rang vorgehen. In Abteilung II dürfen nur solche Belastungen vorgehen, die weder zum Erlöschen der Dienstbarkeit führen können noch die Ausübung der Dienstbarkeit mehr als nur unerheblich einschränken.
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§ 8
Einräumung eines Erbbaurechts bei fortgesetzter Nutzung

( 1 ) Räumt die zuständige kirchliche Körperschaft Dritten ein Erbbaurecht ein und beabsichtigt, die Kirche oder das gottesdienstlich genutzte Gebäude weiterhin anteilig oder vollständig selbst für gottesdienstliche oder andere Zwecke zu nutzen, ist das Nutzungsrecht der zuständigen kirchlichen Körperschaft im Erbbaurechtsvertrag durch im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit sicherzustellen. Regelungen zur Kostentragung oder zur Unterhaltung des Gebäudes oder andere Vereinbarungen, die nicht durch Dienstbarkeit gesichert werden können, sollen schuldrechtlich so vereinbart werden, dass sie auch Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung binden.
( 2 ) Die bzw. der Erbbauberechtigte soll, abhängig von Umfang und Inhalt der beabsichtigten Nutzung, vertraglich verpflichtet werden, den Grundbesitz nicht in einer Form zu nutzen, die dem Charakter des Gebäudes als Kirche oder gottesdienstlich genutztes Gebäude zuwiderläuft oder den Nutzungszweck stört, den die Kirche sich vorbehalten hat. Zur Sicherung dieser Verpflichtungen soll eine Dienstbarkeit eingetragen und ein Heimfallgrund bei Zuwiderhandlung vereinbart werden. Darüber hinaus ist ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch einzutragen.
( 3 ) Es ist darauf zu achten, dass die zuständige kirchliche Körperschaft kein Haftungsrisiko behält und von der Bauunterhaltung freigestellt wird.
( 4 ) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 9
Veräußerung bei fortgesetzter Nutzung

( 1 ) Für die Veräußerung einer Kirche oder eines gottesdienstlich genutzten Gebäudes gelten die Regelungen des § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Heimfallanspruchs ein Anspruch auf Rückübertragung tritt. Darüber hinaus ist ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die zuständige kirchliche Körperschaft im Grundbuch einzutragen.
( 2 ) Die Vorschriften der Grundstücksrechtsverordnung bleiben unberührt.
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§ 10
Inventarverzeichnis, Ausstattung, Rückbau

( 1 ) Wird eine Kirche oder ein gottesdienstlich genutztes Gebäude entwidmet oder erfolgt eine Umnutzung nach § 7, ist die bewegliche und unbewegliche Ausstattung gemäß § 2 Absatz 2 Kirchbaugesetz nach Vorgabe des Landeskirchenamts zu inventarisieren. Das Inventarverzeichnis ist dem Landeskirchenamt mit dem Entwidmungsbeschluss vorzulegen.
( 2 ) Über den Verbleib der Ausstattung, insbesondere der sakralen und liturgischen Ausstattung, ist in sorgfältiger Abwägung zu entscheiden. Zur sakralen und liturgischen Ausstattung gehören insbesondere Kreuze und andere christliche Symbole, Altar, Taufe und Kanzel, Orgeln, Glocken sowie christliche Darstellungen der bildenden Kunst. Für den sachgerechten Umgang und den Verbleib der Ausstattung nach einer Entwidmung sorgt der Kirchenkreis in Absprache mit dem Landeskirchenamt.
( 3 ) Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Verfassung sind zeitgleich mit dem Antrag auf Entwidmung nach § 5 zu stellen.
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§ 11
Name und frühere Förderung

( 1 ) Mit der Genehmigung des Entwidmungsbeschlusses erlischt der Name der Kirche oder des gottesdienstlich genutzten Gebäudes, soweit die kirchliche Körperschaft nichts anderes beschließt.
( 2 ) Im Zusammenhang mit der Änderung der Nutzungsart sind Verpflichtungen, die sich aus vorangegangenen Fördermaßnahmen durch Dritte ergeben, zu berücksichtigen.
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§ 12
Bekanntmachung

Das Landeskirchenamt gibt die Widmung und Entwidmung einer Kirche oder eines gottesdienstlich genutzten Gebäudes im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.
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§ 13
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Widmung und Entwidmung von Kirchen (Widmungsgesetz – WidmungsG) vom 4. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 3) und
  2. die Rechtsverordnung über die Entwidmung, Umnutzung, Fremdnutzung und Veräußerung sowie den Abbruch von Kirchen vom 23. Februar 2007 (GVOBl. S. 86).
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Das vorstehende, von der Landessynode am 28. September 2024 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 5. November 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3431-003 – T Sk

Nr. 94Beschluss
zur 5. Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 3. Dezember 2024

Die Landessynode hat am 23. November 2024 gemäß Artikel 6 Absatz 11 der Verfassung folgende Änderung ihrer Geschäftsordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode

Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 4. Dezember 2013 (KABl. S. 63, 127), die zuletzt durch Beschluss vom 8. März 2022 (KABl. S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 18 wird folgender Paragraf eingefügt:
    „§ 18a Schutzkonzept
    Jegliches Handeln der Landessynode der Nordkirche ist an christlich-ethischen Werten und Prinzipien orientiert. Dazu gibt sich die Landessynode ein Schutzkonzept (Anlage 1).“
  2. § 31 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.“
  3. Dem Text wird folgende Anlage beigefügt:„Anlage 1 (zu § 18a)
    Schutzkonzept für die Landessynode der Nordkirche
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Leitbild der Landessynode der Nordkirche

Jegliches Handeln der Landesynode der Nordkirche ist an christlich-ethischen Werten und Prinzipien orientiert, insbesondere an Rechtschaffenheit und Respekt.
Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Personen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, insbesondere Kinder, Jugendliche, hilfe- und unterstützungsbedürftige Personen sowie Personen in Abhängigkeitsverhältnissen vor Mobbing, Belästigung, körperlicher sowie sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren. Dies beinhaltet auch den Schutz der geschlechtlichen und sexuellen Selbstbestimmung.
Vor dem Hintergrund sexualisierter Gewalt auch im Bereich der evangelischen Kirche und der Diakonie verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation gegenüber jeder Person. Diese Haltung ist Ausdruck des Anspruchs, jederzeit die allen Personen eigene Menschenwürde zu wahren.
Die Landessynode der Nordkirche duldet keine Form der Diskriminierung.
Das Präsidium der Landesynode und die Mitglieder der Kirchenleitung haben eine herausgehobene Vorbildfunktion. Ihr Handeln wird als Orientierung und Maßstab herangezogen. Dadurch tragen sie eine besondere Verantwortung.
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Pflichten der Teilnehmenden

Alle, die als Synodale, Teilnahmeberechtigte, Gäste oder weitere Personen an der Landessynode der Nordkirche teilnehmen (Teilnehmende) kommen folgenden Pflichten nach, die sich aus dem Leitbild ergeben:
  • Wahrung der Grundrechte jeder Person ohne jegliche Form der Diskriminierung,
  • respektvoller Umgang und ein verantwortungsbewusster Umgang mit Nähe und Distanz,
  • keine Abwertung oder Ausgrenzung anderer Personen durch Sprache und bzw. oder Verhaltensweisen,
  • keine Ausnutzung der eigenen Funktion, um die eigenen Bedürfnisse zu befriedigen,
  • Schutz aller Personen im Rahmen der Synode vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  • Beachtung der gesetzlichen und kirchenrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
  • keine sexuellen Handlungen mit Schutzbefohlenen, Minderjährigen oder gegen den Willen anderer erwachsener Personen,
  • Einhaltung des Abstinenzgebots und Abstandsgebots des Präventionsgesetzes der Nordkirche (§ 3 PrävG).
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Sensibilisierung

Die Teilnehmenden sollen für die Thematik sensibilisiert und zum präventiven Handeln befähigt werden. Ziel ist ein respektvoller und grenzachtender Umgang aller Teilnehmenden untereinander. Die Stabsstelle Prävention der Nordkirche bietet dazu ein E-Learning an, an dem alle Synodalen im ersten Jahr nach der konstituierenden Sitzung der Landessynode teilnehmen sollen. Die Ansprechpersonen der Landessynode sollen eine Basisfortbildung durchlaufen haben oder sollen dieses unverzüglich nach ihrer Wahl nachholen.
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Meldungen

Meldestelle (Meldebeauftragte)
Die Ausführungsverordnung zum Präventionsgesetz (PrävGAusfVO) benennt die Aufgaben einer meldebeauftragten Person: „Die Meldebeauftragten sind Ansprechpersonen, die Meldungen erfassen, weiterleiten und die meldenden Personen über das weitere Verfahren sowie Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten informieren. Sie stehen auch Betroffenen, Zeuginnen und Zeugen zur Verfügung. Die bzw. der Meldebeauftragte führt keine seelsorgerliche, therapeutische oder rechtliche Beratung durch.“ (§ 7 Absatz 1 PrävGAusfVO)
Die Stabsstelle Prävention ist die Meldestelle der Landeskirche und damit auch für die Landessynode der Nordkirche. Sie ist zuständig für Verdachtsfälle und Meldungen von sexualisierter Gewalt und Grenzverletzungen. Meldungen gehen an meldung@praevention.nordkirche.de oder per Telefon 040 4321 6769*. Von dort wird das Verfahren gesteuert.
• Meldepflicht und Anspruch auf Beratung
§ 6 Absatz 1 des Präventionsgesetzes der Nordkirche begründet eine Meldepflicht für Fälle sexualisierter Gewalt. Teilnehmende haben zureichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenzgebotes und des Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich unverzüglich zu melden. Teilnehmenden ist die Erfüllung ihrer Meldepflicht auch unter Wahrung der Vertraulichkeit zu ermöglichen.
Unberührt bleiben arbeits- und disziplinarrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht sowie gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben. Für Personen, die selbst von sexualisierter Gewalt betroffen sind, gilt die Meldepflicht nicht.
Diese Meldepflicht ist kombiniert mit einem Anspruch auf Beratung durch die Meldestelle (Stabsstelle Prävention der Nordkirche) oder eine andere Stelle, zum Beispiel die von der Nordkirche beauftragte unabhängige Ansprechstelle (UNA) oder eine unabhängige Fachberatungsstelle zur Einschätzung eines Vorfalls.
• Ansprechpersonen
Zusätzlich gibt es mindestens zwei aus ihrer Mitte gewählte Ansprechpersonen in der Landessynode, wenn Teilnehmende sich zu einem Vorfall beraten lassen, einen Verdacht besprechen oder einen Fall melden möchten. Die Ansprechpersonen nehmen auch Meldungen und Beschwerden zu anderen Gewaltformen und Diskriminierungen entgegen.
Die Ansprechpersonen sind persönlich und via E-Mail (Funktionsaccount@synode.nordkirche.de*, dann Weiterleitung) vor, während und nach einer Synodentagung ansprechbar. Ihre Namen werden in der Einladung zu den Tagungen der Landessynode mitgeteilt.
In einem geschützten Raum wird das Anliegen vertrauensvoll besprochen, wahrgenommen, ernstgenommen. Weitere Schritte werden geklärt. Die Unterstützung und der Schutz einer möglicherweise betroffenen Person haben immer oberste Priorität.
In Abstimmung mit der betroffenen Person gibt die Ansprechperson den Fall zur Stabsstelle Prävention der Nordkirche.
• Externe Beratung
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland hat WENDEPUNKT e.V. beauftragt, für sie als unabhängige Ansprechstelle (UNA) tätig zu werden. Personen, die von sexualisierter Gewalt im Zuständigkeitsbereich der Nordkirche betroffen sind oder davon erfahren haben, können hier kostenlos weiterführende Hilfe bekommen. Auch eine anonymisierte Fachberatung ist möglich.
Tel.: 0800 022 099 (kostenfrei), montags 09:00 bis 11:00 Uhr, mittwochs 15:00 bis 17:00 Uhr; außerhalb der Sprechzeiten wird innerhalb von 24 Stunden zurückgerufen*.
E-Mail: una@wendepunkt-ev.de; www.wendepunkt-ev.de*.
Den Betroffenen bleibt es unbenommen, sich auch an eine andere Fachberatungsstelle zum Thema sexualisierte Gewalt zu wenden.
• Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden
Die Strafverfolgungsbehörden sollen grundsätzlich immer und so früh wie möglich benachrichtigt werden. Dabei ist § 12 PrävGAusfVO zu beachten. Eigene Handlungen, die die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde stören, sind zu unterlassen.
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Evaluation

Nach zwei Jahren soll das Schutzkonzept evaluiert werden. Dies wird unterstützt durch eine Befragung der Landessynodalen, die durch das Präsidium oder einen synodalen Ausschuss initiiert wird. Zu den Fragen kann die Stabsstelle Prävention der Nordkirche beraten.
*Wenn sich Kontaktdaten ändern, sind sie entsprechend anzupassen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Kiel, 3. Dezember 2024
Präsidium der Landessynode
Ulrike Hillmann
Präses
Az.: 0013-009/007 – R Tr

II. Bekanntmachungen

Nr. 95Bekanntmachung über die Unterzeichnung des Vertrags über die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen durch die Deutsche Seemannsmission Hamburg Altona e. V.

Vom 18. November 2024

Hiermit wird bekanntgegeben, dass die Deutsche Seemannsmission Hamburg Altona, vertreten durch Dr. Leon Ziemer und Silja Kuhr, den Vertrag über die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen zwischen der Nordkirche, dem Ökumenewerk und den Vereinen der Deutschen Seemannsmission vom 12. Juli 2024 (KABl. Teil A Nr. 69 S. 222) unterzeichnet hat.
Kiel, 18. November 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Christiansen
Az.: 3024-011 – T Ch

Nr. 96Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Partnerschaftsvertrages
mit der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien

Vom 18. November 2024

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Partnerschaftsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien vom 8. Juli 2023 (KABl. Teil A Nr. 59 S. 149) wird bekanntgegeben, dass der Partnerschaftsvertrag mit der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien am 18. Oktober 2024 für die Evangelische Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien durch Kirchenpräsidentin Sílvia Beatrice Genz und Generalsekretär Marcos Bechert und für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland durch die Landesbischöfin Kristina Kühnbaum-Schmidt und Herrn Prof. Dr. Dr. Christoph Stumpf (Mitglied der Kirchenleitung) in Brasilia unterzeichnet worden ist. Damit ist der Partnerschaftsvertrag mit demselben Datum in Kraft getreten.
Kiel, 18. November 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Christiansen
Az.: 0402-07 – T Ch

Nr. 97Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altkalen,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Boddin,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow und
der Evangelisch-Lutherischen Trinitatis-Kirchengemeinde Basse
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Gnoiener Land

Vom 4. Dezember 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altkalen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Boddin, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow und der Evangelisch-Lutherischen Trinitatis-Kirchengemeinde Basse sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altkalen, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Boddin, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow und die Evangelisch-Lutherische Trinitatis-Kirchengemeinde Basse werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gnoiener Land“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gnoiener Land ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altkalen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Boddin, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow und der Evangelisch-Lutherischen Trinitatis-Kirchengemeinde Basse. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gnoiener Land setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altkalen, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Boddin, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Trinitatis-Kirchengemeinde Basse.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gnoiener Land führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17179 Gnoien, Am Kirchenplatz 11.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 4. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Gnoiener Land – R Bal

Nr. 98Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelischen Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee und
der Evangelischen Kirchengemeinde Retzin sowie die
Neubildung der Evangelischen Kirchengemeinde Retzin-Randow

Vom 3. Dezember 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee und der Evangelischen Kirchengemeinde Retzin sowie des Kirchenkreisrats des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee und die Evangelische Kirchengemeinde Retzin werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelische Kirchengemeinde Retzin-Randow“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelische Kirchengemeinde Retzin-Randow ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee und der Evangelischen Kirchengemeinde Retzin. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Retzin-Randow setzt sich zusammen aus dem Inhaber der bisherigen gemeinsamen Pfarrstelle sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee und der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Retzin.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt unverändert.
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§ 6

Die Evangelischen Kirchengemeinde Retzin-Randow führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17321 Ramin, Retzin 23.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 4. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Retzin-Randow – R Bal

Nr. 99Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Christus-Kirchengemeinde Wandsbek und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Christus Der Gute Hirte Hamburg

Vom 3. Dezember 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Christus-Kirchengemeinde Wandsbek und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Christus-Kirchengemeinde Wandsbek und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Christus Der Gute Hirte Hamburg“
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Christus Der Gute Hirte Hamburg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Christus-Kirchengemeinde Wandsbek und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Christus Der Gute Hirte Hamburg setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, inklusive des Inhabers des Personalen Seelsorgebereichs des evangelischen Pfarrers bei der Universität der Bundeswehr in Hamburg, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Christus-Kirchengemeinde Wandsbek und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt unverändert.
#

§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Christus Der Gute Hirte Hamburg führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 22043 Hamburg, Rodigallee 205.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 3. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Christus Der Gute Hirte Hamburg – R Bal

Nr. 100Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gielow und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rittermannshagen
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen

Vom 4. Dezember 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gielow und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rittermannshagen sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gielow und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rittermannshagen werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen“
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gielow und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rittermannshagen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gielow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rittermannshagen.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17139 Faulenrost, Rittermannshagen 27.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 4. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Gielow-Rittermannshagen – R Bal

Nr. 101Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dargun,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Methling,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Levin und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukalen
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Dargun-Neukalen

Vom 9. Dezember 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dargun, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Methling, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Levin und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukalen sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dargun, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Groß Methling, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Levin und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neukalen werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dargun-Neukalen“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dargun-Neukalen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dargun, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Methling, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Levin und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukalen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dargun-Neukalen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dargun, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Methling, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Levin und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukalen.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#

§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dargun-Neukalen führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17159 Dargun, Burgstraße 9.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 9. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Dargun-Neukalen – R Bal

Nr. 102Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen

Vom 9. Dezember 2024

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen“
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#

§ 6

Die Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen, Admannshäger Weg 4.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Kiel, 9. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Frieden Lichtenhagen – R Bal

Nr. 103Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen
Einheitssiegel Kirchengemeinde Dargun-Neukalen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun-Neukalen.
Kiel, 9. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Dargun-Neukalen – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoiener Land
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoiener Land.
Einheitssiegel Kirchengemeinde Gnoiener Land
Kiel, 6. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Gnoiener Land – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Retzin-Randow
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev. Kirchengemeinde Retzin-Randow.
Einheitssiegel Kirchengemeinde Retzin-Randow
Kiel, 6. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Retzin-Randow – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Christus Der Gute Hirte Hamburg
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Christus Der Gute Hirte Hamburg.
Einheitssiegel Kirchengemeinde Christus Der Gute Hirte Hamburg
Kiel, 6. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Christus Der Gute Hirte Hamburg – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen
Einheitssiegel Friedeskirchengemeinde Lichtenhagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen.
Kiel, 9. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Frieden Lichtenhagen – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen.
Einheitssiegel Kirchengemeinde Gielow-Rittermannshagen
Kiel, 9. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Gielow-Rittermannshagen

Nr. 104Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Einfeld
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein genehmigt worden.
Kirchensiegel Kirchengemeinde Einfeld
Kiel, 6. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Einfeld – R Thi

Nr. 105Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 4. November 2024 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Göldenitz
Ev.-Luth. Kirche Groß Grenz
Ev.-Luth. Kirche Kambs
Ev.-Luth. Kirche Schwaan
Ev.-Luth. Kirche Wiendorf
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
geführt.
Kiel, 6. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Schwaan – R Thi
*
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 4. November 2024 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Lüssow
Ev.-Luth. Kirche Mistorf
Ev.-Luth. Kirche Oettelin
Ev.-Luth. Kirche St. Laurentius-Kirche Parum
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum
geführt.
Kiel, 6. Dezember 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Lüssow-Parum – R Thi

Nr. 106Einberufung der III. Landessynode
zur konstituierenden Sitzung

Vom 2. Dezember 2024

Aufgrund von Artikel 83 Absatz 2 der Verfassung, § 24 Satz 3 des Landessynodenbildungsgesetzes vom 28. März 2017 (KABl. S. 203), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 14. März 2023 (KABl. A Nr. 18 S. 50, Nr. 42 S. 94) geändert worden ist, beruft die Kirchenleitung die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu ihrer konstituierenden Sitzung
vom 20. bis 22. Februar 2025
in das „Hotel Maritim Travemünde“
in die Hansestadt Lübeck,
ein.
Wir bitten alle Kirchengemeinden, am Sonntag Septuagesimae, dem 16. Februar 2025, in den Gottesdiensten der ersten Tagung der III. Landessynode fürbittend zu gedenken.
Schwerin, 2. Dezember 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3031-03 – R Kr

Nr. 107Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Großer Plöner See.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lebrade wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 umbenannt in 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Großer Plöner See.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
*
Von den beiden Pfarrstellen 1 und 2 der Ev.-Luth Kirchengemeinde Plön wird eine entfallen. Die verbleibende wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 umbenannt in 3. Pfarrstelle Pfarrsprengel Großer Plöner See.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gleschendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Strandregion mit einem Dienstumfang von 75 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Strandregion (1) – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Strandregion mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Strandregion (2) – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 3. Pfarrstelle Pfarrsprengel Strandregion mit einem Dienstumfang von 75 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Strandregion (3) – P Bot/P Sc
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 4. Pfarrstelle Pfarrsprengel Strandregion mit einem Dienstumfang von 50 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Strandregion (4) – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süsel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 5. Pfarrstelle Pfarrsprengel Strandregion mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Strandregion (5) – P Bot/P Sc
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süsel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 6. Pfarrstelle Pfarrsprengel Strandregion mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Strandregion (6) – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Timmendorfer Strand, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 7. Pfarrstelle Pfarrsprengel Strandregion mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Strandregion (7) – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 1. Pfarrstelle Pfarrsprengel Auenregion mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Auenregion (1) – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Curau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 2. Pfarrstelle Pfarrsprengel Auenregion mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Auenregion (2) – P Bot/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnissau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 umbenannt in 3. Pfarrstelle Pfarrsprengel Auenregion mit einem Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Auenregion (3) – P Bot/P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai zu Altengamme, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Kirche in Vierlanden, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Michaelis, Ev. Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Michaelis, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Havetoft, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa

Pfarrstellenerrichtungen

Die 8. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Dithmarschen Dienstleistung mit besonderem Auftrag (8) – P Ha
*
Mit Wirkung vom 1. Januar 2028 wird der Pfarrsprengel Großer Plöner See im Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, bestehend aus den Kirchengemeinden Ascheberg, Lebrade und Plön errichtet.
Az.: 21 Kkr. Plön-Segeberg – P Bot/P Sc
*
Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 wird im Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein der Pfarrsprengel Strandregion, bestehend aus den Kirchengemeinden Gleschendorf, Niendorf, Scharbeutz, Süsel und Timmendorfer Strand, errichtet.
Az.: 20 Pfarrsprengel Strandregion (1–7) – P Bot/P Sc
*
Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 wird im Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein der Pfarrsprengel Auenregion, bestehend aus den Kirchengemeinden Ahrensbök, Curau und Gnissau, errichtet.
Az.: 20 Pfarrsprengel Auenregion (1–3) – P Bot/P Sc
*
Die 13. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Dithmarschen Dienstleistung mit besonderem Auftrag (13) – P Ha
*
Die 14. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Dithmarschen Dienstleistung mit besonderem Auftrag (14) – P Ha
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Hauptkirche St. Michaelis mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 12. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag mit einem Stellenumfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa

Pfarrstellenaufhebungen

Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Scharbeutz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Az.: 20 Scharbeutz (3) – P Bot/P Sc
*
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süsel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Az.: 20 Süsel (3) – P Bot/P Sc
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Timmendorfer Strand, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Az.: 20 Timmendorfer Strand (2) – P Bot/P Sc
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Az.: 20 Ahrensbök (2) – P Bot/P Sc
*
Die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Kirche in Vierlanden, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Michaelis, Ev. Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Martin Luther King Kirchengemeinde Steilshoop, Ev. Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sieverstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 108Zweite Satzung zur Änderung
der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Rendsburg-Eckernförde

Vom 2. Dezember 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg­ Eckernförde hat am 16. November 2024 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde beschlossen:
####

Artikel 1
Änderung der Kirchenkreissatzung

Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg­ Eckernförde vom 28. November 2014 (KABl. 2015 S. 39), die zuletzt durch die Änderungssatzung vom 6. Februar 2017 (KABl. S. 123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      ,,Das Zentrum für Kirchliche Dienste wird durch den Kirchenkreisrat geleitet."
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
    3. Absatz 4 wird zu Absatz 3.
    4. Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wie folgt geändert:
      aa)
      Buchstabe b wird aufgehoben.
      bb)
      Die bisherigen Buchstaben c bis i werden die Buchstaben b bis h.
    5. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
  2. Anlage zu § 3 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung wird wie folgt gefasst:
    Übersicht über die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien
    Propstei Eckernförde
    Ev.-Luth . Kirchengemeinde Borby
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bünsdorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dänischenhagen
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fockbek
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gettorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamdorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohn
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hütten
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kosel
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krusendorf
    Ev.-Luth. Vater-Unser-Kirchengemeinde Osdorf-Felm-Lindhöft
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Owschlag
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sehestedt
    Propstei Rendsburg
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aukrug
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bovenau
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büdelsdorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hademarschen
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenwestedt
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jevenstedt
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rendsburg
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Todenbüttel
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wacken
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westerrönfeld
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Rendsburg, 2. Dezember 2024
Matthias Krüger
Axel von Rützen-Kositzkau
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
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Rendsburg, 2. Dezember 2024
Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde
Im Auftrag
Znottka
Az.: 700.619

Nr. 109Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2025
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde

Der Haushalt des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde für das Jahr 2025 wurde während der vierten Sitzung der Kirchenkreissynode dieses Jahres am 16. November 2024 beschlossen.
Gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, ist der beschlossene Haushalt zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntmachung mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen.
Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Haushalt 2025 in der Zeit vom 3. Januar bis 31. Januar 2025 in den Geschäftsräumen der Kirchenkreisverwaltung, An der Marienkirche 7–8, 24768 Rendsburg während der Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. Eine zusätzliche Information hinsichtlich der Möglichkeit zur Einsichtnahme erfolgt auf der Homepage des Kirchenkreises www.kkre.de.
Rendsburg, 2. Dezember 2024
Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde
Im Auftrag
Znottka
Az.: 700.276

Nr. 110Aufhebung des Ev. Kirchengemeindeverbandes Retzin

Vom 16. September 2024

Die Verbandsversammlung des Ev. Kirchengemeindeverbandes Retzin hat durch Beschluss vom 16. September 2024 die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes auf Grundlage des nachstehend abgedruckten öffentlich-rechtlichen Vertrags beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Pommerschen Ev. Kirchenkreises hat dem Vertrag durch Beschluss vom 24. September 2024 die entsprechend Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt.
Greifswald, 11. November 2024
Pommersches Ev. Kirchenkreisamt
Im Auftrag
Bratner
Az.:G 112 FHV Retzin
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin
Vom 16. September 2024

Aufgrund von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, und gemäß § 11 der Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin vom 24. Juni 2016 (KABl. 2017 S. 49) wird folgender Vertrag zwischen
  1. dem Evangelischen Kirchengemeindeverband Retzin
    – vertreten durch den Verbandsvorstand –
    und
  2. der Ev. Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee
  3. der Ev. Kirchengemeinde Retzin
    – jeweils vertreten durch den Kirchengemeinderat –
geschlossen:
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§ 1

(1) Der Evangelische Kirchengemeindeverband Retzin wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgelöst. Die vertragschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 3. sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin.
(2) Mit Inkrafttreten der gesonderten Anordnung über die Aufhebung der vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. und 3. sowie der Neubildung der Evangelischen Kirchengemeinde Retzin-Randow mit Ablauf des 31. Dezember 2024 wird die Evangelische Kirchengemeinde Retzin-Randow Gesamtrechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden zu 2. und 3.
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§ 2

Die Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin vom 24. Juni 2016 (KABl. 2017 S. 49) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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§ 3

Die gemäß § 3 der Verbandssatzung dem Evangelischen Kirchengemeindeverband Retzin obliegenden bzw. übertragenen Aufgaben fallen an die vertragschließenden Kirchengemeinden zu 2. und 3. zurück und nachfolgend an die neugebildete Evangelische Kirchengemeinde Retzin-Randow.
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§ 4

Sämtliche Forderungen, Verbindlichkeiten und Rücklagenbestände sowie die Trägerschaft der kirchlichen Friedhöfe fallen an die vertragschließenden Kirchengemeinden zu 2. und 3. zurück und nachfolgend an die neugebildete Evangelische Kirchengemeinde Retzin-Randow. Grundvermögen befindet sich nicht im Eigentum des Kirchengemeindeverbandes. Eine Vermögensauseinandersetzung findet darüber hinaus nicht statt.
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§ 5

Gemäß § 11 Absatz 3 der Verbandssatzung wird bestimmt, dass mit dem Kirchengemeindeverband bestehende Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Evangelische Kirchengemeinde Retzin-Randow übergehen.
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§ 6

( 1 ) Die Liquidation des Vermögens des Kirchengemeindeverbands sowie die Abwicklung dieses Vertrags nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen werden durch den Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbands nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt.
( 2 ) Die Verbandsversammlung überwacht auf der Grundlage des ihr nach Artikel 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 der Verfassung erteilten Auftrags die Durchführung dieses Vertrags.
( 3 ) Die Vertragschließenden verpflichten sich gegenseitig, alle Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Liquidation des Vermögens sowie die Abwicklung dieses Vertrags zu ermöglichen.
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§ 7

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, den unwirksamen Teil durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
( 2 ) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrats des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Er tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Retzin, 16. September 2024
Für den Ev. Kirchengemeindeverband Retzin
Matthias Jehsert
Th. Reim
(L. S.)
Vorsitzender
weiteres Mitglied
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Für den Ev. Kirchengemeindeverband Krackow-Nadrensee
Matthias Jehsert
Kapell
(L. S.)
Vorsitzender
weiteres Mitglied
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Für den Ev. Kirchengemeindeverband Retzin
Matthias Jehsert
Th. Reim
(L. S.)
Vorsitzender
weiteres Mitglied

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