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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 24Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchbaugesetzes

Vom 12. März 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchbaugesetzes

Das Kirchbaugesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) wird wie folgt geändert:
  1. In § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 7 und 11“ durch die Wörter „Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9“ ersetzt.
  2. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
      bb)
      In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 26 Absatz 1 Nummer 9“ durch die Wörter „Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Artikel 26 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 26 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
    3. In Absatz 4 Nummer 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Artikel 54 Absatz 1“ durch die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
  3. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
    2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn bei der Bau- und Gestaltungsmaßnahme an einem Denkmal die nach § 12 erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt und der Bau- und Gestaltungsmaßnahme keine Vorschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entgegenstehen, die im kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die genehmigende Stelle darf den Antrag auch ablehnen, wenn die Bau- und Gestaltungsmaßnahme gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.“
  4. In § 9 Satz 3 werden nach dem Wort schriftlich die Wörter „oder durch eine elektronische Kopie der Bestätigung“ eingefügt.
  5. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Sofern liturgische Belange oder das gesamtkirchliche Interesse nicht berührt werden, ist die Zuständigkeit für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Artikel 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verfassung vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreis auf diesen zu übertragen.“
    2. In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
  6. In § 12 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
  7. In § 13 Satz 4 werden nach dem Wort schriftlich die Wörter „oder durch eine elektronische Kopie der Bestätigung“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 22. Februar 2025 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 12. März 2025
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3431-009 – B Mö/R Rk

Nr. 25Elftes Kirchengesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes

Vom 12. März 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung wurde eingehalten:
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Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes

Teil 4 § 14 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 ( (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 138) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
„Durch einen Zusammenschluss soll ein zusammenhängendes Gemeindegebiet entstehen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 22. Februar 2025 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 12. März 2025
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: LKA 0210-001/005
und 3102-001/002 – R Eb

Nr. 26Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über eine Selbstverpflichtung und die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in der beruflichen oder ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(FührungszeugnisVwV)

Vom 13. März 2025

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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Artikel 1
Änderung der FührungszeugnisVwV

Die Verwaltungsvorschrift über eine Selbstverpflichtung und die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in der beruflichen oder ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 26. August 2016 (KABl. S. 358) wird wie folgt geändert:
  1. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
    1.1
    In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)“ durch „Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)“ ersetzt.
    1.2
    Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
    „Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren kann von einer erneuten Vorlage abgesehen werden.“
  2. Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:
    „Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses und die Information, ob die Person wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist, sind aktenkundig zu machen; nach Beendigung der beruflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeit ist der Eintrag zu löschen. Das Führungszeugnis ist nach Einsichtnahme durch die kirchliche Körperschaft zu vernichten oder der vorlagepflichtigen Person zurückzugeben; Kopien dürfen nicht angefertigt werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Kiel, 13. März 2025
Landeskirchenamt
Professor Dr. Unruh
Präsident
Az.: 3541 – 016 R Tr

II. Bekanntmachungen

Nr. 27Bekanntgabe der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Käning-Stiftung“

Vom 11. Februar 2025

Nachstehend wird die vom Vorstand am 11. Februar 2025 beschlossene Erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Käning-Stiftung“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 17. Februar 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Ev. Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. 2004 S. 69) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Satzung der „Käning-Stiftung“ vom 2. September 2002 (ABl. 2002 S. 72) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2015 (KABl. 2015 S. 191), stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 18. Februar 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-180 – R Kr
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Artikel 1

In § 4 Absatz 2 Satz 2 der Satzung des „Käning-Stiftung“ vom 2. September 2002 (ABl. 2002 S. 72) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2015 (KABl. 2015 S. 191) wird die Angabe „von 25 000 Euro“ gestrichen.
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Artikel 2

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. April 2025 in Kraft.
Wiek, 11. Februar 2025
Der Vorstand
gez. Anke Knuth
gez. Rainer Landt
(L. S.)
Vorsitzende
stellvertretender Vorsitzender

Nr. 28Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Das Siegelbild zeigt ein spitzovales Kirchensiegel mit einem musizierenden Engel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
Kiel, 5. März 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Lohmen – R Thi

Nr. 29Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Genehmigung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 20. Januar 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Badendiek
Ev.-Luth. Kirche Bellin
Ev.-Luth. Kirche Groß Upahl
Ev.-Luth. Kirche Karcheez
Ev.-Luth. Kirche Kirch Kogel
Ev.-Luth. Kirche Kirch Rosin
Ev.-Luth. Kirche Lohmen
Ev.-Luth. Kirche Zehna
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
geführt.
Kiel, 7. März 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Lohmen – R Thi

Nr. 30Berichtigung
der Bekanntgabe „Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen“

Vom 13. März 2025

Die Bekanntgabe „Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen“ vom 28. Februar 2025 (KABl. A Nr. 17 S. 40) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Namen der beschlussfassenden Kirchengemeinden lauten korrekt:
„Ev-Luth. Kirchengemeinde Sanitz“ und „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf“.
Kiel, 13. März 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Sanitz – R Thi
10 Thulendorf – R Thi

Nr. 31Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Alsterbund-Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Alsterbund-Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Alsterbund-Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Berkenthin-Nusse-Behlendorf-Sandesneben-Siebenbäumen wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marien geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Berkenthin-Nusse-Behlendorf-Sandesneben-Siebenbäumen wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marien geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Berkenthin-Nusse-Behlendorf-Sandesneben-Siebenbäumen wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marien geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
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Die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Berkenthin-Nusse-Behlendorf-Sandesneben-Siebenbäumen wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marien geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
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Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Berkenthin-Nusse-Behlendorf-Sandesneben-Siebenbäumen wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marien geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-luth. Christophorusgemeinde zu Hamburg-Hummelsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Hummelsbüttel - Klein Borstel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 5. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Maria Magdalenen Klein Borstel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Hummelsbüttel – Klein Borstel, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marschlande, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marschlande, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche am Ostkreuz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel, Ev.-­Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Billwerder an der Bille, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marschlande, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche am Ostkreuz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche am Ostkreuz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Hauptkirche St. Katharinen wird mit Wirkung vom 1. März 2025 von 75 Prozent auf 100 Prozent angehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto

Pfarrstellenerrichtungen

Die gemeinsame Pfarrstelle (Pfarrsprengel) der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 errichtet.
Az.: 20 Bad Sülze und Kölzow (Pfarrsprengel) – P Ha

Pfarrstellenaufhebungen

Die gemeinsame Pfarrstelle (Pfarrsprengel) der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze, der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 20 Bad Sülze, Kölzow und Marlow (Pfarrsprengel) – P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-luth. Christophorusgemeinde zu Hamburg-Hummelsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. März 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 32Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Neumünster

Vom 6. Januar 2025

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Neumünster hat am 18. November 2024 aufgrund des Artikels 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 9. Mai 2016 (KABl. S. 324), beschlossen:
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§ 1
Änderung der Verbandssatzung

  1. In § 3 Absatz 2 wird Nr. 4 gestrichen.
  2. In § 9 Absatz 1 Nr. 4 wird der Satzteil „§ 3 Absatz 2 Nummer 4 und“ gestrichen.
  3. In § 9 Absatz 1 Nr. 8 werden die Worte „das Verwaltungsamt“ durch die Worte „die Kirchenkreisverwaltung“ ersetzt.
  4. § 13 wird gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen ändert sich entsprechend.
  5. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung wurde mit Beschluss des Kirchenkreisrates vom 19. Dezember 2024 gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
Neumünster, 6. Januar 2025
Thorsten Kreutz
Markus Book
(L. S.)
Vorsitzender des
Verbandsvorstands
Mitglied des
Verbandsvorstands
*
Kiel, 4. März 2025
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Altholstein
Kirchenkreisverwaltung
Im Auftrag
Stephan Rohwer

Nr. 33Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der
Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein

Vom 20. Februar 2025

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 8. Februar 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 und § 11 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen der Verwaltungsgebührensatzung

Die Anlage (zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1) „Gebührentabelle“ der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein (Verwaltungsgebührensatzung Hamburg-West/Südholstein) vom 3. April 2023 (KABl. A Nr. 33 S. 82), die durch Satzung vom 4. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 115 S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für
Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit pro
Gebühr
1.
Abrechnung der ermäßigten Elternbeiträge mit den Landkreisen, Kommunen und der Freien Hansestadt Hamburg (Sozialstaffel)
Abrechnung
43,60 €
2.
Abrechnung der Verpflegungsgelder in Kindertageseinrichtungen
2.1
Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Norderstedt – halbjährlich
Abrechnung
76,80 €
2.2
Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Pinneberg – quartalsweise
Abrechnung
38,40 €
2.3
Abrechnung der Verpflegungsgelder über die Bildungskarte
Abrechnung
166,00 €
3.
Abrechnung der Einzelintegrations- / Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten
Abrechnung
43,60 €
4.
Ermittlung und Abrechnung der Kostenausgleiche bei den
Bundesländern
Rechnung
86,20 €
5.
Abrechnung Elternbeiträge inklusive Bankeinzug und Erstattungen – monatlich
Mandant
133,90 €
6.
Bescheinigungen für das Finanzamt (Steuererklärung)/
für den Arbeitgeber (Übernahme der Kinderbetreuungskosten/
Kindergartenzuschuss)
Bescheinigung
15,40 €
7.
Abrechnung der Kita-Gutscheine der Stadt Hamburg
Mitteilung
84,60 €
8.
Kindertagesstättenprogramm Ki-ON
8.1
Einweisung (Schulung) in die Ki-ON-Nutzung/Kita-Datenbank
Schulung
207,60 €
8.2
Neuvergabe Passwort bei Passwortverlust Ki-ON
Neuvergabe
6,20 €
8.3
Support Ki-ON/Kita-Datenbank
Jede angefangene ¼ Stunde
21,80 €
9.
Gerichtliches Mahnverfahren
Jede angefangene ¼ Stunde
21,80 €
10.
Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen
Einzelfall
21,80 €
11.
Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o. g. Gebührentatbestände abgedeckt sind
Jede angefangene ¼ Stunde
21,80 €
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit pro
Gebühr
1.
Debitorenbuchhaltung in der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung einschließlich Versendung der über die Friedhofsverwaltung erstellten Rechnungen und Bescheide. Übernahme des Mahnwesens sowie Abwicklung der Ratenzahlungen
1.1
Buchung von Zahlungsvorgängen über das Friedhofsprogramm HADES
Rechnung/Bescheid
2,60 €
1.2
Buchung von Zahlungsvorgängen über Papierlisten
Rechnung/Bescheid
6,50 €
1.3
Zusätzliche Gebühr für die Versendung von Rechnungen/Bescheiden per Post
Rechnung/Bescheid
2,00 €
2.
Erstellung von Friedhofsunterhaltungsgebührenbescheiden, Ermittlung von Nachsendeadressen, Überwachung der Geldeingänge, Einleiten des Mahnverfahrens, Pflegen der Grabnutzerdatei und auf Anforderung Zusendung von entsprechenden Listen
Bescheid
8,20 €
3.
Erfassung der Monatsabrechnung im Buchhaltungsprogramm der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung
Jede angefangene ¼ Stunde
21,80 €
4.
Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen
Einzelfall
21,80 €
5.
Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o.g. Gebührentatbestände abgedeckt sind
Jede angefangene ¼ Stunde
21,80 €
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i.V.m. § 2 Absatz 2 KKVwG
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Einheit pro
Gebühr
1.
Zusammenarbeit der Kirchenkreisverwaltungen gemäß öffentlich-rechtlichem Übertragungsvertrag nach Art. 74
der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland im Verwaltungsbereich Personal
1.1
Erledigung der eigenen Verwaltungsgeschäfte der abgebenden Kirchenkreisverwaltung im Bereich Personal – jährlich
Personalfall
643,56 €
1.2
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte im Verwaltungsbereich Personal gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 KKVwG für die im abgebenden Kirchenkreis zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen, die durch den Pflichtleistungskatalog gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 KKVwG bestimmt werden – jährlich
Personalfall
643,56 €
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
Hamburg, 20. Februar 2025
Frie Bräsen
Propst
Anja Botta
Pröpstin
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Hamburg, 20. Februar 2025
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/ Südholstein
Kirchliches Verwaltungszentrum
Im Auftrag
Dagmar Bethmann
Az.: 010.0-001

Nr. 34Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-West/Südholstein

Vom 3. März 2025

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 8. Februar 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz – , das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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Präambel

Die Finanzsatzung des Kirchenkreises Hamburg West/Südholstein dient der geordneten Verwaltung der anvertrauten finanziellen Mittel und der Unterstützung der kirchlichen Aufgaben, insbesondere der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat sowie der Förderung des Glaubens. Sie basiert auf dem Prinzip des solidarischen Teilens von Ressourcen und Belastungen zwischen den Kirchengemeinden sowie dem Kirchenkreis und den Diensten und Werken. Ziel ist es, durch eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Finanzplanung die Vielfalt kirchlichen Lebens zu ermöglichen und die Gemeinschaft in ihrem Auftrag zu stärken. Die Satzung trägt den rechtlichen Vorgaben des kirchlichen Finanzwesens Rechnung und unterstützt eine selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der jeweiligen Aufgaben.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein (im Folgenden „Kirchenkreis“ genannt) erhält zur Erfüllung der ihm sowie den Kirchengemeinden obliegenden Aufgaben Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzgesetzes.
( 2 ) Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Finanzgesetzes sowie dieser Satzung.
( 3 ) Diese Satzung legt daneben weitere Grundsätze im Hinblick auf die Finanzen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden fest.
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§ 2
Finanzplanung

( 1 ) Die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit ist im Vorfeld von Finanzentscheidungen zu betrachten. Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises ist eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde zu legen. Diese enthält das der Haushaltsperiode vorangehende Jahr, die Jahre der Haushaltsperiode und zwei nachfolgende Jahre. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
( 2 ) Die Finanzplanung enthält für die Finanzanteile nach §§ 4 bis 6 die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen. Als Bestandteil der Finanzplanung ist ein Bauunterhaltungs- und Investitionsprogramm aufzustellen, in dem einzelne Vorhaben nach Dringlichkeit und Jahresabschnitten mit den jeweils fälligen Teilbeträgen auszuweisen sind.
( 3 ) Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einem Pfarrstellenplan darzustellen, der gemäß Absatz 1 fortzuschreiben ist. Der Pfarrstellenplan ist der jeweiligen Finanzplanung als Anlage beizufügen.
( 4 ) Die Finanzplanung ist der Kirchenkreissynode als Anlage zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses vorzulegen.
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§ 3
Verteilmasse

( 1 ) Die dem Kirchenkreis entsprechend der Schlüsselzuweisung nach § 6 des Finanzgesetzes verbleibenden Kirchensteuern vom Einkommen sowie die durch den Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode in die Verteilmasse eingestellten weiteren Finanzmittel des Kirchenkreises dienen zur Deckung des Bedarfs der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil), gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und zur Bildung von Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden (Ausgleichs- und Investitionsrücklagen).
( 2 ) Die Verteilung der Verteilmasse auf den Gemeindeanteil, den Kirchenkreisanteil, den Gemeinschaftsanteil und weitere gemeinsame Rücklagen bestimmt die Kirchenkreissynode in ihrem Haushaltsbeschluss. Darin ist die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach § 9 festzulegen.
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§ 4
Gemeindeanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
  1. die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. Ausgleichszahlungen an Kirchengemeinden aufgrund örtlicher Besonderheiten
  3. besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Die Allgemeinen Gemeindezuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen zu 75 Prozent nach der Gemeindegliederzahl und zu 25 Prozent nach der Wohnbevölkerung in der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Zuweisung an die Kirchengemeinden nach Gemeindegliederzahlen beträgt mindestens 60 Prozent des gesamten Gemeindeanteils nach § 3 Absatz 1.
( 4 ) Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 2 werden die Umgemeindungen derart berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
( 5 ) Die eigenen Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden werden nicht angerechnet.
( 6 ) Kirchengemeinden können aus dem Gemeindeanteil Ausgleichszahlungen aufgrund örtlicher Besonderheiten gewährt werden. Näheres ist im Haushaltsbeschluss zu bestimmen.
( 7 ) Kirchengemeinden können aus dem Gemeindeanteil Zahlungen für besondere Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3 gewährt werden.
( 8 ) Auf Beschluss der beteiligten Kirchengemeinden hin kann ein regionaler Vorwegabzug zur Finanzierung einer Kirchenkreis-Anstellungsträgerschaft erfolgen.
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§ 5
Kirchenkreisanteil

Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
  1. die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
  4. die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind, die nicht nach § 7 finanziert werden.
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§ 6
Gemeinschaftsanteil

Im Gemeinschaftsanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nr. 3 des Finanzgesetzes für Pastorinnen und Pastoren einschließlich der vom Kirchenkreis an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland abzuführenden Beträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten unter Berücksichtigung der nach § 8 an den Kirchenkreis abzuführenden Erträge aus dem Pfarrvermögen,
  2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben und der Erhalt denkmalgeschützter Gebäude, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  3. Aufwendungen und Umlagen für die gemeinschaftlich wahrgenommenen Aufgaben, auch, soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen wahrgenommen werden,
  4. Gemeinschaftsprojekte inklusive der dazugehörigen Stellen, die auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung des Finanzausschusses von der Kirchenkreissynode beschlossen werden; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode,
  5. Aufwendungen aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften,
  6. Zuführungen an die sowie Entnahmen aus den gemeinsamen Rücklagen (§ 9).
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§ 7
Finanzierung der Verwaltungsgeschäfte und der Mitarbeitervertretung

( 1 ) Sind der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke in refinanzierten Bereichen tätig, werden für hierauf bezogene Leistungen der Kirchenkreisverwaltung auf der Grundlage von § 8 Kirchenkreisverwaltungsgesetz Entgelte erhoben. Näheres wird im Rahmen der Verwaltungsgebührensatzung bzw. dem Entgeltverzeichnis geregelt.
( 2 ) Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke werden über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Verwaltungsgebührensatzung zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung bzw. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD herangezogen. Der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke, bauwerk KIRCHLICHE IMMOBILIEN, Fachberatung, die Geschäftsstellen Kita-Werk und Diakonisches Werk werden über Umlagen entsprechend der in der Verwaltungsgebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten herangezogen.
( 3 ) Die Zeitpunkte des Entstehens und der Fälligkeit von Entgeltforderungen ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung des Kirchenkreises bzw. bei Entgeltforderungen nach dem Entgeltverzeichnis mit der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung.
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§ 8
Pfarrvermögen der Kirchengemeinden

Die Erträge aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes (Pfarrbesoldung) an den Kirchenkreis abzuführen. Die Kirchengemeinden behalten dabei einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge des Pfarrvermögens ein.
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§ 9
Rücklagen

( 1 ) Der Kirchenkreis bildet und unterhält eine allgemeine Ausgleichsrücklage zur Sicherung des Haushaltsausgleichs mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden.
( 2 ) Die allgemeine Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 15 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Finanzgesetzes zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre aufweisen.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung ihres Finanzausschusses über die Bildung weiterer zweckgebundener Rücklagen
( 4 ) Im Haushaltsbeschluss ist zu regeln, ob die über die prozentuale Mindestquote nach Absatz 2 hinausgehenden Mittel in den zweckgebundenen Rücklagen verbleiben, weiteren Rücklagen nach Absatz 3 zugeführt werden oder in die Verteilmasse eingestellt werden.
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§ 10
Bürgschaften des Kirchenkreises

Zur Übernahme von Bürgschaften durch den Kirchenkreis bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode.
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§ 11
Vorschriften zur gemeindlichen Haushaltswirtschaft

( 1 ) Der Kirchengemeinderat jeder Kirchengemeinde stellt für jedes Jahr nach den Vorschriften des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), zuletzt geändert nach Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) in der jeweils geltenden Fassung einen Haushaltsplan mit Stellenplan auf. Der Haushaltsplan ist getrennt nach Haushaltsjahren aufzustellen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Die Haushaltsmittel sind in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Doppel-Haushalte der Kirchengemeinden und deren unselbstständigen Einrichtungen sind jeweils für dieselbe Haushaltsperiode wie beim Kirchenkreis aufzustellen.
( 2 ) Der Haushalt, bestehend aus dem Haushaltsbeschluss, dem Haushaltsplan und dem Stellenplan, ist nach der Festsetzung des Gemeindeanteils durch die Kirchenkreissynode und der Mitteilung der übrigen erforderlichen Rechengrößen durch die Kirchenkreisverwaltung dem Kirchenkreisrat unverzüglich vorzulegen. Das Nähere wird durch die haushaltsrechtlichen Regelungen bestimmt.
( 3 ) Die Bestimmungen für die Kirchengemeinden finden auch auf Kirchengemeindeverbände entsprechende Anwendung.
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§ 12
Rechtsbehelfe

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 13
Änderung der Finanzsatzung

Für Änderungen dieser Satzung ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kirchenkreissynodalen erforderlich.
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§ 14
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein vom 19. April 2016 (KABl. S. 202) außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
Hamburg, 3. März 2025
Frie Bräsen
Propst
Anja Botta
Pröpstin
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Hamburg, 3. März 2025
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein
Kirchenkreisverwaltung
Im Auftrag
Dagmar Bethmann
Az.: 010.0-001

Nr. 35Berichtigung
der Vierten Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 6. März 2025

Die Vierte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 20. Dezember 2024 (KABl. A Nr. 22 S. 45) ist wie folgt zu berichtigen: Als Mitglied des Kirchenkreisrats hat unterzeichnet: „Susanne Wölfel“.
Kiel, 6. März 2025
Landeskirchenamt
Die Redaktion
Az.: 1242-012 – R Ro

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 4. Ausgabe 2025:
Fr, 11. April
30. April 2025,
für die 5. Ausgabe 2025:
Fr, 16. Mai
31. Mai 2025,
für die 6. Ausgabe 2025:
Mo, 16. Juni
30. Juni 2025.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.