.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (AuGVwV)
Vom 11. Februar 2025
Vollzitat: Verwaltungsvorschrift über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 11. Februar 2025 (KABl. A Nr. 12 S. 30) |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
###1. Grundsatz
1 Diese Verwaltungsvorschrift dient der Umsetzung und Ergänzung
- der staatlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz, insbesondere
- des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) (ASiG) das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
- des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks, insbesondere
- der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) und „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2), in den jeweils geltenden Fassungen, sowie
- der von der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines Präventionskonzepts „Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (Rahmenvereinbarung-EKD) vom 21. Mai 2014 (ABl. EKD 2018 S. 98), in der jeweils geltenden Fassung, der die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland beigetreten ist.
2 Arbeitsschutz im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift umfasst die Arbeitssicherheit, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz. 3 Sein Ziel ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeitenden nach Nummer 2.2 zu etablieren, zu sichern und zu verbessern.
#2. Geltungsbereich
#2.1
Diese Verwaltungsvorschrift verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre rechtlich unselbständigen Dienste und Werke (Anstellungsträger).
#2.2
1 Der Schutzbereich dieser Verwaltungsvorschrift erstreckt sich entsprechend zu § 2 Absatz 2 ArbSchG auf alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die bei den Anstellungsträgern nach Nummer 2.1 tätig sind (Mitarbeitende). 2 Dies sind insbesondere
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- Pastorinnen und Pastoren,
- Vikarinnen und Vikare,
- Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
- ehrenamtlich Tätige.
3. Verantwortung als Anstellungsträger
#3.1
1 Jeder Anstellungsträger ist verpflichtet, den Arbeitsschutz für die bei ihm tätigen Mitarbeitenden zu gewährleisten. 2 Er ist gemäß § 2 Absatz 3 ArbSchG Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzes.
#3.2
1 Neben dem Anstellungsträger sind gemäß § 13 ArbSchG seine gesetzliche Vertreterin bzw. sein gesetzlicher Vertreter oder sein vertretungsberechtigtes Organ für den Arbeitsschutz verantwortlich. 2 Darüber hinaus kann der Anstellungsträger seine Verantwortung für den Arbeitsschutz gemäß § 13 Absatz 2 ArbSchG schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren. 3 Das Landeskirchenamt stellt für die Delegation ein Muster zur Verfügung. 4 Der Anstellungsträger bleibt für die Überwachung der ordnungsgemäßen und sorgfältigen Erfüllung der delegierten Aufgaben verantwortlich.
#3.3
Die Kirchenkreise beraten gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 2 Satz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016, zuletzt geändert am 29. November 2022 (KKVwG), in der jeweils geltenden Fassung, die Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich im Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit.
#3.4
Die Mitarbeitendenvertretung hat bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren gemäß § 40 Buchstabe b Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD – MVG-EKD vom 12. November 2013, zuletzt geändert am 13. November 2024 (ABl. EKD S. 157)1#, in der jeweils geltenden Fassung, ein Mitbestimmungsrecht.
#4. Arbeitsschutzbeauftragte
#4.1
1 Jeder Anstellungsträger soll für die Belange des Arbeitsschutzes mindestens eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner (Arbeitsschutzbeauftragte) beauftragen, der bzw. dem die Schnittstellenfunktion zwischen den arbeitgeberseitig verantwortlichen Personen nach Nummer 3.2, den Mitarbeitenden nach Nummer 2.2 und den unterstützenden und beratenden Personen (Sicherheitsbeauftragte nach Nummer 5, Orts- und Fachkräfte nach Nummer 8, der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Nummer 7, der Landeskirchlichen Koordinatorin bzw. dem Landeskirchlichen Koordinator für Arbeitssicherheit nach Nummer 6) zukommt. 2 Die bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte trägt nur dann die arbeitgeberseitige Verantwortung für den Arbeitsschutz, wenn sie bzw. er mit der verantwortlichen Person des Anstellungsträgers gemäß Nummer 3.2 identisch ist oder ihr bzw. ihm klar definierte Verantwortungsbereiche übertragen wurden. 3 Die Arbeitsschutzbeauftragten sind den Mitarbeitenden sowie der Landeskirchlichen Koordinatorin bzw. dem Landeskirchlichen Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz namentlich bekannt zu machen.
#4.2
1 Die Beauftragung, Festlegung des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse erfolgen durch eine Pflichtenübertragung in Textform. 2 Das Landeskirchenamt stellt für die Pflichtenübertragung ein Muster zur Verfügung. 3 Zu den Aufgaben der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten können insbesondere gehören:
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
- angemessene und ausreichende Unterweisung der Mitarbeitenden über den Arbeitsschutz,
- Voranbringen von Maßnahmen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit gewährleisten,
- Überprüfung dieser Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und erforderlichenfalls die Unterstützung ihrer Anpassung an geänderte Gegebenheiten,
- Sicherstellung der erforderlichen örtlichen Begehungen und Beratungen durch die Ortskräfte (vgl. Nummer 8),
- Koordination und gegebenenfalls Leitung der Arbeitsschutzausschüsse im Zuständigkeitsbereich und
- Meldung von Arbeitsunfällen an die jeweilige Ortskraft (vgl. Nummer 8).
4 Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird die bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte von der zuständigen Fach- oder Ortskraft (vgl. Nummer 8) für Arbeitssicherheit beratend unterstützt.
#4.3
Die Arbeitsschutzbeauftragten sollen regelmäßig zu Fragestellungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz fortgebildet werden.
#4.4
Soweit die Aufgaben des Arbeitsschutzes nicht in Textform an eine Arbeitsschutzbeauftragte bzw. einen Arbeitsschutzbeauftragten übertragen wurden, bleibt die verantwortliche Person des Anstellungsträgers gemäß Nummer 3.2 für diese zuständig.
#5. Sicherheitsbeauftragte
1 Sicherheitsbeauftragte im Sinne des § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützen den Anstellungsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 2 Sie haben sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeitenden im Sinne von Nummer 2.2 aufmerksam zu machen. 3 Sie werden entsprechend § 22 Absatz 1 SGB 7 von Anstellungsträgern mit regelmäßig mehr als 20 bei ihnen tätigen Mitarbeitenden i. S. d. Mitarbeitendenvertretungsrechts unter Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung bestellt. 4 Das Landeskirchenamt stellt für ihre Bestellung ein Muster zur Verfügung.
#6. Landeskirchliche Koordinatorin bzw. Landeskirchlicher Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz
#6.1
1 Vom Landeskirchenamt wird gemäß Nummer 4 Rahmenvereinbarung-EKD schriftlich eine Landeskirchliche Koordinatorin bzw. ein Landeskirchlicher Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz bestellt. 2 Sie bzw. er ist die zentrale Ansprechperson der Landeskirche für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, u. a. gegenüber den Anstellungsträgern, den Arbeitsschutzbeauftragten, dem Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen, den Orts- und Fachkräften für Arbeitssicherheit, den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsbehörden sowie der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS).
#6.2
Die Koordinatorin bzw. der Koordinator vertritt die Landeskirche im Kreise aller Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren für Arbeits- und Gesundheitsschutz in der EKD, gegenüber der EFAS sowie den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen ihrer bzw. seiner Bestellung.
#6.3
1 Die Aufgaben der Koordinatorin bzw. des Koordinators sind in Nummer 4.1 bis 4.3 Rahmenvereinbarung-EKD genannt. 2 Sie bzw. er hat den Arbeits- und Gesundheitsschutz weiterzuentwickeln und Entscheidungen der Landeskirche im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu fördern und umzusetzen, insbesondere durch die Unterstützung bei der laufenden Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzeptes. 3 Ihr bzw. ihm sind auf Aufforderung die erforderlichen Kennzahlen für die Ermittlung des Betreuungsbedarfs durch die Orts- und Fachkräfte zur Erstellung von Arbeitsunfall- und Gesundheitsstatistiken zu übermitteln.
#7. Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit
#7.1
1 Vom Landeskirchenamt wird gemäß Nummer 5 Rahmenvereinbarung-EKD schriftlich eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt. 2 Sie hat die fachliche Aufsicht über die Orts- und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und unterstützt sie mit ihrer Fachkunde. 3 Sie muss die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert haben und mindestens zu 50 Prozent des Beschäftigungsumfangs einer vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiters als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sein. 4 In diesem Beschäftigungsumfang ist die Beratungstätigkeit als Fach- bzw. Ortskraft für Arbeitssicherheit für landeskirchliche Einrichtungen enthalten.
#7.2
1 In der Regel soll gemäß Nummer 4 Rahmenvereinbarung-EKD die Landeskirchliche Koordinatorin bzw. der Landeskirchliche Koordinator gleichzeitig die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Landeskirche sein. 2 Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, arbeiten Koordinatorin oder Koordinator und die leitende Fachkraft eng zusammen. 3 In fachlichen Belangen hat in diesem Fall die leitende Fachkraft, in organisatorischen und konzeptionellen Belangen die Koordinatorin bzw. der Koordinator die Entscheidungskompetenz.
#8. Orts- und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
#8.1
1 Die Anstellungsträger haben gemäß § 5 ASiG schriftlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die sie gemäß § 6 ASiG beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit unterstützen. 2 In Abweichung von dieser Regelung wurde gemäß § 16 ASiG i. V. m. § 2 Absatz 6 DGUV Vorschrift 2 mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Nummer 5 Rahmenvereinbarung-EKD vereinbart, dass die Anstellungsträger unter den dort genannten Voraussetzungen durch die Bestellung von Ortskräften einen zu §§ 5 und 6 ASiG analogen gleichwertigen arbeitssicherheitstechnischen Arbeitsschutz gewährleisten können und diese abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 3 Für die Kirchengemeinden erfolgt die Betreuung entsprechend Nummer 1.1.6 der Anlage zu § 2 Absatz 2 Satz 1 KKVwG durch die Fach- bzw. Ortskräfte der Kirchenkreise. 4 Innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist für jede Einrichtung eine von der Landeskirche oder den Kirchenkreisen mit Bestellungsurkunde berufene Fach- bzw. Ortskraft mit entsprechender fachlicher Qualifikation zuständig.
#8.2
1 Wurde eine Ortskraft anstelle einer Fachkraft bestellt, übernimmt sie unter fachlicher Anleitung und Betreuung durch die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit (Nummer 7) die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend § 6 ASiG. 2 Zu diesen gehören insbesondere die
- Durchführung von Ortsbegehungen und Beratung der Anstellungsträger in Fragen des Arbeitsschutzes,
- Beratung der Anstellungsträger bei Veranstaltungen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- beratende Unterstützung der Arbeitsschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben nach Nummer 4.2,
- Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.
9. Arbeitsschutzausschüsse
#9.1
1 In den entsprechend § 11 ASiG gebildeten Arbeitsschutzausschüssen werden mindestens vierteljährlich die mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung befassten Funktionsträger zusammengebracht, um Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. 2 Zu diesen Anliegen gehören auch das Betriebliche Gesundheitsmanagement, die Barrierefreiheit oder die Verkehrssicherungspflicht von öffentlich zugänglichen Bereichen. 3 Die Orts- und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und -ärzte bringen ihr sicherheitstechnisches und arbeitsmedizinisches Fachwissen ein.
#9.2
1 Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt entsprechend § 11 Satz 2 ASiG mit folgenden Mitgliedern:
- Vertreterin bzw. Vertreter des Anstellungsträgers gemäß Nummer 3.2,
- zwei von der Mitarbeitendenvertretung bestimmte Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
- Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt,
- Orts- oder Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Nummer 8,
- Sicherheitsbeauftragte bzw. Sicherheitsbeauftragter gemäß Nummer 5.
2 Zusätzlich nehmen die Arbeitsschutzbeauftragten nach Nummer 4 an den Ausschusssitzungen teil. 3 Die Landeskirchliche Koordinatorin bzw. der Landeskirchliche Koordinator für Arbeitsschutz wirkt in den Arbeitsschutzausschüssen gemäß Nummer 4.3 Rahmenvereinbarung-EKD mit. 4 Bei Bedarf werden weitere Fachleute zu den Sitzungen eingeladen.
#9.3
In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden entsprechend § 11 Satz 1 ASiG mindestens folgende Arbeitsschutzausschüsse gebildet:
- ein Arbeitsschutzausschuss je Kirchenkreis,
- ein Arbeitsschutzausschuss der Hauptbereiche,
- in Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitenden sollen weitere Arbeitsschutzausschüsse eingerichtet werden.
9.4
Die Arbeitsschutzausschüsse können den Anstellungsträgern Empfehlungen für Maßnahmen geben, über deren tatsächliche Umsetzung die jeweilige Dienststellenleitung unter Beteiligung der jeweils zuständigen Mitarbeitendenvertretung entscheidet.
#9.5
1 Die bzw. der Vorsitzende des Arbeitsschutzausschusses lädt mindestens einmal im Quartal mit einer Frist von vier Wochen zur Sitzung ein. 2 Es ist ein Protokoll anzufertigen, von dem die Landeskirchliche Koordinatorin bzw. der Landeskirchlicher Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Abschrift erhält.
#10. Landeskirchliches Arbeitsschutzgremium
#10.1
1 Das Landeskirchliche Arbeitsschutzgremium hat die Aufgabe, sich mit übergreifenden Grundsatzfragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung als zentrales landeskirchliches Thema in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Norddeutschland auf den Ebenen der Landeskirche, der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbänden, der Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverbänden sowie den ihnen jeweils angeschlossenen Einrichtungen zu befassen. 2 Es entwickelt und prüft Maßnahmen zur Etablierung, Sicherung und Verbesserung von sicherheits- und gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeitenden nach Nummer 2.2 in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und regt gegebenenfalls Veränderungen des Arbeitsschutzkonzeptes an.
#10.2
1 Das Landeskirchliche Arbeitsschutzgremium setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- dezernatsleitende Person des Dezernats Bauwesen (Leitung),
- Person für Arbeits- und Gesundheitsschutz aus der Mitte der Kirchenleitung,
- Landeskirchliche Koordinatorin bzw. Landeskirchlicher Koordinator für Arbeits- und Gesundheitsschutz (Geschäftsführung),
- Landeskirchliche Koordinatorin bzw. Landeskirchlicher Koordinator für Arbeitsmedizin,
- eine Vertretung des Vorstandes des Gesamtausschusses der Mitarbeitendenvertretungen,
- eine von der Pastorinnen- und Pastorenvertretung entsandte Person,
- vorsitzende Personen der Arbeitsschutzausschüsse der Kirchenkreise oder eine von den Arbeitsschutzausschüssen bestimmte Vertretung aus ihrem Teilnehmerkreis,
- eine von der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche benannte Person,
- eine weitere Vertretung des Landeskirchenamtes (Büroleitung Dezernat L oder Vertretung).
2 Weitere Mitglieder aus den Kirchenkreisen bzw. den kirchlichen Verwaltungen können zu Beratungen hinzugezogen werden.
#10.3
1 Das Landeskirchliche Arbeitsschutzgremium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Die Geschäftsführung lädt mit einer Frist von vier Wochen ein. 3 Es wird ein Protokoll angefertigt. 4 Die Reisekosten trägt die Landeskirche.
#11. Übergangsvorschrift
Die Arbeitsschutzbeauftragten nach Nummer 4 sollen der Landeskirchlichen Koordinatorin bzw. dem Landeskirchlichen Koordinator bis zum 31. Dezember 2025 bekannt gegeben werden.
#12. Außerkrafttreten
Die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz (VerwAnO-ASch) vom 26. Mai 1999 (GVOBl. S. 138) tritt außer Kraft.
#13. Inkrafttreten
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1 ↑ Red. Anm.: (ABl. EKD S. 157, 2025 S. 43)
1 ↑ Red. Anm.: (ABl. EKD S. 157, 2025 S. 43)