.Erläuterungen
Artikel 3
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Erläuterungen
zu Artikel 3 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2024
####Artikel 3
Gliederung
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Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gliedert sich in die Ebenen Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche.
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Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie ihre Dienste und Werke bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 4: Gliederung
- (1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist organisatorisch gegliedert in die drei Ebenen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche.(2) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bilden die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie die jeweiligen Dienste und Werke als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 7).
Zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode hatte Artikel 3 seine aktuelle Fassung gefunden (Drucksache 3/II, Seite 9).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Die Artikel 4, 5 und 6 beschreiben die organisatorische Gliederung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in verschiedene selbstständige Ebenen, die jeweils den Status einer Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich des öffentlichen Rechtes haben. Sie haben das Recht zur Selbstverwaltung, das Haushaltsrecht und das Recht zur Normsetzung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung (Grundsatz I.2.1 des Fusionsvertrages). Mit der Namensnennung der Kirche sind demzufolge alle Ebenen einschließlich der Dienste und Werke erfasst. Der Kirchenname wird nicht synonym für die landeskirchliche Ebene verwendet, sondern immer für die Kirche in einem alle Ebenen umfassenden Sinn. Für die Gremien und Ämter auf der landeskirchlichen Ebene wird jeweils die Vorsilbe „Landes“ wie Landessynode, Landesbischöfin bzw. Landesbischof und Landeskirchenamt verwendet. Damit wird an eine evangelisch Tradition angeknüpft, Kirche in einem bestimmten Gebiet zu sein, und in Abgrenzung zu Freikirchen deutlich gemacht, dass die Landeskirche sich als ein institutionelles Gegenüber zu Staat und Gesellschaft versteht. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 bilden die organisatorisch voneinander getrennten Ebenen mit den Diensten und Werken als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 72)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Ausgangspunkt im Jahr 2007 war der Grundsatz, dass die Verfassung einen dreistufigen Aufbau vorsah aus Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche. Die drei Ebenen sollten jeweils den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, insbesondere mit dem Recht zur Selbstverwaltung und dem Haushalts- sowie Satzungsrecht. Dabei sollte mindestens die Kirchenkreisebene in geistliche Aufsichtsbezirke aufgeteilt werden können, welche jedoch keinen Körperschaftscharakter haben sollten. Das eine der Kirche anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene theologisch gesehen gleichwertige Dienste. Regionale Besonderheiten der bisherigen Kirchengebiete sollten Berücksichtigung finden.
Der Kirchenkreisvorstand Eutin befürwortete im November 2008 die Regelung unter Punkt I. im Entwurf des Fusionsvertrags vom 2. Juli 2008, hinterfragte aber die Bedeutung und den Umfang des „Rechts zur Normsetzung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“.
Die Kirchenleitung der NEK erläuterte diesbezüglich zur Antwort am 12. Januar 2009: „Normsetzung“ sei der Oberbegriff für die Befugnis der Landeskirche zur Kirchengesetzgebung und der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden zum Erlass von Satzungen.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 28. August 2009 wurde u. a. über den Aufbau und die (grundsätzliche) Struktur der Kirche gesprochen. Es wurde angemerkt, dass die Dienste und Werke noch in den dreistufigen Aufbau aufgenommen werden sollen. Kirchengemeindeverbände sollen auf der Ebene der Kirchengemeinde angesiedelt und dort geregelt werden, die Kirchenkreisverbände entsprechend. Zwangsverbände wurden angedacht, die Untergruppe Kirchengemeindeordnung wurde mit der Ausarbeitung von Kriterien beauftragt. Darüber hinaus wurde diskutiert, ob neben dem Subsidiaritätsprinzip auch das Solidaritätsprinzip aufgenommen werden sollte, eine Abstimmung ergab eine kleine Mehrheit, die sich dafür aussprach.
Die Zwangsverbände wurden erneut in der Sitzung der AG Verfassung vom 10. November 2009 aufgegriffen: Zwangszusammenschlüsse von Kirchengemeinden können in den Satzungen der Kirchenkreise vorgesehen werden.
Der Kirchenkreisstrukturausschuss der ELLM setzte sich mit einem entsprechenden Antrag an die Landessynode dafür ein, dass die Regionalverbände im zukünftigen Kirchenkreis Mecklenburg übernommen werden (vgl. Grundsatz zum Fusionsvertrag II.3.3).
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh aus dem Mai 2010 sah einen eigenen Artikel für die „Untergliederung“ vor. Die Textgruppe fasste den Inhalt in einem Artikel mit dem Allgemeinen Priestertum zusammen:
- (1) Das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden ist die Grundlage für die organisatorische Gliederung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist organisatorisch gegliedert in die drei Ebenen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche.(3) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bilden die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie ihre Dienste und Werke als Kirche eine innere und äußere Einheit.
Propst Gorski kritisierte am 30. Mai 2010 die Formulierung „das Allgemeine Priestertum“ als umständlich und schlug „Allgemeines Priestertum“ als Alternative vor. Das Wort „organisatorisch“ in Absatz 2 sei überflüssig. Das Allgemeine Priestertum solle als Grundlage der geistlichen Gliederung in den Artikeln 10 bis 14 erneut erwähnt werden, da es eben nicht nur Grundlage der organisatorischen, sondern auch der geistlichen Gliederung sei.
In der Sitzung der AG Verfassung wurde z. T. bestritten, dass das Allgemeine Priestertum die Grundlage für die Gliederung der Kirche sei. Der Antrag, das Allgemeine Priestertum aus dem damaligen Artikel 4 zu streichen, wurde jedoch abgelehnt; gleichzeitig sprach sich eine Mehrheit für die Aufnahme der Formulierung auch in den damaligen Artikel 14 aus.
Die AG Verfassung beschloss am 8. Juli 2010 folgende Fassung:
- (1) Die Nordkirche ist organisatorisch gegliedert in die drei Ebenen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche.(2) In der Nordkirche bilden die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie ihre jeweiligen Dienste und Werke einschließlich der diakonischen Einrichtungen als Kirche eine innere und äußere Einheit.
Hierzu merkte die AG Theologie an, dass in Absatz 1 die unklare Verwendung des Begriffs „Landeskirche“ durch die Formulierung „und der landeskirchlichen Ebene“ ersetzt werden sollte. Der Begriff der „Landeskirche“ werde nämlich doppelt verwendet: für die landeskirchliche Ebene und als Sammelbegriff für Kirche; zudem würde er nicht erläutert oder eingeführt.
Die Kirchenleitung der PEK und die AG Dienste und Werke äußerten zu Absatz 2 die Ansicht, dass das Wort „Kirche“ durch „Zeugnis- und Dienstgemeinschaft“ ersetzt werden sollte, ebenso die Wörter „sowie ihre jeweiligen Dienste und Werke“ durch die Wörter „und die Dienste“, um im Duktus der Aufzählung zu bleiben und den Diensten und Werken einen gleichwertigen Status einzuräumen.
Die Kirchenleitung der PEK schlug im August 2010 vor, in dem damaligen Artikel 4 Absatz 2 letzter Halbsatz wie folgt zu formulieren: „…Einrichtungen als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit“.
Die Fassung des damaligen Artikels 4 lautete am 17. September 2010 gemäß Beschluss der Kirchenleitung:
- (1) Die Evangelische Kirche im Norden ist organisatorisch gegliedert in die Ebenen der Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und der Landeskirche.(2) In der Evangelischen Kirche im Norden bilden die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie ihre jeweiligen Dienste und Werke als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden zu dem damaligen Artikel 4 die folgenden Anträge gestellt:
- Zu Absatz 1 wurde beantragt, den Rechtsausschuss zu bitten, den Begriff „Landeskirche“ durch eine andere Terminologie zu ersetzen (Antrag 140), da der Begriff an dieser Stelle nur für die gesamtkirchliche Ebene verwendet werde, was dem allgemeinen Sprachgebrauch – als Gesamtbegriff einer Kirche mit allen ihren Ebenen – widerspräche. Auch sei der Begriff historisch belastet, weil er immer einem bestimmten Kirchenbegriff entspräche, „einem Land, einer Landesherrschaft und einer starken Position des Landesbischofs an der Spitze.“Zu Absatz 2 wurde beantragt, wie folgt zu formulieren: „In der Evangelischen Kirche im Norden bilden Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie die jeweiligen Dienste und Werke als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine geistliche Einheit unbeschadet ihrer rechtlichen Selbstständigkeit.“ (Antrag 44)Ein weiterer Antrag (59) lautete: „In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie alle genießen den Schutz und die Fürsorge der Evangelischen Kirche im Norden und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.““ Auf diese Weise würde eine einheitliche Formulierung verwendet, an die die weiteren Formulierungen in der Verfassung angepasst werden müssten.
Die NEK sprach sich für die Streichung des Wortes „jeweiligen“ in Absatz 2 aus. Die PEK empfahl die folgende Formulierung für Absatz 2: „In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bilden die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie ihre jeweiligen Dienste und Werke als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.“
Der Rechtsausschuss befasste sich am 11. und 12. März 2011 erneut mit dieser Regelung. In dieser Sitzung wurde über die Formulierung „drei Ebenen“ gesprochen. Durch diese Formulierung sollte verhindert werden, dass über eine vierte Ebene diskutiert werde. Auf der anderen Seite sollten in der Verfassung Rechtsmodelle nicht namentlich genannt werden. Auch die Frage, ob die Diakonie an dieser Stelle erwähnt werden sollte, wurde debattiert, genau wie die Verwendung des Begriffs „Ebenen“. An den Formulierungen wird gearbeitet, außerdem das Thema einer Hierarchie in der Kirche debattiert. Nach ausführlicher Diskussion wurde vom Rechtsausschuss folgende Formulierung empfohlen: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gliedert sich in Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche.“
Auch Antrag 140 wurde diskutiert: Die Vollbezeichnung werde immer dann benutzt, wenn es um die Gesamtkirche ginge, das Wort „Landeskirche“ immer dann, wenn es um die landeskirchliche Ebene ginge. Es wird beschlossen zu empfehlen, Artikel 4 Absatz 2 neu zu formulieren: „Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche sowie Dienste und Werke bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.“ Die Anträge 44 und 59 wurden angesprochen, aber nicht zum Antrag erhoben.
Der Theologische Ausschuss schlug vor, den Absatz 3 aus Artikel 2 des Entwurfs des Rechtsausschusses als Absatz 3 zu übernehmen: „Leitung erfolgt auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“
Das NKA regte an, das Wort „Zeugnisgemeinschaft“ durch „Bekenntnisgemeinschaft“ zu ersetzen. Es sollte deutlich werden, dass die drei Ebenen bei der Erfüllung des Auftrags und in der Wahrnehmung der Aufgaben zusammenwirken.
Im Rechtsausschuss wurde die Formulierung der „jeweiligen“ Dienste und Werke kritisiert. Ungenauigkeiten der NEK-Verfassung sollten in der neuen Verfassung nicht weiter bestehen. Es sei u. a. zu klären, ob „Einrichtungen“ der Oberbegriff für „Dienste und Werke“ sei. Jedenfalls solle einheitlich formuliert werden. Es wurden keine Anträge gestellt.
Der Hauptbereich 2 unterstützte Antrag 59. Artikel 4 würde nach der Einfügung neuer Artikel 4 bis 6 zu Artikel 7. Die Kammer für Dienste und Werke wiederum unterstützte das Anliegen des Antrags aus den Hauptbereichen 2 und 5, einen neuen Artikel 4 mit aktuelleren Aufgaben zu formulieren.
Der Hauptbereich 4 sprach sich für die Streichung des Wortes „jeweiligen“ in Absatz 2 aus – ebenso der Kirchenkreis Nordfriesland und der Konvent Dienste und Werke. Nach Auffassung des Hauptbereichs 4 sollte ein Absatz 3 wie folgt formuliert werden: „Die Dienste, Werke und Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie die in ihrem Bereich wirkenden freien kirchlichen Vereinigungen und Einrichtungen stehen unabhängig von ihrer Rechtsform unter dem einen Auftrag der Kirche. Sie genießen den Schutz und Fürsorge der Nordkirche und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.“ Auch der Hauptbereich 7 sprach sich für Antrag 59 aus.
Der Kirchenkreis Altholstein sprach sich dafür aus, in der gesamten Verfassung und damit auch in dem damaligen Artikel 4 die Verwendung des Begriffs „Landeskirche“ zu überprüfen.
Die Bearbeitung des Rechtsausschusses vom 26. Juni 2011 lautete:
- (1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gliedert sich in Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche(2) Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche sowie ihre Dienste und Werke bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.
Die Steuerungsgruppe übernahm am 27. Juni 2011 diese Fassung und entschied sich damit bewusst gegen die Nennung der „Ebenen“, da hier nur die körperschaftlich verfasste Struktur beschrieben werde.
Die Redaktionsgruppe hingegen fügte die „Ebenen“ wieder ein, so dass Absatz 1 lautete: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche im Norden gliedert sich in die Ebenen Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche.“
Die Steuerungsgruppe beschloss diese Fassung am 26. August 2011 für die Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung am 16. und 17. September 2011 ebenfalls.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, das Wort „ihre“ in das neutrale „die“ zu ändern, da es auch Dienste und Werke gebe, die im Rahmen ihrer selbstständigen Struktur auch gegenüber Partnern und Trägern außerhalb der Nordkirche verpflichtet seien. Der Antrag wurde nicht angenommen.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Die Verfassung der NEK enthielt keine entsprechende Vorschrift.
#2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Die Kirchenkreisordnung der ELLM enthielt in Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 die Regelung, dass die Landeskirche sich in Kirchenkreise gliedert.
Die Kirchenordnung der PEK enthielt keine entsprechende Vorschrift, zählt aber in Artikel 2 Satz 1 auf:
- 1 Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament sammeln, ist die Gemeinde Jesu Christi: In der örtlichen Kirchengemeinde ebenso wie in den übergreifenden Bereichen des Kirchenkreises, der Pommerschen Evangelischen Kirche, der Gesamtkirche und in den Werken der Diakonie und Mission sowie in den übrigen Werken der kirchlichen Arbeit.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
I.2 Dreistufige Organisationsstruktur
I.2.1 Die gemeinsame Kirche ist organisatorisch in drei Ebenen gegliedert: Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche (dreistufiger Verfassungsaufbau). Sie haben jeweils den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung, dem Haushaltsrecht und dem Recht zur Normsetzung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
I.2.2 Für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in der dreistufigen Organisationsstruktur gilt das Subsidiaritätsprinzip.
I.2.3 Die Verwaltungsaufgaben werden durch die jeweiligen kirchlichen Körperschaften im Rahmen der gesetzlichen Regelungen wahrgenommen (dreistufiger Verwaltungsaufbau). Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten für alle drei Ebenen, regelt ein einheitliches Verwaltungsgesetz, dessen Inhalt sich für die Verwaltung auf Kirchenkreisebene am Kirchenkreisverwaltungsverwaltungsgesetz der NEK (GVOBl. 2006 S. 175 ff.) orientiert. Die gesetzlichen Regelungen haben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Aufgabengerechtigkeit zu folgen.
I.2.4 Die Landeskirche ist in drei geistliche Aufsichtsbezirke (Sprengel) gegliedert. Die Kirchenkreise können in Propsteien gegliedert werden. Sprengel und Propsteien haben nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
I.2.5 Gewählte Leitungsgremien auf der Ebene der Landeskirche sind die Synode und die Kirchenleitung, auf der Ebene der Kirchenkreise die Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisvorstand und auf der Ebene der Kirchengemeinde der Kirchenvorstand.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Neben der Verfassung (Artikel 19 ff.) regelt die Kirchengemeindeordnung (KGO) Grundlegendes zur Kirchengemeinde. Sie ist Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Einführungsgesetz – EGVerf) und hat Verfassungsrang. Kirchengemeinden führen nach Maßgabe der Tradition des jeweiligen Kirchengebietes den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde“ oder (in Pommern) „Evangelische Kirchengemeinde“ (§ 15 KGO).
Im Kirchenkreis sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Der Kirchenkreis ist aber auch eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. (Artikel 41 Absatz 1) In der Landeskirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu gemeinsamem kirchlichen Leben und Handeln zusammengeschlossen. (Artikel 75 Absatz 1)
#2. Einfache Kirchengesetze
Die Verwaltung auf der Ebene der Kirchenkreise ist geregelt durch das Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 15. November 2016 (KABl. S. 399).
#3. Untergesetzliche Normen
Auf Grundlage des § 11 Absatz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetz hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 2. Dezember 2016 gegeben.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Die in Artikel 3 beschriebene Gliederung bestimmt den Aufbau der Verfassung: Teil 2 beinhaltet die Regelungen für die Kirchengemeinde, Teil 3 für die Kirchenkreise und Teil 4 für die Landeskirche. Die drei Ebenen der Kirche werden auch bereits in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 benannt.
Teil 5 regelt die Dienste und Werke. Nach Artikel 115 bestehen diese zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist (Absatz 1). Sie können in rechtlich unselbstständiger oder selbstständiger Form geordnet sein (Absatz 2). Kirchengemeinden und Dienste und Werke sind in ihrer Verantwortung und ihrem Wirken aufeinander bezogen (Absatz 4)
Teil 6 regelt die Finanzverfassung. Nach Artikel 122 Absatz 2 steht das Recht, von den Kirchenmitgliedern Steuern zu erheben, den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Aus Artikel 7 Absatz 1 Grundordnung EKBO (Rechtsgrundlagen) geht hervor, dass die Ev.-Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz in die Ebenen Kirchengemeinden und ihre Zusammenschlüsse, Kirchenkreise und die Landeskirche gegliedert ist. Diese Ebenen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Artikel 3 der Kirchenverfassung der EKM über die Gliederungen der Kirche und besondere Formen von Gemeinde lautet:
- (1) 1 Das kirchliche Leben ist in den Rechtsformen der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbandes, des Kirchenkreises und der Landeskirche, ihrer sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Werke geordnet. 2 Diese bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit. 3 In dieser Einheit haben sie die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Eigenverantwortung und Freiheit, die durch die kirchliche Ordnung gesichert und begrenzt werden.(2) 1 Gemeindliches Leben geschieht auch in verschiedenen Bereichen der Bildung, im Zusammenhang besonderer Berufs- und Lebenssituationen, in geistlichen Zentren und in Gruppen mit besonderer Prägung von Frömmigkeit und Engagement sowie in Gemeinden auf Zeit. 2 Diese besonderen Formen von Gemeinde ergänzen das Leben der kirchlichen Körperschaften nach Absatz 1. 3 Sie sind nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung in die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eingebunden.(3) 1 Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche geschieht in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der Landeskirche, in diakonischen Einrichtungen und Werken. 2 Sie unterstützen einander in ihrem Dienst am Nächsten.(4) 1 Kommunitäten und andere Gemeinschaften mit besonderen Formen verbindlichen geistlichen Lebens bringen ihre Gaben in das gottesdienstliche Leben der Kirche und den Dienst an der Welt ein. 2 Sie stehen unter dem Schutz der Kirche auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen.
Artikel 3 Absatz 2 der Kirchenverfassung Hannover hat folgenden Wortlaut:
- Rechtliche Gestalt gewinnt kirchliches Leben insbesondere in den Kirchengemeinden und ihren Verbänden, in den Kirchenkreisen und ihren Verbänden, in der Landeskirche, in ihren jeweiligen Einrichtungen und in den diakonischen und anderen Einrichtungen, die der Landeskirche nach kirchlichem Recht zugeordnet sind.
3. Verweise auf staatliches Recht
Der mehrstufige Verwaltungsaufbau findet sich auch im staatlichen Recht: Gemeinde, Kreis, Land und Bund. Je nach Bundesland finden sich allerdings Unterschiede in den Verwaltungsebenen.
#4. Weitere rechtsvergleichende Hinweise
Die Organisationsstruktur der katholischen Kirche kennt als kleinste Einheit die Pfarrei bzw. Pfarrgemeinde. Die Pfarreien eines Gebiets sind in einem Dekanat zusammengefasst, welche wiederum die 27 Diözesen (Bistümer) bilden. Die Diözesen einer Region sind zu einer Kirchenprovinz zusammengefasst. Die vorrangige unter ihnen heißt Erzdiözese (Erzbistum). Die übrigen Diözesen sind diesen in bestimmten Bereichen rechtlich unterstellt. In Deutschland gibt es sieben Erzdiözesen, die sieben Kirchenprovinzen vorstehen (Bamberg, Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München und Freising, Paderborn). Die Bischöfe aller Diözesen sind zusammengeschlossen in der Deutschen Bischofskonferenz.
Das Erzbistum Hamburg umfasst die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein sowie den Landesteil Mecklenburg. Es bildet mit den niedersächsischen Bistümern Hildesheim und Osnabrück eine Kirchenprovinz.