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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
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Artikel 1
#Artikel 2
##Anlage zu § 5 Absatz 4
Artikel 1
Artikel 2
Ausgabe 8 Teil AKiel, 31. August 2025
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 91Erste Rechtsverordnung zur Änderung
der VO Zweite Theologische Prüfung
der VO Zweite Theologische Prüfung
Vom 29. Juli 2025
Aufgrund des § 11 Absatz 4 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Kirchenleitung:
##Artikel 1
Änderung der VO Zweite Theologische Prüfung
Die VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 ((KABl. S. 109)), die durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 9. September 2021 (KABl. S. 370, 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Prüfungsleistungen“ werden die Wörter „ , die während des Vikariats innerhalb der Ausbildungsphasen erbracht werden“ eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:„ 2 Eine mündliche Prüfung in Form eines Abschlusskolloquiums findet am Ende des Vikariats statt und orientiert sich an dem Handlungsfeld Leitung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 4 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 1. April 2025 (KABl. A Nr. 4 S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten“ durch die Wörter „Den Kandidierenden“ ersetzt.
- § 2 wird wie folgt gefasst:„§ 2Prüfungskommission(1) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden gemäß § 2 Satz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom Theologischen Prüfungsamt berufen. 2 Ordinierte Theologinnen und Theologen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Mentorinnen und Mentoren für die schulische Praxis sowie Mitarbeitende der Pädagogisch-Theologischen Institute können einer Prüfungskommission angehören.(2) 1 Das Landeskirchenamt bestimmt aus den gemäß Absatz 1 Satz 1 berufenen Mitgliedern für jede Prüfung gemäß §§ 3 bis 5 jeweils zwei Mitglieder als prüfende Personen. 2 Bei der Zusammensetzung gilt Folgendes:
- Für die Prüfungsleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die zuständige Mentorin bzw. der zuständige Mentor für die schulische Praxis sowie eine mitarbeitende Person der Pädagogisch Theologischen Institute oder eine Ausbildungsleitung als prüfende Personen bestimmt;
- für die Prüfungsleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 kann eine Ausbildungsleitung als eine der beiden prüfenden Personen bestimmt werden;
- für die Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 werden zwei Ausbildungsleitungen als prüfende Personen bestimmt;
- für die Prüfungsleistung nach § 5 wird die Direktorin bzw. der Direktor des Prediger- und Studienseminars, die bzw. der sich von einer Ausbildungsleitung vertreten lassen kann, als eine der beiden prüfenden Personen bestimmt.
3 Das Landeskirchenamt kann Gäste zulassen.(3) Die Beratungen der prüfenden Personen zur Festsetzung des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich.“ - § 3 wird aufgehoben.
- Die bisherigen § 4 bis § 6 werden die §§ 3 bis 5 und wie folgt gefasst:„§ 3Praktische Prüfungsleistungen(1) Die praktischen Prüfungsleistungen bestehen aus
- einer religionspädagogischen Unterrichtsstunde mit folgenden Teilprüfungsleistungen:
- Einem zuvor eingereichten schriftlichen Unterrichtsentwurf,
- der Durchführung einer Unterrichtsstunde (Sichtstunde) auf der Grundlage der zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit sowie einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von 30 Minuten als mündliche Prüfung;
- einem Gottesdienst mit folgenden Teilprüfungsleistungen:
- einer zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit mit Darstellung der exegetischen und systematischen Erträge für die Predigt sowie der homiletischen und liturgischen Entscheidungen, ausformulierter Predigt sowie Darstellung des liturgischen Ablaufs,
- dem Halten des Gottesdienstes auf der Grundlage der zuvor eingereichten schriftlichen Arbeit sowie einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von 30 Minuten als mündliche Prüfung.
(2) 1 Die Termine der Teilprüfungsleistungen (Abgabefristen, Zeit und Ort der Durchführung und des Reflexionsgesprächs) legt das Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsleitung in der Regel wie folgt fest:- Der Unterrichtsentwurf nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist während der Schulphase anzufertigen. Dafür steht eine Woche zur Verfügung;
- der Gottesdienstentwurf nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist während der Gemeindephase anzufertigen. Dafür steht eine Woche zur Verfügung.
2 Die Termine werden durch das Landeskirchenamt rechtzeitig bekannt gegeben.(3) 1 Der Gesamtumfang des Textes der schriftlichen Prüfungsteile nach Absatz 1 darf beim- Unterrichtsentwurf nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 36 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen und Unterrichtsverlaufsplan, ausschließlich Literaturverzeichnis, Sitzplan und Unterrichtsmaterialien;
- Gottesdienstentwurf nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a 15 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen, ausschließlich Literaturverzeichnis, ausformulierter Predigt und Darstellung des liturgischen Ablaufs
nicht überschreiten. 2 Am Schluss der schriftlichen Prüfungsteile nach Satz 1 Nummer 1 und 2 haben die Kandidierenden zu versichern, dass sie die Entwürfe selbstständig angefertigt, andere als die genannten Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Anführungen aus der Literatur oder dem Internet als solche kenntlich gemacht haben. 3 Die schriftlichen Prüfungsteile sind in einer Druckfassung und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.(4) Wird der höchstzulässige Gesamtumfang des Textes der schriftlichen Prüfungsteile nach Absatz 3 Satz 1 überschritten, bleibt ein darüberhinausgehender Text bei der Bewertung unberücksichtigt.(5) 1 Die Themen für die praktischen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsleitung gestellt. 2 Die Themen für die praktischen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden vom Landeskirchenamt in der Regel aus den für den Prüfungstag vorgesehenen Predigttexten der revidierten Ordnung der gottesdienstlichen Lesungen und Predigttexte (Perikopenordnung) vom Oktober 2017 (Amtsblatt VELKD 2018 Bd. VIII S. 569) in der jeweils geltenden Fassung gestellt.§ 4Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bestehen- im Handlungsfeld Seelsorge aus folgenden Teilprüfungsleistungen:
- einem Exposé mit Darstellung des eigenen Seelsorgeverständnisses, der Analyse eines Gesprächsprotokolls mit Herausarbeitung dessen poimenisch-theologischer Themen (Seelsorge-Exposé),
- einem darauf aufbauenden Reflexionsgespräch als mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten;
- im Handlungsfeld Bildung aus einem kirchlichen Projekt in einem selbst gewählten gemeindepädagogischen Bereich mit folgenden Teilprüfungsleistungen:
- einem Exposé mit Darstellung und Begründung des Projektziels sowie konzeptioneller Entscheidungen (Projekt-Exposé),
- einem darauf aufbauenden Reflexionsgespräch als mündliche Prüfung mit Präsentation der Erfahrungen des Projekts und den daraus gewonnenen Erkenntnissen mit einer Dauer von 30 Minuten.
(2) 1 Die Exposés sind während der Gemeindephase anzufertigen. 2 Dafür steht jeweils eine Woche zur Verfügung. 3 Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt. 4 Die Termine zur Abgabe der Exposés sowie Zeit und Ort des Reflexionsgesprächs werden jeweils vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsleitung bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben.(3) 1 Der Gesamtumfang des Seelsorge-Exposés nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a darf 15 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen, ausschließlich Literaturverzeichnis und Gesprächsprotokoll nicht überschreiten. 2 Das Projekt-Exposé nach Absatz 1 Nummer 2 darf 15 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen, ausschließlich Literaturverzeichnis nicht überschreiten. 3 Im Übrigen findet § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 3 Absatz 4 entsprechend Anwendung.§ 5Mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium(1) Eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten findet als Abschlusskolloquium im Handlungsfeld Leitung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 4 Pfarrdienstausbildungsgesetz statt.(2) 1 Das Abschlusskolloquium besteht aus einer Präsentation von zwei Fallbeispielen aus der Praxis im Blick auf das eigene Leitungsverständnis und die dahinterstehenden Gemeindeentwicklungskonzepte sowie das eigene pastorale Berufsbild. 2 Für die Vorbereitung steht eine Woche zur Verfügung.(3) Zeit und Ort der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium werden vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsleitung bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben.“ - Der bisherige § 6a wird § 6 und wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Teilprüfungsleistungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 5 können mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Teilnehmenden führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist. 2 Die prüfenden Personen entscheiden über die Durchführung als Videokonferenz.“
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Kandidatin bzw. des Kandidaten“ durch das Wort „Kandidierenden“ ersetzt.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Technische Störungen, die die Kandidierenden nicht zu vertreten haben, gehen nicht zu ihren Lasten.“
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „den Prüferinnen bzw. Prüfern bzw. der vorsitzenden Person“ durch die Wörter „den prüfenden Personen“ ersetzt.
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Kandidatin bzw. des Kandidaten“ durch das Wort „Kandidierenden“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „kann die Kandidatin bzw. der Kandidat“ durch die Wörter „können die Kandidierenden“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „Kandidatin bzw. des Kandidaten“ durch das Wort „Kandidierenden“ ersetzt.
- Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:„§ 7Protokoll1 Über den Verlauf eines jeden Reflexionsgesprächs als mündliche Prüfung sowie der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium ist jeweils ein Protokoll zu führen. 2 Darin werden festgehalten:
- die Namen der prüfenden Personen,
- der Name der Kandidierenden,
- das Prüfungsthema,
- der Prüfungstag und -ort, Beginn und Ende der Prüfungen,
- die wesentlichen Gegenstände und
- das Ergebnis der Teilprüfungsleistung.
3 Das Protokoll ist von den prüfenden Personen zu unterzeichnen und dem Landeskirchenamt zu übermitteln. 4 Den Kandidierenden werden das bisher vorliegende Ergebnis einschließlich der Bewertungen des schriftlichen Teils im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt und kurz begründet.“ - Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird das Wort „Prüfungsleistungen“ durch die Wörter „Teilprüfungsleistungen sowie die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium“ ersetzt.
- In Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsleistungen“ durch die Wörter „Teilprüfungsleistungen sowie der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
- Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst:„§ 9Bestehen; Nichtbestehen(1) 1 Jede Teilprüfungsleistung sowie die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium werden durch die prüfenden Personen bewertet. 2 Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird durch das Landeskirchenamt das arithmetische Mittel gebildet. 3 Bewertet eine prüfende Person eine Teilprüfungsleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit weniger als vier Punkten oder differieren die zwei Bewertungen um mehr als sechs Punkte, ist eine dritte Bewertung einzuholen. 4 Die Endpunktzahl ergibt sich aus dem Mittelwert der Einzelpunkte.(2) 1 Ergibt das arithmetische Mittel aus zwei Teilprüfungsleistungen einer Prüfungsleistung weniger als vier Punkte oder wird die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium mit weniger als vier Punkten bewertet, kann die gesamte Prüfungsleistung wiederholt werden. 2 Es ist nur eine Wiederholung möglich.(3) 1 Eine mit null Punkten bewertete Teilprüfungsleistung ist nicht ausgleichbar. 2 Wurde eine Teilprüfungsleistung mit null Punkten bewertet, so gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden, auch wenn das arithmetische Mittel aus beiden Bewertungen der Teilprüfungsleistungen rechnerisch den Wert von vier Punkten oder mehr ergibt.(4) 1 Ergibt auch in der Wiederholung das arithmetische Mittel aus zwei Teilprüfungsleistungen einer Prüfungsleistung weniger als vier Punkte oder ist die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium mit weniger als vier Punkten bewertet worden, haben Kandidierende die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden. 2 Es ergeht darüber ein Bescheid des Landeskirchenamts.(5) Die Zweite Theologische Prüfung ist bestanden, wenn jeweils das arithmetische Mittel aus zwei Teilprüfungsleistungen der Prüfungsleistungen gemäß § 3 und 4 mindestens vier Punkte ergibt und die mündliche Prüfung als Abschlusskolloquium gemäß § 5 mit mindestens vier Punkten bewertet worden sind.“
- Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
- §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:„§ 10Versäumnis; Rücktritt(1) Wenn die Kandidierenden ohne triftigen Grund
- einen Prüfungstermin versäumen;
- nach Beginn einer einzelnen Teilprüfungsleistung zurücktreten oder
- eine schriftliche Teilprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen,
ist die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden.(2) 1 Auf Antrag kann das Landeskirchenamt aus wichtigem Grund die Frist für die Abgabe einer schriftlichen Teilprüfungsleistung verlängern, wenn dies nach Maßgabe der Aufgabenstellung sachgerecht ist. 2 Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig vor dem festgesetzten Abgabetermin vorliegen. 3 Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest, beizubringen, das den Zeitpunkt der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit feststellt.(3) Liegt ein wichtiger Grund für die nicht fristgerechte Abgabe nach Absatz 2 vor, so erhalten die Kandidierenden nach Wegfall des wichtigen Grundes eine entsprechende neue schriftliche Arbeit.(4) Sind die Kandidierenden im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an der Abhaltung des Gottesdienstes aus wichtigem Grund verhindert, kann das Landeskirchenamt nach Möglichkeit eine Verlegung des Gottesdienstes veranlassen.(5) 1 Können die Kandidierenden wegen Krankheit oder anderer wichtiger Gründe, die sie nicht zu vertreten haben, zu einer praktischen Teilprüfungsleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht antreten, gilt die betreffende Teilprüfungsleistung als nicht abgelegt. 2 Sie können die Zweite Theologische Prüfung unter den Bedingungen, die das Landeskirchenamt festlegt, fortsetzen. 3 Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird. 4 Das Landeskirchenamt kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die Kandidierenden erkrankt sind.(6) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis oder die Unterbrechung einer mündlichen Teilprüfungsleistung oder der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium vor, so nehmen die Kandidierenden nach Wegfall des wichtigen Grundes zum nächsten Termin daran teil.§ 11Täuschung; Ordnungsverstoß(1) 1 Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigen die prüfenden Personen über das Vorkommnis einen Vermerk, der nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem Landeskirchenamt vorgelegt wird. 2 Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft das Landeskirchenamt nach Anhörung der Kandidierenden.(2) Kandidierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den prüfenden Personen ermahnt oder bei einem groben Ordnungsverstoß von der Fortsetzung der betreffenden Teilprüfungsleistung oder der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium ausgeschlossen werden.(3) Die Kandidierenden können innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Feststellungen und Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 vom Theologischen Prüfungsamt überprüft werden.(4) Belastende Entscheidungen sind den Kandidierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 13 zu versehen.“ - § 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsleistungen“ durch die Wörter „Teilprüfungsleistungen sowie der mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Haben die Kandidierenden die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden, ist ihnen dies schriftlich mitzuteilen.“
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Nach Abschluss der Gesamtprüfung können die Kandidierenden innerhalb eines Monats die Beurteilungen ihrer Prüfungsleistungen sowie die Protokolle nach § 7 einsehen.“
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters“ durch die Wörter „mitarbeitenden Person“ ersetzt.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat“ durch die Wörter „Haben Kandidierende“ ersetzt.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „und 2“ gestrichen.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten“ durch die Wörter „Den Kandidierenden“ ersetzt.
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Mängel bei der Durchführung der Prüfungsleistung müssen unverzüglich beim Landeskirchenamt geltend gemacht werden, das darüber die prüfenden Personen informiert und die weiteren Schritte abstimmt. 2 Wird der Mangel nicht behoben, kann das Theologische Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Teilprüfungsleistung oder mündlichen Prüfung als Abschlusskolloquium, die mit einem Mangel behaftet waren, anordnen, dass diese oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.“
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:Die Wörter „kann die bzw. der Betroffene“ werden durch die Wörter „können Betroffene“ sowie das Wort „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
- § 15 Absatz 3 und 4 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Für Vikarinnen und Vikare, die sich bis zum Inkrafttreten der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung der VO Zweite Theologische Prüfung vom (KABl. A. Nr. 91 S. 222) am 1. Oktober 2025 im Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befinden, findet die VO Zweite Theologische Prüfung in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.“
- In der Anlage wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
*
Schwerin, 29. Juli 2025 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3647-001 – DAR Lu, P Bo | ||||
Nr. 92Dritte Rechtsverordnung
zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften
zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Juli 2025
Aufgrund des § 9 Absatz 6, des § 10 Absatz 5 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 1. April 2025 (KABl. A Nr. 4 S. 75) geändert worden ist, sowie des § 3 Absatz 2, des § 4 Absatz 3, des § 5 Absatz 3 und des § 6 Absatz 5 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3, 183), die durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 1. April 2025 (KABl. A Nr. 4 S. 76) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
##Artikel 1
Änderung der Pastorenvorbereitungsdienstverordnung
Die Pastorenvorbereitungsdienstverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 25. Juni 2024 (KABl. A Nr. 50 S. 192, 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:„Rechtsverordnung
über die Durchführung des Vikariats
(Vikariatsdurchführungsverordnung – VikDVO)“ - § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Ausbildung geschieht nach den Handlungsfeldern
- Gottesdienst,
- Bildung,
- Seelsorge,
- Leitung und
- Spiritualität.“
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Er erfolgt in Ausbildungsphasen, die
- in einer Kirchengemeinde,
- in einer Schule und
- im Prediger- und Studienseminar
wahrgenommen werden.“ - bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Zeitraum nach der erfolgreich bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung dient der Vorbereitung auf die Aufnahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.“
- § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3
Zuweisung(1) 1 Die Vikarin bzw. der Vikar wird auf Vorschlag des Prediger- und Studienseminars durch das Landeskirchenamt einer Kirchengemeinde und einer Pastorin bzw. einem Pastor in dieser Kirchengemeinde als Mentorin bzw. Mentor für die pastorale Praxis zur Ausbildung zugewiesen. 2 Andere Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeitende der Kirchengemeinde und aus der Region können durch die Mentorin bzw. den Mentor für die pastorale Praxis an der Ausbildung der Vikarin bzw. des Vikars beteiligt werden.(2) 1 Zur Vorbereitung der Zuweisung stellt das Prediger- und Studienseminar im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt eine Liste mit Pastorinnen und Pastoren zusammen, die zum nächsten Termin als Mentorinnen bzw. Mentoren für die pastorale Praxis in Betracht kommen. 2 Die zuständigen Pröpstinnen und Pröpste sind in diese Beratungen einzubeziehen.(3) Die Vikarin bzw. der Vikar wird in ihrem bzw. seinem Dienst verpflichtet und mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament unter Anleitung und Verantwortung der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis vorläufig beauftragt.(4) 1 Die Vikarin bzw. der Vikar wird der Kirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. 2 Die Kirchengemeinde wird von der Verpflichtung und Beauftragung der Vikarin bzw. des Vikars unterrichtet.(5) Zu Beginn des Dienstes hat die Vikarin bzw. der Vikar sich bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst vorzustellen.“ - § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„ 2 In den Ausbildungsphasen können Leitung und Verantwortung nach Maßgabe der jeweils geltenden Curricula auf die Mentorinnen und Mentoren für die pastorale Praxis sowie die Ausbildungsleitenden des Prediger- und Studienseminars übertragen werden, soweit die eigenständige Leitung und Gesamtverantwortung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Schulmentorin bzw. des Schulmentors“ durch die Wörter „Mentorin bzw. des Mentors für die schulische Praxis“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „vier bis“ gestrichen.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Regionalmentorin bzw. Regionalmentor“ durch die Wörter „Ausbildungsleitung auf Vorschlag der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis“ ersetzt.
- In Absatz 5 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch die Wörter „Kirchengemeinde und sammelt erste praktische Erfahrungen im Handlungsfeld Gottesdienst“ ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 6
Ausbildung in der Kirchengemeinde“ - In Absatz 1 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Wörter „und Mitarbeit an den verschiedenen Veranstaltungen“ durch die Wörter „ ,Mitarbeit und eigenständige Projektarbeit“ ersetzt.
- In Absatz 3 werden die Wörter „Vikariatsanleiterin bzw. Vikariatsanleiter“ durch die Wörter „Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis“ ersetzt und nach den Wörtern „Feier der“ die Wörter „Kasualien wie“ eingefügt.
- In den Absätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Vikariatsanleiterin bzw. Vikariatsanleiter“ durch die Wörter „Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis“ ersetzt.
- In Absatz 7 wird das Wort „Landeskirchenamts“ durch das Wort „Sprengels“ ersetzt.
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:„(9) 1 Die Vikarin bzw. der Vikar vertritt im Rahmen des geltenden Rechts in der Regel für einen Zeitraum von vier Wochen ihre Mentorin bzw. ihren Mentor für die pastorale Praxis in Absprache mit dem Prediger- und Studienseminar und der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst. 2 Wenn die unmittelbare Dienstaufsicht der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis gemäß § 22 Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz während dieser Zeit nicht wahrgenommen werden kann, sind für die Vertretung in der unmittelbaren Dienstaufsicht andere Pastorinnen und Pastoren in Abstimmung mit der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis und der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst zu benennen.“
- § 7 wird wie folgt gefasst:„§ 7
Supervision1 Supervision ist während des Vikariats für Vikarinnen und Vikare verbindlich in Form von Gruppen- und Einzelsupervision. 2 Sie kann durch freiwillige externe Gruppen- oder Einzelsupervisionen während des Vikariats ergänzt werden. 3 Supervision kann auch in Form einer Ausbildungssupervision durchgeführt und für Einzelpersonen anlassbezogen vom Prediger- und Studienseminar angeordnet werden. 4 Die zuständige Ausbildungsleitung organisiert die Supervision.“ - § 8 Absatz 4 und 5 werden aufgehoben.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 9
Eignungsbeurteilungen, Berichte“ - Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Die zuständigen Mentorinnen und Mentoren für die pastorale und schulische Praxis fertigen jeweils über die jeweilige Vikarin bzw. den jeweiligen Vikar eine schriftliche Eignungsbeurteilung während der jeweiligen Ausbildungsphase an. 2 Dabei ist insbesondere auf persönliche Stärken und Schwächen, Entwicklungspotentiale und Fortbildungsbedarfe der Vikarin bzw. des Vikars einzugehen.“
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Diese Berichte werden nach Kenntnisnahme durch die jeweils zuständige Mentorin bzw. den jeweils zuständigen Mentor für die pastorale Praxis zusammen mit den schriftlichen Eignungsbeurteilungen nach Absatz 1 dem Prediger- und Studienseminar zu einem von der Direktorin bzw. dem Direktor festgesetzten Termin zugeleitet.“
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) In Auswertung der Berichte nach Absatz 2 Satz 1 und der Eignungsbeurteilungen durch die Mentorinnen und Mentoren für die pastorale und schulische Praxis (Absatz 1) führt die Direktorin bzw. der Direktor oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Ausbildungsleitung mit jeder Vikarin bzw. jedem Vikar ein Abschlussgespräch.“
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„ 1 Die Direktorin bzw. der Direktor oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Ausbildungsleitung fertigt über jede Vikarin bzw. jeden Vikar eine Eignungsbeurteilung an, die dem Landeskirchenamt zugeleitet wird. 2 Die Eignungsbeurteilung soll in der Regel drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes erstellt werden und hat zu enthalten
- die Feststellung, dass die Vikarin bzw. der Vikar die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat,
- einen Hinweis auf das theologische Profil der Vikarin bzw. des Vikars, auf Schwerpunkte ihrer bzw. seiner Ausbildung und auf persönliche Stärken und Schwächen, Entwicklungspotentiale und Fortbildungsbedarfe, die in der Ausbildung sichtbar geworden sind,
- eine Empfehlung, die Vikarin bzw. den Vikar als Pastorin bzw. Pastor in den Probedienst zu übernehmen oder nicht zu übernehmen.“
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Der Bericht“ durch die Wörter „Die Eignungsbeurteilung“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 werden die Wörter „dem Bericht“ durch die Wörter „der Eignungsbeurteilung“ und das Wort „dieser“ wird durch das Wort „diese“ ersetzt.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für Vikarinnen und Vikare, die sich vor dem Inkrafttreten der Dritten Rechtsverordnung zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 2025 (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227) am 1. Oktober 2025 bereits im Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befinden, findet die Pastorenvorbereitungsdienstverordnung in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der Pfarrdienstnachqualifizierungsverordnung
Die Pfarrdienstnachqualifizierungsverordnung vom 10. Februar 2021 (KABl. S. 95) wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 1 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 3 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung“ durch das Wort „PfarrdienstnachqualifizierungsGVO“ ersetzt.
- In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Kybernetik bzw. Gemeindeentwicklung“ durch die Wörter „ , Leitung und Spiritualität“ ersetzt.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in einer Kirchengemeinde sowie“
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- Satz 3 wird aufgehoben.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 12
Zuweisung“ - Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) 1 Die Vikarin bzw. der Vikar wird durch das Landeskirchenamt einer Kirchengemeinde und einer Pastorin bzw. einem Pastor in dieser Kirchengemeinde als Mentorin bzw. Mentor für die pastorale Praxis zur Ausbildung zugewiesen. 2 Andere Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeitende der Kirchengemeinde und aus der Region können durch die Mentorin bzw. den Mentor für die pastorale Praxis an der Ausbildung der Vikarin bzw. des Vikars beteiligt werden.(2) 1 Zur Vorbereitung der Zuweisung führt die für die Vikariatsgruppe zuständige Ausbildungsleitung Einzelgespräche zur Klärung der persönlichen Situation der Kandidierenden. 2 Anschließend sucht sie nach geeigneten Mentorinnen und Mentoren für die pastorale Praxis. 3 Die zuständigen Pröpstinnen und Pröpste sind in diese Beratungen einzubeziehen. 4 Im Einvernehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars stellt die für die Vikariatsgruppe zuständige Ausbildungsleitung eine Vorschlagsliste mit Zuordnungen der Kandidierenden zu möglichen Mentorinnen und Mentoren für die pastorale Praxis zusammen.“
- In Absatz 3 werden die Wörter „Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters“ durch die Wörter „Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis“ ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ausnahmen können auf Antrag durch die Direktorin bzw. den Direktor des Prediger- und Studienseminars genehmigt werden.“
- In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleiter sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter“ durch die Wörter „Mentorinnen und Mentoren für die pastorale Praxis sowie die Ausbildungsleitungen“ ersetzt.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Schulmentorin bzw. des Schulmentors“ durch die Wörter „Mentorin bzw. des Mentors für die schulische Praxis“ ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Studienleiterin bzw. der zuständige Studienleiter“ durch das Wort „Ausbildungsleitung“ ersetzt.
- In Absatz 5 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 15
Ausbildung in der Kirchengemeinde“ - In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Wörter „ und Mitarbeit an den verschiedenen Veranstaltungen“ durch die Wörter „ , Mitarbeit und eigenständige Projektarbeit“ sowie das Wort „Gemeindeentwicklung“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters“ durch die Wörter „Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis“ ersetzt und nach den Wörtern „Feier der“ die Wörter „Kasualien wie“ eingefügt.
- In Absatz 4 werden die Wörter „Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters“ durch die Wörter „Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis“ ersetzt.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Landeskirchenamts“ durch das Wort „Sprengels“ ersetzt.
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:„(8) 1 Die Vikarin bzw. der Vikar vertritt im Rahmen des geltenden Rechts in der Regel für einen Zeitraum von vier Wochen ihre Mentorin bzw. ihren Mentor für die pastorale Praxis in Absprache mit dem Prediger- und Studienseminar und der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst. 2 Wenn die unmittelbare Dienstaufsicht der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis gemäß § 9 PfarrdienstnachqualifizierungsGVO während dieser Zeit nicht wahrgenommen werden kann, sind für die Vertretung in der unmittelbaren Dienstaufsicht andere Pastorinnen und Pastoren in Abstimmung mit der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis und der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst zu benennen.“
- § 16 wird wie folgt gefasst:„§ 16
Supervision1 Supervision ist während des Vikariats für Vikarinnen und Vikare verbindlich in Form von Gruppen- und Einzelsupervision. 2 Sie kann durch freiwillige externe Gruppen- oder Einzelsupervisionen während des Vikariats ergänzt werden. 3 Supervision kann auch in Form einer Ausbildungssupervision durchgeführt und für Einzelpersonen anlassbezogen vom Prediger- und Studienseminar angeordnet werden. 4 Die zuständige Ausbildungsleitung organisiert die Supervision.“ - § 18 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 18
Eignungsbeurteilungen, Berichte“ - Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Die zuständigen Mentorinnen und Mentoren für die pastorale und schulische Praxis fertigen jeweils über die jeweilige Vikarin bzw. den jeweiligen Vikar eine schriftliche Eignungsbeurteilung während der jeweiligen Ausbildungsphase an. 2 Dabei ist insbesondere auf persönliche Stärken und Schwächen, Entwicklungspotentiale und Fortbildungsbedarfe der Vikarin bzw. des Vikars einzugehen.“
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„ 2 Diese Berichte werden nach Kenntnisnahme durch die jeweils zuständige Mentorin bzw. den jeweils zuständigen Mentor für die pastorale Praxis zusammen mit den schriftlichen Eignungsbeurteilungen nach Absatz 1 dem Prediger- und Studienseminar zu einem von der Direktorin bzw. dem Direktor festgesetzten Termin zugeleitet.“
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) In Auswertung der Berichte nach Absatz 2 Satz 1 und der Eignungsbeurteilungen durch die Mentorinnen und Mentoren für die pastorale und schulische Praxis (Absatz 1) führt die Direktorin bzw. der Direktor oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Ausbildungsleitung mit jeder Vikarin bzw. jedem Vikar ein Abschlussgespräch.“
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„ 1 Die Direktorin bzw. der Direktor oder eine ihr bzw. ihm beauftragte Ausbildungsleitung fertigt über jede Vikarin bzw. jeden Vikar eine Eignungsbeurteilung, die dem Landeskirchenamt zugeleitet wird. 2 Die Eignungsbeurteilung soll in der Regel drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes erstellt werden und hat zu enthalten
- die Feststellung, dass die Vikarin bzw. der Vikar die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat,
- einen Hinweis auf das theologische Profil der Vikarin bzw. des Vikars, auf Schwerpunkte ihrer bzw. seiner Ausbildung und auf persönliche Stärken und Schwächen, Entwicklungspotentiale und Fortbildungsbedarfe, die in der Ausbildung sichtbar geworden sind,
- eine Empfehlung, die Vikarin bzw. den Vikar als Pastorin bzw. Pastor in den Probedienst zu übernehmen oder nicht zu übernehmen.“
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Der Bericht“ durch die Wörter „Die Eignungsbeurteilung“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 werden die Wörter „dem Bericht“ durch die Wörter „der Eignungsbeurteilung“ und das Wort „dieser“ wird durch das Wort „diese“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Vikariatsehrenamtsverordnung
Die Vikariatsehrenamtsverordnung vom 9. März 2016 (KABl. S. 146), die durch Artikel 3 der Rechtsverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „und Kybernetik/Gemeindeentwicklung“ durch die Wörter „ , Leitung und Spiritualität“ ersetzt.
- In Satz 2 wird das Wort „Pastorenvorbereitungsdienstverordnung“ durch das Wort „Vikariatsdurchführungsverordnung“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Ortskirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Schwerin, 29. Juli 2025 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3648-001 – DAR Lu/P Bo | ||||
Nr. 93Verwaltungsvorschrift
über die Vergabe des Zertifikats der Nordkirche über die Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen in der Seelsorge
über die Vergabe des Zertifikats der Nordkirche über die Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen in der Seelsorge
Vom 14. August 2025
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
####1. Regelungsgegenstand
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vergabe des Zertifikats der Nordkirche an Personen, die eine Ausbildung für den ehrenamtlichen Dienst in der Seelsorge absolviert haben.
#2. Zweck des Zertifikats
1 Das Zertifikat ist ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der erforderlichen Ausbildung zur Erteilung eines Seelsorgeauftrags an ehrenamtlich tätige Personen. 2 Der Ausbildungsnachweis dient der Unterscheidung des ehrenamtlichen Dienstes in der Seelsorge von anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten in kirchlichen oder nichtkirchlichen Einrichtungen. 3 Das Zertifikat soll zu einem gemeinsamen nordkirchlichen Identitätsbewusstsein im Bereich qualifizierter ehrenamtlicher Seelsorge beitragen.
#3. Ausbildung
#3.1 Inhalt der Ausbildung
1 Die Ausbildung muss einen hohen Anteil an selbsterfahrungsorientiertem Lernen enthalten. 2 Sie soll
- psychologisches Grundwissen,
- Fähigkeiten der Gesprächsführung,
- Grundwissen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen seelsorglicher Tätigkeit und
- Inhalte aus den Bereichen christliche Spiritualität, Seelsorgetheorie und Theologie vermitteln.
3 Die Ausbildung führt je nach Tätigkeitsfeld in personelle, institutionelle und organisatorische Zusammenhänge ein. 4 Sie zielt abhängig vom jeweiligen Einsatzort auf selbstverantwortliches seelsorgliches Wirken ab.
#3.2 Umfang der Ausbildung:
1 Der Umfang der Ausbildung muss den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Seelsorgegeheimnisdurchführungsverordnung vom 17. April 2015 (KABl. S. 178), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 2. Juni 2018 (KABl. S. 282, 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 2 Für Ausbildungen, die den Anforderungen nach Satz 1 nicht entsprechen, wird kein Zertifikat erteilt.
#4. Inhalt des Zertifikats
#4.1
1 Jedes Zertifikat weist neben den allgemeinen Voraussetzungen der Ausbildung spezifische Aspekte der jeweiligen Ausbildung nach. 2 Folgende Punkte sind in das Zertifikat aufzunehmen:
- der jeweilige Tätigkeitsbereich (z. B. Notfall-, Gefängnis-, Telefon- oder Schulseelsorge),
- die Dauer der jeweiligen Ausbildung,
- besondere Akzentuierungen der jeweiligen Ausbildung durch bestimmte Veranstaltungsformen, Inhalte und besondere Themen,
- Ausbildungsinhalte, die über den geforderten Umfang hinausgehen und
- zusätzliche Arbeitseinheiten für spezifische Seelsorgebereiche (zum Beispiel Gefängnisseelsorge).
4.2
1 Bei einem Wechsel des Seelsorgebereichs können Ausbildungsanteile anerkannt werden. 2 Die dortigen Bestimmungen für einen Auftrag sind zu beachten.
#5. Qualifizierung der Ausbildenden
1 Die Ausbildenden müssen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Mitgliedschaft der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie erfüllen. 2 Sie müssen mindestens 300 Arbeitseinheiten pastoralpsychologischer Fort- und Weiterbildung absolviert haben. 3 Sie sollen ihre Ausbildungstätigkeit supervidieren lassen.
#6. Verfahren zur Vergabe des Zertifikates
#6.1
1 Vor Beginn einer Ausbildung prüft das Landeskirchenamt auf Antrag der ausbildenden Stelle oder Einrichtung, ob die Ausbildung die Voraussetzungen nach dieser Verwaltungsvorschrift erfüllt und ob nach erfolgreicher Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung das Zertifikat an die auszubildende Person erteilt werden kann. 2 Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. 3 Satz 1 gilt auch für Ausbildungen mit gleichen Ausbildungsinhalten (Curriculum) und gleichen Ausbildenden.
#6.2
Das Zertifikat wird vom Landeskirchenamt ausgestellt.
#7. Ehrenamtlicher Dienst in der Seelsorge
1 Der ehrenamtliche Dienst zielt auf ein selbstverantwortliches seelsorgliches Wirken unter bestimmten Rahmenbedingungen in einer bestimmten Einrichtung. 2 Näheres ist in einer Dienstvereinbarung der jeweiligen Einrichtung mit der ehrenamtlich tätigen Person zu regeln. 3 Dazu gehört die Wahrung der seelsorglichen Verschwiegenheit und die Selbstverpflichtung zu Fortbildung und Supervision.
#8. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kiel, 14. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
Professor Dr. Unruh Präsident | ||||
Az.: 0602-002 – KG Ka/DAR An | ||||
* |
Anlage 1
Anlage 2
MUSTER:
Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit in der Seelsorge
- PositionHerr / Frau ......................................................... geb. am ...........................wird ab …..........................in ............................................................................................ (Einrichtung/Arbeitsfeld)für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als ehrenamtliche/r Mitarbeiter/in in der Seelsorge tätig sein.
- AufgabenbeschreibungIm Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Seelsorge fallen folgende Aufgaben an:
- Durchführung von persönlichen Einzelgesprächen mit……………………………………………………
- Kontakt mit den Mitarbeitenden der Einrichtung und den Seelsorger/innen vor Ort
- Wahrnehmung angebotener Supervision
Der Einsatz als ehrenamtliche/r Mitarbeiter/in der Seelsorge findet unentgeltlich statt. Es werden weder Honorare noch Aufwandsentschädigungen gezahlt. - Für die Mitarbeit erforderliche Voraussetzungen und Qualifikationen
- Zertifikat über die Qualifizierung zu ehrenamtlicher Seelsorge
- Psychische Belastbarkeit
- Bereitschaft zur teamorientierten Mitarbeit und zu regelmäßigem kollegialem Austausch innerhalb des Arbeitsteams
- Bereitschaft und Offenheit zur Selbstreflexion und zur Mitarbeit in einer Supervisionsgruppe
- Loyalität zu der Einrichtung, zu der beauftragenden Stelle und zur die Aufsicht führenden Person
- erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (bei Arbeit mit Kindern und Jugendlichen)
- schriftliche Verschwiegenheitsverpflichtung
- Urkunde über die Beauftragung mit der Seelsorge (entspr. Seelsorgegeheimnisgesetz)
- Zeitumfang und EinsatzdauerDer Einsatz in der Seelsorge erfolgt i. d. R. … x wöchentlich im Umfang von je … Wochenstunden.Die Beauftragung zum Einsatz gilt zunächst für die Dauer von … Jahren (max. fünf Jahre). Nach gemeinsamer Bilanz der Arbeit im zurückliegenden Jahr, kann eine Verlängerung wiederum um max. fünf Jahre vereinbart werden.
- Angebote für den/die ehrenamtlich Mitarbeitende/n
- regelmäßige Supervision und fachspezifische Fortbildungen
- Auslagen, die im Zusammenhang des Dienstes entstehen, werden erstattet. Die Erstattung von Fahrtkosten richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Vergütung von Reisekosten (Hinweis: Fahrtkosten müssen innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie angefallen sind, abgerechnet werden)
- Versicherungsschutz während der Tätigkeit in der Seelsorge (sowie auf den Hin- und Rückfahrten)
- Pflichten der Mitarbeitenden
- Wahrung der seelsorgerlichen Verschwiegenheit (siehe Verschwiegenheitserklärung)
- Abstinenzgebot: Es unterbleiben beabsichtigte private Kontakte mit Seelsorge-Suchenden.
- verbindliche und regeImäßige Teilnahme an der Supervision
- Ansprechpartner/innen und AufsichtUnmittelbare/r Ansprechpartner/in in der Einrichtung ist …………………………………Die Aufsicht wird wahrgenommen von ………………………………………………………………………………………..Ort und Datum…………………………………………… ……………………………………………Unterschrift für die Einrichtung Unterschrift Mitarbeiter/in
*
#Anlage 3
MUSTER:
Verpflichtung auf das Seelsorgegeheimnis
Herr/Frau .......................................................... geb. am …………………..
wird ab …............................................
in …………......................................................................................................
(Einrichtung/Arbeitsfeld)
als ehrenamtliche/r Mitarbeiter/in in der Seelsorge tätig sein.
Sie/Er erklärt dazu:
„Ich verpflichte mich, über alles, was mir in Ausübung meines seelsorglichen Auftrags anvertraut wird, zu schweigen.
Ich verpflichte mich, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung meiner Mitarbeit in der Seelsorge fort.“
………… ………………………………
(Datum und Unterschrift)
Verfügung:
Die unterzeichnete Verpflichtung auf das Seelsorgegeheimnis ist mit einer Kopie der Beauftragungsurkunde durch die beauftragende Stelle aufzubewahren.
II. Bekanntmachungen
Nr. 94Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Kirchengemeindliche Arbeit in Schwerin“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Kirchengemeindliche Arbeit in Schwerin“
Vom 4. Juli 2025
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Kirchengemeindliche Arbeit in Schwerin“ hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2025 mit der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes folgende, am 1. August 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
##Artikel 1
§ 4 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Kirchengemeindliche Arbeit in Schwerin“ vom 6. Oktober 2003 (KABl S. 149) wird wie folgt geändert:
- Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.(2) 1 Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
- In Absatz 3 werden die Wörter „Unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 des StiftG Mecklenburg-Vorpommern kann das Stiftungskapital“ durch die Wörter „Soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist, kann das Grundstockvermögen“ ersetzt.
- In Absatz 4 wird das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ ersetzt.
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. August 2025 in Kraft.
Schwerin, 4. Juli 2025
Der Vorstand
Der Vorsitzende | Pastor Güntzel Schmidt | |||
(L. S.) | ||||
* |
Die vorstehende, vom Vorstand am 4. Juli 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Kirchengemeindliche Arbeit in Schwerin“ wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 25. Juli 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 28. Juli 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-450 – R Kr | ||||
Nr. 95Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Conrad-Gessner-Stiftung“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Conrad-Gessner-Stiftung“
Vom 4. Juni 2025
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Conrad-Gessner-Stiftung“ in Wismar hat in seiner Sitzung am 4. Juni 2025 mit der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes folgende, am 1. September 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
##Artikel 1
In § 4 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Conrad-Gessner-Stiftung“ in Wismar vom 30. November 2000 (KABl S. 105), die zuletzt durch Satzung vom 25. November 2024 (KABl. A 2025 Nr. 2 S. 3) geändert worden ist, werden die Wörter „von § 58 Nummer 7a AO dem Stiftungsvermögen" durch die Wörter ,,der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen" ersetzt.
#Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. September 2025 in Kraft.
Wismar, 4. Juni 2025
Der Vorstand
Die Vorsitzende | Dr. Katharina Springer | |||
(L. S.) | ||||
* |
Die vorstehende, vom Vorstand am 4. Juni 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Conrad Gessner-Stiftung“ wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 23. Juli 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 26. Juli 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-010 – R Kr | ||||
Nr. 96Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Hospital zum Heiligen Geist“ in Burg Stargard
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Hospital zum Heiligen Geist“ in Burg Stargard
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist“ in Burg Stargard hat in seiner Sitzung am 8. August 2025 mit Zustimmung aller stimmberechtigter Mitglieder folgende, am 1. Oktober 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
##Artikel 1
Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Hospital zum Heiligen Geist“ in Burg Stargard vom 19. März 2003 (KABl S. 70) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2013 (KABl. S. 454) wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „7. Juni 2006“ die Wörter „(GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734) geändert worden ist,“ eingefügt.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „Kirchgemeinde Burg Stargard“ durch die Wörter „Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land“ ersetzt.
- In Absatz 2 werden die Wörter „Kindertagesstätte in Trägerschaft der Kirchgemeinde Burg Stargard“ durch die Wörter „Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.(2) 1 Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
- In Absatz 3 wird das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
- In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Stiftungskapitals“ durch die Wörter „des Grundstockvermögens“ ersetzt.
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Kirchgemeinde Burg Stargard“ durch die Wörter „Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land“ ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Vorstand besteht aus:
- einer für pfarramtliche Dienste der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land zuständigen Person,
- drei weiteren Mitgliedern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land.“
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 gehört kraft Amtes dem Vorstand an.“
- § 8 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Schwerin, 8. August 2025 | ||||
Die Vorsitzende | Pastorin Magdalena Rauner | |||
(L. S.) | ||||
* |
Die vorstehende, vom Vorstand am 8. August 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Hospital zum Heiligen Geist“ in Burg Stargard wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 12. August 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 ( (KABl. S. 30, 127, 234)), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 13. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-320 – R Kr | ||||
Nr. 97Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Borby und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eckernförde
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Borby und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eckernförde
Vom 5. August 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Borby und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Borby und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eckernförde“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eckernförde ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Borby und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eckernförde setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Borby und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde bleibt unverändert.
#§ 6
Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eckernförde das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist das Langlo-Haus in 24340 Eckernförde, Kieler Straße 73.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 5. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Eckernförde – R Bal | ||||
Nr. 98Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Adelby und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Engelsby
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Adelby-Engelsby
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Adelby und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Engelsby
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Adelby-Engelsby
Vom 6. August 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Adelby und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Engelsby sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Adelby und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Engelsby werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Adelby-Engelsby“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Adelby-Engelsby ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Adelby und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Engelsby. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Adelby-Engelsby setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Adelby und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Engelsby.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg bleibt unverändert.
#§ 6
Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Adelby-Engelsby das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24943 Flensburg, Richard-Wagner-Straße 51.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 6. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Adelby-Engelsby – R Bal | ||||
Nr. 99Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchow und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchow-Satow
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchow und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchow-Satow
Vom 1. August 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchow und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Malchow und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Malchow-Satow“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Malchow-Satow ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchow-Satow setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Malchow-Satow das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17213 Malchow, Lange Straße 54.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 1. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Malchow-Satow – R Bal | ||||
Nr. 100Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Husby
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Magdalenen Nordwestangeln
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Husby
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Magdalenen Nordwestangeln
Vom 9. Juli 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Husby sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt, die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau und die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Husby werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Magdalenen Nordwestangeln“
neu gebildet.
#§ 3
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Magdalenen Nordwestangeln ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt, der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Husby. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Magdalenen Nordwestangeln setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Husby.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Magdalenen Nordwestangeln führt bis auf Weiteres das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24991 Großsolt, Am Kirchberg 16.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 9. Juli 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Magdalenen Nordwestangeln – R Bal | ||||
Nr. 101Namensfeststellungen
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Kiel-Ellerbek amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 23. Juli 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Bugenhagen Kiel-Ellerbek – R Bal | ||||
* |
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neumünster-Gadeland amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 23. Juli 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Neumünster-Gadeland – R Bal | ||||
Nr. 102Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow-Satow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow-Satow.
Kiel, 17. Juli 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Malchow-Satow – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eckernförde
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eckernförde.
Kiel, 27. Juni 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Eckernförde – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Adelby-Engelsby
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Adelby-Engelsby.
Kiel, 12. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Adelby-Engelsby – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Magdalenen Nordwestangeln
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Magdalenen Nordwestangeln.
Kiel, 12. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Magdalenen Nordwestangeln – R Thi | ||||
Nr. 103Kirchenwahl in der
Ev.-Luth. Matthias-Claudius-Kirchengemeinde Kiel-Suchsdorf
– Termin für die Neuwahl
Ev.-Luth. Matthias-Claudius-Kirchengemeinde Kiel-Suchsdorf
– Termin für die Neuwahl
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hat gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 92 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 ( (KABl. S. 30, 127, 234)), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Beauftragtengremium für die Kirchengemeinde
- Ev.-Luth. Matthias-Claudius-Kirchengemeinde Kiel-Suchsdorf
Sonntag, den 1. März 2026
als Termin für die Kirchenwahl (Neubildung des Kirchengemeinderats) bestimmt.
Dies wird aufgrund § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 30. Juli 2025 | ||||
Der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 3032-10 – R Kr | ||||
Nr. 104Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. August 2025 von 50 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Der Stellenumfang der 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. November 2025 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Adelby-Engelsby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Adelby-Engelsby umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Adelby-Engelsby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Adelby-Engelsby umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Adelby-Engelsby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Adelby-Engelsby umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Magdalenen-Nordwestangeln umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Husby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Magdalenen-Nordwestangeln umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Magdalenen-Nordwestangeln umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels St. Laurentii-St. Martin-Thomas Itzehoe mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Sa
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels St. Laurentii-St. Martin-Thomas Itzehoe mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Sa
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-Itzehoe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels St. Laurentii-St. Martin-Thomas Itzehoe mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Sa
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels St. Laurentii-St. Martin-Thomas Itzehoe mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Sa
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 105Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2025
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg
Vom 4. August 2025
Mit Beschluss der Kirchenkreissynode vom 19. Oktober 2024 ist gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120), der beschlossene Haushalt für das Haushaltsjahr 2025 zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntgabe mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen.
Der Haushaltsplan des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg für das Haushaltsjahr 2025 wird
in der Zeit vom 1. September bis 30. September 2025
in den Geschäftsräumen der Kirchenkreisverwaltung, Wismarsche Straße 300, 19055 Schwerin zur Einsichtnahme ausgelegt.
Schwerin, 4. August 2025 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Sabrina Reschke | ||||
Az.: 740.2025/4-2 | ||||
Nr. 106Zweite Änderungssatzung zur Satzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
Vom 29. Juli 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 28. Juni 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg beschlossen:
##Artikel 1
Änderung der Kirchenkreissatzung
Die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 1. März 2021, zuletzt geändert am 17. Januar 2022 wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 3 wird um folgende Nummer 4 ergänzt:„4. Arbeitsverträge und deren Änderungen bei nicht ausschließlich drittmittelfinanzierten Stellen; die Genehmigung ist zu versagen, wenn keine gesicherte Finanzierung vorliegt.“
- Nach § 3 Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:„(4) Vor dem Beginn eines Stellenbesetzungsverfahrens – insbesondere vor Ausschreibung der Stelle – ist eine schriftliche Bestätigung über die gesicherte Finanzierung vom Kirchenkreis einzuholen.“
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- Die Anlage zu § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:Die Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mustin“ wird gestrichen. Die Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf“ wird durch „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf-Mustin“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Lübeck, 29. Juli 2025
Petra Kallies | Broder Feddersen | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzende Kirchenkreisrat | stellv. Vorsitzender des Kirchenkreisrats | |||
* |
Anlage zu § 5 Absatz 4
der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
Kirchengemeinden und Kirchenregionen in der Propstei Herzogtum Lauenburg:
Region 1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berkenthin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krummesse
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sandesneben
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Willehad-Groß Grönau
Region 2
Ev.-Luth. Domkirchengemeinde zu Ratzeburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petri zu Ratzeburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf-Mustin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterley
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ziethen
Region 3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gudow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln
Region 4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Basthorst
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kuddewörde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sahms
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwarzenbek
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebeneichen
Region 5
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büchen-Pötrau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Düneberg in Geesthacht
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gülzow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamwarde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Worth
Ev.-Luth. St. Thomasgemeinde Grünhof-Tesperhude
Region Sachsenwald
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aumühle
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenhorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf
Kirchengemeinden und Kirchenregionen in der Propstei Hansestadt Lübeck:
Region Lübeck Nord
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz
Ev.-Luth. St. Lorenz-Kirchengemeinde Travemünde
Region Lübeck Ost
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marli-Brandenbaum Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Andreas Schlutup
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Christophorus Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Lübeck
St. Stephanus-Kirchengemeinde in Lübeck
Region Lübeck Süd-Ost
Ev.-Luth. Kirchengemeinde in St. Jürgen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Luther-Melanchthon zu Lübeck
Region Lübeck Süd-West
Ev.-Luth. Johann-Hinrich-Wichern-Kirchengemeinde zu Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georg in Lübeck Genin
Region Lübeck West
Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Matthäi Lübeck
Region Innenstadt
Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck
*
Lübeck, 15. August 2025 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Sandra Jäkel | ||||
Az.: 1.2.2.1 | ||||
Nr. 107Satzung
zur Aufhebung der Stiftungssatzung der
„Stiftung Hospiz Nordfriesland“
zur Aufhebung der Stiftungssatzung der
„Stiftung Hospiz Nordfriesland“
Vom 7. August 2025
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 28. Juni 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 der Stiftungssatzung Hospiz Nordfriesland vom 10. April 2008 die folgende Satzung beschlossen:
##Artikel 1
Aufhebung
Die Stiftungssatzung Hospiz Nordfriesland vom 10. April 2008, ausgelegt im Rentamt des ehemaligen Kirchenkreises Südtondern in der Zeit vom 30. April bis 29. Mai 2008 nach vorheriger Bekanntmachung in dem Nordfriesland Tageblatt am 29. April 2008, wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Breklum, 7. August 2025 | ||||
Mathias Lenz, Propst | Nicole Sönnichsen | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | Weiteres Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* |
Breklum, 8. August 2025 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Nordfriesland Kirchenkreisverwaltungsamt Im Auftrag | ||||
Kirstin Gabriel | ||||
Az.: KKNF- Az 841 | ||||
Nr. 108Berichtigung der dritten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 7. Juli 2025
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 7. Juli 2025
Vom 27. August 2025
Die dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 7. Juli 2025 (KABl. A Nr. 89 S. 209) wird wie folgt berichtigt:
- In Anlage 4 Ziffer I Nummer 7 ist die Angabe „20 Jahre“ durch die Angabe „Särge“ zu ersetzen.
- In Anlage 5 Ziffer I Nummer 2 ist die Angabe „bis“ durch die Angabe „über“ zu ersetzen.
- In Anlage 5 Ziffer V ist folgende Nummer 2 anzufügen:„2. Für die Benutzung der Friedhofskapelle (ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier) 150 €“.
- In Anlage 5 Ziffer VI ist die Angabe „1.“ zu streichen.
- In Anlage 7 Ziffer I müssen die bisherigen Nummern 5 bis 9 wie folgt lauten:
“4. | Urnenreihengrabstätte für zwei Urnen für 20 Jahre je Urne | 1.600 € |
5. | Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld für 20 Jahre je Urne | 2.400 € |
6. | Urnengemeinschaftsanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne | 2.400 € |
7. | Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne | 2.000 € |
8. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte gem. Nr. 2 und 3 | 1.400 €“. |
Kiel, 27. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Die Redaktion | ||||
Az.: 1242-08 – R Ro/R Be | ||||
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. | ||
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 9. Ausgabe 2025: | Di, 16. September | 30. September 2025, |
für die 10. Ausgabe 2025: | Do, 16. Oktober | 31. Oktober 2025, |
für die 11. Ausgabe 2025: | Do, 17. November | 30. November 2025. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden. |