.Erläuterungen
Artikel 6
##
Erläuterungen
zu Artikel 6 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2024
####Artikel 6
Kirchliche Gremien
(
1
)
Kirchenmitglieder können nach Maßgabe des Kirchenrechtes durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und durch Entsendung die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien erhalten.
(
2
)
In kirchlichen Gremien stellen die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Stehenden (Ehrenamtliche) die Mehrheit, wenn durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird oder dies dem Wesen des Gremiums nicht widerspricht.
(
3
)
1 Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres und für die Wählbarkeit die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. 2 Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz festgelegt werden.
(
4
)
1 Die Wahl, die Berufung und die Entsendung in kirchliche Gremien erfolgt für sechs Jahre, wenn durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. 2 Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Gremiums im Amt.
(
5
)
Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
(
6
)
Es ist anzustreben, dass kirchliche Gremien in gleicher Anzahl mit Frauen und Männern besetzt werden.
(
7
)
1 Kirchliche Gremien tagen in der Regel in persönlicher Anwesenheit. 2 Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, wenn dies das kirchliche Gremium in seiner Geschäftsordnung vorsieht oder durch Beschluss bestimmt. 3 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(
8
)
Kirchliche Gremien sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, wenn durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes keine abweichende Regelung getroffen wird.
(
9
)
1 Von den Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen ist ausgeschlossen, wer für sich oder Angehörige einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil haben kann. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(
10
)
1 Die Sitzungen der Kirchenkreissynoden und der Landessynode sind öffentlich. 2 Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies erfordern. 3 Beratung und Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. 4 Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder durch Geschäftsordnung geregelt.
(
11
)
Kirchliche Gremien sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Gemäß Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Tagung kirchlicher Gremien vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) wird in Artikel 6 ein neuer Absatz 7 eingefügt; die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 8 bis 11.
#2. Textentwicklung
Die Regelung war zunächst in Artikel 7 des Verfassungsentwurfes für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode zu finden. Der Text entspricht weitgehend der letztendlich beschlossenen Fassung.
Artikel 7: Kirchliche Gremien
- (1) Gemeindeglieder können nach Maßgabe des Kirchenrechtes durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und durch Entsendung die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien erhalten.
- (2) Die Mehrheit der Mitglieder in kirchlichen Gremien wird durch Personen gebildet werden, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Ehrenamtliche), soweit durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird.
- (3) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres und für die Wählbarkeit die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz festgelegt werden.
- (4) Die Wahl, die Berufung und die Entsendung in kirchliche Gremien erfolgt für sechs Jahre, soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Gremiums im Amt.
- (5) Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
- (6) Es ist anzustreben, dass kirchliche Gremien in gleicher Anzahl mit Männern und Frauen besetzt werden.
- (7) Kirchliche Gremien sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
- (8) Von Abstimmungen und anderen Entscheidungen sind Personen ausgeschlossen, die dadurch für sich oder für Angehörige einen Vor- oder Nachteil zu erwarten haben. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
- (9) Die Sitzungen der Kirchenkreissynoden und der Landessynode sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies erfordern. Beratung und Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder durch Geschäftsordnung geregelt.
- (10) Kirchliche Gremien sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 8)
Im Verfassungsentwurf für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode findet sich die Regelung als Artikel 6 mit redaktionellen Veränderungen in den Absätzen 6 und 7. (Drucksache 3/II, Seite 9).
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode hatte Artikel 6 dann seine aktuelle Fassung gefunden (Drucksache 4/III), mit inhaltlichen Änderungen in den Absätzen 1 und 8.
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Artikel 7 regelt die für alle kirchlichen Gremien einheitlichen Vorgaben für die Zusammensetzung, die Beschlussfassung und die Öffentlichkeit der Sitzungen. Kirchliche Gremien sind die Organe der Körperschaften des Kirchenrechtes, wie z. B. der Kirchengemeinderat, die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisrat, der Propsteirat, die Landessynode, die Kirchenleitung und die Theologische Kammer. Kirchliche Gremien gehören zur Struktur der Kirche und sind deshalb in diesem Abschnitt der Verfassung angesiedelt. Erwogen wurde eine Zuordnung zum Abschnitt Kirchenmitgliedschaft, weil die Mitglieder der Gremien ihre Rechte als Kirchenmitglieder wahrnehmen. Mehrheitlich abgelehnt wurde die Aufnahme einer Altersgrenze für die Wählbarkeit in kirchliche Gremien und einer Regelung über die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft von nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister) in demselben Gremium. Für die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat regelt § 17 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung (Teil 4 des Einführungsgesetzes), dass Ehegatten und Verwandte ersten Grades nicht gleichzeitig Mitglieder sein dürfen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 72)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh vom 7. Mai 2010 lautete für den damaligen Artikel 7 (Kirchliche Gremien), nach Bearbeitung durch die Textgruppe:
- (1) Die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien kann nach Maßgabe des Kirchenrechts durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und durch Entsendung begründet werden.
- (2) Die Mitglieder in kirchlichen Gremien werden für sechs Jahre gewählt, berufen oder entsandt, soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Sie bleiben zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Gremiums im Amt.
- (3) Die Mehrheit der Mitglieder in kirchlichen Gremien soll durch Personen gebildet werden, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Ehrenamtliche).
- (4) Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
- (5) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Vollendung des sechzehnten (oder vierzehnten) Lebensjahres und für die Wählbarkeit die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz festgelegt werden.
- (6) Von Abstimmungen und anderen Entscheidungen sind Personen ausgeschlossen, die dadurch für sich oder für Angehörige einen Vor- oder Nachteil zu erwarten haben. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
- (7) Die Sitzungen der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies erfordern. Beratung und Beschluss erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder durch Geschäftsordnung geregelt.
- (8) Kirchliche Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
Noch offen war die Frage, ob Ehepartner und Angehörige 1. Grades von der Mitgliedschaft in einem kirchlichen Gremium ausgeschlossen werden sollten. Die AG Verfassung war der Auffassung, dass eventuelle Altershöchstgrenzen für die Wählbarkeit in der Verfassung aufzuführen wären.
Propst Dr. Gorski wies darauf hin, dass eine derartige Regelung für alle drei vertragschließenden Kirchen neu in der Verfassung wäre, es lägen jedoch keine Gründe vor, die dagegen sprächen.
Die Vorschrift hatte sich mit Stand 31. Mai 2010 zu folgender Fassung verändert:
- (1) Die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien kann nach Maßgabe des Kirchenrechts durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und durch Entsendung begründet werden.
- (2) Die Mehrheit der Mitglieder in kirchlichen Gremien soll durch Personen gebildet werden, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Ehrenamtliche).
- (3) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres und für die Wählbarkeit des achtzehnten Lebensjahres. Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz festgelegt werden.
- (4) Die Mitglieder in kirchlichen Gremien werden für sechs Jahre gewählt, berufen oder entsandt, soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Gremiums im Amt.
- (5) Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder wählbar.
- (6) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind kirchliche Gremien beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
- (7) Von Abstimmungen und anderen Entscheidungen sind Personen ausgeschlossen, die dadurch für sich oder für Angehörige einen Vor- oder Nachteil zu erwarten haben. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
- (8) Die Sitzungen der Kirchengemeinderäte, der Kirchenkreissynoden, der Propsteivertretungen und der Landessynode sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies erfordern. Beratung und Beschluss erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder durch Geschäftsordnung geregelt.
- (9) Kirchliche Gremien sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde über die Inkompatibilität der Mitgliedschaft von Ehepartnern und Verwandten 1. Grades in kirchlichen Gremien beraten. Verschiedene Ideen werden vorgetragen: eine Inkompatibilitätsvorschrift für Haushaltsangehörige, der Ausschluss von Ehepartnern und Verwandten 1. Grades, aber auch der Gedanke, dass es lediglich Befangenheit gebe, aber keine Inkompatibilität. Die Abstimmung ergab, dass keine Soll-Vorschrift über die Inkompatibilität aufgenommen werden sollte. In Absatz 2 wurde einvernehmlich ergänzt „soweit durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird“. Es wurde angemerkt, dass der Begriff „Ehrenamtliche“ nicht eindeutig definiert sei. Nach einiger Diskussion sprach sich die AG Verfassung gegen eine Altershöchstgrenze für die Wählbarkeit in kirchliche Gremien aus. In Absatz 3 fehle die Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft. Einstimmig wurde für Absatz 1 folgende Fassung beschlossen: „Kirchenmitglieder können nach Maßgabe des Kirchenrechts durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und Entsendung die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien erhalten. Mit knapper Mehrheit wurde der Antrag angenommen, in Absatz 4 die Substantive „Wahl, Berufung und Entsendung“ statt der jeweiligen Verbformen, um deutlich werden zu lassen, dass die Möglichkeit „kraft Amtes“ ausscheidet. In Absatz 6 wurde die redaktionelle Vereinheitlichung vorgenommen „soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird“. Es sollte außerdem eingefügt werden „ordnungsgemäß geladen“. Die Öffentlichkeit der Sitzungen wurde kontrovers diskutiert. Es wurde für die Streichung von „Kirchengemeinderäte“ gestimmt; auch angenommen wurde der Antrag, dass Folgendes eingefügt werde: „Beratung und Beschluss über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (erfolgen) in nichtöffentlicher Sitzung“.
Die Kirchenleitung der PEK merkte in ihrem Votum an, dass eine Altershöchstgrenze von 70 Jahren eingeführt werden sollte. Darüber hinaus stimmte sie für die Aufnahme der Inkompatibilitätsregelung für Verwandte etc., die Artikel 52 Absatz 4 Satz 1 der Kirchenordnung PEK entspreche. Die Sitzungen der Propsteivertretungen sollten nichtöffentlich sein und daher aus der Aufzählung gestrichen werden.
Der AG Theologie missfiel die Stellung des damaligen Artikels 7 noch vor der Gemeinschaft der Kirchen und den Grundlagen der Kirchenmitgliedschaft; sie schlug daher eine Platzierung hinter Artikel 11 vor.
In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 17. und 18. September 2010 wurde über den Antrag der Nordelbischen Kirchenleitung diskutiert, einen neuen Absatz 6 einzufügen: „Kirchliche Gremien sollen in gleicher Anzahl mit Männern und Frauen besetzt werden.“ Dies sei eine Mühe bei der Besetzung der Gremien, die sich lohne. Durch die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift werde sichergestellt, dass ein Gremium auch dann ordnungsgemäß besetzt werden könne, wenn eine gleichmäßige Verteilung zwischen Männern und Frauen nicht möglich sei. Der Antrag fand keine Mehrheit, die „weichere Formulierung“ („Es ist anzustreben, dass kirchliche Gremien in gleicher Anzahl mit Männern und Frauen besetzt werden“) wurde hingegen angenommen, der Text solle als neuen Absatz 6 eingefügt werden.
Darüber hinaus hatte die Nordelbische Kirchenleitung beantragt, dass die Mehrheit der Ehrenamtlichen nicht nur mit einer Soll-Vorschrift verankert werde; es sollte besser formuliert werden: „Die Mehrheit der Mitglieder in kirchlichen Gremien wird durch Personen gebildet, die …“. Dieser Antrag wurde angenommen. Der Antrag der PEK auf Festlegung einer Altershöchstgrenze wiederum keine Mehrheit; in Anbetracht einer alternden Gesellschaft sei dies wenig pragmatisch. Außerdem sei das Antidiskriminierungsgesetz zu beachten.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, den Artikel 7 ersatzlos zu streichen (Antrag 66/4). Der gesamte Artikel sei unnötig bzw. selbstverständlich, insbesondere die Festlegung der Legislaturperiode sei unbedingt zu vermeiden. Gegebenenfalls seien einzelne Regelungen bei dem jeweiligen Gremium einzufügen.
Die NEK schlug in ihrer Stellungnahme vor, in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Gemeindeglieder“ durch „Kirchenmitglieder“ zu ersetzen. Für Absatz 6 wurde erneut die ursprünglich vorgeschlagene Formulierung ins Spiel gebracht: „Kirchliche Gremien sollen in gleicher Anzahl mit Männern und Frauen besetzt werden.“ Absatz 7 solle wie folgt formuliert werden: „Kirchliche Gremien sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, wenn und soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.“
Helmut Wolf, ehemaliger Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, schlug am 7. Januar 2011 für Absatz 3 vor, dass für das aktive und das passive Wahlrecht jeweils untere Altersgrenzen festgelegt werden. Eine obere Altersgrenze, die für die Verfassung abgelehnt worden sei, könne eventuell durch Kirchengesetz festgelegt werden, was aber gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 11 Absatz 2 verstoßen würde. Daher sei es möglicherweise ratsam, die Formulierung in Satz 2 anzufügen: „obere Altersgrenzen sind überflüssig“.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. und 12. März 2011 wurde Artikel 7 als insgesamt unklar und unspezifisch bezeichnet; es wurde sogar die ersatzlose Streichung vorgeschlagen, was allerdings wegen der Festschreibung der ehrenamtlichen Mitarbeit, die nach Auffassung der NEK unbedingt in den Grundartikeln erwähnt werden müsse, abgelehnt wurde. Es folgte eine ausführliche Diskussion über Inhalt, Definitionen und Formulierungen. In den folgenden Abstimmungen wurde Folgendes beschlossen: Für Absatz 1 wurde eine neue Formulierung festgelegt: „Die Zugehörigkeit zu kirchlichen Gremien kommt nach Maßgabe des Kirchenrechtes durch Wahl, Berufung, Entsendung oder kraft Amtes zustande. Für Absatz 2, der als Schwerpunkt der Regelung betrachtet wurde, wurde folgende neue Fassung gefunden: „In kirchlichen Gremien stellen die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Stehenden (Ehrenamtliche) die Mehrheit, soweit durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird oder dies nach dem Wesen des Gremiums ausgeschlossen ist.“ Zu Absatz 3 herrschte die Meinung, dass diese Regelung nicht in die Verfassung, sondern ins Wahlrecht gehöre. Die Bindung des Wahlrechts an das 14. Lebensjahr sei falsch. Es wurde lange diskutiert, auch über Mitarbeitende, die nicht in der Kirche, aber in der MAV sind. Es wurde in der Abstimmung entschieden, dass Absatz 3 nicht gestrichen werden solle. Stattdessen solle wie folgt formuliert werden: „Die Ausübung des aktiven Wahlrechtes setzt die Vollendung des 14. Lebensjahres, die Wählbarkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Das Weitere wird durch Kirchenrecht geregelt.“ Der Antrag 66/4 wurde nicht übernommen, stattdessen wurde für Absatz 4 folgende Formulierung bestimmt: „Wahl, Berufung und Entsendungen kirchliche Gremien erfolgen für sechs Jahre, soweit durch Kirchenrecht keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Gremiums im Amt.“ Zu Absatz 6 gab es grundsätzlich keinen Widerspruch, nur die Formulierung wurde zu „Es ist anzustreben, dass kirchliche Gremien mit Frauen und Männern in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander besetzt werden.“ geändert. Absatz 7 sollte lauten: Kirchliche Gremien sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, soweit durch Kirchenrecht keine abweichende Regelung getroffen wird.“ Zu Absatz 8 wiederum wurde lange formal und inhaltlich diskutiert, am Ende stand folgende Fassung „Von Beratungen und Entscheidungen ist ausgeschlossen, wer für sich oder Angehörige einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann.“. Zu Absatz 9 gab es einen längeren Streit, ob die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen sein solle. Hier trafen unterschiedliche Traditionen aufeinander. Es wurde vorgeschlagen, diese Regelung bei jedem Gremium gesondert oder in den jeweiligen Geschäftsordnungen zu treffen, doch es wurde eine generelle Regelung in der Verfassung bevorzugt. Für die grundsätzliche Öffentlichkeit sprach, dass man nichts zu verbergen habe, wohingegen die Nichtöffentlichkeit Ehrenamtliche abschrecken könnte, wenn in der Gemeinde das Beratungs- und Abstimmungsverhalten von jedermann kontrolliert werden könnte. Endergebnis der Abstimmungen ist folgende Formulierung: „Kirchliche Gremien tagen grundsätzlich nicht öffentlich. Synoden tagen öffentlich. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder Geschäftsordnung geregelt.“. Absatz 10 wurde als überflüssig angesehen, so dass die Streichung empfohlen wurde. Schließlich wurde die Reihenfolgen innerhalb des damaligen Artikels 7 noch in Frage gestellt mit dem Ergebnis, dass Absatz 1 und 2 bleiben sollten, Absatz 3 zu Absatz 4 und Absatz 4 wiederum zu Absatz 6 werden sollte. Absatz 5 sollte bleiben, Absatz 6 wurde zu Absatz 3, und die Absätze 7, 8 und 9 sollten bleiben.
Der Theologische Ausschuss entschied sich in seiner Sitzung vom 13. Mai 2011 für die Formulierung „sollen“ statt „sollten“ in Absatz 6.
Das Nordelbische Kirchenamt brachte die Formulierung „Kirchliche Gremien sollen[…]“ in Absatz 3 wieder zur Sprache.
Der Theologische Beirat würdigte die Präzisierung des Leitungsbegriffs in der Kirche auf der Grundlage der Rede vom Priestertum aller Gläubigen, wohingegen es bei der Verhältnisbestimmung von Haupt- und Ehrenamt noch Präzisierungsbedarf gebe. Die geforderte einfache Mehrheit der ehrenamtlichen im Verhältnis zu den hauptamtlichen Mitarbeitern reiche nicht aus, um das Priestertum aller Gläubigen auch strukturell erkennbar zu machen. Es solle eine 2/3-Struktur angestrebt, aber nicht zwingend vorgeschrieben sein.
Der Rechtsausschuss nahm Bezug auf Absatz 6, der dem bisherigen Artikel 2a der Verfassung der NEK entspreche und widersprach heftig. Hier handele es sich jedoch um eine formalistische Quotenregelung und nicht wie in der Verfassung der NEK um einen Ruf zur christlichen Gemeinschaft. Außerdem sei diese Regelung schlichtweg nicht sachgemäß und gehöre nicht in eine Verfassung. Absatz 8 gehöre in die Kirchengemeindeordnung.
Der Hauptbereich 2 wollte den Artikel 7 durch Einfügung neuer Artikel zu Artikel 13 machen.
Der Hauptbereich 5 schlug für Absatz 6 folgende Formulierung vor: „Kirchliche Gremien sind in gleicher Anzahl mit Männern und Frauen zu besetzen. Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt.“ Für die wirkliche Umsetzung der Gleichberechtigung müsse eine verbindliche Formulierung gewählt werden. Der Kirchenkreis Hamburg-Ost schlug hingegen vor: „Kirchliche Gremien sollen in gleicher Anzahl mit Männern und Frauen besetzt sein.“
Der Kirchenkreis Dithmarschen befand, dass es für Absatz 2 keine theologische Begründung gebe.
Der Kirchenkreis Nordfriesland wollte in Absatz 2 „Zweidrittel der Mitglieder“ statt „Mehrheit“ formulieren. Für Absatz 6 wurde die Fassung: „Kirchliche Gremien sind in gleicher Anzahl mit Männern und Frauen zu besetzen. Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt.“ Die Absätze 7 bis 10 sollten gestrichen werden, da diese nicht in eine Verfassung gehörten.
Der Kirchenkreis Ostholstein wies auf das Fehlen des bisher üblichen Hinweises auf die Konfirmation für die Ausübung des Wahlrechts in Absatz 3 hin.
Aus Kiel kam der Vorschlag, dass das erste „wird“ durch „soll“ ersetzt werden müsse, denn dass es so sein „wird“ könne niemand garantieren. In Absatz 7 sei das „sind“ aus stilistischen Gründen zu streichen.
Ausgehend von der Geschlechtergerechtigkeit als Wesensmerkmal von Kirche sollte Absatz 6 verbindlicher als Soll-Vorschrift formuliert werden, was auch dem Entwurf des Kirchengesetzes zur Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit entspreche (GG).
Der Theologische Ausschuss griff in seiner Sitzung vom 24. Juni 2011 noch einmal die bereits beschlossene Fassung des Absatzes 3 auf, die von einigen Mitgliedern nicht mitgetragen werden könne, was zu einer erneuten Diskussion führte. In der Abstimmung fand die Formulierung des Rechtsausschusses keine Mehrheit; es wurde darüber hinaus für die Streichung des Satzes 2 gestimmt.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 27. Juni 2011 wurde über den Vorschlag der NEK abgestimmt, das Wort „Gemeindeglieder“ durch das Wort „Kirchenmitglieder“ zu ersetzen, was knapp angenommen wurde. Absatz 3 des Rechtsausschusses wurde übernommen, die redaktionelle Änderung in Absatz 7 gemäß der Stellungnahme der NEK wurde aufgenommen.
Stand 7. Juli 2011 (Anlage zum Protokoll der Sitzung der Steuerungsgruppe) hatte Artikel 7 damit folgende Fassung:
- (1) Kirchenmitglieder können nach Maßgabe des Kirchenrechtes durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und durch Entsendung die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien erhalten.
- (2) Die Mehrheit der Mitglieder in kirchlichen Gremien wird durch Personen gebildet werden, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Ehrenamtliche), soweit durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird.
- (3) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres und für die Wählbarkeit die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz festgelegt werden.
- (4) Die Wahl, die Berufung und die Entsendung in kirchliche Gremien erfolgt für sechs Jahre, soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Gremiums im Amt.
- (5) Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
- (6) Es ist anzustreben, dass kirchliche Gremien in gleicher Anzahl mit Männern und Frauen besetzt werden.
- (7) Kirchliche Gremien sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, wenn und soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
- (8) Von Abstimmungen und anderen Entscheidungen sind Personen ausgeschlossen, die dadurch für sich oder für Angehörige einen Vor- oder Nachteil zu erwarten haben. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
- (9) Die Sitzungen der Kirchenkreissynode und der Landessynode sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies erfordern. Beratung und Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. das Nähere wird durch Kirchengesetz oder durch Geschäftsordnung geregelt.
- (10) Kirchliche Gremien sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Steuerungsgruppe änderte hieran noch die Reihenfolge von „Männern und Frauen“ in Absatz 6 und strich in Absatz 7 die Wörter „wenn und“ vor „soweit“.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 6. bis 8. Oktober 2011 wurde kritisiert, dass Artikel 6 Absatz 1 nicht beachte, dass es durchaus „offene“ kirchliche Gremien gebe. Es müsse sichergestellt werden, dass nicht nur Kirchenmitglieder in kirchlichen Gremien sein könnten, denn nicht alle kirchlichen Gremien seien Verfassungsgremien. Es sei darüber hinaus völlig sachfremd, kirchliche Gremien nicht individuell zu beurteilen, weshalb das „Wesen des Gremiums“ in die Verfassungsregelung eingeführt werden müsse. Der Ausschuss nahm seinen ursprünglichen Formulierungsvorschlag wieder auf und empfahl der Synode, den Artikel 6 entsprechend dem Vorschlag des Rechtsausschusses vom 26. Juni 2011 zum damaligen Artikel 7 zu formulieren. Insbesondere solle Absatz 2 formuliert werden: „In kirchlichen Gremien stellen die nicht in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Stehenden (Ehrenamtliche) die Mehrheit, soweit durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird oder dies nach dem Wesen des Gremiums ausgeschlossen ist.“ Der Ausschuss blieb auch bei seinem Vorschlag, in Absatz 7 statt „Kirchengesetz“ „Kirchenrecht“ zu formulieren. In Absatz 8 fehle der unverzichtbare Begriff „Beratungen“, ebenso die „Unmittelbarkeit“ des Vor- oder Nachteils. Darüber hinaus gehe es nicht um „Erwartungen“, sondern auch um die „Erlangung“ eines (unmittelbaren) Vor- oder Nachteils. Für Absatz 8 wurde daher folgende Formulierung favorisiert: „Von Beratungen und Entscheidungen ist ausgeschlossen, wer für sich oder Angehörige einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“, für Absatz 9: „Kirchliche Gremien tagen grundsätzlich nicht öffentlich. Synoden tagen öffentlich. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder Geschäftsordnung geregelt.“
Im Rahmen der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden zu Artikel 6 noch zahlreiche Anträge gestellt.
- So wurde beantragt, die Synode möge beschließen: „Der in der Verfassung erstmalig in Artikel 6 und fortlaufend verwandte Begriff „Kirchenmitglied, Kirchenmitglieder etc.“ soll durch den Begriff „Gemeindeglied, Gemeindeglieder etc.“ ersetzt werden.“ (Antrag II-14). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kirchenmitgliedschaft in der Taufe gründe, anders also als bei einem Verein, was auch sprachlich ausgedrückt werden müsse. Kirchenmitgliedschaft bedeute immer Gemeindezugehörigkeit, so dass der Begriff „Gemeindeglied“ rechtlich und theologisch korrekt sei.
- Antrag II-15 des Dienstrechtsausschusses forderte ebenfalls, dass das Wort „Kirchenmitglied“ durch das Wort „Gemeindeglied“ ersetzt werde.
- Der Rechtsausschuss beantragte, dass die Synode beschließen möge, dass Artikel 6 Absatz 2 folgende Fassung erhalte: „In kirchlichen Gremien stellen die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Stehenden (Ehrenamtliche) die Mehrheit, soweit durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird oder dies nach dem Wesen des Gremiums ausgeschlossen ist“ (Antrag II-61).
- Ebenfalls vom Rechtsausschuss kam der Antrag II-66, dass die Synode beschließen möge, dass Artikel 6 Absatz 8 folgende Fassung erhalte: „Von den Beratungen und Entscheidungen ist ausgeschlossen, wer für sich oder Angehörige einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil haben kann. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“
- Abgelehnt wurde der weitere Antrag des Rechtsausschusses (Antrag II-67), dass die Synode beschließen möge, dass Artikel 6 Absatz 9 folgende Fassung erhalte: „Kirchliche Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. Synoden tagen öffentlich. Das Nähere…“.
Auf die Nachfrage des Rechtsdezernats des Nordelbischen Kirchenamts wurde bestätigt, dass die Legaldefinition für „Ehrenamtliche“ erforderlich sei und dass in der Verfassung eine abweichende Regelung getroffen werde.
Der Rechtsausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 23. bis 26. November 2011 noch einmal mit dem „Wesen des Gremiums“, weitere Formulierungen werden diskutiert, grundsätzlich wurde die aktuelle Fassung jedoch für klar und bestimmt gehalten. Es wurde allerdings doch noch beschlossen, in Absatz 2 im letzten Halbsatz zu formulieren: „… oder dies dem Wesen des Gremiums nicht widerspricht.“ Die Formulierung des Gesetzesvorbehaltes in Absatz 7 wurde hinterfragt. Schließlich einigten sich die Mitglieder, dass in Artikel 6, wo der Gesetzesvorbehalt in der Verfassung erstmalig erwähnt werde, deutlich und stilbildend formuliert werden müsse, so dass in Absatz 7 im letzten Halbsatz ergänzt wurde: „oder aufgrund eines Kirchengesetzes“.
Aus dem Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts kam noch der Hinweis, dass das Wort „nach“ vor den Wörtern „dem Wesen“ zu streichen sei. Darüber hinaus wurde hinterfragt, ob in Absatz 8 nicht auch die Wahlen zu den „Entscheidungen“ gehörten. Bei Wahlen würden die Befangenheitsvorschriften nicht gelten. Es könnte ein neuer Satz 3 in Absatz 3 angefügt werden: „Absatz 8 findet keine Anwendung“. Die Entscheidung fiel jedoch zugunsten der Formulierung „mit Ausnahme von Wahlen“. Außerdem solle in den Absätzen 2 und 4 jeweils das Wort „soweit“ durch „wenn“ ersetzt werden, in Absatz 7 seien die Wörter „und soweit“ hinter dem Wort „wenn“ zu streichen.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
In Artikel 118 der Verfassung der NEK fand sich ein Teil der Regelungen des jetzigen Artikels 6:
- (1) 1 Die Mitglieder kirchlicher Gremien werden für sechs Jahre gewählt, entsandt oder berufen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 Sie bleiben bis zum ersten Zusammentreten der neugebildeten Gremien im Amt.
- (2) Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
- (3) 1 Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und für die Wählbarkeit die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. 2 Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz bestimmt werden.
- (4) 1 Wer durch eine Abstimmung oder eine Tätigkeit für sich oder für Angehörige einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann, darf an solchen Tätigkeiten oder Entscheidungen nicht mitwirken. 2 Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
Artikel 120 enthielt weitere Regelungen:
- (1) Die nach dieser Verfassung geordneten kirchlichen Gremien sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
- (2) 1 Die Verhandlungen der Synode, der Kirchenkreissynoden und der Verbandsvertretungen sind öffentlich, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden.
- (3) Unter welchen Voraussetzungen die anderen kirchlichen Gremien öffentlich tagen, regelt deren Geschäftsordnung.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Die Kirchgemeindeordnung der ELLM regelte in § 23 Absatz 1 Nummer 1, dass wahlberechtigt ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, und in § 24 Absatz 1 Nummer 2, dass die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich ist, um Kirchenältester zu werden.
Die Landessynode der ELLM tagte in geschlossener Sitzung, die Öffentlichkeit konnte aber durch Beschluss zugelassen werden (§ 7 Absatz 4 Leitungsgesetz ELLM). Absatz 6 regelte zur Beschlussfähigkeit: „Zur Beschlussfähigkeit der Landessynode ist die Anwesenheit der Mehrheit der kirchengesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich, jedoch sind alle Beschlüsse gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung nicht angezweifelt worden ist.“
§ 41 Kirchgemeindeordnung ELLM lautete für den Ausschluss von Beratung und Abstimmung:
- (1) 1 Wenn eine Angelegenheit einem Kirchgemeinderatsmitglied oder seinen nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern und Geschwistern oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder es sonst persönlich betrifft, darf dieses Mitglied, nachdem der Sachverhalt festgestellt worden ist, bei der anschließenden Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. 2 Ob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen, entscheidet der Kirchgemeinderat in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 39 Absatz 2 teilnehmenden Personen.
Voraussetzungen für die Wahl für das Ältestenamt finden sich in der Kirchenordnung PEK in Artikel 44 Absatz 1 Satz 2 und 3: „Sie [Anm.: Gemeindeglieder] müssen am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gemeindeglieder über 70 Jahre können nur mit Zustimmung des Kreiskirchenrates für das Ältestenamt aufgestellt werden.“ Das passive Wahlrecht war in Artikel 46 Absatz 3 Satz 1 geregelt: „In eine Wahlliste können sich Gemeindeglieder eintragen lassen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.“
Die Beschlussfähigkeit des Gemeindekirchenrates war in Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 der Kirchenordnung PEK geregelt: „Er [Anm.: Der Gemeindekirchenrat] ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.“ Gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 sind die Verhandlungen des Gemeindekirchenrates nicht öffentlich. Die Verhandlungen der Kreissynode sind hingegen öffentlich, die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden (Artikel 97 Nummer 2 Satz 1 und 2 Kirchenordnung PEK). Die Verhandlungen der Landessynode sind für alle Glieder der Kirche öffentlich, die Öffentlichkeit kann aber auch ausgeschlossen werden (Artikel 130 Absatz 5 Satz 1 und 2 Kirchenordnung PEK). Die Inkompatibilitätsregelung findet sich in Artikel 52 Absatz 4: „ 1 Ehegatten, Geschwister, Eltern und Kinder dürfen nicht gleichzeitig Älteste derselben Gemeinde sein. 2 Werden sie gleichzeitig gewählt, so gilt nur die Wahl der- oder desjenigen, die oder der die höhere Stimmenzahl erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Satz 1 gilt sinngemäß für Ehegatten, Geschwister, Eltern und Kinder von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die nach Artikel 66 Absatz 1 Kirchenordnung Mitglied im Gemeindekirchenrat sind.“
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
I.1.4 Die Ehrenamtlichen bilden grundsätzlich die Mehrheit der Mitglieder in gewählten kirchlichen Gremien.
I.2.5 Gewählte Leitungsgremien auf der Ebene der Landeskirche sind die Synode und die Kirchenleitung, auf der Ebene der Kirchenkreise die Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisvorstand und auf der Ebene der Kirchengemeinde der Kirchenvorstand.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Die Kirchengemeindeordnung setzt die Regelungen des Artikels 6 für den Kirchengemeinderat um. Anders als die in Artikel 6 Absatz 10 genannten Synoden tagt der Kirchengemeinderat tagt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung (§ 28 Absatz 1 KGO). § 29 KGO regelt die Beschlussfähigkeit, wobei die Kriterien des Artikels 6 Absatz 8 übernommen wurden. § 31 KGO wiederum regelt den Ausschluss von Personen von Beratungen und Entscheidungen, wobei jedoch ausdrücklich auf die Kriterien der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD verwiesen wird. § 49 Absatz 7 KGO nimmt Bezug auf Artikel 6 Absatz 8, der für die Gemeindeversammlung ausdrücklich nicht gilt.
#2. Einfache Kirchengesetze
Das Kirchengemeinderatswahlgesetz vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355) enthält in seinem § 6 eine besondere Vorschrift zur Wählbarkeit von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
#3. Untergesetzliche Normen
Gemäß Artikel 6 Absatz 11 (bisher Absatz 10) sollen sich die kirchlichen Gremien eine Geschäftsordnung geben.
Dies sind beispielsweise:
- Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Geschäftsordnung Landessynode – LSynGeschO) vom 4. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 63, 127)
- Geschäftsordnung für das Theologische Prüfungsamt vom 5. Februar 2014 (KABl. S. 183).
- Geschäftsordnung der Kirchenleitung vom 26. Juli 2023 (KABl. A Nr. 72 S. 179)
IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Das Prinzip der Ehrenamtsmehrheit (Artikel 6 Absatz 2) findet Berücksichtigung bei der Zusammensetzung der nach der Verfassung geordneten Gremien der Kirchengemeinde, der Kirchenkreise und der Landeskirche. Eine abweichende Regelung wird für den Bischofsrat (Artikel 100) und das Kollegium des Landeskirchenamtes (Art. 108) getroffen; diese Gremien können ihrem Wesen keine Ehrenamtlichen angehören. Der Finanzbeirat der Kirchenkreise nach Art. 123 besteht aus entsandten Mitgliedern der Kirchenkreise.
Artikel 6 Absatz 6 steht in Zusammenhang zur Gleichstellung von Männern und Frauen nach Artikel 11.
Gemäß Artikel 35 Absatz 5 gilt für die Gemeindeversammlung die Regelung des Artikels 6 Absatz 8 (bisher Absatz 7) nicht.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 5 Grundordnung EKBO enthält eine allgemeine Vorschrift zur Arbeit in Gremien
- (1) 1 Jedes kirchliche Gremium empfängt seine Vollmacht im Hören auf Gottes Wort. 2 Schriftwort und Gebet sind Bestandteil jeder Beratung. 3 Das Bemühen um geschwisterliche Verständigung und Rücksichtnahme bestimmt den Umgang miteinander.
- (2) In kirchlichen Gremien sollen Frauen und Männer in einem angemessenen Verhältnis vertreten sein.
- (3) 1 Kirchliche Gremien können ihre Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenzen abhalten. 2 Diese Sitzungen können auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder erfolgen. 3 Die Entscheidung darüber trifft die- oder derjenige, die oder der über Ort und Zeit der Sitzung bestimmt. 4 Die Kirchenleitung kann Näheres, insbesondere Voraussetzungen und Einschränkungen durch Rechtsverordnung regeln.
- (4) 1 Der Rücktritt von einem Ehrenamt mit sofortiger Wirkung ist jederzeit möglich. 2 Der Rücktritt von einem Wahlamt (Ältesten-, Kreiskirchenrats-, Kreissynodal-, Kirchenleitungs-, Landessynodalamt) erfolgt schriftlich mit Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder mündlich zur Niederschrift im Protokoll einer Sitzung. 3 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie nicht an Bedingungen geknüpft ist.
Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist in der Grundordnung der EKBO im Grundartikel (II. 4) geregelt:
- 1 Alle Leitung in der Kirche ist demütiger, geschwisterlicher Dienst im Gehorsam gegenüber dem guten Hirten. 2 Sie wird von Ältesten und anderen dazu Berufenen gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern ausgeübt. 3 In gewählten Leitungsgremien sollen ehrenamtlich Tätige die Mehrheit haben. 4 Die Ausstattung von Leitungsämtern mit Herrschaftsbefugnissen verstößt gegen die Heilige Schrift.
Bei der Wahl von Ältesten sind gemäß Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 Grundordnung EKBO alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind, gemäß Satz 2 wird das Nähere zur Wahlberechtigung und zur Wählbarkeit kirchengesetzlich geregelt. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 Grundordnung EKBO ist Voraussetzung für die Wählbarkeit oder Berufung zu Ältesten, dass das Mitglied der Kirchengemeinde am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Artikel 19a ermöglicht abweichend die Mitgliedschaft Jugendlicher (im Alter von 16 bis 18 Jahren) im Gemeindekirchenrat.
Die Beschlussfähigkeit des Gemeindekirchenrats ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 Grundordnung EKBO: „Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.“ Bei der Kreissynode müssen mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein (Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 Grundordnung EKBO). Ebenso bei der Landessynode (Artikel 73 Absatz 3 Grundordnung EKBO).
Die Kirchenverfassung der EKM regelt ihre kirchlichen Gremien nicht in den Grundartikeln ihrer Verfassung. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 und 4 ist zur Wahl des Gemeindekirchenrates wahlberechtigt, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und zum Abendmahl zugelassen ist, wählbar ist bzw. berufen werden kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied, das am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat; weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung EKM bestimmt, dass der Gemeindekirchenrat beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind (Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 Kirchenverfassung EKM), für die Landessynode gilt gemäß Artikel 60 Absatz 2 das Gleiche. Für den Kirchenkreisrat gilt gemäß Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 Kirchenverfassung EKM, dass die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Superintendenten oder seines Stellvertreters anwesend ist.
Die Sitzungen des Gemeindekirchenrates sind in der Regel nicht öffentlich, zu einzelnen Verhandlungsgegenständen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden (Artikel 28 Absatz 5 Kirchenverfassung EKM).
Die Kirchenverfassung der Landeskirche Hannover enthält ebenfalls keine dem Artikel 6 vergleichbare Regelung, in der die Bestimmungen für die kirchlichen Gremien quasi vor die Klammer gezogen wurden. Artikel 24 der Kirchenverfassung Hannover regelt für die Bildung des Kirchenvorstands, dass wahlberechtigt alle Mitglieder der Kirchengemeinde sind, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr (bzw. ab der Neubildung der Kirchenvorstände zum 1. Juni 2024 das 16. Lebensjahr) erfüllt haben. Weitere Regelungsinhalte des Artikels 6 fehlen in der Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers vollständig.
#3. Verweise auf staatliches Recht
Art. 38 Absatz 2 Grundgesetz bestimmt:
- Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Für die Landtagswahlen und Kommunalwahlen liegt die Altersgrenze einfachgesetzlich bei 16 Jahren.
Bundestag und Bundesrat verhandeln öffentlich (Art. 42 Abs. 1, Art. 52 Abs. 2 Grundgesetz). Gleiches gilt für die Landtage (Art. 21 Abs. 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein; Art. 31 Abs. 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern; Art. 21 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) und die kommunalen Vertretungen.