.Erläuterungen
Artikel 7
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Erläuterungen
zu Artikel 7 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2024
####Artikel 7
Gemeinschaft der Kirchen
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland nimmt an der weltweiten Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in geschwisterlicher Verbundenheit teil. 2 Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Gastkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3 Sie gehört dem Ökumenischen Rat der Kirchen, dem Lutherischen Weltbund, der Konferenz Europäischer Kirchen und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa an. 4 Sie ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Im Verfassungsentwurf zur 1. Verfassunggebenden Synode lautete der letzte Satz des damaligen Artikels 8 noch: „Sie arbeitet in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen mit.“ (Drucksache 5, Seite 9).
Der Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 11) sah dann in Artikel 7 die aktuelle Textfassung vor.
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Zum Status der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gehören auch die Gemeinschaft mit anderen Kirchen und das Verhältnis zu anderen kirchlichen und staatlichen Körperschaften. In Artikel 8 wird der Grundsatz I.4.1 des Fusionsvertrages hinsichtlich der bestehenden Mitgliedschaften übernommen und die bisherige Mitgliedschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Status einer Gastkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) fortgeführt. Die damit verbundene Fortführung der Kirchengemeinschaft mit den Gliedkirchen der UEK wird als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus in § 4 Absatz 1 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes) geregelt. Eine besondere Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten, die für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Gastkirche bestehen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 73)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Bischof Dr. Abromeit wies bereits in der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 11. Oktober 2007 darauf hin, dass es für die pommerschen Synodalen von elementarer Bedeutung sei, dass die Mitgliedschaft in der UEK neben der VELKD-Mitgliedschaft möglich sei. Dementsprechend wurde in die Grundsätze zum Fusionsvertrag die Formulierung aufgenommen, dass die Mitgliedschaft des Pommerschen Kirchenkreises in der UEK unberührt bleiben solle.
Die pommersche Landessynode bat die Kirchenleitung im Oktober 2009, in den weiteren Verhandlungsprozess einzubringen, dass die Mitgliedschaft in den regionalen ACKs in den Grundsätzen unter I.4 aufgenommen werde. Tatsächlich wurde dies nicht für erforderlich gehalten, da die gemeinsame Kirche in mehreren ACKs Mitglied sein werde.
Zu den entsprechenden Punkten im Fusionsvertrag nahm der Kirchenkreis Eutin im November 2008 Stellung: Es sollte überdacht werden, ob die Nordkirche Mitglied beider europäischer Kirchengemeinschaften sein müsse. Darüber hinaus wurde die Frage gestellt, für welchen Zeitraum die Partnerschaftsarbeit der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern mit aus dem 3%-Vorwegabzug des Nettokirchensteueraufkommens finanziert werde solle.
Aus Kiel und Neumünster kam die Frage, welche rechtlichen Grundlagen in der Nordkirche gelten sollten, wenn eine Mitgliedschaft sowohl in der VELKD als auch in der UEK bestünde. Handelte es sich nicht um eine Mitgliedschaft der Landeskirche, sondern nur des Kirchenkreises, gäbe es eine Ungleichbehandlung der Kirchenkreise, auch hinsichtlich der Finanzierung.
In der Sitzung des Rechtsausschusses der Synode der NEK am 12. November 2008 wurde betont, dass die Entscheidung über die Mitgliedschaft des Kirchenkreises Pommern in der UEK letztlich bei dieser liege, die Formulierung im Fusionsvertrag also nur deskriptiven Charakter habe. Aber auch die VELKD müsse eine derartige Doppelmitgliedschaft erlauben. Da der Kirchenkreis Pommern in den Geltungsbereich des Rechts der gemeinsamen Kirche falle, könnten außerdem abschließend nur das Recht und die Ordnungen der VELKD gelten. Bekenntnisprobleme seien unter allen Umständen zu vermeiden.
Die Steuerungsgruppe nahm am 29. Januar 2009 in den Punkt I.4.1 der Grundsätze zum Fusionsvertrag den Satz auf: „Unbeschadet dessen gilt das Recht der VELKD in der gemeinsamen Kirche. Die Bewahrung regionaler Traditionen im Rahmen des Gottesdienstbuches bleibt möglich.“
In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung am 21. September 2009 erläutert Dr. Fischer, Vorsitzender der Vollkonferenz der UEK die Hintergründe zur Entstehungsgeschichte der Union Evangelischer Kirchen, die keine Kirche im Vollsinn sei, aber ekklesiale Qualitäten habe. Sie bestehe nur solange, bis ihre Aufgaben sinnvoll durch die EKD wahrgenommen werden können. Es könne jede evangelische Kirche Mitglied sein, dies gelte jedoch nicht für Teilkirchen. Doppelmitgliedschaften stellten kein Problem dar, gerade weil auch so das Verbindungsmodell mit Leben gefüllt werde. Bei jedem einzelnen Gesetz der UEK entschieden die Mitgliedskirchen, ob sie es für ihren Bereich in Kraft setzen wollen oder nicht.
Die AG Theologie sah keine theologischen Gründe, die gegen eine Doppelmitgliedschaft der Nordkirche sowohl in der VELKD als auch in der UEK sprächen.
Die VELKD hingegen lehnte die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft ab. Als Lösungsmöglichkeit wurde von der VELKD eine partielle, gastweise Mitarbeit der Pommern in der UEK vorgeschlagen; auch ein Gaststatus der Nordkirche, der von dem Kirchenkreis Pommern wahrgenommen wird, steht im Gespräch. In einer langen Aussprache wird der Wunsch der Pommern, die Bindung zur UEK aufrecht zu erhalten, respektiert und anerkannt, es wird nach konstruktiven Lösungsmöglichkeiten gesucht.
Der AG Ökumene lagen drei Varianten für die Grundartikel vor, in denen in unterschiedlicher Formulierung der Grundauftrag der Kirche sowie die weltweite Zusammenarbeit der christlichen Kirchen beschrieben wurden. Die Entscheidung fiel zugunsten der Version:
- Die gemeinsame Kirche trägt dafür Sorge, dass der ihr von Jesus Christus gegebene Auftrag in Gottesdienst, Mission, Diakonie und Bildung wahrgenommen wird. Sie übernimmt Mitverantwortung für das öffentliche Leben, Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Sie folgt seinem Auftrag zur Einheit der Kirche.Die gemeinsame Kirche nimmt an der weltweiten Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in geschwisterlicher Verbundenheit teil. Sie ist Gliedkirche der EKD und der VELKD (und der UEK). Sie gehört dem Ökumenischen Rat (ÖRK), dem Lutherischen Weltbund (LWB), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa an (GEKE) an.
Sie fügte an den zweiten Absatz den Satz an: „Sie arbeitet in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mit.“
Die Steuerungsgruppe beschloss, die von der AG Ökumene hervorgehobenen Textbausteine zur Kenntnis zu nehmen und befürwortete die darin zum Ausdruck gebrachten Anliegen. Die Textbausteine wurden zur weiteren Verwendung der AG Verfassung weitergeleitet.
Der Entwurf der Regelung für die Verfassung von Prof. Dr. Unruh nach Bearbeitung durch die Textgruppe lautete im März 2010:
- Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland nimmt an der weltweiten Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in geschwisterlicher Verbundenheit teil. Die ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchen Deutschlands, Verhältnis zur Union Evangelischer Kirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie gehört dem Ökumenischen Rat der Kirchen, dem Lutherischen Weltbund, der Konferenz Europäischer Kirchen und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa an. Sie arbeitet in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen mit.
Propst Gorski wies darauf hin, dass die Erwähnung der GEKE eine Dopplung zur Präambel darstellt; insoweit werde hinterfragt, ob diese besondere Stellung, die dadurch entsteht, beabsichtigt sei.
Auch in der AG Verfassung wird am 4. und 5. Juni 2010 die Stellung der Gemeinschaft der Kirchen hinterfragt. In einer Abstimmung fällt die Entscheidung zugunsten eines neuen Abschnitts „Abschnitt 3: Außenbeziehungen“ vor Artikel 8.
Die Steuerungsgruppe beschäftigte sich am 7. Juli 2010 mit den Gesprächsergebnissen der Delegationen der drei Kirchenleitungen mit den Spitzenvertretern der UEK und der VELKD am 21. Mai 2010. Als Lösungsperspektive bot sich demnach eine Vollmitgliedschaft der Nordkirche in der VELKD sowie eine ausgestaltete Gastmitgliedschaft der ganzen Kirche in der UEK an. Dies entsprach nicht Vorstellungen der PEK, dennoch wollte diese deswegen nicht die Fusion in Frage stellen. Eine Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aller Kirchen sollte im weiteren Verlauf die Modalitäten der Gastmitgliedschaft ausarbeiten.
Eine ad-hoc-Gruppe zur Regelung der UEK-Gastmitgliedschaft regte zum Entwurf der Verfassung vom 8. Juli 2010 an, dass folgender Absatz 2 angefügt werde, da das Verhältnis zur UEK in Absatz 1 nicht erwähnt wurde: „Die Nordkirche ist Gastkirche in der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Kirchengemeinschaft der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche mit den Gliedkirchen der Union der Evangelischen Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland wird von der Nordkirche als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus fortgeführt.“
Die Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der Gastmitgliedschaft erarbeitete am 27. August 2010 mit der Vertreterin der UEK die Verankerung der Gastmitgliedschaft der Nordkirche in der UEK in der Verfassung. In § 4 des Einführungsgesetzes sollten die Kirchenmitgliedschaften der ELLM, der NEK und der PEK übergeleitet mit der Formulierung: „Bestehende Kirchengemeinschaften werden durch die Nordkirche fortgeführt.“. Die PEK sollte als UEK-Mitgliedskirche in einer Kirchengemeinschaft mit der UCC in Amerika stehen. Auch im Einführungsgesetz sollte die Bewahrung der regionalen liturgischen Traditionen für den Kirchenkreis Pommern geregelt werden: „Im Kirchenkreis Pommern gelten neben den Liturgien des Evangelischen Gottesdienstbuches die Agenden der UEK zur Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung, die Lebensordnung der EKU und der Ordinationsvorbehalt der EKU fort. Die zu ordinierenden Personen können im Sinne der Agende der EKU zur Ordination auf die reformatorischen Bekenntnisschriften ordiniert werden.“ In der Vereinbarung sollten die Rechte und Pflichten der Nordkirche als Gastkirche beschrieben werden. Die Ergebnisse wurden für eine Stellungnahme an die VELKD gesandt.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe am 31. August 2010 wurde angemerkt, dass sich Artikel 8 Absatz 2 wegen des erklärenden Charakters auch für die Präambel eignen würde. Die inhaltliche Deutung des Begriffs „Kirchengemeinschaft“ müsse geklärt werden in Bezug auf die Gliedkirchen der UEK und die Beziehung zur UCC. Auch noch geklärt werden müsse der Umgang mit der Spannung zwischen Agenden der EKU, die in Pommern fortgelten sollten und dem Recht der VELKD; die Fortgeltung solle nur bis zur Vereinheitlichung der Agenden gelten. Auch hinsichtlich der Kollektenpraxis im Zusammenhang mit der EKU-Stiftung müsse Klarheit geschaffen werden.
Laut Stellungnahme der VELKD begrüßte diese den Entwurf, da dieser das Verhandlungsergebnis zutreffend wiedergab, vermisste aber die Aussage, dass der Kirchenkreis Pommern die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft in der UEK wahrnehmen sollte. In Artikel 8 Absatz 2 sollte das Wort „Kirchengemeinschaft“ besser durch „Mitgliedschaft“ oder „gewachsene Verbindung“ ersetzt werden, um eine Präzisierung zu § 4 Satz 1 Einführungsgesetz vorzunehmen. Außerdem regte die VELKD die Streichung der Formulierung „als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus“ an, die besser in die Präambel oder nur in die Begründung passten. Die Weiterentwicklung der Agenden sei nicht berücksichtigt, was durch Einfügung der Wörter „bis auf Weiteres“ hinter „gelten“ geschehen könnte. Der Kreis der zu ordinierenden Personen sollte präzisiert werden, und hinter dem Wort „die“ sollten die Wörter „aus dem Kirchenkreis Pommern stammenden“ eingefügt werden.
Die Gemeinsame Kirchenleitung befasste sich mit dem Thema am 17. und 18. September 2010 und fasste die entsprechenden Beschlüsse, die sich aus den Ergebnissen der Arbeitsgruppe ergaben. So wurde die Formulierung „[…] und Gastkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ eingefügt. Auch die Änderungen und Ergänzungen des Einführungsgesetzes sowie der Vereinbarung wurden beschlossen.
Die NEK schlug im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode in ihrer Stellungnahme vor, Satz 4 wie folgt zu formulieren: „Sie ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen.“. Sprachlich sollte der Artikel unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Trennung von unmittelbaren Mitgliedschaften und Mitgliedschaften über die EKD überarbeitet werden.
Der Rechtsausschuss empfahl in seiner Sitzung vom 11. bis 12. März 2011 folgenden Satz voranzustellen: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland folgt dem Auftrag Jesu Christi zur Einheit der Kirche.“ Der folgende Satz sollte dementsprechend mit „Sie“ beginnen. Der Theologische Ausschuss war jedoch der Auffassung, dass ein einleitender Satz nicht erforderlich sei, da er ausdekliniere, was vorher gesagt wurde.
Die Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamts wies noch einmal auf die sprachlichen Ungenauigkeiten bezüglich der unmittelbaren und der mittelbaren Mitgliedschaften über die EKD hin. Die sprachliche Abstufung gegenüber den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen sei unsachgemäß. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Charta Oecumenica als Grundlage der Zusammenarbeit der christlichen Kirchen genannt werden sollte.
Der Rechtsausschuss wies darauf hin, dass Artikel 8 entsprechend der sachlich richtigen Aufzählung des Artikels 2 der Verfassung NEK zuerst die Kirchengliedschaft zur VELKD festschreiben und erst dann die Mitgliedschaften in den weiteren kirchlichen Vereinigungen wie der EKD aufzählen müsse. Der Mitarbeitsbegriff hinsichtlich der Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen wurde ebenfalls für unzutreffend gehalten.
Der Kirchenkreis Ostholstein äußerte, das es in Absatz 2 heißen sollte: „Sie ist Gliedkirche der VELKD und Gastkirche der UEK und gehört als Gliedkirche der EKD an.“ Die Evangelische Kirche in Deutschland sei ihrem Selbstverständnis nach nicht Kirche und könne daher der VELKD nicht vorgeordnet sein.
Dem Vorschlag der NEK auf Umformulierung des Satzes 4 wurde in der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 27. Juni 2011 gefolgt.
Von der VELKD kam noch der Hinweis, die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa nicht als alleinigen Zusammenschluss in der Präambel zu nennen, sondern lediglich in Artikel 8 aufzuführen. Falls dies nicht möglich sei, sollte die Communio der im LWB zusammengeschlossenen Kirchen ebenfalls mit in die Präambel aufgenommen werden.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 2 der Verfassung NEK lautete:
- 1 Die Nordelbische Kirche nimmt an der Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in der Welt teil und sucht diese zu fördern. 2 Sie ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3 Sie gehört dem Lutherischen Weltbund und dem Ökumenischen Rat der Kirchen an.
Nach Artikel 68 hatte die Synode die Aufgabe „über Verträge zu beschließen, die die Rechtsbeziehungen der Nordelbischen Kirche zum Staat oder zu anderen Kirchen regeln“ (Absatz 1 Buchstabe i). Dazu bedurfte es eines Kirchengesetzes (Absatz 2).
#2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Die Verfassung der ELLM bestimmte in § 1:
- Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. Unter Wahrung ihres Bekenntnisstandes und ihrer Selbstständigkeit hält sie Gemeinschaft mit den übrigen evangelischen Kirchen Deutschlands.
Artikel 108 der Kirchenordnung PEK bestimmte:
- (1) 1 Die Pommersche Evangelische Kirche ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. 2 Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
- (2) Sie gewährt allen Gliedern evangelischer Kirchen Anteil an der Gemeinschaft des Gottesdienstes und der Sakramente.
- (3) Sie ist Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes und des Ökumenischen Rates der Kirchen.
Im Recht der ELLM und der PEK gab es keine Regelungen zur Ratifizierung von Partnerschaftsverträgen.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Die Grundsätze unter Punkt I.4 beinhalten die zwischenkirchlichen und ökumenischen Partnerschaften.
I.4.1 Die gemeinsame Kirche ist Mitglied der EKD, der VELKD, des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK), des Lutherischen Weltbundes (LWB), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE). Die Mitgliedschaft der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche in der UEK bleibt davon unberührt. Unbeschadet einer weiteren Mitgliedschaft der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche in der UEK gilt das Recht der VELKD in der gemeinsamen Kirche. Die Bewahrung regionaler liturgischer Traditionen im Rahmen des Gottesdienstbuches bleibt möglich.
I.4.2 Die gemeinsame Kirche sieht Ökumene, Mission und Entwicklungsverantwortung und die sich daraus ergebenden Chancen und Verantwortungen als ein Wesensmerkmal an, sowohl weltweit als auch vor Ort. Dazu gehört ihr Engagement für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung in der einen Welt. Ökumenisch-missionarisches Lernen geschieht im Bewusstsein des Aufeinander Angewiesenseins.
I.4.3 Die gemeinsame Kirche wird
- a.
- die zwischenkirchlichen und ökumenischen Partnerschaften weiterführen und
- b.
- die Errichtung eines gemeinsamen Missionswerkes anstreben.
I.4.4 Für die gemeinsame Kirche gelten folgende Grundsätze
- a.
- Bestehende Kirchenpartnerschaften der vertragschließenden Kirchen bleiben erhalten.
- b.
- Es erfolgt ein 3 Prozent Vorwegabzug des Nettokirchensteueraufkommens (VI.2.3.1 d) für die ökumenische Arbeit und die Entwicklungszusammenarbeit, aus dem auch die Partnerschaftsarbeit in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern finanziert wird.
III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Teil 1 § 4 EinfG: „Zwischenkirchliche und ökumenische Partnerschaften“
- (1) Als Gastkirche führt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland die Kirchengemeinschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche mit den Gliedkirchen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus fort.
- (2) Bestehende weitere Kirchengemeinschaften werden durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fortgeführt.
- (3) Bestehende kirchliche Partnerschaften der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche werden auf der Ebene der Landeskirche fortgeführt, wenn sie nicht durch einen Kirchenkreis fortgeführt werden.
Nach Artikel 128 Absatz 3 Verfassung dient das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD als Revisionsgericht.
#2. Einfache Kirchengesetze
Die Fortsetzung der Mitgliedschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche durch Gaststatus der Nordkirche in der UEK wurde durch einen entsprechenden Beschluss der UEK vom 8. November 2011 (ABl. EKD S. 353) geregelt.
#3. Untergesetzliche Normen
Über die Beteiligung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Gastkirche an der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland wurde am 26. März/18. April 2015 eine Vereinbarung geschlossen.
Die Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbundes in Deutschland bilden das „Deutsche Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes“ (vgl. Satzung DNK/LWB vom 31. Mai 2022; ABl. EKD S. 46).
Am 25. Juni 2022 hat sich der Internationale Kirchenkonvent auf dem Gebiet der Nordkirche gegründet als „freies Netzwerk christlicher Gemeinden aus aller Welt, das im Geist der weltweiten Ökumene miteinander verbunden ist und zusammenarbeitet“.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Die Präambel geht in den Absätzen 4-6 auf die Beziehung zu anderen Kirchen und Religionen ein:
- Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland bezeugt die bleibende Treue Gottes zu seinem Volk Israel. Sie bleibt im Hören auf Gottes Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit ihm verbunden.Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland steht in der Gemeinschaft der evangelischen Kirchen im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa. Sie achtet auf die Stimme der Christinnen und Christen gleichen und anderen Bekenntnisses und folgt dem Auftrag Jesu Christi, die Einheit der Kirche zu suchen.Sie weiß sich zum friedlichen Zusammenleben und zum Gespräch mit allen Menschen, gleich welcher Religion oder Weltanschauung, verpflichtet.
Nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 folgt die Nordkirche „dem Ruf Jesu Christi zur Einheit der Kirche.“ Satz 3 bestimmt: „Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.“
Nach Artikel 8 wird das Verhältnis zu anderen kirchlichen wie staatlichen Körperschaften durch vertragliche Vereinbarungen geregelt, welche der Zustimmung der Landessynode bedürfen (Artikel 78 Absatz 3 Nr. 7). Die ökumenische Zusammenarbeit wird auch als Aufgabe der Kirchengemeinden (Artikel 19 Satz 4) und der Kirchenkreise beschrieben (Artikel 41 Absatz 3).
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Bereits in ihrem Grundartikel „In Schrift und Bekenntnis“ legt die Grundordnung der EKBO fest:
- Sie [Anm.: Die Kirche] steht durch die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die dieser Konkordie zugestimmt haben.
Konkrete Mitgliedschaften werden in Artikel 2 „Gemeinschaft mit anderen Kirchen“ geregelt:
- (1) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und Mitgliedskirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
- (2) Sie steht in Kirchengemeinschaft mit den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zugestimmt haben, und sucht Kirchengemeinschaft auch mit anderen Kirchen.
- (3) Sie ist Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen.
Nach Artikel 70 Absatz 1 Nr. 13 Grundordnung EKBO bedarf „die Zustimmung zu Verträgen mit anderen Landeskirchen und Kirchenverbänden“ der Regelung durch Kirchengesetz.
In der Kirchenverfassung der EKM findet sich eine entsprechende Vorschrift in Artikel 6 „Gemeinschaft mit anderen Kirchen“:
- (1) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in der Gemeinschaft der Ökumene.
- (2) 1 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in Kirchengemeinschaft mit den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zugestimmt haben, und sucht Kirchengemeinschaft auch mit anderen Kirchen. 2 Sie arbeitet in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mit.
- (3) 1 Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen und im Lutherischen Weltbund. 2 Die Landeskirche setzt die Mitgliedschaften in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands fort.
- (4) Die reformierten Gemeinden werden über den Reformierten Bund im Reformierten Weltbund vertreten.
Nach Artikel 8 Absatz 1 Nr. 9 Kirchenverfassung EKM bedarf es der Zustimmung der Landessynode „zu Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung mit anderen Kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen“.
Die Kirchenverfassung Hannover enthält in Artikel 4 folgende allgemeine Regelung über die „Beziehung zu anderen Kirchen“ (und anderen Religionen):
- (1) 1 Als evangelisch-lutherische Kirche ist die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit den lutherischen Kirchen in aller Welt verbunden. 2 Sie ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Mitglied des Lutherischen Weltbundes.
- (2) 1 Die Landeskirche steht in der Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Kirchen in Deutschland. 2 Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3 Sie steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) unterzeichnet haben, und gehört der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa an.
- (3) 1 Die Landeskirche arbeitet mit den anderen Kirchen in der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen partnerschaftlich zusammen. 2 Sie ist bestrebt, diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt.
- (4) 1 Die Landeskirche setzt sich dafür ein, die ökumenische Gemeinschaft der Christenheit zu stärken. 2 Sie arbeitet mit der römisch-katholischen Kirche und den anderen Kirchen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammen. 3 Sie beteiligt sich an der Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in Europa und in der Welt. 4 Sie ist Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen.
- (5) 1 Die Landeskirche ist durch Gottes Wort und Verheißung mit dem jüdischen Volk verbunden. 2 Sie achtet seine bleibende Erwählung und seinen Dienst als Volk und Zeuge Gottes. 3 Im Wissen um die Schuld der Kirche gegenüber Jüdinnen, Juden und Judentum sucht die Landeskirche nach Versöhnung. 4 Sie fördert die Begegnung mit Jüdinnen, Juden und Judentum und tritt jeder Form von Judenfeindlichkeit entgegen.
- (6) 1 Die Landeskirche sucht die Begegnung und den Dialog mit anderen Religionen und mit Weltanschauungen. 2 Dabei strebt sie kritische Auseinandersetzung, interreligiöse Verständigung und gemeinsame Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen an.
3. Verweise auf staatliches Recht
Im staatlichen Verfassungsrecht findet sich in Artikel 23 GG eine vergleichbare Norm. Der sog. Europaartikel bestimmt in Absatz 1 Satz 1:
- Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.
Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich in Artikel 11 zur europäischen Integration und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit