.Erläuterungen
Artikel 8
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Erläuterungen
zu Artikel 8 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2024
####Artikel 8
Verhältnis zu anderen Körperschaften
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Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu kirchlichen sowie zu kommunalen, staatlichen, supranationalen und völkerrechtlichen Körperschaften wird durch vertragliche Vereinbarungen geregelt.
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Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ist durch bestehende Staatskirchenverträge geregelt.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 9: Verhältnis zu anderen Körperschaften
- (1) Das Verhältnis zu kirchlichen sowie zu kommunalen, staatlichen, supranationalen und völkerrechtlichen Körperschaften wird durch vertragliche Vereinbarung geregelt.
- (2) Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein sowie den Ländern Brandenburg, Niedersachsen und dem Königreich Dänemark ist durch bestehende Verträge geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 10)
Der Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 11) sah dann in Artikel 8 die aktuelle Textfassung vor.
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„In Artikel 9 wird die besondere Bedeutung der bestehenden Staatskirchenverträge, die das Verhältnis zu den Bundesländern auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, sowie zum Königreich Dänemark regeln, verfassungsrechtlich verankert.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 73)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh vom 7. Mai 2010 lautete: „Das Verhältnis zu kirchlichen, kommunalen, staatlichen, supranationalen und völkerrechtlichen Körperschaften kann durch vertragliche Vereinbarung geregelt werden.“ Die Textgruppe fügte das Wort „sowie“ hinter „kirchlichen“ ein.
Angeregt wurde die Aufteilung in zwei Absätze, wobei Absatz 1 dann lauten sollte: „Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein sowie den Ländern Brandenburg, Niedersachsen und Bremen ist vertraglich geregelt.“
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM schlugen am 3. Juli 2010 vor, die Regelung umzuformulieren: „Das Verhältnis zu der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist insbesondere durch die bestehenden Staatskirchenverträge geregelt.“
Die Steuerungsgruppe beschloss am 3. September 2010 die Fassung der Textgruppe, während die Gemeinsame Kirchenleitung am 17. September 2010 folgende Version beschloss:
- (1) Das Verhältnis zu kirchlichen sowie zu kommunalen, staatlichen, supranationalen und völkerrechtlichen Körperschaften wird durch vertragliche Vereinbarung geregelt.
- (2) Das Verhältnis der Evangelischen Kirche im Norden zu den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein sowie den Ländern Brandenburg, Niedersachsen und dem Königreich Dänemark ist durch bestehende Verträge geregelt.
Die Anregung zu Absatz 2 kam aus der ELLM. Dazu wurde auf die besondere Bedeutung der Staatskirchenverträge hingewiesen. Eine Regelung im Einführungsgesetz wäre zwar ausreichend, aber dem besonderen Anliegen der mecklenburgischen Synode sollte an dieser Stelle Rechnung getragen werden.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde der Antrag gestellt, den Artikel 9 ersatzlos zu streichen, weil dieser unnötig und selbstverständlich sei (Antrag 66/5).
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. bis 12. März 2011 herrschte grundsätzlich Einigkeit über die in Antrag 66/5 geäußerte Ansicht, der Artikel wiederhole deklaratorisch nur Selbstverständlichkeiten, eine Streichung wurde vom Rechtsausschuss jedoch mehrheitlich abgelehnt. Zu Absatz 2 bestand die überwiegende Meinung, dass die Nennung der einzelnen Verträge überflüssig sei, es wurde jedoch zur Kenntnis genommen, dass die Nennung des Güstrower Vertrages für einige äußerst wichtig sei. Die richtige Bezeichnung für die nicht ausreichende Formulierung „Verträge“ wurde diskutiert, schließlich aber an das Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts mit der Bitte um Beratung weitergeleitet. Der Ausschuss beschloss zu empfehlen, Artikel 9 Absatz 2 am Ende zu formulieren: „[…] ist durch die bestehenden Staats-Kirchen-Verträge“ geregelt.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe wurde die Streichung des Absatzes 2 abgelehnt, stattdessen wurde die Fassung des Rechtsausschusses übernommen.
Die Redaktionsgruppe nahm kleinere redaktionelle Änderungen vor und formulierte wie folgt:
- (1) Das Verhältnis zu kirchlichen sowie zu kommunalen, staatlichen, supranationalen und völkerrechtlichen Körperschaften wird durch vertragliche Vereinbarung geregelt.
- (2) Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein sowie den Ländern Brandenburg, Niedersachsen und dem Königreich Dänemark ist durch bestehende Staat-Kirchen-Verträge geregelt.
Die Steuerungsgruppe sprach sich am 25. und 26. August 2011 einstimmig dafür aus, nach dem Wort „Verhältnis“ in Absatz 1 den Namen der Kirche zu ergänzen. Die Erwähnung des Landes Niedersachsen sei noch zu prüfen, die Erwähnung Dänemarks wurde gestrichen.
Die Gemeinsame Kirchenleitung beschloss diese Fassung am 16. und 17. September 2011.
Der Begriff „Staatskirchenvertrag“ wurde geprüft, es wurden keine Bedenken gegen die Verwendung erhoben.
Der Rechtsausschuss beschäftige sich am 6. bis 8. Oktober 2011 mit Absatz 2. Es sollte geprüft werden, ob das Königreich Dänemark zu erwähnen sei, da es jedenfalls bestehende Verträge gebe.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Nach Artikel 68 hatte die Synode die Aufgabe „über Verträge zu beschließen, die die Rechtsbeziehungen der Nordelbischen Kirche zum Staat oder zu anderen Kirchen regeln“ (Absatz 1 Buchstabe i). Dazu bedurfte es eines Kirchengesetzes (Absatz 2).
#2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Im Recht der ELLM und der PEK gab es keine Regelungen zur Ratifizierung von Verträgen.
Die Praxis bei Partnerschaftsverträgen war unterschiedlich. In der ELLM wurden diese vom Landesbischof unterzeichnet; eine Beteiligung der Landessynode erfolgte nicht. In der PEK wurden die Verträge teilweise (auch) von der Präses der Landessynode unterschrieben und der Landessynode zur Zustimmung bzw. Kenntnisnahme vorgelegt.
Auch die Praxis bei Staatskirchenverträgen war uneinheitlich: Die Zustimmung der ELLM zum Staatskirchenvertrag mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern erfolgte durch Kirchengesetz (KABl. 1994 S. 26). Die Zustimmung der ELLM zum Evangelischen Kirchenvertrag Brandenburg erfolgte dagegen durch Beschluss der Kirchenleitung (KABl. 1996 S. 86). In der PEK erfolgte in beiden Fällen kein gesondertes Zustimmungsverfahren.
Die ELLM und die PEK haben mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern am 24. März 2009 eine Protokollnotiz zur Fortgeltung des Güstrower Vertrages für den Fall einer Fusion mit der NEK zu einer gemeinsamen Kirche in Norddeutschland unterzeichnet.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
IV.9 Vertretung der Kirche gegenüber den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
IV.9.1 Die gemeinsame Kirche bestellt am Sitz der Regierungen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein jeweils theologisch oder juristisch ausgebildete Beauftragte. Sie sind der Kirchenleitung zugeordnet. Die Beauftragten unterstützen die Kirchenleitung, die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof und das Landeskirchenamt in Angelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Landtag und der jeweiligen Regierung und sind Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für kirchliche Belange in den drei Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Dabei versehen sie ihren Dienst in angemessener Eingebundenheit in die Kirchenleitung und in das Landeskirchenamt sowie in einer ihrer Funktion entsprechenden Eigenverantwortlichkeit.
IV.9.2 Änderungen des Güstrower Vertrages bedürfen des innerkirchlichen Einvernehmens zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreissynoden in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Teil 1 § 3 Einführungsgesetz: „Vertragsrecht“
- (1) Die Verträge zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die Verträge zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche mit der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein gelten als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
- (2) Änderungen des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 – Güstrower Vertrag – (GVOBl. S. 559 ff., KABl S. 26, ABl. S. 114) bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Kirchenkreissynoden der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern.
Teil 1 § 39 Einführungsgesetz ergänzt zu den Landeskirchlichen Beauftragten
- Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung amtierenden Beauftragten bei den Landesparlamenten und Landesregierungen sind Beauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
2. Kirchenverträge
Die wichtigsten für den Bereich der Nordkirche abgeschlossenen Kirchenverträge sind:
- Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 2005;
- Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (Güstrower Vertrag);
- Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957;
- Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Landeskirchen in Brandenburg (u. a. die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche) vom 8. November 1996 (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg).
Dagegen ist keine der Vorgängerkirchen Vertragspartner des Vertrages der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der übrigen evangelischen Landeskirchen Niedersachsens mit dem Lande Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag).
Mit Dänemark besteht folgende Einzelvereinbarung: Vertrag der NEK mit den Staatlichen Archiven Dänemarks vom 4. November 2004 (GVOBl. 2005 S. 47).
#3. Kirchliche Vereinbarungen
Zwischen den Gliedkirchen der EKD besteht auf Grundlage des Kirchengesetzes (der EKD) über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) eine Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 2005 (ABl. EKD S. 571) zuletzt geändert am 15. September 2022 (ABl. EKD S. 124), welche eine Kirchenmitgliedschaft über die landeskirchlichen Grenzen hinaus ermöglicht.
Die Zusammenarbeit mit der „Dänischen Kirche in Südschleswig e. V.“ ist geregelt durch Kirchengesetz vom 15. November 1968 (KGVOBl. 1969 S. 67) und Ausführungsverordnung vom 18. April 1969 (KGVOBl. S. 68) sowie durch die Verabredung zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Dansk Kirke i Sydslesvig vom 24. August 1997 (GVOBl. 1998 S. 85).
Die Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsverbänden ist geregelt durch einen Vertrag über Grundsätze vom 29. Juni 2015 (KABl. S. 282).
#4. Partnerschaftsverträge
Es bestehen neuere Partnerschaftsverträge der Nordkirche mit der Süd-Ohio Synode (Evangelisch-Lutherische Kirche in Amerika), den Diözesen Durham, Ely und Lichfield der Kirche von England, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Rumänien, dem Bistum (Stift) Växjö der Lutherischen Kirche von Schweden und der Evangelischen Kirche Lutherischen Bekenntnisses in Brasilien.
Die Zustimmung der Landessynode nach Artikel 78 Absatz 3 Nr. 7 erfolgte jeweils durch ein Kirchengesetz.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
In Artikel 7 wird allgemein die Gemeinschaft der Kirchen und die Mitgliedschaft in kirchlichen Zusammenschlüssen beschrieben.
Nach Artikel 78 Absatz 3 Nr. 7 beschließt die Landessynode über vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 8; ein Kirchengesetz ist dazu nicht zwingend vorgeschrieben. Artikel 76 regelt den Anschluss von Kirchengemeinden durch Vertrag, der der Zustimmung durch Kirchengesetz bedarf.
Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr. 14 kann der Kirchengemeinderat Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen. Diese bedürfen in vielen Fällen nach der jeweiligen Kirchenkreissatzung der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Nach Artikel 70 Absatz 1 Nr. 14 Grundordnung EKBO bedarf „die Zustimmung zu Staatskirchenverträgen“ der Regelung durch Kirchengesetz.
Nach Artikel 8 Absatz 1 Nr. 10 Kirchenverfassung EKM bedarf es der Zustimmung der Landessynode „zu Verträgen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Staat“.
Auch die Kirchenverfassung Hannover kennt in Artikel 52 Absatz 4 Nr. 10 Verträge, „die der Zustimmung durch Kirchengesetz bedürfen“, ohne diese aber inhaltliche zu beschreiben. Beim Abschluss dieser Verträge wird die Landeskirche von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof vertreten.
Allgemein regelt die Kirchenverfassung Hannover in Artikel 5 unter der Überschrift „Kirche, Staat und Gesellschaft“:
- (1) 1 Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers erkennt eine staatliche Ordnung als Voraussetzung für ein friedliches, gerechtes und die Schöpfung bewahrendes Zusammenleben in einer offenen und solidarischen Gesellschaft an. 2 Einer solchen Ordnung entspricht ein auf der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte gründender freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit, die Trennung von Kirche und Staat und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewährleistet. 3 Auf dieser Grundlage entscheidet und verantwortet die Landeskirche ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der allgemeinen Gesetze.
- (2) 1 Entsprechend ihrem Öffentlichkeitsauftrag nimmt die Landeskirche Aufgaben des gesellschaftlichen Lebens wahr und beteiligt sich in diesem Rahmen am politischen Diskurs. 2 Dabei orientiert sie sich am Gemeinwohl. 3 Als Christinnen und Christen übernehmen ihre Mitglieder Mitverantwortung für die Gestaltung des demokratischen Gemeinwesens. 4 Sie wirken an der öffentlichen Willensbildung mit und engagieren sich zivilgesellschaftlich.
- (3) 1 Einzelne kirchliche Aufgaben nimmt die Landeskirche im Zusammenwirken mit dem Staat wahr. 2 Das gilt insbesondere für den Religionsunterricht, die Seelsorge in staatlichen Einrichtungen, die theologische Wissenschaft und die wissenschaftliche Ausbildung für kirchliche Berufe.
- (4) Die Landeskirche und die ihr zugeordneten diakonischen Einrichtungen nehmen im Rahmen des sozialstaatlichen Subsidiaritätsprinzips eigenständig diakonische und pädagogische Aufgaben wahr.
3. Verweise auf staatliches Recht
Der Abschluss von Verträgen zwischen Staat und Kirche zur Regelung gemeinsam interessierender Angelegenheiten obliegt den Bundesländern (Artikel 140 GG i.V.m. Art. 137 Absatz 8 WRV).
In Schleswig-Holstein werden Staatsverträge durch die Landesregierung ratifiziert. Sie bedürfen der Zustimmung des Landtages nur soweit sie Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung eines Gesetzes bedürfen (Artikel 37). Entsprechendes gilt in Hamburg (Artikel 43) und in Mecklenburg-Vorpommern (Artikel 47). Das gilt auch für Staatskirchenverträge.