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Erläuterungen
zu Artikel 14 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2024

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Artikel 14
Gemeinschaft der Dienste

( 1 ) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
( 2 ) Die ehrenamtlich und beruflich wahrgenommenen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 14: Gemeinschaft der Dienste
(1) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
(2) Die beruflichen und ehrenamtlichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 11)
Artikel 14: Gemeinschaft der Dienste
(1) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
(2) Die ehrenamtlichen und beruflichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
(3) Alle, die sich ehrenamtlich oder beruflich in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stellen, haben an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teil.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 13)
Artikel 14 Gemeinschaft der Dienste
(1) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
(2) Die ehrenamtlichen und beruflichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
(3. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 4/III)
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„In den Artikeln 14 bis 17 werden alle an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages beteiligten Personen aufgeführt. Die Verwendung der Begriffe „Auftrag“ und „Dienste“ in Artikel 14 folgt dem in den letzten Jahren üblich gewordenen Sprachgebrauch. Der Begriff „Amt“ wird in der Verfassung ausschließlich als „Amt der öffentlichen Verkündigung“ verwendet.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 74)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die Steuerungsgruppe bearbeitete am 25. Juni 2008 die bis dahin vorliegenden Grundsätze zum Fusionsvertrag dahingehend, dass es in I.3.1 im ersten Satz heißen sollte „Am Verkündigungsdienst“ und in I.3.2 sollte der Begriff „Tarif“ durch „Vergütung“ ersetzt und außerdem das Dienstrecht zusätzlich genannt werden.
Punkt I.3.1 lautete im Entwurf vom 2. Juli 2008: „Am Verkündigungsdienst haben Pastorinnen und Pastoren sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende in einem angemessenen Verhältnis teil.“ Am 2. September 2008 wurde als Protokollerklärung zum Vertragstext festgehalten, dass mit der Formulierung ein gesamtkirchlicher Stellenplan zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses der verschiedenen Berufsgruppen von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst zwar nicht als Gesetzgebungsauftrag, aber als inhaltliche Zielbestimmung intendiert sei.
Aus dem Kirchenkreis Eutin kam am 10. November 2008 die Anregung, die „Angemessenheit“ des Verhältnisses von Pastoren und Pastorinnen und Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst zu klären.
Die UG Verfassung beschloss am 13. November 2008 folgenden Zusatz zu der Fassung vom 2. Juli 2008: „…, darauf ist in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und in der Landeskirche bei der Errichtung und Besetzung von Stellen zu achten.“ Die Steuerungsgruppe übernahm diese Fassung am 14. Dezember 2008, die Kirchenleitungen am 17. Dezember 2009.
Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der PEK äußerte zum Entwurf des Fusionsvertrages bereits am 25. November 2008, dass das niedrige Lohnniveau in Mecklenburg-Vorpommern auch für privatrechtlich Beschäftigte angepasst werden müsse.
Die Kirchenkreise Kiel und Neumünster waren im November 2008 der Auffassung, dass die Formulierung des Punktes I.3.2 nicht ausreiche, es fehle eine zeitliche Zielvorstellung von beispielsweise fünf Jahren.
Der Dienstrechtsausschuss empfahl dringend eine Ergänzung des Abschnitts mit einer Aussage zur Verbindlichkeit der EKD-Loyalitätsrichtlinie. Aus Rendsburg-Eckernförde kam der Hinweis, dass die Mitgliedschaft in der ACK Voraussetzung für ein Arbeits- und Dienstverhältnis sein sollte. Die Kirchenleitung der NEK stimmte dem zwar inhaltlich zu, war aber der Meinung, dass der gemeinsamen Kirche eine diesbezügliche Beschlussfassung überlassen werden sollte. Dem Hinweis aus Eutin vom 10. November 2008 wurde mit Hinweis auf den Ergänzungsbeschluss vom 17. Dezember 2008 entgegnet, dass die Anstellungsträger bei der Errichtung und Besetzung von Stellen ein Ermessen haben, das sie im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht ausüben müssten – Zahlenvorgaben werde es nicht geben.
Die Ausarbeitung der Vorlage Rausch nahm Bezug auf die Regelungen der Pommerschen Kirchenordnung und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
Die AG Theologie entwickelte am 14. Dezember 2009 für eine entsprechende Regelung in der Verfassung folgenden Text:
Der Auftrag der Kirche
(1) Der eine der Kirche gegebene Auftrag gliedert sich in die verschiedenen Dienste. An ihm haben alle Getauften als an dem einen allgemeinen Priestertum Anteil.
(2) Alle ehrenamtlichen und beruflichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Begriffe „Amt“ und „Dienst“ unterschiedlich verwendet werden. Die AG Theologie und die AG Verfassung stimmten am 8. und 9. Januar 2010 jeweils einstimmig für diesen Entwurf.
Die Steuerungsgruppe übernahm diese Fassung mit der Änderung, dass das letzte Wort in Absatz 2 nun „angewiesen“ lautete (Sitzung vom 14. Januar 2010).
Die AG Ehrenamt brachte einen eigenen Vorschlag zur Aufnahme in die Verfassung ein, der ursprünglich für eine Verfassungsänderung in der NEK vorbereitet worden war: „Ehrenamtlicher und beruflicher Dienst sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. Beide dienen mit gleichem Rang auf je eigne Weise dem Aufbau der Gemeinde Jesu Christ. Die Kirche in all ihren Gliederungen und Einrichtungen schützt und fördert beide in ihrer Arbeit.“ (Sitzung der AG Ehrenamt vom 20. Januar 2010)
Die AG Theologie passte ihren Vorschlag am 24. Februar 2010 an:
(1) Der eine der Kirche gegebene Auftrag wird in verschiedenen Diensten wahrgenommen. An ihm haben alle Getauften als an dem einen allgemeinen Priestertum Anteil.
(2) Alle ehrenamtlichen und beruflichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander angewiesen.
Diese Fassung wurde von der AG Verfassung und der AG Theologie bis zum 15. März 2010 beibehalten und auch am 25. März 2010 von der Steuerungsgruppe beschlossen. Es wurde dabei angefragt, ob in Absatz 1 Satz 1 nicht ein Komma fehle und warum in Absatz 2 die alphabetische Reihenfolge in der Aufzählung missachtet wurde.
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh lautete im Mai 2010 nach Bearbeitung durch die Textgruppe:
Gemeinschaft der Dienste
(1) Der eine Auftrag wird in verschiedenen Diensten wahrgenommen.
(2) Die beruflichen und ehrenamtlichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
Ergänzt wurde nachträglich noch die Formulierung „der Kirche“ hinter dem Wort „Auftrag“ in Absatz 1.
Propst Dr. Gorski merkte hierzu an, dass der Vorschlag der AG Theologie, von einem „Auftrag“ statt „Amt“ und „verschiedenen“ Diensten zu sprechen, was den aktuell üblichen Gewohnheiten entspräche.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM schlugen am 3. Juli 2010 folgende Änderung für Absatz 1 vor: „Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.“ Die Steuerungsgruppe beschloss diese Fassung am 3. September 2010, die Gemeinsame Kirchenleitung am 17. September 2010.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde mit Antrag 80 beantragt, Absatz 2 neu zu formulieren: „Die beruflichen und ehrenamtlichen Dienste sind als Gaben des Heiligen Geistes gleichwertig aufeinander bezogen und zum Miteinander verpflichtet.“
Die PEK regte in ihrer Stellungnahme an, den bisherigen Absatz 2 zu streichen und stattdessen wie folgt zu formulieren, um den Grundsatz der Gemeinschaft der Dienste deutlicher zu beschreiben:
(2) Der Verkündigungsdienst wird wahrgenommen im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in den Diensten der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildungsarbeit und der Diakonie sowie in weiteren Diensten für den Gottesdienst und die Versammlungen der Gemeinde.
(3) Diese Formen des Verkündigungsdienstes sind in ihrer Teilhabe am Auftrag der ganzen Kirche untereinander gleichwertig und aufeinander angewiesen. Sie begründen keine Herrschaft der einen über die anderen.
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode wurde die Aufnahme der Gemeinschaft der Dienste in die Verfassung ausdrücklich von den Arbeitsgruppen gewürdigt.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. und 19. März 2011 wurde Antrag 80 kurz angesprochen, Änderungsanträge wurden jedoch nicht gestellt.
Der Theologische Ausschuss entschied sich in seiner Sitzung vom 30. April 2011 für die folgende Formulierung in Artikel 14 als Absatz 2a: „Wo dies dem Herkommen nach üblich ist, können berufliche Dienste in den Kirchenkreisen zu einer „Gemeinschaft der Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst“ zusammengeschlossen werden.“
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK schlug für Absatz 2 die Formulierung vor: „Die beruflichen und ehrenamtlichen Dienste sind untereinander gleichwertig und aufeinander bezogen.“
Zu der Regelung wurde zahlreich und umfangreich Stellung genommen:
Das Nordelbische Kirchenamt darauf hin, dass die Begriffe „Amt und Dienste“ sowie „Auftrag“ stets korrekt verwendet werden müssten. Artikel 14 sollte Teile der Artikel 16 und 17 als Absätze 3 und 4 aufnehmen, so dass es heißen würde:
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(4) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird eine flächendeckende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach Kriterien bemessen, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ermöglichen.
Der Theologische Beirat schlug vor, zur besseren Würdigung der verschiedenen Formen der Mitarbeit die beruflich und die ehrenamtlich Mitarbeitenden in getrennten Artikeln zu regeln. Auf den Artikel 14 mit dem einen Auftrag mit den verschiedenen Diensten solle die Regelung des Ehrenamts folgen, dann die berufliche Mitarbeit und schließlich das Amt der öffentlichen Verkündigung.
Der Dienstrechtsausschuss diskutierte den Begriff „gleichwertig“. Aus dem Blickwinkel der Praxis seien berufliche und ehrenamtliche Dienste eben nicht gleichwertig, so dass hier gegebenenfalls eine Definition erforderlich sei.
Für den Hauptbereich 1 war die Bestimmung in Absatz 2 in ihrer Bedeutung unklar, weil nicht zu erkennen sei, worauf sich die Gleichwertigkeit beziehe, so dass eine Präzisierung erforderlich sei.
Die Hauptbereiche 5 und 7 schlug folgende Formulierung vor: „Das der Kirche anvertraute Amt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen, gliedert sich in verschiedene Dienste. Die in den Verkündigungsdiensten haupt-, neben- und ehrenamtlich Berufenen sind in ihrer Teilhabe am Auftrag der ganzen Kirche untereinander gleichwertig und aufeinander gewiesen. Sie dienen der Einheit der Kirche.“ Aus der Regelung ergebe sich die tatsächliche Entfaltung des lutherischen Grundprinzips des Priestertums aller Getauften.
Der Kirchenkreis Altholstein schlug für den Absatz 1 die Ergänzung um das Wort „unteilbare“ vor „Auftrag“ vor.
Der Kirchenkreis Dithmarschen war der Auffassung, dass Artikel 14 nicht in diesen Abschnitt gehöre und überflüssig sei.
Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde formulierte für Absatz 1: „Das der Kirche anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste.“ Ein neuer Absatz 1 sollte also wie Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung der NEK gefasst werden.
Der Fachbereich Hamburg regte ebenfalls eine Präzisierung des Wortes „gleichwertig“ in Absatz 2 an.
Die Gemeindepädagogen vermissten in Absatz 1 eine genaue Definition der verschiedenen Dienste und damit auch die entsprechende Konsequenz für einen Stellenplan als Dienstgemeinschaft.
Die Steuerungsgruppe übernahm Absatz 2 aus der Stellungnahme der PEK als Absatz 3 für Artikel 14, Absatz 3 der Stellungnahme jedoch nicht (Sitzung vom 27. Juni 2011), so dass sich folgende Fassung ergab:
(1) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
(2) Die beruflichen und ehrenamtlichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
(3) Der Verkündigungsdienst wird wahrgenommen im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in den Diensten der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildungsarbeit und der Diakonie sowie in den weiteren Diensten für den Gottesdienst und die Versammlungen der Gemeinde.
Die Redaktionsgruppe änderte die Regelung mit Stand vom 13. Juli 2011 folgendermaßen:
(1) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
(2) Die ehrenamtlichen und beruflichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
(3) Alle, die sich ehrenamtlich und beruflich in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stellen, haben Teil an der Erfüllung des einen Auftrages.
Mit der Änderung, dass in Absatz 3 das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt wurde, beschloss die Steuerungsgruppe schließlich am 26. August 2011 die Fassung der Redaktionsgruppe.
Die Neuformulierung wurde vom Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011 als überflüssig, aber unschädlich zur Kenntnis genommen. Insgesamt empfahl der Ausschuss aber, die Artikel 14, 15 und 16 zu zwei Artikeln mit folgendem Wortlaut zusammenzufassen:
Gemeinschaft der Dienste:
(1) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
(2) Die beruflichen und ehrenamtlichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.“
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Ehrenamtliche
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ihnen Schutz und Fürsorge sowie Fortbildung und Begleitung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Der Theologische Ausschuss der VELKD nahm am 14. Oktober 2011 Stellung: Für diesen war die offenbar gewollte Betonung des ehrenamtlichen Dienstes überzogen. Ob diese wirklich gleichwertig mit den beruflichen Diensten seien, sei sehr fraglich.
Anders als der Rechtsausschuss begrüßte der Theologische Ausschuss die Gliederung dieses Abschnitts in je eigene Artikel für ehrenamtlichen und hauptamtlichen Dienst.
Der Antrag des Rechtsausschusses, der die oben genannte Fassung in nur zwei Artikeln vorschlug, wurde auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode angenommen (Antrag II-62).
Die Steuerungsgruppe konnte sich mit diesem Ergebnis jedoch nicht abfinden und versuchte zu erreichen, dass mit der alten Fassung der Texte weitergearbeitet werde.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. bis 26. November 2011 befassten sich die Mitglieder noch einmal mit der Frage eines zwei- oder dreiteiligen Aufbaus für die Regelungen des Auftrags der Kirche, des Ehrenamts sowie des Hauptamts. Die Gemeinsame Kirchenleitung hatte einen Prüfauftrag erteilt, ob die von ihr bevorzugte Dreiteilung sinnvoll sei. Es wurde sehr lange darüber diskutiert, ob das Ehrenamt in einem eigenen Artikel geregelt werden solle. Die Intention, das Ehrenamt seiner Bedeutung wegen besonders hervorzuheben, widerspräche der Grundannahme, dass alle Dienste gleichwertig seien. Insgesamt überzeugt das dreigliedrige Modell niemanden im Rechtsausschuss. Es wurde aufgrund der weiteren intensiven Diskussion eine Untergruppe eingesetzt, die sich nach Beratung dafür aussprach, Artikel 14 im Wesentlichen wie aus der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode beizubehalten. Die folgende Abstimmung ergibt eine uneingeschränkte Zustimmung für die Fassung der 2. Tagung, für Artikel 15 wurde eine neue Fassung beschlossen.
Die Steuerungsgruppe schlug auf dieser Basis folgende Änderung für Artikel 15 Absatz 2 vor: „Die ehrenamtlich und beruflich wahrgenommenen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.“
Die Gemeinsame Kirchenleitung schloss sich dieser Fassung an. In der Stellungnahme zum Verfassungsentwurf für die 3. Tagung wurde in Artikel 14 Absatz 2 die Formulierung „die ehrenamtlich und beruflich wahrgenommenen Dienste“ vorgeschlagen.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 5. Januar 2012 wurde berichtet, dass von der Gemeinsamen Kirchenleitung nach wie vor ein eigener Artikel für die Ehrenamtlichen bevorzugt würde, auch wenn die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung sich in der jetzt vorliegenden Fassung des Artikels 15 Absatz 2 umfänglich wahrgenommen fühlten. Es solle nicht mehr weiter über diese Formulierung gestritten werden.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 19 bestimmte:
Das der Kirche anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste. Die in diese Dienste haupt-, neben- und ehrenamtlich Berufenen tragen die Verantwortung dafür, dass jeweils in ihren Aufgabenbereichen der Auftrag der Kirche wahrgenommen wird. Damit dienen sie der Einheit der Kirche.
Ergänzend bestimmte Artikel 21 Satz 1:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen im Rahmen ihres besonderen Dienstes verantwortlich an der Ausrichtung von Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung teil.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

§ 48 Kirchgemeindeordnung ELLM beschrieb den Dienst der Glieder der Kirchgemeinde:
(1) Die Glieder der Kirchgemeinde bewähren aus der Kraft der empfangenen Taufe ihren Glauben an den Herrn Jesus Christus durch die Mitarbeit am Aufbau und Dienst der Kirchgemeinde und entfalten dadurch ihre mannigfachen Gaben und Kräfte.
(2) Aus dem im Gottesdienst verkündigten Wort und ausgeteilten Sakrament des Altars empfangen die Glieder der Kirchgemeinde die Kraft und Willigkeit zum Dienst in ihrer Kirchgemeinde und Kirche, zur Betätigung der brüderlichen Liebe und zum Zeugnis in der Welt.
(3) Die Heilige Schrift ruft die Glieder der Kirchgemeinde zur Verwirklichung ihres Christenlebens. Die Lebensordnung ist ihnen Hilfe für ihren Dienst in Kirche und Welt.
Artikel 32 der Kirchenordnung PEK beschrieb die Dienste und Ämter in der Kirchengemeinde
(1) Die Erfüllung des Auftrages Jesu Christi erfordert in der Gemeinde weitere Ämter und Dienste. Sie dienen der Verkündigung des Evangeliums, der christlichen Unterweisung, der Seelsorge und dem Dienst der Liebe, der Gestaltung des Gottesdienstes und des Gemeindelebens, der Verwaltung und der Pflege kirchlicher Grundstücke und Gebäude.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den verschiedenen Ämtern und Diensten sind in ihrem Tätigkeitsbereich selbstständig, unbeschadet der Befugnisse des Gemeindekirchenrates und anderer kirchlicher Organe und Dienststellen. Ihre Beteiligung an der Arbeit des Gemeindekirchenrates richtet sich nach Artikel 66.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Der Begriff der Gemeinschaft der Dienste wird in I.3. verwendet, auf den II.3.1. verweist:
II.3.1
Beim Größenzuschnitt der Kirchengemeinden ist auf Überschaubarkeit und Erreichbarkeit zu achten sowie auf die Bildung arbeitsfähiger Größen, die Anstellungen auch in der Gemeinschaft der Dienste (I.3) ermöglichen.
Unter der Überschrift „I.3 Gemeinschaft der Dienste“ wird im Wesentlichen die Frage der Arbeitsrechtssetzung und der Pfarrstellenversorgung behandelt
I.3.1
Am Verkündigungsdienst haben Pastorinnen und Pastoren sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende in einem angemessenen Verhältnis teil. Darauf ist in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und in der Landeskirche bei der Errichtung von Stellen zu achten.
‎I.3.2
Es wird ein einheitliches Arbeits- und Dienstrecht der privatrechtlich und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeitenden in der gemeinsamen Kirche angestrebt.
‎I.3.2.1
Die Arbeitsrechtssetzung in der gemeinsamen Kirche erfolgt zunächst in Anwendung des „kleinen Trennungsmodells“.
I.3.3
In allen Gebieten der gemeinsamen Kirche wird eine ausreichende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden wird nach Kriterien fortgeschrieben, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Landeskirche ermöglichen. Die Angleichung der Besoldung und Vergütung darf nicht zu Einschnitten in den Stellenplänen der zukünftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern führen.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

§ 50 Kirchengemeindeordnung beschreibt weitgehend wortgleich den Grundsatz der Gemeinschaft der Dienste für den Bereich der Kirchengemeinde. Nach § 54 KGO ist der Kirchengemeinderat „verantwortlich für die Gestaltung der Gemeinschaft der Dienste“ (Absatz 1).
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2. Einfache Kirchengesetze

Der (berufliche) Dienst in der Kirche steht unter dem Leitbild der Dienstgemeinschaft (so die Präambeln zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD und zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD; § 26 Abs. 2 PfDG.EKD; vgl. für die Nordkirche: § 2 Abs. 1 MAnfG - Mitarbeitsanforderungsgesetz vom 29. November 2017, KABl. 2018 S. 2; § 1 ARRG - Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 29. November 2022, KABl. S. 544). Der Dienst der Kirche ist danach durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet und verpflichtet zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Das Mitarbeitsanforderungsgesetz bestimmt in § 2 allgemein zu den Grundlagen des kirchlichen Dienstes:
(1) Der Dienst der Kirche ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Alle Frauen und Männer, die in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen in Kirche und ihrer Diakonie tätig sind, tragen dazu bei, dass dieser Auftrag erfüllt werden kann. Dieser Auftrag ist die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Anstellungsträger und Mitarbeiterinnen wie Mitarbeiter zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
(2) Die kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Dienststellen und Einrichtungen gemäß ihrer evangelischen Identität zu gestalten. Sie tragen Verantwortung für die evangelische Prägung in den Arbeitsvollzügen, den geistlichen Angeboten und der Organisation ihrer Dienststelle oder Einrichtung.
(3) Die Anstellungsträger haben die Aufgabe, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen ihrer Arbeit vertraut zu machen. Sie fördern die Fort- und Weiterbildung zu Themen des Glaubens und des christlichen Menschenbildes.
Einzelne Berufsgruppen erfahren eine besondere kirchengesetzliche Regelung:
  • Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz vom 8. März 2019 (KABl. S. 154);
  • Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211);
  • Prädikantengesetz vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 106);
  • Für den Küsterdienst gelten die nordelbische Verwaltungsvorschrift vom 10. April 2012 (GVOBl. S 230) bzw. die mecklenburgische Küsterdienstrahmenordnung (KABl. 1994, S. 81) fort.
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3. Satzungen

Die Satzungen in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern greifen den Begriff der „Gemeinschaft der Dienste“ auf. Ihre Stärkung wird als Aufgabe der Konvente der Mitarbeitenden beschrieben (§ 7 Absatz 1 Kirchenregionensatzung ELKM; § 4 Absatz 2 Kirchenkreissatzung PEK).
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 15 trifft allgemeine Regelungen zu den ehrenamtlichen und beruflichen Diensten, Artikel 16 regelt gesondert das Amt der öffentlichen Verkündigung.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 14 der Grundordnung der EKBO regelt die Dienste in der Kirchengemeinde:
(1) Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind berufen, als Gottes Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte Dienste in der Kirchengemeinde zu übernehmen. Die Kirchengemeinde fördert solche Dienste und tritt für die ein, die sie wahrnehmen.
(2) Viele Dienste werden ehrenamtlich wahrgenommen. Als Älteste, im Lektorendienst, in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, der Kirchenmusik, der Diakonie, der Verwaltung und auf anderen Gebieten tragen Mitglieder der Kirchengemeinde zum Aufbau der Gemeinde bei.
(3) Dienste, die eine festere Gestalt gewonnen haben, werden in der Regel haupt- oder nebenberuflich wahrgenommen: in Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, in Kirchenmusik und Diakonie und in der Verwaltung.
Die Kirchenverfassung der EKM trifft in Artikel 14 und 15 Regelungen zum Dienst in Kirche und Gemeinde:
Artikel 14 – Berufung aller Getauften
Aufgrund ihrer Taufe sind alle Glieder der Kirche Jesu Christi zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. In der Erfüllung dieses der gesamten Kirche von Jesus Christus anvertrauten Auftrags arbeiten alle Gemeindeglieder geschwisterlich zusammen und dienen mit der Vielfalt ihrer Gaben der Einheit der Kirche.
Artikel 15 – Besonders geordnete Dienste
(1) Zur Erfüllung des Auftrags der Kirche werden verschiedene Dienste besonders geordnet. Dazu gehören insbesondere Verkündigung in Wort und Sakrament, Seelsorge, Kirchenmusik, Lehre, Bildung, Mission, Diakonie, Leitung und Verwaltung.
(2) Diese Dienste können als hauptberufliche, nebenberufliche und ehrenamtliche Mitarbeit ausgestaltet werden.
(3) Zu diesen Diensten werden Gemeindeglieder beauftragt, indem sie in einem Gottesdienst für ihren Dienst unter den Zuspruch des Segens und die Verheißung der Begleitung durch den Herrn Jesus Christus gestellt werden.
(4) Die so Beauftragten sind durch Jesus Christus in ihren Dienst gerufen und stehen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft der Kirche unter dem Wort Gottes. Sie sind zu gegenseitigem seelsorgerlichen Beistand und zum gemeinsamen Einsatz ihrer Gaben und Kräfte aufgerufen.
(5) Sie sind in ihrem dienstlichen Handeln und in ihrer Lebensführung dem Auftrag der Kirche verpflichtet und an das in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geltende Recht gebunden.
(6) Sie sind in Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch über die Zeit der Ausübung ihres Dienstes hinaus.
(7) Die Kirche fördert alle Dienste. Sie tritt für die ein, die sie wahrnehmen, und stellt sie unter ihren Schutz.
Nach Artikel 19 Absatz 2 sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 15 Absatz 4 bis 7 zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
In der Kirchenverfassung der Landeskirche Hannover ist der Dritte Abschnitt des ersten Teils überschrieben mit „Amt und Dienste“. Artikel 11 (Zeugnis, Dienst und Verkündigung) bestimmt:
(1) Durch die Taufe sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu Zeugnis und Dienst berufen. Sie haben Teil an dem einen Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums.
(2) Für bestimmte Aufgaben ordnet die Landeskirche einzelne Dienste besonders und überträgt sie zur ehrenamtlichen oder beruflichen Ausübung. Ehrenamtliche und berufliche Dienste sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. Beide dienen gleichwertig dem Auftrag Jesu Christi.
(3) Der Verkündigungsdienst wird wahrgenommen im Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament, in der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildung und der Diakonie, im Lektorendienst sowie in weiteren Diensten für Gottesdienst und Gemeinde. Leitung und Verwaltung dienen dem Auftrag der Verkündigung.
(4) Mitarbeitende werden in ihre Dienste in einem Gottesdienst eingeführt. Diakoninnen und Diakone werden für ihren Dienst eingesegnet.
(5) Bestimmte Dienste können im Rahmen einer kirchengesetzlichen Regelung auch Personen übertragen werden, die nicht Mitglied der Landeskirche oder einer anderen christlichen Kirche sind.