.Erläuterungen
Artikel 15
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Erläuterungen
zu Artikel 15 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2024
####Artikel 15
Ehrenamtliche und berufliche Dienste
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Alle, die ehrenamtlich oder beruflich in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mitarbeiten, haben Teil an der Erfüllung des einen kirchlichen Auftrages.
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2
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In den ehrenamtlichen und beruflichen Diensten kommen die Fülle der Gaben und das Allgemeine Priestertum in unverzichtbarer Vielfalt zur Geltung.
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3
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1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gewinnt Menschen für die ehrenamtlichen und beruflichen Dienste. 2 Sie gewährt ihnen bei der Wahrnehmung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Aufgaben Schutz und Fürsorge und sorgt für Aus- und Fortbildung.
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4
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Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 16: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Ehrenamtliche
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Über die zur öffentlichen Verkündigung Berufenen hinaus gehören insbesondere weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und Küsterinnen und Küster zu den Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst. Sie haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ihnen Schutz und Fürsorge. Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 12)
Im Entwurf der Verfassung für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Regelung auf die Artikel 15 für den ehrenamtlichen Dienst und 16 für den hauptamtlichen Dienst aufgeteilt:
Artikel 15: Ehrenamtlicher Dienst
- (1) Im ehrenamtlichen Dienst kommen die Vielfalt der Gaben in der Kirche und das Allgemeine Priestertum zur Geltung.
- (2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert und unterstützt die Befähigung zum ehrenamtlichen Dienst sowie seine Ausübung durch Aus- und Fortbildung.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Artikel 16: Hauptamtlicher Dienst
- (1) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Gottesdienst, in der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Diakonie und Mission, der religiösen Bildung, der sonstigen Gemeindearbeit und in der Verwaltung teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
- (2) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignet und befähigt sein sowie fort- und weitergebildet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt ihnen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Förderung und Unterstützung.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 13)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde die dann beschlossene einheitliche Regelung für Ehrenamtliche und berufliche Dienste vorgelegt (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
Gemäß Artikel 16 haben alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Zu den „Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst“ nach mecklenburgischer und pommerscher Tradition gehören alle, die an der Verkündigung des Evangeliums und der Gestaltung des Gottesdienstes beteiligt sind. In Satz 2 werden bestimmte Berufsgruppen beispielhaft aufgezählt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 75)
Der Rechtsausschuss erklärte bei seiner Einbringung zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode:
„Der Ihnen jetzt unterbreitete Vorschlag, der Art. 14 und Art. 15 noch einmal neu fasst, und zwar Art. 14 durch Kürzung und Artikel 15 durch eine völlig neue Formulierung, nimmt nach unserer Auffassung und nach der Auffassung des theologischen Ausschusses die bisherige Diskussion hinreichend auf. Er macht insbesondere deutlich, dass eine Dienstgemeinschaft besteht und dass es hinsichtlich des Schutzes und der Fürsorge und bei der Förderung zur Befähigung und der Weiterbildung keine Unterschiede gibt, egal ob ein Amt ehrenamtlich oder beruflich wahrgenommen wird. Das soll den natürlich vorhandenen Unterschied zwischen der beruflichen Wahrnehmung eines Amtes und der Wahrnehmung als Ehrenamt keineswegs unter den Tisch kehren. Die Neufassung des Absatzes zwei soll insbesondere zum Ausdruck bringen, dass durch das Ehrenamt noch eine zusätzliche Qualität in die kirchliche Arbeit hinein getragen wird, die eine rein hauptamtliche Beschäftigung nicht zu leisten vermag. Durch das Ehrenamt wird der außerkirchliche Horizont und die außerkirchliche Lebens- und Berufserfahrung in besonderer Weise in die Kirche hinein getragen. Umgekehrt ist aber auch nicht zu verkennen, dass sehr viele Ämter in der Kirche ehrenamtlich durch Kirchenmitglieder wahrgenommen werden, die hauptberuflich bei der Kirche oder einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt sind. Das darf durch die Verfassung keineswegs überdeckt werden. An dieser Schwierigkeit scheiterte eine Aufgliederung der ehrenamtlichen und der beruflichen Mitarbeit in zwei Artikel.“
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Im Mai 2010 war die Regelung des damaligen Artikels 16 noch vollkommen anders aufgebaut und setzte einen anderen Schwerpunkt:
- (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Ehrenamtlichen haben im Rahmen des ihnen zugewiesenen Dienstes Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Wenn und soweit sie mit der Ausübung der Seelsorge beauftragt sind, haben sie die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerische Schweigepflicht zu wahren. Bei der Wahrung dieser Pflicht gewährt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Schutz und Fürsorge.
- (2) Die nähere Ausgestaltung des Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Zu Absatz 2 wurde im Juni 2010 von verschiedener Seite – aus Sicht des Dienst- und Arbeitsrechts sowie aus Sicht der AG Verfassung – angemerkt, dass die Formulierung „Das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch Kirchengesetz geregelt.“ besser geeignet sei.
Für die Arbeitsrechtssetzung sei bereits die Entscheidung für den zweiten und den dritten Weg gefallen, lediglich die Regelung der Arbeitsverhältnisse erfolge durch Kirchengesetz. Die Abstimmung ergab jedoch, dass dies erreicht werde, indem der Satz „Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“ an den Absatz 1 angefügt werde.
Die Kirchenleitung der ELLM befürwortete die Aufnahmen von Beispielen in Satz 2 (Stand Juni 2010):
- „Über die öffentliche Verkündigung Berufenen hinaus gehören auch weitere Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und Küsterinnen und Küster zu den Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst.“
Die Kirchenleitung der PEK bezog sich auf den damaligen Artikel 38 Absatz 7.
Propst Dr. Gorski befürwortete, dass die Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an dieser Stelle in der Verfassung erwähnt und damit vorgestellt werden.
Die Steuerungsgruppe beschloss in diesem Sinne am 3. September 2010 folgende Fassung des damaligen Artikels 16:
- „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Über die zur öffentlichen Verkündigung Berufenen hinaus gehören insbesondere weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und Küsterinnen und Küster zu den Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst. Sie haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Nordkirche ihnen Schutz und Fürsorge. Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“
Daraufhin wandte sich die Kirchenleitung der NEK an die Kirchenleitungen der ELLM und der PEK: Man erkenne das Bedürfnis für die ausdrückliche Nennung dieser Berufsgruppen, sehe aber als problematisch an, dass der Eindruck von Exklusivität entstehen könne, obwohl doch prinzipiell alle Mitarbeitenden in der Kirche am Amt der Verkündigung teilhätten. Die Kirchenleitung der NEK sprach sich daher für die Streichung von Satz 2 aus.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden folgende Anträge gestellt:
Antrag 42 lautete: „Der Artikel 16 Satz 2 möge überarbeitet werden zur Reduzierung der Beispiele bis hin zur Ersetzung durch „über die zur öffentlichen Verkündigung Berufenen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören““.
In dieselbe Richtung ging Antrag 76, der darauf abzielte, Satz 2 von „wie pädagogische Mitarbeiterinnen“ bis „[…] und Küster“ zu streichen. Als Begründung wurde erläutert, dass noch zahlreiche Berufsgruppen in der Aufzählung fehlten – so sei es besser, alle Beispiele zu streichen, so dass letztlich alle Berufsgruppen eingeschlossen seien.
Antrag 91 hingegen lautete: „In Artikel 16 werden die Diakoninnen und Diakone in der Aufzählung nach den Gemeindepädagogen eingefügt.“
Die NEK sah in ihrer Stellungnahme im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode zwei neue Artikel für die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor. Darüber hinaus sollte die Verschwiegenheitspflicht in einem weiteren separaten Artikel geregelt werden. Die PEK regte in ihrer Stellungnahme an, dass inhaltlich aufgenommen werde: „In allen Arbeitsbereichen der Kirche bedarf es ehrenamtlicher Mitarbeit. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für ihren Dienst ausgebildet und in ihrem Dienst begleitet.“, um die Bedeutung des Ehrenamts in der Kirche hervorzuheben.
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode zeigte sich in der Arbeitsgruppe, dass weiterhin Uneinigkeit darüber herrschte, ob – und wenn ja, welche – Berufsgruppen genannt werden sollten. Es wurde jedoch die Empfehlung ausgesprochen, die Bedeutung der Ehrenamtlichen für die Kirche in einem eigenen Artikel zu würdigen.
Die Synode sprach ihre Unterstützung für Antrag 66/8 zum damaligen Artikel 15 aus, der lautete, dass dessen Absatz 5 und 6 mit Artikel 16 verknüpft werden sollte und als neuer Absatz 4 wie folgt gefasst werden sollte: „Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages und am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Evangelische Kirche im Norden ihnen Schutz und Fürsorge.“
Der Rechtsausschuss befasste sich am 18. und 19. März 2011 ausführlich mit dem damaligen Artikel 16 und einigte sich nach einer längeren Diskussion auf folgende Ergebnisse: Bezüglich des Satzes 1 herrschte Konsens, Satz 2 sollte gestrichen werden, auch wenn dem nicht einheitlich zugestimmt wurde. Auch Satz 3 sollte gestrichen werden; in Satz 4 sollten die Begriffe „Fortbildung“ und „Begleitung“ aufgenommen werden. Der Ausschuss beschloss, folgende Formulierung zu empfehlen: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ihnen Schutz und Fürsorge sowie Fortbildung und Begleitung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“
Der Dienstrechtsausschuss der Verfassunggebenden Synode beschäftigte sich in seiner Sitzung am 4. April 2011 insbesondere mit dem damaligen Artikel 16 Absatz 2 und nahm dabei Bezug auf die Stellungnahme des nordelbischen Verbandes der kirchlich-diakonischen Anstellungsträger (VKDA). Dieser hatte darauf hingewiesen, dass bei Deklarierung bestimmter Mitarbeitergruppen als „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst“ die Gefahr in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bestünde, nur diese Mitarbeitenden im verkündigungsnahen Dienst unter die Besonderheit des kirchlichen Arbeitsrechts zu stellen. Daher sollten Hervorhebungen bestimmter Mitarbeitergruppen nur im Einführungsgesetz vorgenommen werden. Satz 2 mit der Aufzählung sollte daher gestrichen werden.
Propst Gorski regte innerhalb des Theologischen Ausschusses an, die Regelung mit der Aufzählung bestimmter Berufsgruppen mit einer zusätzlichen Regelung zur Steuerung der Stellenpläne seitens des Kirchenkreises nur in Mecklenburg zuzulassen, wo sie für essentiell gehalten wurde. Nordelbien hingegen würde dies als tiefgreifenden Einschnitt in das Selbstbestimmungsrecht auffassen.
Der Theologische Ausschuss übernahm die vom Rechtsausschuss am 4. April 2011 empfohlene Fassung.
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK schlug im Mai 2011 vor, den Artikel in drei Absätze zu gliedern. Absatz 1 sollte lauten: „Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bedarf es ehrenamtlicher Mitarbeit. Die Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und ihrer beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der landeskirchlichen Einrichtungen und Werke.“ Für Absatz 2 war folgende Fassung vorgesehen: „Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für ihren Dienst ausgebildet und in ihrem Dienst begleitet.“ Angefügt werden sollten Satz 2 und 3 der Version des Rechtsausschusses und des Theologischen Ausschusses als Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3.
Die Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft sprach sich im Mai 2011 für die Streichung von Satz 2 aus, da eine Aufzählung immer unvollständig bleibe – auch Diakoninnen und Diakone fehlten.
Die zusammengefassten Stellungnahmen zum damaligen Artikel 16 zeigten eine große Vielzahl unterschiedlicher Auffassungen und Formulierungsvorschläge. So äußerte beispielsweise das Nordelbische Kirchenamt die Anregung, Satz 2 zu streichen, da hier die Gefahr von schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohe, wenn es originäre und nicht originäre kirchliche Mitarbeiter geben könnte. Sollte Artikel 16 erhalten bleiben und nicht in dem damaligen Artikel 14 Absatz 3 aufgehen, sprach sich das NKA dafür aus, in Satz 3 die Wörter „der Seelsorge“ durch die Wörter „des Dienstes“ zu ersetzen, da diese Begrifflichkeit allgemeiner sei und der Begriff „Seelsorge“ so für eben diese Aufgabe vorbehalten bleibe. Für den Begriff „Verschwiegenheit“ sollte ein neuer Begriff gefunden werde, der das Beichtgeheimnis, die seelsorgerische Verschwiegenheit und die allgemeine Amtsverschwiegenheit sowie die Pflicht zu Schutz und Fürsorge aufgrund der Konsequenzen eine Aussageverweigerung beinhalte. Dies wäre auch in den Artikel 14 Absatz 3 aufzunehmen, wenn Artikel 16 darin aufgehe. Artikel 16 Absatz 5 könne dann beibehalten werden. Das NKA sprach sich außerdem dafür aus, den Begriff „Ehrenamtliche“ zu überarbeiten, da der Artikel 16 der Definition in Artikel 7 widerspräche.
Der Rechtsausschuss wies darauf hin, dass es Probleme mit der jetzigen Formulierung bezüglich des Seelsorgegeheimnisschutzes geben könnte. Die Nennung nur einiger Berufsgruppen stelle eine Diskriminierung gegenüber nicht Genannten dar und den Anschein einer Hierarchie erwecken.
Der Dienstrechtsausschuss sah dieses Problem ebenfalls. Außerdem sollte es keine Unterscheidung geben zwischen Mitarbeitenden, die teilhaben am Verkündigungsdienst, und solchen, die daran nicht teilhaben. Hierzu wurde ergänzt, dass der Rechtsausschuss den Artikel für überarbeitungsbedürftig halte. Es werde allgemein aber anerkannt, dass der Begriff „im Verkündigungsdienst“ für die ELLM und die PEK einen Teil der kirchlichen Identität bedeute.
Es wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Artikel soll in zwei Absätze aufgeteilt werden.
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Evangelisch- Lutherische Kirche im Norden ihnen Schutz und Fürsorge. Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Über die zur öffentlichen Verkündigung Berufenen hinaus gehören insbesondere die mit der Gestaltung von Gottesdiensten, der Seelsorge und kirchlicher Arbeit Beschäftigten zu den Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst. Sie haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren.“
Der Hauptbereich 1 wies darauf hin, dass Diakoninnen und Diakone in der Aufzählung fehlten und ergänzt werden sollten.
Der Hauptbereich 2 sprach sich dagegen für die Streichung von Satz 2 aus.
Aus dem Hauptbereich 5 kam die Anregung, Satz 1 wie folgt zu ergänzen: „[…] kirchlichen Auftrages, insbesondere auch an der öffentlichen Verkündigung.“ Satz 2 und 3 sollten gestrichen werden. Alternativ sei auch eine Neuformulierung des Artikels denkbar – wie vom Hauptbereich 7 vorgeschlagen: „Weitere haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Rahmen des besonderen Dienstes im Gottesdienst, in der Seelsorge, in der kirchenmusikalischen Arbeit, und er Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, in der Diakonie und Mission, in der sonstigen kirchlichen Arbeit und Verwaltung verantwortlich teil an den Aufgaben des Amtes der Kirche. Sie sollen nach ihrer Haltung und Befähigung für die Aufgaben, die ihnen übertragen werden, geeignet sein und werden für ihren Dienst aus- und fortgebildet. Bei der Wahrung der ihnen übertragenen Pflichten gewährt ihnen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Schutz und Fürsorge. Sie haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren. Art und Umfang ihres Dienstes werden durch Kirchengesetz und Dienstvertrag geregelt.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufzählung unvollständig sei, insbesondere Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindesekretärinnen fehlten. Der hier beschriebene Schutz des Seelsorgegeheimnisses würde durch das staatliche Recht durchbrochen, das vorausgesetzte Verständnis von Seelsorge sei sehr undifferenziert. Schutz und Fürsorge müssen allen Mitarbeitenden gelten.
Vom Hauptbereich 7 kam – alternativ zu diesem Vorschlag – noch die Anregung, Satz 2 wie folgt zu formulieren: „Über die zur öffentlichen Verkündigung Berufenen hinaus gehören weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst.“
Der Kirchenkreis Altholstein nahm Bezug auf die zahlreichen Anregungen, Satz 2 zu streichen, und unterstützte diese vor dem Hintergrund der Diskriminierung und der arbeitsrechtlichen Probleme.
Der Kirchenkreis Dithmarschen unterstützte den Formulierungsvorschlag des Dienstrechtsausschusses.
Der Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein schlug als neue Überschrift „Hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ vor und sprach sich dafür aus, die Aufzählung der Berufsgruppen zu streichen.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg forderte, die Differenzierung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst und den anderen Mitarbeitenden aufzuheben, da diese im Sinne des kirchlichen Auftrages nicht angemessen sei und eine Schlechterstellung der „übrigen“ Mitarbeitenden mit sich bringe. Deren Aufzählung sei unvollständig, was eine zusätzliche Wertigkeit darstelle.
Der Kirchenkreis Nordfriesland schlug folgende Formulierung für Artikel 16 vor: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Bei der Wahrung der ihnen übertragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Ev.-Luth. Kirche im Norden ihnen Schutz und Fürsorge. Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“ Satz 2 sollte gestrichen werden, da bestimmte Berufsgruppen dadurch ausgeschlossen würden.
Eine andere Meinung kam aus dem Kirchenkreis Ostholstein, der Einzelvoten der Kirchengemeinden weitergab: Die Aufzählung erwecke nach dieser Auffassung eben gerade nicht den Eindruck der Abgeschlossenheit, stattdessen würde die Aufzählung als besondere Wertschätzung empfunden.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg hingegen sprach sich deutlich für die Streichung von Satz 2 aus, da andernfalls nur Unklarheiten und Zurücksetzungen geschaffen würden.
Auch der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg sprach sich gegen Satz 2 aus, hielt aber auch Satz 3 für entbehrlich, da die Verschwiegenheitspflicht in der Seelsorge in den dienstrechtlichen Vorschriften geregelt werde.
Der VKDA schloss sich der überwiegenden Meinung an, Satz 2 zu streichen, da Teile der Mitarbeiterschaft ausgeschlossen würden und die Nennung einzelner Berufsgruppen nur schwer nachvollziehbar sei. Auch das Problem der unterschiedlichen arbeitsgerichtlichen Behandlung wurde gesehen. Als Vorbild für eine Neuformulierung sollte Artikel 21 der Verfassung NEK herangezogen werden.
Der Gesamtausschuss der MAV schloss sich dem Vorschlag des Dienstrechtsausschusses an, Artikel 16 in zwei Absätze aufzuteilen.
Die Diakone sprachen sich für die Streichung von Satz 2 aus, da eine beispielhafte Aufzählung eben niemals vollständig sein kann, zumal die Diakoninnen und Diakone fehlten. Durch die Streichung von Satz 2 würde auch das Recht einer besonderen Verschwiegenheit für alle Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen gesichert.
Der Landeskirchenmusikdirektor schlug folgende Formulierung für Artikel 16 vor:
- (1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bedarf es ehrenamtlicher Mitarbeit. Die Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und ihrer beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der landeskirchlichen Einrichtungen und Werke.
- (2) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für ihren Dienst ausgebildet und in ihrem Dienst begleitet. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Evangelische Kirche im Norden ihnen Schutz. Sie haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren.
- (3) Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Prof. Dr. Blaschke hielt die Aussagen über die Verschwiegenheit in Artikel 16 für rechtlich bedenklich und sprach sich für eine Änderung der Regelung aus. Falls es zur Neufassung des Artikels 15 Absatz 5 käme, sei Artikel 16 entbehrlich.
Der Theologische Ausschuss schließlich entschied sich am 24. Juni 2011 für einen neuen Artikel 14a „Ehrenamtliche und Berufliche Mitarbeit“ vor Artikel 15:
- (1) Die Evangelisch-lutherische Kirche in Norddeutschland sieht es als eine ihrer vornehmsten Aufgaben an, Menschen für den ehrenamtlichen Dienst zu gewinnen und für die Förderung des Nachwuchses für die beruflichen Dienste zu sorgen.
- (2) Alle, die sich ehrenamtlich oder beruflich in den Dienst der Evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland stellen, haben teil an der Erfüllung des einen kirchlichen Auftrags.
- (3) Die Evangelisch-lutherische Kirche in Norddeutschland weiß sich in allen ihren Ebenen verpflichtet, ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende für ihren Dienst zu befähigen, fortzubilden und zu begleiten und ihnen für die von ihnen übernommenen Pflichten Schutz und Fürsorge zu gewähren.
- (4) Wer einen ehrenamtlichen oder beruflichen Dienst in der Evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland übernimmt, erkennt ihre Gesetze an und ist bereit, sich befähigen, fortbilden und begleiten zu lassen.
- (5) Ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge oder unter der Maßgabe der Vertraulichkeit anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren.
- (6) Ehrenamtlich Mitarbeitende, die regelmäßig an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt sind, sowie die beruflich Mitarbeitenden werden in der Regel in einem Gottesdienst in ihrem Dienst eingeführt.
Der Rechtsausschuss hingegen blieb im Juni 2011 bei seiner am 18. und 19. März beschlossenen Fassung.
Die Entscheidung der Kirchenleitung fiel gegen die Fassung des Artikels 16 in drei Absätzen aus; auch die Streichung des Satzes 2 wurde abgelehnt (2. Juli 2011).
Die Steuerungsgruppe beschloss am 7. Juli 2011, dass ausgehend von der Gemeinschaft der Dienste in Artikel 14 eine Differenzierung in ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit vorgenommen werden und anschließend das Amt der öffentlichen Verkündigung beschrieben werden solle. Die Stellungnahme der NEK nahm diese Differenzierung in zwei Artikeln vor, was aufgrund der theologischen Bezugnahme überzeugend erschien. Anschließend solle ein weiterer Artikel die hauptamtliche Mitarbeit regeln. Die Redaktionsgruppe wurde beauftragt, die Gleichwertigkeit zwischen Ehrenamt und Hauptamt zu formulieren. Die entsprechenden Regelungen sollten lauten:
- Artikel 14 a: Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- (1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bedarf es ehrenamtlicher Mitarbeit. In ihr kommen die Vielfalt der Gaben in der Kirche und das Allgemeine Priestertum aller Getauften Glaubenden zur Wirkung.
- (2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert und unterstützt die Befähigung zur ehrenamtlichen Mitarbeit sowie ihre Ausübung durch Aus- und Fortbildung.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
- Artikel 14 b: Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- (1) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Gottesdienst, in der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Diakonie und Mission, der religiösen Bildung, der sonstigen Gemeindearbeit und in der Verwaltung teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
- (2) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignet und befähigt sein sowie fort- und weitergebildet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt ihnen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Förderung und Unterstützung.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Die Redaktionsgruppe formulierte auf der Basis des Beschlusses der Steuerungsgruppe mit Stand 13. Juli 2011 Folgendes:
- Artikel 14 a: Ehrenamtlicher Dienst
- (1) Im ehrenamtlichen Dienst kommen die Vielfalt der Gaben in der Kirche und das Allgemeine Priestertum zur Geltung.
- (2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert und unterstützt die Befähigung zum ehrenamtlichen Dienst sowie ihre Ausübung durch Aus- und Fortbildung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
- Artikel 14 b: Hauptamtlicher Dienst
- (1) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Gottesdienst, in der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Diakonie und Mission, der religiösen Bildung, der sonstigen Gemeindearbeit und in der Verwaltung teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
- (2) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignet und befähigt sein sowie fort- und weitergebildet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben und von ihnen übernommener Pflichten gewährt ihnen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Förderung und Unterstützung.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Die Steuerungsgruppe nahm noch redaktionelle Änderungen vor (25. und 26. August 2011). Sie beschloss die Regelung zum Ehrenamt in der Fassung der Redaktionsgruppe als Artikel 15 mit der Änderung, dass der letzte Satz des Absatzes 2 wieder zu Absatz 3 wurde. Artikel 14 b der Redaktionsgruppe zum hauptamtlichen Dienst wurde als Artikel 16 unverändert beschlossen. In Artikel 15 Absatz 2 musste noch das Wort „ihre“ durch „seine“ ersetzt werden, weil der Dienst ausgeübt werde, so eine Anmerkung des Nordelbischen Kirchenamts.
Der Theologische Ausschuss beschloss am 30. September 2011, dass in Artikel 15 keine Verpflichtung zur Fortbildung aufgenommen werde.
Der Theologische Ausschuss der VELKD hielt die Formulierung in Artikel 16 Absatz 2 in der Fassung der Steuerungsgruppe hinsichtlich des ordinierten Amts für nicht hinreichend klar, es werde nicht deutlich, dass insbesondere eine akademische Ausbildung erforderlich sei. Besser sei die Formulierung: „geeignete, befähigte und in der Regel wissenschaftlich-theologisch ausgebildete Personen“.
Der Rechtsausschuss nahm in seiner Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011 die Umstellung als überflüssig, aber inhaltlich unschädlich zur Kenntnis. Der Zwang zum Kirchengesetz in Artikel 15 Absatz 3 sei allerdings nicht akzeptabel. Nachdem sogar die Streichung der Artikel 15 und 16 gefordert wurde, wurde wegen des Wunsches der Leitungsgremien, das Ehrenamt besonders zu betonen, beschlossen, die gesamten Regelungen in zwei Artikeln zusammenzufassen:
- Gemeinschaft der Dienste
- (1) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
- (2) Die beruflichen und ehrenamtlichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; EhrenamtlicheDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ihnen Schutz und Fürsorge sowie Fortbildung und Begleitung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Diese Fassung wurde als Antrag II-62 auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode angenommen. Der ebenfalls gestellte Antrag II-40, der einige Änderungen in den bisherigen Regelungen vorschlug, hatte sich damit erledigt. Gleiches galt für Antrag II-28 des Dienstrechtsausschusses, mit dem eine Umformulierung für Artikel 16 Absatz 1 vorgeschlagen wurde.
Der Theologische Ausschuss wies in seiner Stellungnahme auf der 2. Tagung darauf hin, dass noch ein Satz fehle, der die Pflicht der Nordkirche zu Schutz, Fürsorge und Begleitung der ehren- und hauptamtlich Tätigen regele. Es wurde daher folgender Satz – nach Auffassung des Theologischen Ausschusses am besten für Artikel 10 – vorgeschlagen: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiß sich in allen ihren Ebenen verpflichtet, ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende für ihren Dienst zu befähigen, fortzubilden und zu begleiten und ihnen für die von ihnen übernommenen Pflichten Schutz und Fürsorge zu gewähren.“
Die Steuerungsgruppe war mit der Entscheidung der Verfassunggebenden Synode nicht zufrieden und setzte sich dafür ein, dass mit der vorherigen Fassung der Artikel 14 bis 16 weitergearbeitet würde.
Der Theologische Ausschuss begrüßte hingegen die Zusammenfassung der ehren- und hauptamtlichen Dienste in einem Artikel, weil für beide Gruppen Gleiches auszusagen sei. Er schlug jedoch folgende Fassung vor:
- (1) Alle, die sich ehrenamtlich oder beruflich in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stellen, haben Teil an der Erfüllung des einen kirchlichen Auftrags.
- (2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gewinnt Menschen für den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Dienst, bildet sie fort, begleitet sie und gewährt ihnen bei der Wahrnehmung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Aufgaben Schutz und Fürsorge.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
In dieser Fassung wurden Anregungen aus dem Antrag II-22 aufgenommen.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. bis 26. November 2011 befassten sich die Mitglieder noch einmal mit der Frage eines zwei- oder dreiteiligen Aufbaus für die Regelungen des Auftrags der Kirche, des Ehrenamts sowie des Hauptamts. Die Gemeinsame Kirchenleitung hatte einen Prüfauftrag erteilt, ob die von ihr bevorzugte Dreiteilung sinnvoll sei. Es wurde sehr lange darüber diskutiert, ob das Ehrenamt in einem eigenen Artikel geregelt werden solle. Die Intention, das Ehrenamt seiner Bedeutung wegen besonders hervorzuheben, widerspräche der Grundannahme, dass alle Dienste gleichwertig seien. Insgesamt überzeugt das dreigliedrige Modell niemanden im Rechtsausschuss. Es wurde aufgrund der weiteren intensiven Diskussion eine Untergruppe eingesetzt, die sich nach Beratung dafür aussprach, Artikel 14 im Wesentlichen wie aus der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode beizubehalten. Die folgende Abstimmung ergibt eine uneingeschränkte Zustimmung für die Fassung der 2. Tagung, für Artikel 15 wurde die endgültige Fassung beschlossen.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 19 bestimmte:
- 1 Das der Kirche anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste. 2 Die in diese Dienste haupt-, neben- und ehrenamtlich Berufenen tragen die Verantwortung dafür, dass jeweils in ihren Aufgabenbereichen der Auftrag der Kirche wahrgenommen wird.
Ergänzend bestimmte Artikel 21 Satz 1:
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen im Rahmen ihres besonderen Dienstes verantwortlich an der Ausrichtung von Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung teil.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Die Kirchgemeindeordnung der ELLM beschrieb den ehrenamtlichen und beruflichen Dienst in § 51 und § 52:
§ 51 Der Dienst ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Kirchgemeinde
- (1) 1 Ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirchgemeinde dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrages und bedarf der Beauftragung im Rahmen der kirchgemeindlichen Arbeit. 2 Aufwendungen werden ersetzt, soweit dies vereinbart worden ist.
- (2) Ehrenamtliche Mitarbeiter übernehmen Verantwortung innerhalb des von ihnen freiwillig für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer gewählten Aufgabenbereichs.
- (3) 1 Ehrenamtliche Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Zurüstung und Begleitung innerhalb ihres Aufgabenbereichs und können bei Bedarf an Dienstbesprechungen in der Kirchgemeinde teilnehmen. 2 § 54 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
- (4) Ehrenamtliche Mitarbeiter haben Anteil an dem Schutz und der Fürsorge, die allen im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeitern zuteil wird.
- (5) Ehrenamtliche Mitarbeiter haben über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrem Dienst in der Kirchgemeinde bekannt geworden sind, nach außen Schweigen zu bewahren.
§ 52 Angestellte Mitarbeiter in der Kirchgemeinde
- (1) Die Kirchgemeinde kann bei Bedarf vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Mitarbeiter durch Dienstvertrag anstellen.
- (2) Die Mitarbeit umfasst vor allem besondere Aufgaben im Dienst am Wort, im gottesdienstlichen Leben und in der kirchlichen Unterweisung, bei der Sammlung der Kirchgemeinde und ihrer Jugend, in der missionarischen sowie diakonischen Arbeit und in der Verwaltung.
- (3) Die Kirchgemeinde kann Mitarbeiter durch Dienstvertrag im Rahmen des Stellenplans anstellen.
- (4) Die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates.
- (5) Ob angestellte Mitarbeiter in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt werden, bestimmen die kirchlichen Ordnungen.
Die Kirchenordnung PEK beschrieb die besonderen beruflichen und ehrenamtlichen Dienste und Ämter in der Kirchengemeinde in den Artikel 33 bis 40. Dabei regelte Artikel 33 den Aufgabenbereich Verkündigung und Unterweisung, Artikel 34 die Pflege der Kirchenmusik und der Singearbeit, Artikel 35 den diakonischen Dienst, Artikel 36 die Verwaltungsaufgaben, Artikel 37 den Küsterdienst. Die Artikel 38 bis 40 enthielten weitere allgemeine Regelungen:
Artikel 38
- (1) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinde müssen für den kirchlichen Dienst geeignet und für ihr Aufgabengebiet vorgebildet sein. 2 Einzelheiten hierüber regeln die betreffenden Kirchengesetze und Ordnungen.
- (2) Die Einsegnung und Einführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den für sie geltenden Ordnungen.
Artikel 39
- 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im Dienst der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises. 2 Die Anstellung kann auch durch die Landeskirche sowie durch kirchliche Anstalten und Einrichtungen erfolgen. 3 Die Mitwirkung anderer Organe und Dienststellen bei der Anstellung richtet sich nach den dafür geltenden Ordnungen.
Artikel 40
- 1 Geeignete Gemeindeglieder können für verschiedene Ämter und Dienste sowie für besondere Aufgaben der Gemeinde eingesetzt werden. 2 Den Einsatz regelt die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
I.1 Grundartikel
I.1.1 Das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden bildet die Grundlage für den Aufbau und für die Struktur der Verfassung.
I.1.2 Aus dem Allgemeinen Priestertum aller getauften Glaubenden folgt die Teilhabe an dem einen Amt der Kirche. Dieses Amt gliedert sich in verschiedene gleichwertige Dienste.
[…]
I.3 Gemeinschaft der Dienste
I.3.1 Am Verkündigungsdienst haben Pastorinnen und Pastoren sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende in einem angemessenen Verhältnis teil. Darauf ist in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und in der Landeskirche bei der Errichtung von Stellen zu achten.
I.3.2 Es wird ein einheitliches Arbeits- und Dienstrecht der privatrechtlich und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeitenden in der gemeinsamen Kirche angestrebt.
[…]
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Die Kirchengemeindeordnung enthält im Abschnitt „Gemeinschaft der Dienste“ allgemeine Regelungen zu den Ehrenamtlichen (§ 51) und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (§ 52), wobei letztere teilweise auch für den ehrenamtlichen Dienst entsprechend anzuwenden sind (§ 51 Absatz 6 KGO).
Die Kirchengemeinde gewährt ihnen Schutz und Fürsorge und sorgt für die Fortbildung (§ 51 Absatz 4 bzw. § 52 Absatz 1). Für die Mitglieder des Kirchengemeinderates wird dies in § 18 Absatz 3 KGO noch einmal gesondert bestimmt:
- (3) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben das Recht auf Schutz und Fürsorge sowie Fortbildung und Begleitung.
2. Einfache Kirchengesetze
Grundlagen des kirchlichen Dienstes ist die gemeinsame Verantwortung der Anstellungsträger und der Mitarbeitenden für den Auftrag der Kirche, welcher sie zu einer Dienstgemeinschaft verbindet (Präambel zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD; § 2 Absatz 1 Mitarbeitsanforderungsgesetz; § 1 Absatz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz).
Das Mitarbeitsanforderungsgesetz vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 2) regelt die kirchlichen Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Nordkirche und ihrer Diakonie. Dies gilt insbesondere für die die Frage, inwieweit die Kirchenmitgliedschaft Voraussetzung für die Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist und welche Konsequenzen ein Kirchenaustritt hat.
Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 29. November 2022 (KABl. S. 544) regelt das Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden in der Nordkirche durch einen Tarifvertrag. Nach § 56 des Einführungsgesetzes galt bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Arbeitsrechtsregelungsgesetzes für das Verfahren der Arbeitsrechtssetzung das bisherige Recht fort. Zum 1. Juli 2003 löste dann der Tarifvertrag für kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB) den bisherigen Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg Pommern (KAVO.MP) ab.
Die öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse sind auch für die Nordkirche geregelt im Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der EKD (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551) und im Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der EKD (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (KABl. 2014 S. 228). Diese enthalten auch Regelungen zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 34 KBG.EKD, § 47 PfDG.EKD).
Der Begriff „Schutz und Fürsorge“ wird in weiteren Vorschriften verwendet:
- Nach § 7 Absatz 1 des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD stehen Seelsorgerinnen und Seelsorger „unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Kirche.“
- In besonderer Weise gilt dies für die in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen bzw. Pastoren (§ 6 Notfallseelsorgeverordnung).
- Schutz und Fürsorge wird auch Personen gewährt, die Seelsorge üben, ohne dazu einen bestimmten Auftrag erhalten zu haben (Ergänzungsgesetz zum Seelsorgegeheimnisgesetz bestimmt in § 2 Absatz 6).
- Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Vokationsgesetz wird den bevollmächtigten Lehrkräften Schutz und Fürsorge für die verantwortliche Wahrnehmung ihres Dienstes zugesagt.
Nach § 1 Absatz 2 des fortgeltenden Fortbildungsgesetzes der NEK sind Pastorinnen und Pastoren sowie haupt- und nebenamtlich Mitarbeitende zur Fortbildung berechtigt und verpflichtet. Auch ehrenamtlich Mitarbeitenden ist die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Zweck und Inhalt der Fortbildung ist es Hilfen zur Erfüllung des Dienstes zu geben, der den Mitarbeitenden übertragen ist (§ 2 Absatz 1). Hierzu zählt auch die geistliche Zurüstung (§ 2 Absatz 2).
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Artikel 14 regelt allgemein die Gemeinschaft der Dienste, Artikel 16 regelt gesondert das Amt der öffentlichen Verkündigung.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 4 der Grundordnung der EKBO bestimmt allgemein über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung sind alle, denen zur ehrenamtlichen oder beruflichen Wahrnehmung Dienste in der Kirche übertragen worden sind.
- (2) 1 Die Kirche hat eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Sie unterstützt ihre Arbeit durch Angebote zur Fort- und Weiterbildung.
- (3) Berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind solche, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken unter deren Dienstaufsicht tätig sind.
Artikel 29 der Grundordnung der EKBO regelt den Auftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirchengemeinde:
- (1) Der Auftrag der Kirche führt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu geschwisterlicher Gemeinschaft unter dem Wort und zu gegenseitigem seelsorglichen Beistand sowie zum gemeinsamen Einsatz von Gaben und Kräften.
- (2) 1 Die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen die ihnen übertragenen Dienste im Auftrag der Kirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung wahr. 2 Sie werden in geeigneter Weise in ihren Dienst eingeführt.
- (3) 1 Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, an Dienstbesprechungen der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilzunehmen. 2 Ehrenamtliche haben ein Recht auf Fortbildung und Auslagenersatz.
- (4) 1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Gemeindekirchenrat über ihre Arbeit rechenschaftspflichtig. 2 Sie haben das Recht, vom Gemeindekirchenrat zu ihrem Aufgabenbereich gehört zu werden.
Die Kirchenverfassung der EKM trifft in den Artikel 19 und 20 besondere Regelungen zur Ausgestaltung der beruflichen und der ehrenamtlichen Mitarbeit
Artikel 19 – Dienst- und Arbeitsrecht
- (1) Art und Umfang des Dienstes der haupt- und nebenberuflich tätigen Mitarbeiter und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse werden durch Kirchengesetz oder durch Dienstvertrag geregelt.
- (2) Die Rechte und Pflichten nach Artikel 15 Absatz 4 bis 7 sind zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
Artikel 20 – Ehrenamtliche Mitarbeit
- (1) 1 Zur Erfüllung des der Kirche gegebenen Auftrags bedarf es in allen kirchlichen Arbeitsbereichen ehrenamtlicher Mitarbeit. 2 In ihr kommt die Vielfalt der Gaben in der Gemeinschaft der Kirche zur Wirkung.
- (2) 1 Die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden für ihren Dienst ausgebildet und in ihrem Dienst begleitet. 2 Sie stehen in der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unter dem Schutz der Kirche.
- (3) Die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und ihrer beruflichen Mitarbeiter sowie der Landeskirche mit ihren Einrichtungen und Werken.
- (4) Das Nähere über Rechte und Pflichten im ehrenamtlichen Dienst wird durch Kirchengesetz geregelt.
Artikel 13 der Kirchenverfassung der Landeskirche Hannover regelt Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden:
- (1) 1 Die Landeskirche und die anderen kirchlichen Anstellungsträger schützen und fördern alle, denen sie einen Dienst übertragen haben. 2 Sie sorgen dafür, dass sie die für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen erwerben und fortentwickeln können.
- (2) 1 Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu achten. 2 Sie sind an das in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geltende Recht gebunden. 3 Sie haben in ihrem Handeln den kirchlichen Auftrag zu vertreten und zu fördern, die Gemeinschaft in der Kirche zu wahren und sich innerhalb und außerhalb ihres Dienstes so zu verhalten, dass dessen glaubwürdige Ausübung nicht beeinträchtigt wird.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz, aufgrund eines Kirchengesetzes oder durch besondere Formen der verbindlichen Regelung von Dienstverhältnissen geregelt.
Ergänzend bestimmt Artikel 11 Absatz 4, dass Mitarbeitende in ihre Dienste in einem Gottesdienst eingeführt werden.
#3. Verweise auf staatliches Recht
Artikel 33 Grundgesetz bestimmt zum öffentlichen Dienst u. a.:
- (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
- (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
- (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Vergleichbare Regelung enthält Artikel 71 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Artikel 59 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils im Abschnitt über die Verwaltung.