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Erläuterungen
zu Artikel 18 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2024

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Artikel 18
Stellen

In allen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird eine flächendeckende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach Kriterien bemessen, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ermöglichen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten der Verfassung unverändert.
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2. Textentwicklung

Die Vorschrift war in ihrer heutigen Fassung als Artikel 17 bereits Bestandteil des Verfassungsentwurfs zur 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 5, Seite 13).
Im Entwurf für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Regelung als Artikel 19 enthalten (Drucksache 3/II, Seite 15), im Entwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode dann als Artikel 18 (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„In den Artikeln 14 bis 17 werden alle an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages beteiligten Personen aufgeführt.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 74)
„In Artikel 17 sind die Sätze 1 und 2 des Grundsatzes I.3.3 des Fusionsvertrages zur Gewährleistung einer flächendeckenden Pfarrstellenversorgung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland übernommen worden. Der Begriff „flächendeckend“ soll möglichst durch einen inhaltsgleichen, jedoch sprachästhetisch überzeugenderen Begriff ersetzt werden.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 75)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Ausgangspunkt war eine Beschlussfassung vom 2. Juli 2008 über die Grundsätze für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz:
„I.3.3 In allen Gebieten der gemeinsamen Kirche wird eine ausreichende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastoren und Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst in den bisherigen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche wird fortgeschrieben. Die Angleichung der Besoldung und Vergütung darf nicht zu Einschnitten in den Stellenplänen der zukünftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern führen.“
Zu dem Punkt I.3.1 wurde als Protokollerklärung zum Vertrag über die Bildung einer gemeinsamen Kirche in Norddeutschland (Auszug aus der Niederschrift über die gemeinsamen Sitzungen der drei Kirchenleitungen vom 30. Juni und 2. Juli 2008 sowie nach dem Stand der Beratungen der drei Kirchenleitungen am 2. September 2008, Seite 31 der Protokolleklärungen) notiert: „Als Protokollerklärung wird zum Vertragstext festgehalten, dass mit der Formulierung ein gesamtkirchlicher Stellenplan zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses der verschiedenen Berufsgruppen von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst zwar nicht als Gesetzgebungsauftrag, jedoch als inhaltliche Zielbestimmung intendiert ist.“ Dazu sollten Kriterien entwickelt werden.
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt nahm am 23. Oktober 2008 wie folgt dazu Stellung: „Zu Satz 2: Es sollte das Wort „Pastorinnen“ ergänzt werden. Unklar ist, was mit „fortgeschrieben“ gemeint ist: Gibt es Unterschiede in der Eingangsbesoldung? Zu Satz 3: Hier sollte die NEK ergänzt werden. Es bestehen Bedenken, dass die Mehrkosten für die Besoldungsangleichung langfristig anders als durch Stellenkürzungen – auch in der NEK – getragen werden können.“
Der Kirchenkreisvorstand Eutin stellte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2008 die Frage, wie eine „ausreichende Pfarrstellenversorgung“ definiert sei. Mittelfristiges Ziel solle es sein, ein einheitliches Stellenniveau von Pastorinnen und Pastoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst zu erreichen.
Der Dienstrechtsausschuss der Synode der NEK sprach sich dafür aus, die Regelung in Satz 2 zu streichen oder um eine Aussage zur Sicherung des Stellenniveaus der Pastorinnen und Pastoren auch in der NEK zu ergänzen. Die besondere Hervorhebung der neuen Kirchenkreise sei für die Bildung einer gemeinsamen Kirche problematisch.
Satz 2 des Punktes I.3.3 wurde von der UG Verfassung in der Sitzung vom 13. November 2009 im Fusionsvertrag vom 5. Februar 2009 in die heutige Fassung geändert. („Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden wird nach Kriterien fortgeschrieben, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Landeskirche ermöglichen.“)
Der Rechtsausschuss der Synode der NEK definierte in seiner Sitzung vom 12. November 2008 das Wort „fortgeschrieben“ als „Fortentwicklung, nicht als Festschreibung“. Zunächst sei von einem unterschiedlichen Stellenniveau auszugehen, so dass es für die ELLM und die PEK anfangs eine eigene Stellenplanentwicklung geben müsse. Langfristig müssten jedoch vergleichbare Sachverhalte innerhalb des Kirchengebietes auch gleich behandelt werden.
Der Ausschuss empfahl, die Entscheidung über die Pfarrstellenversorgung der neu zu gründenden Kirche zu überlassen, welche sich an objektiven Kriterien unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots zu orientieren habe. Eine schnellstmögliche Angleichung und Vereinheitlichung in Besoldungsniveau und -struktur in der neuen Kirche sei anzustreben.
Die „Fortschreibung“ wurde weiterhin diskutiert:
So äußerten sich die Ev.-Luth. Kirchenkreise Kiel und Neumünster in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2008 ablehnend. Eine Fortschreibung ohne zeitliche Begrenzung sei nicht denkbar. Ohnehin dürfe das Stellenniveau nicht festgeschrieben werden, wenn es aktuell bereits zu hoch sei. Die finanzielle Mehrbelastung aller Kirchenkreise sei nicht hinnehmbar; keinesfalls jedoch sollten die Kirchenkreise der bisherigen NEK die Mehrbelastung tragen, da diese aufgrund ihrer finanziellen Situation selbst schon deutliche Stellenkürzungen haben zu tragen hätten.
Aus dem Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde kam der Hinweis, dass nach einer Übergangszeit das Ziel die Angleichung auf das Niveau West sei. Wegen des abzusehenden Mangels an Pastorinnen und Pastoren sei dies dringlich.
Auch der Kirchenkreis Flensburg weist in seiner Stellungnahme vom 26. November 2008 darauf hin, dass eine zeitliche Begrenzung fehlt und die finanzielle Mehrbelastung bei den Kirchenkreisen Nordelbiens zu Einschnitten in den Pfarr- und Stellenplänen führen könnte.
In der Sitzung der AG Verfassung am 4. und 5. Juni wurde beantragt, das Wort „flächendeckend“ durch die Formulierung „alle Gebiete berücksichtigt“ zu ersetzen, was jedoch mehrheitlich abgelehnt wurde.
Mitchell Grell weist in einer E-Mail vom 11. Juni 2010 darauf hin, dass eine „flächendeckende Pfarrstellenversorgung“ und die „erforderlichen Mittel“ möglicherweise nicht garantiert werden können, aber einklagbar seien. Ohnehin sei die Definition nicht eindeutig geklärt.
Auch die AG Theologie nimmt in ihrem Votum vom 9. Juli 2010 auf die Unklarheit der Formulierung Bezug, begrüßt aber den vermeintlichen Inhalt. Fraglich sei, inwieweit dieser einlösbar und einklagbar sei.
In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung am 17. und 18. September 2010 wird darüber abgestimmt, ob die Überschrift in „Pfarr- und Mitarbeitendenstellen“ geändert werden sollte, die Mehrheit entscheidet sich dagegen.
Zu Artikel 17 wurden im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode die folgenden Anträge gestellt:
  • „In Satz 1 ist das Wort „flächendeckende“ zu streichen.“ (Antrag 75)
  • „Überschrift umbenennen in „Pfarrstellen“ und bis auf Satz 1 alles streichen.“ (Antrag 83)
  • „Der Artikel wird ersatzlos gestrichen. Begründung: Der Artikel ist einerseits selbstverständlich, verspricht aber andererseits eine „flächendeckende Versorgung der Gemeinden“, die so vermutlich nicht lange durchzuhalten ist.“ (Antrag 66/9)
Die NEK schlägt in ihrer Stellungnahme folgende Fassung des damaligen Artikels 17 vor:
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gewährleistet die Bereitstellung der zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags erforderlichen Pfarrstellen und Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Von der Kirchenmusikertagung wird in einer Stellungnahme Anfang Januar 2011 darauf hingewiesen, dass es sich um ein Grundrecht aus dem Fusionsvertrag handele und die Besoldungs- und Gehaltsangleichung nicht zur Reduzierung von Stellen führen dürfe.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. und 19. März 2011 wurde der Begriff „Pfarrstellenversorgung“ kritisiert; es wurde befürwortet, diese Aussage als „politische Selbstverpflichtung“ in der Verfassung zu belassen. Das Verhältnis und die Abhängigkeit des Stellenschlüssels zwischen Pastoren und Mitarbeitenden wurde als problematisch gesehen. Die Regelungsintention wurde hinterfragt. Die Regelung müsse und könne nur im Kontext einer systematischen Stellung im Abschnitt „Erfüllung des kirchlichen Auftrages“ gesehen werden. Es wurde lange über das „Stellenniveau“ diskutiert. Mit dem subjektiv öffentlichen Recht auf pastorale Versorgung waren alle Mitglieder des Ausschusses einverstanden, es dürften keine „weißen Flecken“ entstehen. Der Vorsitzende fasst das Ergebnis der Debatte wie folgt zusammen: Satz 1 solle erhalten bleiben, könne aber umformuliert werden. Die Streichung von Satz 2 sei umstritten.
Der Begriff der „Stellen“ werde als besonderes Problem gesehen. Die „Pfarrstellenversorgung“ könne nur als „ausreichende“ Versorgung zur Erfüllung des Auftrages verstanden werden; „flächendeckende Versorgung“ bedeute „Versorgung mit Hauptamtlichen“. Die Formulierung „eine ausreichende, die lokalen und regionalen Belange berücksichtigende Versorgung sicherstellen“ wurde länger diskutiert. Der Ausschuss empfahl der Konsenslage entsprechend, Satz 1 in geänderter Form beizubehalten und Satz 2 zu streichen.
Der Pastorentag nahm am 2. Mai 2011 Stellung: Man begrüße die Gewährleistung einer flächendeckenden Pfarrstellenversorgung, dieses Bekenntnis müsse aber weiter definiert werden.
Die Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft schlug am 20. Mai 2011 für Satz 1 folgende Formulierung vor: „In allen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird eine flächendeckende Versorgung mit Stellen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags gewährleistet.“ Um den Auftrag der Kirche zu erfüllen, seien Pfarrstellen allein eben nicht ausreichend. Der Begriff der „flächendeckenden Versorgung“ solle unbedingt präzisiert werden, beispielsweise durch Bestimmung eines Schlüssels für das Verhältnis der Aufgaben an der „Erfüllung des kirchlichen Auftrags“. Die Gemeinsame Kirchenleitung entschied sich in ihrer Sitzung vom 2. Juli 2011 jedoch gegen diese Änderung.
Der Dienstrechtsausschuss hinterfragte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2011, ob nicht die Gefahr bestehe, dass mit dieser Formulierung irgendwann die Aufstellung eines landeskirchlichen Pfarrstellenplans gerechtfertigt werde, was nicht mit der Selbstständigkeit der Kirchenkreise vereinbar sein könne.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich für die Streichung der Wörter „allen Gebieten“ in Satz 1 aus, sollte dieser Artikel erhalten bleiben und nicht im damaligen Artikel 14 Absatz 2 aufgehen. Die Regelung solle redaktionell überarbeitet werden, so solle beispielsweise besser von „Auftrag“ als von „Aufgaben“ die Rede sein.
Der Rechtsausschuss teilte mit, dass ihm klar sei, dass die bisherigen Maßstäbe der NEK in den östlichen Teilen der Nordkirche nicht angewendet werden könnten.
Der Hauptbereich 2 sprach sich für die Streichung von Artikel 17 aus.
Der Kirchenkreis Altholstein wollte formulieren: „In allen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird die Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Die Errichtung von Pfarr- und Mitarbeitendenstellen erfolgt nach Kriterien, die eine Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben ermöglichen.“ Der Begriff „flächendeckend“ in Satz 1 sei redundant, weil die Pfarrstellenversorgung in allen Gebieten geregelt werde. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar was mit den beiden Voraussetzungen „Niveau“ und „Ausgleich der Kräfte und Lasten“ gemeint sei. Es sei fraglich, wie eine Zuweisung von Stellen einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Kirche bewirken solle, wenn die Kriterien ohnehin daran zu orientieren seien, dass die wahrzunehmenden Aufgaben erfüllt werden könnten. Wenn dieses Kriterium erfüllt sei, bedürfe es keines Ausgleichs mehr. Der Kirchenkreisvorstand hatte dabei den Vorschlag, das Wort „flächendeckend“ zu streichen, die weiteren Formulierungen wurden von dort als unbedenklich erachtet.
Der Kirchenkreis Dithmarschen hinterfragte grundsätzlich, was eine „flächendeckende Pfarrstellenversorgung“ und die Kriterien dafür seien. Fraglich sei auch, wer diese Kriterien festlege, und wer entscheide, ob eine flächendeckende Pfarrstellenversorgung erfüllt sei. Das Wort „flächendeckend“ solle gestrichen werden.
Der Kirchenkreis Nordfriesland schlug folgende Formulierung vor: „In allen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird ein flächendeckendes Angebot kirchlicher Arbeit vorgehalten.“ Alternativ solle die Regelung insgesamt gestrichen werden.
Der Fachbereich Kiel fand bereits die Organisation von Pfarrstellen in einer Verfassung eigenartig, eine „flächendeckende Pfarrstellenversorgung“ sei jedoch allemal inhaltlich problematisch, sachlich unklar und kaum zu garantieren, weil die zukünftige finanzielle Entwicklung ungewiss sei. Die Auslegung des Begriffs „flächendeckend“ sei schwierig. Die Regelung solle insgesamt gestrichen werden.
Der GA MAV sprach sich für die Streichung des Worts „flächendeckend“ oder gleich der ganzen Regelung aus.
Von den Gemeindepädagogen kam der Einwand, dass die Versorgung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fehle, so dass folgende Formulierung vorgeschlagen wurde:
„In allen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags eine flächendeckende Versorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch definierte Proporze bemessen, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ermöglichen.“
Prof. Blaschke sah den Programmsatz des damaligen Artikels 17 als sehr bedeutsam an. Für die Kriterien für die Erarbeitung des Stellenniveaus seien weitere Änderungen in den Verfassungsregelungen und im Einführungsgesetz erforderlich.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 7. Juli 2011 wurde über die Fassung des Artikels 17 gemäß Stellungnahme der NEK abgestimmt, welche jedoch abgelehnt wurde. Gleiches galt für die Fassung des Rechtsausschusses.
Der Rechtsausschuss konnte in seiner Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011 nicht nachvollziehen, warum an den alten Formulierungen festgehalten wurde, die fehlende Absprache zwischen Steuerungsgruppe und Gemeinsamer Kirchenleitung mit den Synodalausschüssen wurde bedauert. Obwohl der Ausschuss bei seiner Überzeugung bliebe, wurden keine Änderungsanträge gestellt. Gegebenenfalls wolle man sich entsprechend an einer Diskussion im Plenum beteiligen.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Eine entsprechende Vorschrift existierte in der Verfassung der NEK nicht.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Auch in der ELLM und der PEK gab es keine entsprechenden Vorschriften.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

I.3 Gemeinschaft der Dienste
I.3.1 Am Verkündigungsdienst haben Pastorinnen und Pastoren sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende in einem angemessenen Verhältnis teil. Darauf ist in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und in der Landeskirche bei der Errichtung von Stellen zu achten.
I.3.3 In allen Gebieten der gemeinsamen Kirche wird eine ausreichende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden wird nach Kriterien fortgeschrieben, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Landeskirche ermöglichen. Die Angleichung der Besoldung und Vergütung darf nicht zu Einschnitten in den Stellenplänen der zukünftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern führen.
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III. Ergänzende Vorschriften

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Einfache Kirchengesetze

Die Einzelheiten über die Errichtung von Pfarrstellen sind im Kirchengesetz über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über Vertretungsdienste (Pfarrstellen und Vertretungsgesetz – PfStVertrG) vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58) geregelt. § 1 Absatz 1 Satz 2 PfStVertrG wiederholt den Anspruch auf eine flächendeckende Pfarrstellenversorgung in der Nordkirche. Die Vorgehensweise der Besetzung regelt das Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfStBG) vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109).
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

In Artikel 23 wird die flächendeckende Pfarrstellenversorgung insoweit konkretisiert, dass jede Kirchengemeinde über eine Pfarrstelle verfügt. Mehreren Kirchengemeinden kann auch eine gemeinsame Pfarrstelle zuweisen werden, diese sind dann zu einem Pfarrsprengel verbunden (§ 81 Kirchengemeindeordnung).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO und die Kirchenverfassungen der EKM und der Landeskirche Hannovers enthalten keine Regelungen über die grundsätzliche Verteilung von Pfarrstellen.