.Erläuterungen
Artikel 16
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Erläuterungen
zu Artikel 16 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2024
####Artikel 16
Amt der öffentlichen Verkündigung
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In das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination oder durch die Beauftragung.
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1 Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Gottesdienste und kirchliche Amtshandlungen;
- Verantwortung für die Seelsorge;
- Verantwortung für die religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung;
- die Pflege der Gemeinschaft der Ordinierten;
- Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe, für ihren Dienst an den Menschen sowie für die ökumenische Gemeinschaft.
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Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
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Ordinierte sind verpflichtet, für ihren Dienst Fortbildung, Begleitung und Seelsorge in Anspruch zu nehmen.
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Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
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1 Im Rahmen der Beauftragung haben Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare teil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
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7
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Im Notfall kann jedes Kirchenmitglied Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 15: Amt der öffentlichen Verkündigung
- (1) Zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination und durch Beauftragung.
- (2) Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, insbesondere in Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen sowie die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und der Unterweisung.
- (3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren.
- (4) Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
- (5) Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare haben im Rahmen einer Beauftragung Anteil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 11)
Artikel 17: Amt der öffentlichen Verkündigung
- (1) In das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination oder durch die Beauftragung.
- (2) Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Gottesdienste und kirchliche Amtshandlungen;
- die Verantwortung für die Seelsorge;
- die Verantwortung für die religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung;
- die Pflege der Gemeinschaft der Ordinierten;
- die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe, für ihren Dienst an den Menschen sowie für die ökumenische Gemeinschaft.
- (3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
- (4) Ordinierte sind verpflichtet, für ihren Dienst Fortbildung, Begleitung und Seelsorge in Anspruch zu nehmen.
- (5) Ordinierte wirken an der Leitung der Kirche mit.
- (6) Im Rahmen der Beauftragung haben Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare teil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
- (7) Im Notfall kann jedes Kirchenmitglied Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 13)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode findet sich die Regelung in Artikel 16, inhaltlich haben sich keine Veränderungen ergeben (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„In Artikel 15 wird das Amt der öffentlichen Verkündigung beschrieben, weil ihm eine grundlegende über die einzelne Gemeinde hinaus gehende Bedeutung für die gesamte Kirche zukommt und in der Verkündigung des Wortes auch Leitung der Gemeinde Jesu Christi geschieht (Artikel 2 Absatz 2). Das Dokument der Bischofskonferenz der VELKD „Ordnungsgemäß berufen“ beschreibt die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ausdrücklich als eine kirchenleitende Funktion. Den Pastorinnen und Pastoren wird mit Absatz 2 der besondere Dienst der Sammlung der Gemeinde durch Wort und Sakrament übertragen. Eine Beschreibung der weiteren Aufgaben der Pastorinnen und Pastoren, wie dies für die Pröpstinnen und Pröpste (Artikel 63) sowie Bischöfinnen und Bischöfe (Artikel 93 ff.) erfolgt, beinhaltet der Entwurf der Verfassung bisher nicht. Zu den in Absatz 3 und 4 benannten Ordinierten gehören neben den Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auch die ordinierten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Kirchenkreis Mecklenburg. Die Ordinierten haben nach Absatz 4 eine besondere Verantwortung, auch tatsächlich an der Leitung der Kirche mitzuwirken und entsprechende Aufgaben oder Ämter zu übernehmen. Neben den Ordinierten haben die in Absatz 5 genannten weiteren Berufs- und Personengruppen im Rahmen ihrer Beauftragung teil am Amt der öffentlichen Verkündigung. Im Ausnahmefall kann jedes Gemeindemitglied das Amt der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen. Denkbar sind die Nottaufe oder auch Predigtreihen mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 74)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die Delegierten der Theologischen Ausschüsse/des Theologischen Beirats notierten in ihrer Sitzung vom 23. April 2008 folgende Grundsätze:
- Die Ordinationsfrage und der liturgische Vollzug der Ordination gemäß der Agende IV sollten verbindlich auch in der Nordkirche gelten.
- Theologisch und kirchenrechtlich genügt diese Form.
- Die Delegierten schlugen vor, zusätzlich den Ordinationsvorhalt des Bundes der Evangelischen Kirchen der DDR als Erweiterung der Grundform für die Nordkirche zu übernehmen. Dieser Text enthielt eine kurze Pastoraltheologie, die auch zukünftig das Ordinationsverständnis vertiefen helfen könne. Es habe aber auch eine symbolische Bedeutung für die gemeinsame Erinnerungsarbeit. Angedacht wurde aber auch, regional unterschiedlich zu verfahren, eine gemeinsame Regelung wurde vor dem Hintergrund des Zusammenwachsens bevorzugt.
Es sollte geprüft werden, ob dieser Text auch für Ordinationen ins Ehrenamt geeignet sei.
Der Theologische Beirat der NEK hatte am 19. April 2008 für eine nur regionale Geltung dieses Textes votiert.
Im Dezember 2009 hatte der Vorschlag für eine Verfassungsregelung, schon nach ersten Rückmeldungen, folgende Fassung:
- (1) Zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung beruft die Kirche nach ihrer Ordnung geeignete Personen, indem sie sie als Pastorinnen und Pastoren ordiniert bzw. als Prädikantinnen und Prädikanten beauftragt.
- (2) Ihrem besonderen Dienst obliegt die Sammlung der Gemeinde durch öffentliche Verkündung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen. Sie tragen die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und der Unterweisung.
- (3) Sie sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Berufsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerische Schweigepflicht zu wahren.
Die von der AG Theologie und AG Verfassung am 8. und 9. Januar 2010 beschlossene und von der am 14. Januar 2010 übernommene Fassung lautete:
- (1) Zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung beruft die Kirche nach ihrer Ordnung geeignete Personen, indem sie sie als Pastorinnen und Pastoren ordiniert bzw. als Prädikantinnen und Prädikanten beauftragt.
- (2) Mit der Berufung überträgt die Kirche ihnen den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen sowie die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und der Unterweisung.
- (3) Sie sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Berufungsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren.
Auf Wunsch der Steuerungsgruppe formulierte Propst Dr. Gorski am 2. Februar 2010 eine neue Fassung für die Regelung des Amts der öffentlichen Verkündigung:
- (1) Zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung beruft die Kirche nach ihrer Ordnung geeignete Personen, indem sie sie zu Pastorinnen und Pastoren ordiniert.
- (2) Mit der Berufung überträgt die Kirche ihnen den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen sowie die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und der Unterweisung.
- (3) Sie sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerische Schweigepflicht zu wahren.
- (4) Sie sind aufgrund ihres Amtes beauftragt, an der Leitung der Kirche im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Gremien mitzuwirken.
- (5) Diakoninnen und Diakone sowie Prädikantinnen und Prädikanten haben auf ihre Weise Anteil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt.
Dr. Abromeit merkte zu dieser Fassung an, dass in Absatz 4 hinter „Leitung der Kirche“ die Worte „außer durch die öffentliche Verkündigung auch“ eingefügt werden sollten.
Die Steuerungsgruppe beschloss die folgende Fassung am 23. Februar 2010:
- (1) Zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung beruft die Kirche nach ihrer Ordnung geeignete Personen, indem sie sie zu Pastorinnen und Pastoren ordiniert.
- (2) Mit der Berufung überträgt die Kirche ihnen den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen sowie die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und Unterweisung.
- (3) Sie sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerische Schweigepflicht zu wahren.
- (4) Sie sind aufgrund ihrer Ordination beauftragt, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
- (5) Diakoninnen und Diakone sowie Prädikantinnen und Prädikanten haben im Rahmen ihrer Berufung Anteil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die von der AG Theologie am folgenden Tag beschlossene Fassung wich lediglich in Absatz 4 ab, in dem es hieß: „Sie sind aufgrund ihrer Ordination beauftragt, an der Leitung der Kirche durch die öffentliche Verkündigung und im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Gremien mitzuwirken.“
Die AG Verfassung wiederum übernahm am 2. März 2010 die Fassung der Steuerungsgruppe.
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh sah nach den Änderungen durch die Textgruppe im Mai 2010 folgendermaßen aus:
- (1) Zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechts geeignete und befähigte Personen durch die Ordination.
- (2) Mit der Ordination überträgt die Kirche den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen sowie die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und der Unterweisung.
- (3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren.
- (4) Ordinierte sind aufgrund ihrer Ordination verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
- (5) Diakoninnen und Diakone, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare haben im Rahmen ihrer Berufung Anteil am Amt der öffentlichen Verkündung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
- (6) In Notfällen kann jedes Kirchenmitglied das Amt der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
Die AG Text bat die AG Theologie, die Formulierung des damaligen Artikels 15, insbesondere zu Absatz 2 (Erfassung der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen als Ordinierte) und zu Absatz 5 (Vikarinnen und Vikare) zu beraten.
Die AG Verfassung beschloss am 4. und 5. Juni 2010, in Absatz 1 die Formulierung „und durch Beauftragung“ zu ergänzen; ein Antrag auf Streichung der Diakone in Absatz 5 wurde mehrheitlich abgelehnt. Die AG entschied sich mehrheitlich für die Nennung der Gemeindepädagogen in Absatz 5. Es wurde die Änderung von „Pastorinnen und Pastoren“ zu „Ordinierte“ in den Absätzen 3 und 4 diskutiert: Auf diese Weise sollten die ordinierten Gemeindepädagogen in der ELLM erfasst werden, die zahlenmäßig große Gruppe der Pastorinnen und Pastoren werde dadurch aber in dem Artikel zur Beschreibung des Amtes der öffentlichen Verkündigung nicht mehr erwähnt. Die Mehrheit in der AG sprach sich aber dagegen aus, dies wieder rückgängig zu machen. Des Weiteren wurden die Begriffe „Kirchenmitglied“ und „Gemeindeglied“ diskutiert. Es wurde dagegen gestimmt, in Absatz 2 Satz 1 nach den Worten „überträgt die Kirche“ die Worte „den Pastorinnen und Pastoren“ einzufügen.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM schlugen für Absatz 2 vor, nach dem Wort „Sakrament“ die Worte „insbesondere in Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen“ einzufügen. Für Absatz 5 wurde folgende Fassung vorgeschlagen: „Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare haben im Rahmen einer Beauftragung Anteil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“
Die AG Theologie wies darauf hin, dass in Absatz 2 ein Dativ-Objekt fehle: „Mit der Ordination überträgt die Kirche ihnen [...]“
Die Kirchenleitung der PEK wollte nach dem Wort „Prädikanten“ die Worte „Lektorinnen und Lektoren“ ergänzen sowie in Absatz 6 das Wort „Notfall“ durch das Wort „Ausnahmefall“ ersetzen. Die AG Theologie sah in Absatz 6 keinen Sinn, da nur der Begriff „Nottaufe“ üblich sei, ansonsten aber keine derartigen Notfälle bestünden.
Die Fassung der Steuerungsgruppe vom 3. September 2010 lautete:
- (1) Zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination und durch Beauftragung.
- (2) Mit der Ordnung überträgt die Kirchen den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, insbesondere in Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen sowie die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und der Unterweisung.
- (3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerische Schweigepflicht zu wahren.
- (4) Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
- (5) Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare haben im Rahmen einer Beauftragung Anteil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
- (6) Im Ausnahmefall kann jedes Gemeindeglied das Amt der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
In der Sitzung der Gemeinamen Kirchenleitung vom 17. und 18. September 2010 wurde der Änderungsantrag der NEK, der eine Aufzählung einzelner Berufsgruppen in dieser Regelung vermied, behandelt. Mit dieser Umformulierung sollte es vermieden werden, diejenigen auszugrenzen, die nicht genannt werden: „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Nordkirche ihnen Schutz und Fürsorge. Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“ Von mecklenburgischer Seite wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Gruppe der im Dienst der Verkündigung stehenden Mitarbeiter klar definiert sei. Dies wiederum wurde kritisch hinterfragt. Nach längerer Diskussion, auch darüber, wie der Begriff der Verkündigung zu verstehen sei, wurde der Antrag abgelehnt. Die von der Gemeinsamen Kirchenleitung beschlossene Fassung entsprach daher dem Beschluss der Steuerungsgruppe.
Zu dem damaligen Artikel 15 wurden im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode die folgenden Anträge gestellt:
Mit Antrag 30 wurde beantragt, dass Rechtsausschuss und Theologischer Ausschuss beauftragt werden, im Artikel 15 die Rolle der Pastorinnen und Pastoren im Bereich der geistlichen Leitung einer Kirchengemeinde genauer zu beschreiben.
Antrag 81 forderte, Absatz 4 zu ergänzen: „und stehen unter dem Schutz der Fürsorge der Ev. Kirche im Norden.“
Mit Antrag 66/7 hingegen wurde die Streichung von Absatz 4 gefordert, da die Leitungsverantwortung der Ordinierten bereits in den verschiedenen Artikeln zu den Leitungsämtern geregelt sei. Die Verkündigung sollte von der Macht- und Leitungsfrage getrennt werden und niemand zur Leitung gezwungen werden.
Antrag 66/8 schlug vor, Absatz 5 und 6 mit dem damaligen Artikel 16 zu verknüpfen und als neuen Absatz 4 wie folgt zu fassen: „Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages und am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Evangelische Kirche im Norden ihnen Schutz und Fürsorge. Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch Kirchengesetz geregelt.“ Die Absätze 5 und 6 behandeln das gleiche Thema wie Artikel 16, so dass durch eine Zusammenlegung Redundanzen vermieden werden.
Mit Antrag 82 wurde für den Absatz 6 folgende Formulierung vorgeschlagen: „Im Ausnahmefall kann jedes Gemeindeglied im Einverständnis mit dem Kirchengemeinderat den Dienst der öffentlichen Verkündigung in seiner Kirchengemeinde auch ohne Berufung wahrnehmen. Im Notfall ist jedes Gemeindeglied dazu berufen.“
Die ELLM regte in ihrer Stellungnahme die Streichung der Bezeichnungen der einzelnen Berufsgruppen an – ein entsprechender Formulierungsvorschlag werde nachgereicht.
Die NEK war der Auffassung, dass der bisherige Artikel 15 dem „Artikel 16 (neu): Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ mit den Änderungen in den Absätzen 1, 3 und 6 folgenden sollte. In Absatz 1 sollten die Worte „durch die Ordination und durch Beauftragung“ durch die Worte „durch die Ordination oder durch Beauftragung“ ersetzt werden, Absatz 3 sollte gestrichen werden. In Absatz 6 sollte das Wort „Ausnahmefall“ wieder durch das Wort „Notfall“ ersetzt werden, außerdem das Wort „Gemeindeglied“ durch das Wort „Kirchenmitglied“.
Die PEK schlug für Absatz 5 folgende Fassung vor: „Die Beauftragten (Prädikantinnen und Prädikanten, Vikarinnen und Vikare) nehmen ihren Dienst in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ordinierten wahr. Die Beauftragung erfolgt in der Regel befristet. Sie kann verlängert werden, ohne dass es einer erneuten gottesdienstlichen Beauftragung bedarf. Das Leben der Beauftragten ist von ihrem Amt geprägt. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie Küsterinnen und Küster wirken an der öffentlichen Verkündigung mit. Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt.“ Diese Neufassung folge der Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD in „Ordnungsgemäß berufen“ aus dem Jahr 2006. Demnach wirkten nur die genannten Personengruppen am Amt der öffentlichen Verkündung mit, nicht Diakoninnen und Diakone, welche eventuell im folgenden Artikel ergänzt werden können.
Die Arbeitsgruppe der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode warf die Frage auf, ob das Ordinationsverständnis im Blick auf die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in Artikel 15 wirklich zutreffend beschrieben worden sei.
Der Rechtsausschuss begann seine Sitzung vom 18. und 19. März 2011 mit dem Vorschlag, nur Absatz 1 so zu belassen und die übrigen Absätze in die Fach-Kirchengesetze zu verlagern. Andere betonten, dass die Leitungsverantwortung der Ordinierten in der Verfassung normiert sein müsse. Es blieb streitig, welche Absätze der Regelung in der Verfassung bestehen bleiben sollten. Des Weiteren wurde ausführlich über die – an sich nicht streitige – Ordination und das Seelsorgegeheimnis diskutiert. Auch Absatz 6 wurde sehr ausführlich diskutiert. Der Ausschuss empfahl schließlich folgende Formulierung:
- (1) In das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination und durch Beauftragung.
- (2) Gestrichen
- (3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
- (3a) Ordinierte haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerische Schweigepflicht zu wahren.
- (4) Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
- (5) Beauftragte haben im Rahmen ihrer Beauftragung Teil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an dessen Rechten und Pflichten.
- (6) Im Ausnahmefall kann jedes Gemeindeglied Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
Die Arbeitsgruppe um Gorski, Jehsert und Kiesow hatte mit Stand vom 20. April 2011 die Aufgaben der Pastorinnen und Pastoren herausgearbeitet und in den damaligen Artikel 15 eingebettet:
- (1) Zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination und durch Beauftragung.
- (2) Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren das Pfarramt mit dem besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament.Zur Leitung des Pfarramtes gehören insbesondere:
- Gottesdienste und kirchliche Amtshandlungen;
- die Verantwortung für die Seelsorge;
- die Verantwortung für die religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung;
- die Pflege der Gemeinschaft der Ordinierten;
- die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe für die ökumenische Einheit.
- (3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerische Schweigepflicht zu wahren.
- (4) Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
- (5) Im Rahmen einer Beauftragung haben Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare Anteil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
- (6) Im Ausnahmefall kann jedes Gemeindeglied das Amt der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
Der Theologische Ausschuss diskutierte in seiner Sitzung vom 30. April 2011 über Veränderungen des damaligen Artikels 15. Nach einer ausführlichen Diskussion über einzelne Aspekte wurde für eine Überarbeitung des Absatzes 1 festgehalten, dass das geschwisterliche Gespräch und die Perspektive nach außen zu bedenken seien, darüber hinaus die Reihenfolge. Für Absatz 2 wurde folgende Fassung vorgeschlagen:
- „(2) Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren das Pfarramt mit dem besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. Zu den Aufgaben des Pfarramtes gehören insbesondere:
- die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe, für ihren Dienst an den Menschen sowie für die ökumenische Gemeinschaft;
- Gottesdienste und kirchliche Amtshandlungen;
- die Verantwortung für die Seelsorge;
- die Verantwortung für die religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung;
- die Pflege der Gemeinschaft der Ordinierten.“
Prädikant Frank Lehmann (ELLM) schlug vor, in Absatz 5 hinter dem Wort „Verkündigung“ einzufügen „in Wort und Sakrament“. Ziel sei, die Regelungen bezüglich der Prädikantinnen und Prädikanten in der Verfassung in Einklang zu bringen mit der Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD „Ordnungsgemäß berufen, eine Empfehlung zur Berufung und Wortverkündigung nach evangelischem Verständnis“ vom 14. Oktober 2006 und die daran anknüpfende „Richtlinie der VELKD zur Ordnung der Beauftragung und des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten“ vom 3. März 2008. Die Verfassungsbestimmungen seien in diesem Zusammenhang unklar und widersprüchlich, da die Formulierung „Anteil am Amt der öffentlichen Verkündigung“ in Absatz 5 als defizitär gegenüber der uneingeschränkten „öffentlichen Verkündung in Wort und Sakrament“ aus dem damaligen Artikel 15. Mit der vorgeschlagenen Veränderung solle sichergestellt werden, dass alle Prädikantinnen und Prädikanten zur Sakramentsverwaltung berechtigt seien. Die Kirchenleitung nahm diesen Vorschlag nicht auf (Sitzung vom 2. Juli 2011).
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK schlugen folgende Formulierung für den damaligen Artikel 15 vor:
- (1) Der Verkündigungsdienst wird wahrgenommen durch Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung, Unterricht sowie in weiteren Diensten für den Gottesdienst und die Versammlung der Gemeinde.
- (2) Die mit dem Verkündigungsdienst Beauftragten kommen regelmäßig zu Beratungen und Konventen zusammen. Sie sind verpflichtet zur Fort- und Weiterbildung und sollen für ihren Dienst Begleitung und Seelsorge in Anspruch nehmen. Sie haben über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt geworden ist, Verschwiegenheit zu wahren. Bei der Wahrung[...]
- (3) Zum Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes [...] (entspricht Artikel 15/1 des Entwurfs)
- (4) Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde, insbesondere in Gottesdiensten, kirchlichen Amtshandlungen, Seelsorge und Unterweisung. Ihr Dienst soll die Gemeinde für den Dienst in der Welt stärken und geistlich leiten.
- (5) (Als Absätze 5, 6 und 7 übernehmen: Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6)
Die Formulierung wurde von der Gemeinsamen Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 2. Juli 2011 nicht übernommen.
In der Sitzung des Theologischen Ausschusses vom 13. Mai 2011 wurde vorgeschlagen, die Förderung von Gleichstellung zu den Aufgaben des Pfarramtes hinzuzufügen.
Der Rechtsausschuss sah für den damaligen Artikel 15 mit Stand 13. und 14. Mai 2011 folgende Fassung vor:
- (1) In das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination und durch Beauftragung.
- (2) Gestrichen
- (3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
- (3a) Ordinierte haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren.
- (4) Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
- (5) Beauftragte haben im Rahmen ihrer Beauftragung Teil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an dessen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
- (6) Im Ausnahmefall kann jedes Gemeindeglied Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
Die Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft merkte im Mai 2011 zum damaligen Artikel 15 an, dass der Begriff der öffentlichen Verkündigung präzisiert werden müsse. Die Arbeitsaufträge der Diakoninnnen und Diakone seien weitaus vielfältiger. Es wurde vorgeschlagen, nach Artikel 15 einen neuen Artikel einzufügen, der mit folgendem Inhalt das evangelische Diakonat als geordnetes Amt der Kirche verankern sollte:
- „Diakonat
- (1) Der Diakonat ist der im Evangelium begründete diakonische Auftrag der Kirche. Er ist eine Lebens- und Wesensäußerung sowie unaufgebbarer Bestandteil der Kirche. Die Kirche beruft und beauftragt Frauen und Männer mit unterschiedlicher Ausbildung bzw. diakonisch-theologischer Weiterbildung dazu, den Diakonat gemeinsam mit anderen zu gestalten.
- (2) Im Diakonat nimmt die Evangelische Kirche ihren Zeugnisauftrag verantwortlich und geordnet wahr. Die Wechselbeziehung von Gottesdienst und Dienst in der Welt soll im Diakonat erkennbar werden. Der Diakonat wird wahrgenommen in Kirchengemeinden, übergemeindlichen Angeboten, in diakonischen Einrichtungen sowie in gesamtgesellschaftlichen Zusammenhängen.
- (3) Diakoninnen und Diakone üben ihren Dienst außerhalb der Kirche aus und werden in ihr kirchliches Amt eingesegnet.“
Die Kirchenleitung entschied sich in ihrer Sitzung vom 2. Juli 2011 gegen diesen Vorschlag.
Das Nordelbische Kirchenamt schlug vor, in Absatz 1 die Wörter „und durch“ durch die Wörter „oder durch“ zu ersetzen, wie im Dokument der VELKD vorgegeben. Für Absatz 5 wurde folgende Fassung vorgeschlagen: „Eine Beauftragung zum Amt der öffentlichen Verkündigung im Sinn von Absatz 1 kann im Einzelfall nicht ordinierten Gemeindegliedern erteilt werden. Diese haben im Rahmen der Beauftragung Anteil am Amt der Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“ In Absatz 6 sollte das Wort „Ausnahmefall“ durch „Notfall“ ersetzt werden. Die Synchronisation und einheitliche Rechtssprache mit dem Einführungsgesetz sei zu beachten. Gleiches gelte für die Formulierungen im Hinblick auf den damaligen Artikel 63 Absatz 2 Nummer 9.
Der Rechtsausschuss teilte mit, dass seine theologischen Mitglieder mit der undifferenzierten Weite und Unbestimmtheit aus theologischer Sicht nicht einverstanden seien. Anträge wurden nicht gestellt, auf der Synodentagung solle aber noch ausführlich über die Formulierung insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wortverkündigung im Gegensatz zur allgemeinen Wortverkündigung und der Formulierung in Absatz 6 (Ausnahmefall oder Notfall) diskutiert werden.
Auch der Dienstrechtsausschuss sah den Begriff „Ausnahmefall“ als problematisch an, es wurde die Streichung von Absatz 6 befürwortet.
Der Hauptbereich 2 schlug vor, das Wort „seelsorgerlich“ in Absatz 3 Satz 2 durch das Wort „seelsorglich“ zu ersetzen.
Der Hauptbereich 3 regte folgende Formulierungen für die Absätze 1 und 5 an:
- „(1) Das Amt der öffentlichen Verkündigung ist untrennbar Eines in Wort und Sakrament. Zur öffentlichen Verkündigung beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch Ordination und Beauftragung.
- (5) Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare haben im Rahmen ihrer Beauftragung Teil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“
Durch diese Formulierungen solle die Regelung in Einklang mit den Vorgaben der VELKD gebracht werden.
Der Kirchenkreis Altholstein wollte in Absatz 4 formulieren: „Ordinierte wirken an der Leitung der Kirche mit.“ Es wurde hier eine aktivische Formulierung bevorzugt, keine Verpflichtung an dieser Stelle.
Dem Kirchenkreis Dithmarschen fehlte eine Definition der Beauftragung und Abgrenzung zur Ordination. Die damaligen Artikel 15 und 16 schienen nicht gut formuliert und ließen zahlreiche theologische und kirchenrechtliche Fragen offen, so dass auf diese Artikel verzichtet werden solle. Alternativ sollten die Artikel 19 bis 23 der Verfassung NEK übernommen werden.
Der Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein schlug für Absatz 6 folgende Formulierung vor: „Im Einzelfall kann jedes Gemeindeglied die Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.“
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg wollte in Absatz 2 entweder den Halbsatz ab „insbesondere“ streichen oder dieses Wort austauschen durch die Formulierung „unter anderem“. Absatz 6 sollte gestrichen oder die Voraussetzungen des Ausnahmefalls näher definiert werden.
Der Kirchenkreis Nordfriesland wollte die Absätze 1 und 2 streichen und dafür die Formulierung aus § 4 Pfarrergesetz der VELKD einsetzen. Absatz 4 sei entbehrlich, Absatz 5 solle gestrichen oder durch Artikel 32 Absatz 1 der Kirchenordnung Pommern ersetzt werden. Absatz 6 wiederum sollte gestrichen werden. Alternativ wurde für die Absätze 5 und 6 folgende Formulierung angeregt: „Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle, die sich ehrenamtlich in den Dienst der Kirche stellen, haben Anteil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages und am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Bei der Wahrung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland ihnen Schutz und Fürsorge. Die nähere Ausgestaltung ihres Dienstes wird durch ein Kirchengesetz geregelt.“
Der Kirchenkreis Ostholstein fand den Artikel 15 unklar formuliert, das Verhältnis von Amt und Beauftragung sei nicht definiert und es bliebe die Frage, ob es neben der Ordination eine Beauftragung mit gleichem Recht gebe. In Absatz 3 müsse hinzugefügt werden „[...] an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verantwortung gegenüber ihrem Bischof oder eines von ihm beauftragten Geistlichen verpflichtet.“ Durch die Erwähnung einzelner Gruppen in Absatz 5 seien andere ausgeschlossen.
Die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf regte an, die Absätze 4 bis 6 so zu gestalten, dass die Teilhabe der Pastorinnen und Pastoren sowie der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an dem einen Dienst der Kirche und ihre Teilhabe an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages deutlich zum Ausdruck kommen.
Der Fachbereich Kiel schlug vor, die damaligen Artikel 15 und 16 zusammenzuführen, um das Verhältnis von nicht ordinierten Mitarbeitenden und öffentlicher Verkündigung klarer zu fassen. In Artikel 15 Absatz 5 sollten die Vikarinnen und Vikare gesondert angeführt werden, die Einbeziehung der Küsterinnen und Küster in die Aufgabe des Verkündigungsdienstes erscheine jedoch fraglich.
Die Gemeindepädagogen wiesen darauf hin, dass es wegen der Formulierung in der Präambel in Absatz 1 des Artikels 15 heißen müsse: „Zur öffentlichen Verkündigung in Wort, Sakrament und Tat[...]“. Die Formulierung „durch die Ordination und durch Beauftragung“ sei zudem missverständlich und sollte durch die Formulierung „durch die Ordination oder durch Beauftragung“ ersetzt werden.
Aus dem Prediger- und Studienseminar und dem Pastoralkolleg kam die Anregung, den Halbsatz ab „insbesondere“ in Absatz 2 wie folgt zu formulieren: „insbesondere erstreckt sich der pastorale Dienst auf die Handlungsfelder Gottesdienst und Amtshandlungen, Seelsorge, Bildung und Leitung (Gemeindeentwicklung, Gemeindeleitung)“.
Prof. Blaschke war der Auffassung, dass die Absätze 1 und 2 das Amt der Kirche nicht im Sinne der CA V beschrieben und sie deshalb gestrichen werden sollten. Es sollte die Formulierung aus § 4 Pfarrergesetz der VELKD übernommen werden: „Mit der Ordination werden Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung übertragen, Auftrag und Recht sind auf Lebenszeit angelegt. Der Ordinierte ist durch die Ordination verpflichtet, das anvertraute Amt im Gehorsam gegen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten.“ Absatz 4 sei entbehrlich; in Absatz 5 werde fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, die Mitarbeiter hätten Anteil am Amt der öffentlichen Wortverkündigung. Hier sollte mit Artikel 32 Absatz 1 der Kirchenordnung Pommern formuliert werden: „Die Erfüllung des Auftrages Jesu Christi erfordert in der Gemeinde weitere Ämter und Dienste. Sie dienen der Verkündigung des Evangeliums, der christlichen Unterweisung, der Seelsorge und dem Dienst der Liebe, der Gestaltung der Gottesdienste und des Gemeindelebens.“ Absatz 6 sollte wegen des Widerspruchs zum Pfarrerrecht der VELKD gestrichen werden.
Univ.-Prof. Dr. Hans Michael Heinig sah in der Regelung des Absatzes 6 außerdem ein Problem im Hinblick auf Artikel 14 der CA, wonach niemand öffentlich predigen oder lehren soll ohne ordentliche Berufung. Bei restriktiver Lesart sei dies aber noch vertretbar.
Der Theologische Ausschuss stimmte nach einiger Diskussion in seiner Sitzung vom 24. Juni 2011 für die vorliegende Fassung des Absatzes 1. Nach Abstimmung sollte in Absatz 2 (Ziffer 5) das Wort „Hoffnung“ (zusätzlich zu Glaube und Liebe) nicht eingefügt werden.
Der Rechtsausschuss wollte in seiner Sitzung vom 24. bis 26. Juni 2011 eine Beschlussfassung, in Übereinstimmung mit den Beratungen mit dem Theologischen Ausschuss, herbeiführen. Der Änderungsvorschlag des Theologischen Ausschusses für Absatz 2 sollte bis auf den Begriff „Pfarramt“ inhaltlich übernommen werden. Es folgte eine ausführliche Diskussion.
Es wurde vom Rechtsausschuss in Übereinstimmung mit dem Theologischen Ausschuss folgende Formulierung für Absatz 2 empfohlen:
- Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Gottesdienste und kirchliche Amtshandlungen;
- die Verantwortung für die Seelsorge;
- die Verantwortung für die religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung,
- die Pflege der Gemeinschaft der Gemeinschaft der Ordinierten;
- die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe, für ihren Dienst an den Menschen sowie für die ökumenische Gemeinschaft.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe von 7. Juli 2011 wurde das Wort „und“ in Absatz 1 durch das Wort „oder“ ersetzt. Im Übrigen wurde für diesen Absatz die Fassung des Rechtsausschusses übernommen. Für Absatz 2 wurde der Begriff „Pfarramt“ wurde nicht übernommen, weil die Ordination in das Amt erfolgt und ein Pfarramt erst mit Übertragung einer Pfarrstelle bestünde. Außerdem gebe es auch bei der Ordination ins Ehrenamt und bei Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand kein Pfarramt. Auch für Absatz 2 wurde die Fassung des Rechtsausschusses beschlossen. Zu Absatz 3a des Rechtsausschusses wurde festgestellt, dass das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht in Artikel 15 geregelt werden müssen. In der Redaktionsgruppe solle die Formulierung dahingehend verändert werden, dass die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses deutlicher werde. Des Weiteren wurde der Absatz 3a des Theologischen Ausschusses beraten. Es wurde für die Formulierung „Ordinierte sind verpflichtet, [...]“ gestimmt, wobei wegen der Wiederholung des Worts „verpflichtet“ in Absatz 4 die Redaktionsgruppe um eine alternative Formulierung gebeten wurde. Für Absatz 5 wurde die Fassung der Stellungnahme der PEK abgelehnt; es wurde für die Nennung der einzelnen Berufsgruppen gestimmt. Absatz 5 wurde schließlich in der Fassung des Theologischen Ausschusses beschlossen. Für Absatz 6 wurde schließlich das Wort „Notfall“ beschlossen.
Die Fassung der Steuerungsgruppe – noch mit den Aufträgen an die Redaktionsgruppe – lautete demnach:
- (1) In das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination oder durch Beauftragung.
- (2) Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Gottesdienste und kirchliche Amtshandlungen;
- die Verantwortung für die Seelsorge;
- die Verantwortung für die religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung;
- die Pflege der Gemeinschaft der Ordinierten;
- die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe, für ihren Dienst an den Menschen sowie für die ökumenische Gemeinschaft.
- (3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
- (3a) Ordinierte haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren.
- (3b) Ordinierte sind verpflichtet, für ihren Dienst Fortbildung, Begleitung und Seelsorge in Anspruch zu nehmen.
- (4) Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
- (5) Im Rahmen einer Beauftragung haben Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare Teil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
- (6) Im Notfall kann jedes Gemeindeglied Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
Die Redaktionsgruppe schlug für die Regelung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses eine eigene Regelung vor, so dass Absatz 3a zu streichen sei. Für Absatz 4 wurde die Formulierung „Ordinierte wirken an der Leitung der Kirche mit.“ vorgeschlagen.
Laut Stellungnahme der VELKD vom 14. Juli 2011 sollten die Prädikantinnen und Prädikanten aus dem Absatz 5 herausgenommen und in einem eigenen Absatz geregelt werden. Absatz 6 wurde mit Verweis auf CA XIV als sehr problematisch angesehen. Besser sei die Formulierung: „Im Ausnahmefall ist jedes Gemeindeglied zur öffentlichen Verkündigung befähigt.“, was jedoch besser in Artikel 11 geregelt werden sollte. Diese Fälle beträfen vor allem die Nottaufe. Etwas anderes gelte für die Möglichkeit, Personen des öffentlichen Lebens an der öffentlichen Verkündigung teilhaben zu lassen.
Die AG Recht sah insoweit jedoch keinen Änderungsbedarf, weil die aktuelle Einordnung in Artikel 15 systematisch korrekt sei. Auch spreche nichts gegen die Regelung für die Prädikantinnen und Prädikanten bei den „Beauftragten“. Nach der Änderung in „Notfälle“ in Absatz 6 sei auch hier keine weitere Änderung im Hinblick auf die Anmerkungen der EKD und der VELKD mehr erforderlich.
Mit den Änderungen durch die Redaktionsgruppe wurde die Regelung am 17. September 2011 von der Gemeinsamen Kirchenleitung beschlossen.
Die Änderung in Absatz 5 zur Pflicht zur Mitwirkung an der Leitung der Kirche stieß jedoch auf Kritik im Rechtsausschuss (Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011). Die neue Regelung widerspreche der Beschlusslage der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode. Es folgte eine ausführliche Diskussion, nach der eine inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung empfohlen wurde. Vorgeschlagen wurde als Beispiel: „Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.“ In Absatz 4 wurde die Pflicht zur Inanspruchnahme der Seelsorge abgelehnt, in Absatz 6 die Nennung der einzelnen Berufsgruppen. Für den jetzigen Absatz 7 blieb es dabei, dass das Wort „Ausnahmefall“ bevorzugt werde.
Der Theologische Ausschuss der VELKD wies am 14. Oktober 2011 noch einmal darauf hin, dass eine „Beauftragung“ der Diakone in „Ordnungsgemäß berufen“ gerade nicht ausgesagt werde.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, dass die Synode beschließen möge, dass Artikel 17 Absatz 2 wie folgt geändert werde: „Bei den Nummern 2, 3 und 5 werden die jeweils ersten Wörter „die“ gestrichen.“, weil das Wort „die“ ausschließlich klinge. Die Verantwortung in diesen Bereichen liege aber auch bei den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitenden, nicht allein bei Pastorinnen und Pastoren. Dieser Antrag II-42 wurde angenommen.
Mit Antrag II-63 wurde vom Rechtsausschuss für Absatz 5 folgende Fassung beantragt: „Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.“, der ebenfalls angenommen wurde.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 20
- (1) 1 Der besondere Dienst der Pastorinnen und Pastoren, der ihnen mit der Ordination übertragen wird, liegt in der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen. 2 Sie tragen die Verantwortung für den Dienst der Seelsorge und der Unterweisung.
- (2) 1 In Verkündigung und Seelsorge sind die Pastorinnen und Pastoren im Rahmen der Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden. 2 Sie haben die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Das Verfassungsrecht der ELLM enthielt keine besonderen Regelungen zum Amt der öffentlichen Verkündigung. § 30 bestimmte („Pastor und Kirchenälteste“):
- (1) 1 Pastoren und Kirchenälteste stehen in gemeinsamer Verantwortung im Dienst an der Kirchgemeinde und sind sich darin gegenseitige Hilfe schuldig. 2 Deshalb soll der Pastor auch Angelegenheiten des Pfarramtes im Kirchgemeinderat behandeln, soweit dies mit den Pflichten seines Amtes vereinbar ist.
- (2) 1 Der Pastor ist bei seiner Amtsführung in Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und den übrigen Amtshandlungen in Bindung an das Ordinationsgelübde von dem Kirchgemeinderat unabhängig. 2 Sollte ein Pastor durch seine Amts- oder Lebensführung Anstoß erregen, haben die Kirchenältesten eine brüderliche Aussprache mit ihm zu führen. 3 Ist diese ergebnislos geblieben, haben die Kirchenältesten den Landessuperintendenten zu unterrichten.
Artikel 41 Kirchenordnung PEK lautete:
- Zum Predigtdienst können besonders befähigte und vorgebildete Gemeindeglieder auf Antrag des Gemeindekirchenrates durch das Konsistorium widerruflich zugelassen werden.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
I.3.1 Am Verkündigungsdienst haben Pastorinnen und Pastoren sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende in einem angemessenen Verhältnis teil. Darauf ist in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und in der Landeskirche bei der Errichtung von Stellen zu achten.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
§ 53 Kirchengemeindeordnung regelt den Dienst der Pastorinnen und Pastoren und wiederholt dabei teilweise Bestimmungen aus Artikel 16:
- (1) 1 Die Pastorinnen und Pastoren, die eine Pfarrstelle der Kirchengemeinde inne haben oder verwalten, nehmen den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen wahr. 2 Sie tragen Verantwortung für die Seelsorge, religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung. 3 Sie wirken an der Leitung der Kirchengemeinde mit.
- (2) Die Pastorinnen und Pastoren sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
Ergänzend bestimmen § 51 Absatz 3 und § 52 Absatz 3 KGO, dass Prädikantinnen und Prädikanten bzw. Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie Vikarinnen und Vikare im Rahmen ihrer Beauftragung teil am Amt der öffentlichen Verkündigung in der Kirchengemeinde haben.
#2. Einfache Kirchengesetze
Die Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) vom 10. November 2010 geregelt. Dieses findet für die Nordkirche mit den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes (PfDGErgG) vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) Anwendung. Die Rechte und Pflichten der Vikarinnen und Vikare sind in § 21 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) geregelt.
Die Ordnung der Beauftragung und des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sind im Prädikantengesetz vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 106) geregelt.
Die Einsegnung und der Dienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sind im Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) geregelt.
Der kirchenmusikalische Dienst wird im Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) geregelt, dessen Präambel bestimmt: „Kirchenmusik ist Verkündigung des Evangeliums und Lob Gottes mit den Mitteln der Musik.“
Die Seelsorge ist Bestandteil des Dienstes, der Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination übertragen worden ist. Darüber hinaus können weitere Personen nach Maßgabe des Ergänzungsgesetzes zum Seelsorgegeheimnisgesetzes vom 19. März 2015 (KABl. S. 178) einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten.
Zur Erteilung des Faches evangelische Religion auf dem Gebiet der Nordkirche brauchen Lehrkräfte eine kirchliche Bevollmächtigung (Vokation). Die Vokation von Religionslehrkräften ist Ausdruck der Verantwortung der Nordkirche nach Artikel 7 Absatz 3 GG für die inhaltliche Gestaltung des Faches evangelische Religion. Geregelt ist dies im Vokationsgesetz vom 12. Februar 2018 (KABl. S. 110).
#3. Untergesetzliche Normen
Ergänzende Regelungen zum Prädikantendienst trifft die Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2018 (KABl. S. 317). Ergänzende Regelungen zum Verkündigungsdienst der Diakonen- und Gemeindepädagogen treffen die Verordnung vom 10. März 2020 (KABl. S. 66) und die Verwaltungsvorschrift vom 8. Juni 2020 (KABl. S. 262). Die Durchführungsverordnung zum Seelsorgegeheimnisgesetz vom 17. April 2015 (KABl. S. 178) regelt die Erteilung eines Seelsorgeauftrages. Das Nähere zur Vokation regelt die Vokationsverordnung vom 17. April 2018 (KABl. S. 240).
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Artikel 15 trifft allgemeine Regelungen zu den ehrenamtlichen und beruflichen Diensten. Artikel 17 regelt die seelsorgerliche Verschwiegenheitspflicht.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Die Grundordnung der EKBO regelt den Verkündigungsdienst im Abschnitt über die Mitarbeitenden der Kirchengemeinde in zwei Artikeln:
Artikel 30 – Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung; Pfarrdienst
- (1) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung schließt ein, den Gottesdienst zu leiten, zu predigen, für den rechten Vollzug von Taufe und Abendmahl zu sorgen, Beichte zu hören und Absolution zu erteilen, auf die Zulassung zum Abendmahl vorzubereiten, kirchliche Handlungen zu vollziehen und seelsorgerliche Aufgaben wahrzunehmen sowie die Unterweisung in Gemeinde und Schule.
- (2) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wird in der Regel durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst wahrgenommen.
- (3) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst versehen ihren Dienst in der Bindung an ihre Ordination und im Rahmen der kirchlichen Ordnung. 2 Sie stehen dabei im gesamtkirchlichen Auftrag.
- (4) 1 Für jede Kirchengemeinde ist mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für den Pfarrdienst zuständig. 2 Der Pfarrdienst kann im Kirchenkreis in aufgabenorientierten und ortsbezogenen Dienst aufgegliedert werden; die Regelungen des Pfarrdienstrechts bleiben unberührt.
- (5) Die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie für Pfarrstellen geltenden Bestimmungen finden auf ordinierte Gemeindepädagoginnen und -pädagogen sowie ordinierte Predigerinnen und Prediger und ihre Stellen entsprechende Anwendung.
- (6) Stehen mehrere im Pfarrdienst einer Kirchengemeinde, so haben sie in gemeinsamer Verantwortung geschwisterlich und einmütig das Beste der Kirchengemeinde zu suchen und zu regelmäßigen Besprechungen zusammenzukommen.
Artikel 31 – Aufträge an Mitglieder der Kirchengemeinde zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
- (1) 1 Der Kreiskirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat geeigneten Mitgliedern der Kirchengemeinde einen Auftrag zur Leitung von Lesegottesdiensten und zur Übernahme anderer Verkündigungsaufgaben erteilen. 2 Der Kreiskirchenrat ist für deren Gewinnung und Ausbildung verantwortlich. 3 Das Nähere wird von der Kirchenleitung geregelt.
- (2) 1 Ein Auftrag zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann geeigneten Mitglieder der Kirchengemeinde auf Antrag des Gemeindekirchenrates oder des Kreiskirchenrates durch das Konsistorium erteilt werden. 2 Er setzt in der Regel eine entsprechende Ausbildung voraus.
Artikel 18 der Kirchenverfassung EKM trifft Bestimmungen über die „Ausgestaltung des Amtes der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung“
- (1) 1 Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wird in der Regel in einem Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit wahrgenommen, das als kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche begründet wird. 2 Die Rechte und Pflichten nach Artikel 15 bis 17 sind zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. 3 Die Dienstbezeichnung ist „Pfarrerin“ beziehungsweise „Pfarrer“. 4 Wer die Dienstbezeichnung „Pastorin“ trägt, kann sie beibehalten.
- (2) Auf die Dienstverhältnisse der ordinierten Gemeindepädagogen finden die für Pfarrerdienstverhältnisse geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
- (3) 1 Die mit dem Pfarrdienst Beauftragten (Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen) leiten die Gemeinde durch Wort und Sakrament, durch geistlichen Rat und theologische Klärung. 2 Sie tragen in besonderer Weise Verantwortung dafür, dass sich die Gemeinde zu Gottesdienst und Gebet versammelt, in ihrem Leben den Auftrag der Kirche wahrnimmt und die Einheit der Kirche sucht und wahrt. 3 Sie nehmen diese geistliche Leitungsverantwortung gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst und dem Gemeindekirchenrat wahr (Artikel 24 Absatz 2).
- (4) 1 Das ordinierte Amt gemäß Artikel 17 kann auch ehrenamtlich von Gemeindegliedern wahrgenommen werden, die eine angemessene theologische und praktische Ausbildung erhalten und sich im ehrenamtlichen Verkündigungsdienst gemäß Absatz 5 bewährt haben. 2 Sie üben ihren Dienst in enger Verbindung mit den mit dem Pfarrdienst Beauftragten aus.
- (5) 1 Gemeindeglieder können mit der Leitung von Gottesdiensten und der Wortverkündigung beauftragt werden, wenn sie dafür geeignet und entsprechend ausgebildet worden sind. 2 Sie nehmen diese Dienste in verantwortlicher Begleitung durch die mit dem Pfarrdienst Beauftragten wahr. 3 Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen, wenn dazu ein Auftrag erteilt wird. 4 Die jeweils zuständigen mit dem Pfarrdienst Beauftragten sind verantwortlich für die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente.
Artikel 12 Kirchenverfassung der Landeskirche Hannover regelt das Amt der öffentlichen Verkündigung:
- (1) Die öffentliche Verkündigung in Wort und Sakrament (Amt der öffentlichen Verkündigung) setzt eine ordnungsgemäße Berufung durch Ordination oder Beauftragung voraus.
- (2) 1 Zum Amt der öffentlichen Verkündigung werden Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination berufen. 2 Sie tragen besondere Verantwortung für die Einheit von Gemeinde und Kirche in Lehre und Leben. 3 Sie sind in der Bindung an ihr Ordinationsversprechen und im Rahmen des geltenden Rechts in der Ausübung dieses Amtes unabhängig.
- (3) Andere Mitglieder der Landeskirche werden zum Amt der öffentlichen Verkündigung im Rahmen einer Beauftragung als Prädikantin oder Prädikant berufen.
- (4) Für weitere Dienste kann die Berufung zum Amt der öffentlichen Verkündigung durch Kirchengesetz geregelt werden.
- (5) Im Notfall können alle Mitglieder der Kirche aufgrund ihrer Taufe Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.