.
##
#











Abschnitt 1
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2
##§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 3
##§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt 4
##§ 15
Abschnitt 5
##§ 16
§ 17
§ 18
§ 19

Artikel 1
#Artikel 2
Ausgabe 9 Teil AKiel, 30. September 2025
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 109Verwaltungsvorschrift
über die Vergabe der Mittel des Fonds Kirche und Tourismus
(Tourismusfondsverwaltungsvorschrift – TFondsVwV)
über die Vergabe der Mittel des Fonds Kirche und Tourismus
(Tourismusfondsverwaltungsvorschrift – TFondsVwV)
Vom 11. August 2025
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
####1. Zuwendungszweck
#1.1
1 Die Landeskirche gewährt aufgrund des Haushaltsbeschlusses Nummer 5 der Landessynode vom 22. bis 23. Februar 2024 als Zuwendungen zur Förderung der Arbeit der Kirche im Tourismus in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bis zu insgesamt 4,5 Millionen Euro aus den die Haushaltsplanung 2024 und gegebenenfalls 2025 übersteigenden Kirchensteuereinnahmen. 2 Diese werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift vergeben.
#1.2
1 Der Fonds Kirche und Tourismus wird für bis zu zehn Jahre für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis längstens zum 31. Dezember 2034 gebildet. 2 Die Laufzeit steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel.
#2. Gegenstand der Förderung
#2.1
1 Gefördert werden neue oder bestehende Maßnahmen und Projekte zur Verstärkung und Profilierung der Arbeit für Kirche und Tourismus. 2 Schwerpunkte der Förderung sind dabei Vorhaben, die kirchliche Inhalte mit touristischer Relevanz verbinden und
- a.
- das kirchliche Proprium auf eine einladende und profilbildende Weise erkennbar machen oder
- b.
- den direkten Kontakt mit Gästen stärken oder
- c.
- auf nachhaltige Wirksamkeit abzielen.
2.2
Die Maßnahmen und Projekte müssen ein angemessenes Verhältnis von Mitteleinsatz und Zahl der Gäste, mit denen man in Kontakt treten möchte, aufweisen.
#2.3
Die Förderung von kirchengemeinde-, kirchenkreis- oder hauptbereichsübergreifenden Maßnahmen oder Projekten ist zulässig.
#3. Zuwendungsempfänger
1 Zuwendungsempfänger sind die Kirchenkreise und ihre jeweiligen Verbände sowie die Landeskirche. 2 Die Kirchenkreise leiten Zuwendungen, die nach 5.2 für Kirchengemeinden oder ihre Verbände bestimmt sind, an diese weiter.
#4. Umfang der Zuwendung
#4.1
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen mit bis zu 50 Prozent des Gesamtaufwands, maximal jedoch mit 50 000 Euro je Antragsberechtigten und Jahr.
#4.2
1 Zuwendungen zur Refinanzierung bereits vorhandener Personalstellen sind grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Im Ausnahmefall kann eine Refinanzierung erfolgen, wenn mit der Personalstelle eine umfassende inhaltliche Neuausrichtung verbunden ist. 3 Maßnahmen oder Projekte, die die inhaltliche Neueinrichtung von Personalstellen einschließen, können bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren gefördert werden.
#4.3
1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und Teilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung. 2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
#5. Verfahren
#5.1
Antragsberechtigt sind die Kirchenkreise und deren jeweiligen Verbände sowie die Landeskirche.
#5.2
1 Kirchengemeinden und ihre Verbände können für Projekte und Maßnahmen beim jeweils zuständigen Kirchenkreis Vorschläge einreichen. 2 Der Kirchenkreis entscheidet über die Aufnahme in einen Antrag des Kirchenkreises an das Landeskirchenamt. 3 Ein Anspruch auf Aufnahme in die Antragsliste besteht nicht.
#5.3
Den Antragsberechtigten und den Kirchengemeinden wird empfohlen, vor Antragstellung bzw. Einreichung eines Vorschlags eine Beratung bei der Fachstelle Kirche und Tourismus im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde einzuholen.
#5.4
In den Fällen von kirchenkreis- oder hauptbereichsübergreifenden Maßnahmen oder Projekten sind gleichlautende Anträge der beteiligten Kirchenkreise und Hauptbereiche erforderlich.
#5.5
1 Für Anträge ist das vorgesehene Antragsformular zu verwenden. 2 Anträge können jederzeit gestellt werden. 3 Sie müssen spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Vergabeausschusses beim Landeskirchenamt eingegangen sein. 4 Die Termine der Sitzungen des Vergabeausschusses sowie das Antragsformular werden den Antragsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
#5.6
1 Der Antrag ist an das Landeskirchenamt zu richten. 2 Es entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid.
#6. Vergabeausschuss
#6.1
1 Zu seiner Beratung richtet das Landeskirchenamt einen Vergabeausschuss ein. 2 Der Vergabeausschuss berät bis zu zweimal jährlich über die Vergabe von Zuwendungen und legt dem Landeskirchenamt einen Vorschlag vor.
#6.2
Der Vergabeausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a.
- jeweils ein Mitglied aus jedem Sprengel, das durch den Finanzbeirat berufen wird,
- b.
- ein Mitglied aus der Mitte des Finanzausschusses, das von diesem berufen wird,
- c.
- ein Mitglied, das von dem zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes benannt wird und das dem Bereich Wirtschaft oder tourismusbezogenen Forschung zuzuordnen ist und
- d.
- ein Mitglied, das von der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche aus seiner Mitte berufen wird.
6.3
Die Amtszeit der Mitglieder des Vergabeausschusses beträgt sechs Jahre.
#6.4
Die Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde und ein Mitglied des zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts nehmen beratend an den Sitzungen des Vergabeausschusses teil.
#6.5
Die Geschäftsführung für den Vergabeausschuss liegt beim Landeskirchenamt.
#7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
#7.1
1 Die Antragstellenden legen dem Landeskirchenamt nach Abschluss des Projekts oder der Maßnahme einen Bericht über die Verwendung der Fördermittel und eine Endabrechnung vor. 2 Nicht verbrauchte Mittel sind dem Fonds wieder zuzuführen.
#7.2
Für eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung gewährter Zuwendungen gelten §§ 36 bis 38 VVZG-EKD.
#8. Auflösung des Fonds
Nach dem Ende der Laufzeit des Fonds werden die verbleibenden Mittel anteilig an die Kirchenkreise und die Landeskirche zurückgeführt.
#9. Inkrafttreten
1 Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2 Die Grundsätze über die Vergabe der Mittel des Fonds für Kirche und Tourismus (Vergabegrundsätze) vom 22. August 2014 in der Fassung des Beschlusses der Ersten Kirchenleitung vom 13./14. November 2015 werden zu diesem Zeitpunkt außer Anwendung gestellt.
Kiel, 11. August 2025 | ||||
Landeskirchenamt | ||||
Professor Dr. Unruh Präsident | ||||
Az.: 4416 – T Be/R Hu | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 110Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Nazarenus-Stiftung“ in Schwerin
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Nazarenus-Stiftung“ in Schwerin
Vom 3. September 2025
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Nazarenus-Stiftung“ in Schwerin hat in seiner Sitzung am 3. September 2025 mit der Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Vorstandes folgende, am 1. November 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
###Artikel 1
§ 5 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Nazarenus-Stiftung“ in Schwerin vom 18. November 2003 (KABl 2004 S. 47), die zuletzt durch Beschluss vom 2. Juni 2022 (KABl. S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
- In Satz 2 werden die Wörter „des Stiftungskapitals“ durch das Wort „des Grundstockvermögens“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
- In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Stiftungskapitals“ durch die Wörter „des Grundstockvermögens“ ersetzt.
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. November 2025 in Kraft.
Schwerin, 3. September 2025 | ||||
Der Vorstand | ||||
(L. S.) | ||||
Olaf Johannes Mirgeler Der Vorsitzende | ||||
* |
Die vorstehende, vom Vorstand am 3. September 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Nazarenus-Stiftung“ in Schwerin wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 5. September 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 8. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-030 – R Kr | ||||
Nr. 111Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“
Vom 9. September 2025
Der Stiftungsvorstand der „Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“ hat auf seiner Sitzung am 9. September 2025 nach § 10 Absatz 1 und 5 der Satzung der „Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“ vom 10. September 2015 (KABl. S. 402) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Stiftungsvorstandes die folgenden, am 1. Oktober 2025 in Kraft tretenden Satzungsänderungen beschlossen:
###Artikel 1
§ 4 der Satzung der „Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“ vom 10. September 2015 (KABl. S. 402) wird durch folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Stiftungsvermögen
(1) 1 Das Grundstockvermögen ist unangreifbares Stiftungsvermögen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(2) 1 Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich in Höhe seines nominalen Werts zu erhalten. 2 Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen nur die Erträge des Grundstockvermögens sowie die Zuwendungen in das sonstige Stiftungsvermögen.
(3) Das sonstige Stiftungsvermögen, das nicht zum Verbrauch bestimmt ist, ist vorbehaltlich abweichender kirchengesetzlicher Regelungen sicher und Ertrag bringend sowie unter Berücksichtigung der Stiftungszwecke anzulegen.
(4) 1 Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Vermögensgegenstände) erhöht werden. 2 Zuwendungen dienen ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken, sofern sie nicht vom Zuwendenden ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt werden. 3 Zuwendungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt, wenn
- die Zuwendung von Todes wegen erfolgt, ohne dass die Erblasserin bzw. der Erblasser eine zeitnahe Verwendung vorgeschrieben hat;
- Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Stiftung erfolgen und aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des Grundstockvermögens erbeten werden;
- Zuwendungen von Vermögensgegenständen erfolgen, die ihrer Natur nach zum Grundstockvermögen gehören.
(5) 1 Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 2 Der Stiftungsvorstand ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Regelungen dieser Satzung gebunden.“
#Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Wolgast, 9. September 2025 | ||||
Die Vorsitzende des Stiftungsvorstands | ||||
gez. Anke Kieser | ||||
* |
Die vorstehende, vom Vorstand am 9. September 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“ wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 11. September 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. 2004 S. 69) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 5 der Satzung der „Stiftung Kunstgut St. Petri in Wolgast“ vom 10. September 2015 (KABl. S. 402) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 12. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-380 – R Kr | ||||
Nr. 112Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg,
der Evangelisch-Lutherischen St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg,
der Evangelisch-Lutherischen Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen und
der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Staven
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neubrandenburg
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg,
der Evangelisch-Lutherischen St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg,
der Evangelisch-Lutherischen Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen und
der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Staven
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neubrandenburg
Vom 10. September 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg, der Evangelisch-Lutherischen St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg, der Evangelisch-Lutherischen Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen und der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Staven sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg, die Evangelisch-Lutherische St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg, die Evangelisch-Lutherische Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen und die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Staven werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neubrandenburg“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neubrandenburg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Staven. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neubrandenburg setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Staven.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neubrandenburg führt das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17033 Neubrandenburg, 2. Ringstraße 203.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 10. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Neubrandenburg – R Bal | ||||
Nr. 113Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Salitz und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch Land
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Salitz und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch Land
Vom 11. September 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Salitz und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Groß Salitz und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch Land“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch Land ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Salitz und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch Land setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Salitz und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch Land führt das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 19025 Gadebusch, Platz der Freiheit 1.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 11. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Gadebusch Land – R Bal | ||||
Nr. 114Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn Heide
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn Heide
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn
Vom 12. September 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn Heide sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quickborn Heide werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quickborn“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quickborn ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn Heide. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quickborn setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn Heide.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quickborn führt ein individuell gestaltetes Kirchensiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 25451 Quickborn, Ellerauer Straße 2.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 12. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Quickborn – R Bal | ||||
Nr. 115Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lebrade und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plön
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Plön
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lebrade und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plön
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Plön
Vom 17. September 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lebrade und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plön sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lebrade und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plön werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Plön“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Plön ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lebrade und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plön. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Plön setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lebrade und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plön.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg bleibt unverändert.
#§ 6
Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Plön führt bis auf Weiteres das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24306 Plön, Markt 25.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Frieden Plön – R Bal | ||||
Nr. 116Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch Land
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch Land.
Kiel, 12. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Gadebusch Land – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Domgemeinde Schwerin – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Gresse-Granzin – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Kröpelin – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neubrandenburg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neubrandenburg.
Kiel, 18. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Neubrandenburg – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Kirchgemeinde Picher – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Plön
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Plön.
Kiel, 12. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Frieden Plön – R We | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Rostock-Südstadt – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Schloßkirchengemeinde Schwerin – R Thi | ||||
Nr. 117Einführung von Kirchensiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Kiel
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein genehmigt worden.
Kiel, 12. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 St. Nikolai zu Kiel – R Thi | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quickborn
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quickborn geführt.
Kiel, 11. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Quickborn – R Thi | ||||
Nr. 118Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 14. August 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Belitz
Ev.-Luth. Kirche Jördenstorf
Ev.-Luth. Kirche Levitzow
Ev.-Luth. Kirche Thürkow
Ev.-Luth. Kirche Warnkenhagen
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz
geführt.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Belitz – R Thi | ||||
Nr. 119Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldenswort, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Veer Karken, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sto (P Qu)
*
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn bilden zum 1. September 2025 den Pfarrsprengel Bülow, Krakow und Serrahn.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Die Pfarrstellen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow, der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn werden zum 1. September 2025 zusammengeführt und umbenannt in die Pfarrstelle für den Pfarrsprengel Bülow, Krakow und Serrahn mit einem Stellenumfang von 100 Prozent. Sie hat Ihren Sitz in Krakow.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen bilden zum 1. Oktober 2025 den Pfarrsprengel Bützow-Lohmen in der Propstei Rostock.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow und Stuer zum 1. Januar 2026 wird die bisherige Bezeichnung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow zum 1. Januar 2026 zur 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow-Satow geändert. Der Stellenumfang beträgt 100 Prozent eines vollen Dienstumfangs.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow und Stuer zum 1. Januar 2026 wird die bisherigen Bezeichnungen der Pfarrstelle des Pfarrsprengels Grüssow-Satow und Stuer zum 1. Januar 2026 zur 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow-Satow geändert Der Stellenumfang beträgt jeweils 100 Prozent eines vollen Dienstumfangs.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
*
Die Pfarrstelle „Jugendpfarramt“ des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein wird in die 12. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto
*
Der Dienstumfang der 14. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein, Dienstleistung mit besonderem Auftrag, wird von 50 Prozent auf 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein „Kirche der Stille Altona“ mit einem Dienstumfang von 50 Prozent wird in die 16. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein, Dienstleistung mit besonderem Auftrag, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein „Referent des Propstes“ wird in die 15. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein, Dienstleistung mit besonderem Auftrag, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein – P Sto
Pfarrstellenerrichtungen
Zum. 1. Oktober 2025 werden zwei Pfarrstellen für den Pfarrsprengel Bützow-Lohmen im Umfang von je 100 Prozent errichtet:
Pfarrstelle I (100 Prozent) der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen mit Sitz in Baumgarten. Mit dem Pfarrstellenwechsel ist der Dienstsitz Bützow angestrebt.
Pfarrstelle II (100 Prozent) der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen mit Sitz in Bützow. Mit dem Pfarrstellenwechsel ist der Dienstsitz Lohmen angestrebt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
Pfarrstellenaufhebungen
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzwort/Uelvesbüll, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sto (P Qu)
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Simonsberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Sto (P Qu)
*
Die Pfarrstellen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen werden zum 30. September 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Qu
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 120Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-West/Südholstein
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-West/Südholstein
Vom 1. Juli 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 21. Juni 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) die nachfolgende Satzung beschlossen:
##Präambel
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Er verkündigt das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat.
In ihm sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Er dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrags durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten. Seine Dienste und Werke nehmen solche Aufgaben wahr, bei denen der Auftrag der Kirche aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige Arbeitsweise über Kirchengemeindegrenzen hinweg erforderlich macht.
Seine Kirchengemeinden und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr und unterstützen sich gegenseitig.
Seine Arbeit dient den Mitgliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und allen Menschen, die seine Angebote suchen. Er respektiert Menschen anderen Glaubens und anderer Kultur und hält es für möglich, gemeinsam ein Zeugnis der Liebe Gottes zu geben. Er hat Teil am Auftrag der Kirche in Gesellschaft und Öffentlichkeit.
#Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
##§ 1
Rechtsform, Sitz
(
1
)
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein (nachfolgend Kirchenkreis) ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in der Max-Zelck-Str. 1, 22459 Hamburg.
#§ 2
Siegel
Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 3
Propsteien im Kirchenkreis
1 Der Kirchenkreis gliedert sich in die drei geistlichen Aufsichtsbezirke (Propsteien) Altona Blankenese, Niendorf-Norderstedt und Pinneberg. 2 Diesen sind jeweils die in Anlage 2 aufgeführten Kirchengemeinden zugeordnet.
#§ 4
Pröpstliches Amt
(
1
)
Der Kirchenkreis hat drei Pröpstinnen bzw. Pröpste.
(
2
)
Den Pröpstinnen bzw. den Pröpsten sind die in § 3 genannten Propsteien als geistliche Aufsichtsbezirke zugeordnet:
- Propstei Altona-Blankenese mit den Predigtstätten Christianskirche-Osterkirche Ottensen und Blankeneser Kirche;
- Propstei Niendorf-Norderstedt mit der Predigtstätte Kirche am Markt Niendorf;
- Propstei Pinneberg mit der Predigtstätte Christuskirche Pinneberg.
(
3
)
1 Den Pröpstinnen bzw. den Pröpsten werden folgende Aufgabenbereiche im Sinne von Artikel 65 der Verfassung für den gesamten Kirchenkreis übertragen:
- Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung;
- Verbindung zu Diakonie, Bildung und Familienbildung;
- Verbindung zu Kindertagesstätten (Kita-Werk, Kita-Fachberatung, Kita-/GBS-Arbeit und Projekte).
2 Die Übertragung der Aufgabenbereiche regeln die Pröpste untereinander im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat. 3 Die Kirchenkreissynode ist zu unterrichten.
#§ 5
Kirchenregionen, Pfarrstellenplan, Pfarrstellenrichtlinien
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises werden zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. 2 Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. 3 Das Nähere bestimmt eine Kirchenregionensatzung.
(
2
)
Der Pfarrstellenplan des Kirchenkreises soll in seiner Darstellung der gemeindlichen Pfarrstellen der Gliederung nach Regionen folgen.
(
3
)
1 Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrats über die Verteilungsgrundsätze für die Zuordnung der kirchengemeindlichen Pfarrstellen innerhalb einer Kirchenregion. 2 Die Zuordnung zu den Kirchengemeinden erfolgt nach einem einheitlichen Berechnungsschlüssel unter Verwendung definierter messbarer Kriterien (Pfarrstellenrichtlinien). 3 Soweit der Pfarrstellenplan für Pfarrstellen innerhalb einer Kirchenregion Stellenanteile für Vertretungsdienste oder für besondere Aufgaben und Projekte in einer weiteren Kirchengemeinde vorsieht, treffen die beteiligten Kirchengemeinden unter Beteiligung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes nach Maßgabe der pfarrdienstrechtlichen Bestimmungen Vereinbarungen über den pfarramtlichen Dienst.
#Abschnitt 2
Nähere Bestimmungen zur Kirchenkreissynode und zum Kirchenkreisrat
##§ 6
Ausschüsse der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss nach Artikel 52 Absatz 1 der Verfassung. 2 Die Aufgaben des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung und nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises. 3 Der Finanzausschuss berät den Kirchenkreisrat in finanziellen Angelegenheiten.
(
2
)
1 Die Kirchenkreissynode kann einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. 2 Mitglieder des Synodenpräsidiums und des Kirchenkreisrats dürfen nicht in den Rechnungsprüfungsausschuss gewählt werden, sofern er gebildet wird.
(
3
)
1 Die Kirchenkreissynode kann weitere beratende Ausschüsse gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verfassung bilden. 2 In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören.
(
4
)
Aufgabe der weiteren Ausschüsse ist es, Entscheidungen der Kirchenkreissynode anzuregen bzw. vorzubereiten.
(
5
)
Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode ruft die Ausschüsse zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und leitet diese Sitzung bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes des jeweiligen Ausschusses.
(
6
)
1 Die Pröpstinnen bzw. die Pröpste sowie die vorsitzenden Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisrates können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 2 Sie haben jederzeit das Rederecht.
#§ 7
Zusammensetzung des Kirchenkreisrates
(
1
)
Der Kirchenkreisrat besteht aus 14 Mitgliedern in folgender Zusammensetzung:
- den Pröpstinnen bzw. Pröpsten;
- einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet;
- eine Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter;
- neun ehrenamtlichen Mitgliedern.
(
2
)
1 Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt. 2 Sie nehmen unter Berücksichtigung der Statuszugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitgliedes in dieser Reihenfolge in den Kirchenkreisrat nach.
(
3
)
Der Kirchenkreisrat überträgt in getrennten Wahlgängen je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
(
4
)
Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode bzw. im Vertretungsfall eine oder einer der Vizepräsides sowie die Verwaltungsleitung bzw. im Verhinderungsfall die stellvertretende Verwaltungsleitung der Kirchenkreisverwaltung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisrates teil.
(
5
)
Soweit finanzielle Angelegenheiten beraten werden, nimmt das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode mit beratender Stimme zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten an den Sitzungen des Kirchenkreisrates teil, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
#§ 8
Ausschüsse des Kirchenkreisrates
(
1
)
Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, insbesondere einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse.
(
2
)
Den Ausschüssen müssen mindestens drei Mitglieder angehören.
(
3
)
Durch Beschluss des Kirchenkreisrates werden über eine Geschäftsordnung den jeweiligen Ausschüssen einzelne Aufgaben übertragen.
(
4
)
Der Kirchenkreisrat kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten und den Ausschüssen Weisungen erteilen.
(
5
)
1 Aufgrund der Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates müssen die wesentlichen Leitungsentscheidungen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. 2 Dazu gehören insbesondere:
- Vorlagen an die Kirchenkreissynode;
- Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und Artikel 59 der Verfassung);
- Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 43 der Verfassung);
- Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Zusammenarbeitsformen (Artikel 36 bis 38 sowie Artikel 73 und 74 der Verfassung);
- Beschlüsse über besondere Formen der Zusammenarbeit (Artikel 41 Absatz 5 der Verfassung);
- Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 64 der Verfassung);
- Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenerrichtung und Beschlüsse der Pfarrstellenbesetzung;
- Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen nach Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung;
- Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung;
- Beanstandungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verfassung;
- Anstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung);
- Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung);
- Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 der Verfassung);
- Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung);
- Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung);
- Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
(
6
)
Die Ausschüsse fertigen über ihre Beschlüsse eine Niederschrift, die dem Kirchenkreisrat unverzüglich zuzuleiten ist.
(
7
)
Der Ausschuss überträgt in analoger Anwendung des § 7 Absatz 3 je einem seiner Mitglieder den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz.
(
8
)
1 Alle Kirchenkreisratsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2 Sie sind auf ihren Wunsch zu hören.
#§ 9
Eilentscheidungen
1 Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrats können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. 3 Die Mitglieder des Kirchenkreisrats sind unverzüglich zu unterrichten.
#Abschnitt 3
Einrichtungen des Kirchenkreises und Konvente
##§ 10
Kirchenkreisverwaltung
(
1
)
Die Kirchenkreisverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes für die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und den Kirchenkreis sowie die von ihnen betriebenen Dienste und Werke.
(
2
)
Die Aufgaben und Befugnisse werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
(
3
)
1 Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die im gemäß § 10 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrats selbstständig wahr. 2 Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Verwaltungsleitung bzw. die stellvertretende Verwaltungsleitung oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
#§ 11
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates auf die Kirchenkreisverwaltung
1 Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen. 2 § 8 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
#§ 12
Dienste und Werke
(
1
)
Die Dienste und Werke des Kirchenkreises werden in einem Werkezentrum zusammengefasst.
(
2
)
Die Aufgaben und Befugnisse sowie die Zuordnung von Diensten und Werken zum Werkezentrum werden in einer Satzung geregelt.
#§ 13
Leitungsrunde
1 Die Leitungsrunde des Kirchenkreises setzt sich zusammen aus den Pröpstinnen und Pröpsten nach § 4 Absatz 1, der Verwaltungsleitung und stellvertretenden Verwaltungsleitung, den Geschäftsführungen bzw. Bereichsleitungen der Dienste und Werke des Kirchenkreises sowie den Leitungen der Geschäftsbereiche bzw. Abteilungen der Kirchenkreisverwaltung.
2 Die Leitungsrunde und der Kirchenkreisrat wissen sich aufeinander bezogen bei der Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats und bei der strategischen Ausrichtung des Kirchenkreises. 3 Die Mitglieder der Leitungsrunde stellen dem Kirchenkreisrat für die Planung und Entwicklung ihre Fachkompetenzen und ihre Beratungsergebnisse aus den regelmäßig stattfindenden Leitungsrunden bzw. Leitungsklausuren zur Verfügung.
#§ 14
Konvente
(
1
)
Im Kirchenkreis werden
- Konvente der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung gebildet; diese tagen, sofern nicht alle Pastorinnen und Pastoren gemeinsam zusammenkommen, unter der Leitung der jeweiligen Pröpstin bzw. des jeweiligen Propstes nach Propsteien gegliedert,
- ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung gebildet;
- ein Konvent der Dienste und Werke nach Artikel 117 der Verfassung gebildet.
(
2
)
Die Konvente sollen, soweit nicht andere Regelungen getroffen bzw. vorgesehen sind, jeweils mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes zusammenkommen.
(
3
)
Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 von einer Pröpstin oder einem Propst eingeladen.
#Abschnitt 4
Genehmigungserfordernisse
##§ 15
Genehmigungen und Anzeigepflichten
(
1
)
Zusätzlich zu den Genehmigungs- und Anzeigepflichten aus der Verfassung, der Kirchengemeindeordnung und anderen Kirchengesetzen werden nach § 86 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) Beschlüsse der Kirchengemeinderäte und der Kirchengemeindeverbände in folgenden weiteren Angelegenheiten einer Genehmigungspflicht durch den Kirchenkreis unterworfen:
- Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen, soweit diese eine erhebliche finanzielle Auswirkung haben oder mit wesentlichen Folgelasten;
- Vereinbarungen und Verträge mit anderen Religionsgemeinschaften.
(
2
)
Der Kirchenkreisrat kann Regelungen zum Genehmigungsverfahren und zu den Genehmigungsvoraussetzungen treffen.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen gelten für die Kirchengemeindeverbände in gleicher Weise wie für die ihnen angehörenden Kirchengemeinden (§ 71 Absatz 5 Kirchengemeindeordnung).
#Abschnitt 5
Satzungen und Geschäftsordnungen
##§ 16
Finanzsatzung
Die Verteilung der dem Kirchenkreis nach dem Finanzgesetz (EG Verf-Teil 5) zufließenden Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen sowie weiterer zur Verfügung stehender Gelder erfolgt nach Maßgabe der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
#§ 17
Geschäftsordnung
Die Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisrat sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 18
Änderungen der Kirchenkreissatzung
Änderungen dieser Satzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
#§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
#Anlage 1 (zu § 2)
*
#Anlage 2 (zu § 3 Satz 2)
Propstei Altona-Blankenese
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Othmarschen,
Ev.-Luth. Haupt-Kirchengemeinde St. Trinitatis Altona,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altona-Ost,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen-Groß Flottbek,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nienstedten,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ottensen – Christianskirche-Osterkirche,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Simeon Alt Osdorf,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zu den 12 Aposteln in Hamburg-Lurup",
Ev.-Luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde,
Ev.-Luth. Auferstehungskirchengemeinde Hamburg-Lurup,
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sülldorf-Iserbrook,
Ev.-Luth. Luther-Kirchengemeinde Hamburg-Bahrenfeld,
Ev.-Luth. Melanchthon-Kirchengemeinde Hamburg-Groß Flottbek,
Ev.-Luth. Paul-Gerhardt Kirchengemeinde Altona,
Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Altona,
Ev.-Luth. St. Petri-Kirchengemeinde Altona,
Ev.-Luth. Tabita-Kirchengemeinde Ottensen-Othmarschen.
Propstei Niendorf-Norderstedt
Ev.-Luth. Ermmaus-Kirchengemeinde Norderstedt,
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Norderstedt-Friedrichsgabe,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harksheide,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lokstedt,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schnelsen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vicelin-Schalom Norderstedt,
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde zu Glashütte in Norderstedt,
Anstaltskirchengemeinde der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Alten Eichen.
Propstei Pinneberg
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Pinneberg,
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Schulau,
Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Ellerbek,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haselau,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halstenbek,
Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde Pinneberg,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ellerau,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rellingen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel,
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg,
Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg,
Ev.-Luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Quickborn-Heide,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld,
Ev.-Luth. Paulskirchengemeinde zu Schenefeld,
Ev.-Luth. Simon-Petrus-Kirchengemeinde Bönningstedt,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel Haseldorf,
Ev. Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seester,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorrege-Heist,
Ev.-Luth. Stephanskirchengemeinde Schenefeld/Hamburg,
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Hamburg-Rissen.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Harnburg-West/Südholstein
Hamburg, 1. Juli 2025 | ||||
Propst Frie Bräsen | Pröpstin Anja Botta | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 19. September 2025 (Az.: 21 Kkr. HH-West/Südholstein – P Sto) gemäß Artikel 65 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung genehmigt. Die Bischöfin im Sprengel hat mit Schreiben vom 4. Juli 2025 ihre Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung erteilt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
*
Mit Inkrafttreten der vorstehenden Satzung tritt die Kirchenkreissatzung des Evangelisch Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein vom 15. Januar 2013 (KABl. S. 102) außer Kraft.
Hamburg, 1. Juli 2025 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Andreas Gogolin | ||||
Az.: 010.0-001 | ||||
Nr. 121Dreizehnte Satzung
zur Änderung der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
zur Änderung der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
Vom 11. September 2025
Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost hat am 22. Mai 2025 aufgrund von Artikel 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost beschlossen:
##Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung
Die Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost vom 8. Januar 2016 (KABl. S. 74), die zuletzt durch die Änderungssatzung vom 1. November 2024 (KABl. A Nr. 91 S. 264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die „Anlage 2 zu § 3 Absatz 1 der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost“ zur Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost wird wie folgt geändert:
- Die Zeilen„1. Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Barmbek2. Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Dulsberg38. Ev.-Luth. Oster-Kirchengemeinde Bramfeld39. Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook58. Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld“werden gestrichen.
- Der Zeile „60. Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf“ werden die Zeilen„56. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bramfeld57. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Barmbek-Dulsberg“angefügt.
- Die bisherigen Zeilen 3. bis 37. werden die Zeilen 1. bis 35.
- Die bisherigen Zeilen 40. bis 57. werden die Zeilen 36. bis 53.
- Die bisherigen Zeilen 59. und 60. werden die Zeilen 54. und 55.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die 13. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung wurde mit Beschluss des Kirchenkreisrats vom 16. Juli 2025 gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbands der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
Hamburg, 11. September 2025 | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands | Mitglied des Verbandsvorstands | |||
(L. S.) | ||||
(Dr. Frank Hatje) | (Jakob Henschen) | |||
* |
Hamburg, 16. September 2025 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost Kirchliches Verwaltungszentrum Im Auftrag | ||||
Daniela Müller | ||||
Az.: A-Mr 1.3-5000 | ||||
Nr. 122Zweite Berichtigung der dritten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 7. Juli 2025
Vom 17. September 2025
Die dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 7. Juli 2025 (KABl. A Nr. 89 S. 209; KABl. A Nr. 108 S. 255) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage 7 Ziffer I werden die Nummern 5 bis 9 durch die Nummern 4 bis 8 ersetzt:
„4. | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen für 20 Jahre je Urne | 1.600 € | |
5. | Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld für 20 Jahre je Urne | 2.400 € | |
6. | Urnengemeinschaftsanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne | 2.400 € | |
7. | Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne | 2.000 € | |
8. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte gem. Nr. 2 und 3 | 1.400 €“ |
Die Ziffer 5 der Berichtigung vom 27. August 2025 (KABl. A Nr. 108 S. 255) ist zu streichen.
Kiel, 17. September 2025 | ||||
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