.Erläuterungen
Artikel 126
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Erläuterungen
zu Artikel 126 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 126
Rechnungsprüfung
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1 Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung. 2 Rechtlich selbstständige Dienste und Werke unterliegen der Rechnungsprüfung nur hinsichtlich der Verwendung kirchlicher Zuwendungen oder auf der Grundlage besonderer Vereinbarung.
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1 Verantwortlich für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode. 2 Er hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen. 3 Er beschließt die Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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1 Die Rechnungsprüfung wird durch ein in seinem Prüfungshandeln unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses durchgeführt. 2 Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, alle kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre Dienste und Werke zu prüfen. 3 Es hat seinen Sitz am Sitz des Landeskirchenamtes.
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Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 122: Rechnungsprüfung
- (1) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und der Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen sowie die Aufsicht über das Rechnungsprüfungsamt zu führen. Diese Aufsicht beinhaltet die Dienstaufsicht sowie eine besondere Fachaufsicht, die die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes in konkreten Rechnungsprüfungshandlungen nicht beeinträchtigt. Der Rechnungsprüfungsausschuss erlässt Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
- (3) Das kirchliche Rechnungsprüfungsamt führt die Rechnungsprüfung durch. Es ist berechtigt, alle kirchlichen Körperschaften und deren Dienste und Werke der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu prüfen. Es erfolgt eine jährliche Rechnungsprüfung der Landeskirche und der Kirchenkreise. Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode sowie der Kirchenleitung über die Rechnungsprüfung der Landeskirche und dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss des jeweiligen Kirchenkreises sowie dem jeweiligen Kirchenkreisrat über die Rechnungsprüfung des jeweiligen Kirchenkreises. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode sowie die Kirchenleitung erhalten einen Überblick über die Rechnungsprüfungstätigkeiten und wesentliche Prüfungsfeststellungen des Rechnungsprüfungsamtes im Hinblick auf die Rechnungsprüfung der Kirchenkreise.
- (4) Die Leiterin bzw. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses durch die bzw. den Präses der Landessynode bestellt.
- (5) Der Rechnungsprüfungsausschuss der Kirchenkreissynode hat insbesondere die Aufgabe, dem Kirchenkreisrat sowie der Kirchenkreissynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen sowie die Aufsicht über die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis zu führen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung sind zu beachten.
- (6) Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis führen die Rechnungsprüfung in den Kirchengemeinden und Diensten und Werken im Kirchenkreis in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, durch. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis erstatten dem Kirchengemeinderat Bericht. Der jeweilige Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss sowie der jeweilige Kirchenkreisrat erhalten einen Überblick über die Rechnungsprüfungstätigkeiten und wesentliche Prüfungsfeststellungen der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis. Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis werden von den Kirchenkreissynoden bestellt.
- (7) Die Kirchenkreise haben das Recht, die Kirchengemeinden und Dienste und Werke im Kirchenkreis der Innenrevision zu unterziehen.
- (8) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 64)
Artikel 127: Rechnungsprüfung
- (1) Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung. Rechtlich selbständige Dienste und Werke unterliegen der Rechnungsprüfung nur hinsichtlich der Verwendung kirchlicher Zuwendungen oder auf der Grundlage besonderer Vereinbarung.
- (2) Verantwortlich für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode. Er hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen. Er erlässt Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
- (3) Die Rechnungsprüfung wird durch ein in seinem Prüfungshandeln unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses durchgeführt. Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, alle kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre Dienste und Werke zu prüfen. Es hat seinen Sitz am Sitz des Landeskirchenamtes.
- (4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 66)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde in Absatz 2 das Wort „erlässt“ durch „beschließt“ ersetzt (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„In Artikel 122 Absatz 1 wird der Grundsatz, dass alle Körperschaften, Dienste, Werke oder Einrichtungen, die kirchliche Gelder erhalten, auch der kirchlichen Rechnungsprüfung zu unterwerfen sind, verfassungsrechtlich verankert. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode führt die Dienst- und Fachaufsicht über das Rechnungsprüfungsamt in der Weise, dass die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Für den Rechnungsprüfungsausschuss der Kirchenkreissynode gilt dies bei der Aufsicht über die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer entsprechend.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 86)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die folgende von Herrn von Loeper erstellte Vorlage wurde am 29. und 30. April 2009 in der AG Verfassung besprochen:
- (1) Die Haushalts- Kassen-, Rechnungs- und oder Wirtschaftsprüfung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften unterliegen einer Rechnungsprüfung durch ein unabhängiges und nur dem Gesetz unterworfenes kirchliches Prüfungsamt.
- (2) Das Prüfungsamt ist berechtigt, alle Körperschaften der Landeskirche zu prüfen. Es erfolgt eine jährliche Prüfung der Landeskirche und der Kirchenkreise.
- (3) Das Prüfungsamt berichtet dem landeskirchlichen synodalen Rechnungsprüfungsausschuss sowie der Kirchenleitung oder dem jeweiligen kirchenkreislichen synodalen Rechnungsprüfungsausschuss sowie dem Kirchenkreisvorstand.
- (4) Darüber hinaus werden von den Kreissynoden unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Kreissynodalrechner bestellt, die die Kirchengemeinden in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre prüfen.
- (5) Die Kreissynodalrechner berichten dem Gemeindekirchenrat und dem Kirchenkreisvorstand.
- (6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
In der Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass es speziell ausgebildete Mitarbeitende der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse (EKD-Prüfungsamt) gebe, die die landeskirchlichen Haushalte prüfen könnten. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss die Aufsicht über das Rechnungsprüfungsamt in der NEK habe. Die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses werde nicht deutlich. Des Weiteren wurde die Prüfung von Zuwendungsempfängern angesprochen. Wenn eine Zuständigkeit für selbstständige Einrichtungen und Werke gegeben sein solle, müsse die Verfassung eine entsprechende Ermächtigung enthalten. Die unselbstständigen Werke seien in der Prüfberechtigung für die eigene Körperschaft enthalten.
Absatz 1 wurde einvernehmlich aufgenommen, zur Erläuterung wurde angemerkt, dass mit dem Begriff „Wirtschaftsprüfung“ sei die Doppik gemeint. Die Rechnungsprüfung erfolge durch das Prüfungsamt, welches auch Dienste und Werke prüfen solle. Die Prüfungen in den Ebenen Landeskirche und Kirchenkreis sollen jährlich erfolgen. Der Antrag, wegen der Zuwendungsempfänger ein Organ zu bestimmen, das berechtigt ist, Aufträge zu erteilen, wurde bei Stimmengleichheit abgelehnt. Angenommen wurden die Anträge, dass das Rechnungsprüfungsamt der Aufsicht der Synode unterliege und dass die Aufsicht der Synode durch den Rechnungsprüfungsausschuss wahrgenommen werde.
Als verfassungsrechtlich problematisch wurde angesehen, dass die Aufsicht Dienst- und Fachaufsicht sei – hier müsse der Inhalt der Aufsicht noch definiert werden. Diskutiert wurde, ob ein synodaler Ausschuss einem Rechnungsprüfungsamt Weisungen erteilen könne, andererseits könne bei Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts keine Abhängigkeit von einem Synodalausschuss gegeben sein. Es wurde angeregt, dass die Synode auch den Leiter des Rechnungsprüfungsausschusses wähle. Die Institution des Kreissynodalrechners wurde einvernehmlich befürwortet, für den eine Berichtspflicht auf Kirchenkreisebene bestehe. Absatz 6 wurde mit redaktionellen Änderungen einvernehmlich festgestellt.
Die Fassung für die Sitzung der AG Verfassung vom 17. Mai 2010 lautete:
- (1) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften unterliegen einer Rechnungsprüfung durch ein unabhängiges und nur dem Gesetz unterworfenes kirchliches Prüfungsamt.
- (2) Die Rechnungsprüfung wird jährlich vom Rechnungsprüfungsamt in den Kirchenkreisen und der Landeskirche sowie in ihren Diensten und Werken durchgeführt.
- (4) Darüber hinaus werden von den Kirchenkreissynoden unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Kirchenkreissynodalrechner bestellt, die die Kirchengemeinden in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre prüfen.
- (5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die Fassung vom 31. Mai 2010 wiederum hatte folgende Fassung:
- (1) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften unterliegen einer Rechnungsprüfung.
- (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss der Synode hat insbesondere die Aufgabe, der Synode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen. Für die Rechnungsprüfungsausschüsse der Kirchenkreissynoden gilt Satz 1 entsprechend.
- (3) Die Rechnungsprüfung wird durch ein unabhängiges und nur dem Gesetz unterworfenes kirchliches Rechnungsprüfungsamt durchgeführt. Die Fachaufsicht führt der Rechnungsprüfungsausschuss der Synode. Es ist berechtigt, alle kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu prüfen. Es erfolgt eine jährliche Rechnungsprüfung der Landeskirche und der Kirchenkreise. Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss der Synode sowie der Kirchenleitung über die Rechnungsprüfung der Landeskirche und dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss des jeweiligen Kirchenkreises sowie dem jeweiligen Kirchenkreisrat über die Rechnungsprüfung des jeweiligen Kirchenkreises. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Synode sowie die Kirchenleitung erhalten einen Überblick über die Rechnungsprüfungstätigkeiten und wesentliche Prüfungsfeststellungen des Rechnungsprüfungsamtes im Hinblick auf die Rechnungsprüfung der Kirchenkreise.
- (4) Die Leiterin bzw. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses durch die bzw. den Präses der Synode bestellt. Die Dienstaufsicht führt der Rechnungsprüfungsausschuss der Synode.
- (5) Darüber hinaus werden von den Kirchenkreissynoden unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis bestellt, die die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, prüfen. Die Dienst- und Fachaufsicht führt der Rechnungsprüfungsausschuss der jeweiligen Kirchenkreissynode. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis erstatten dem Kirchengemeinderat Bericht. Der jeweilige Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss sowie der jeweilige Kirchenkreisrat erhalten einen Überblick über die Rechnungsprüfungstätigkeiten und wesentliche Prüfungsfeststellungen der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis.
- (6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Zu Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wurden mehrheitlich Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Unabhängigkeit der Rechnungsprüfung geäußert.
Die AG Verfassung stellte zu diesem Punkt in ihrer Sitzung vom 4. und 5. Juni 2010 fest, dass der Rechnungsprüfungsausschuss nicht die Fachaufsicht über das Rechnungsprüfungsamt haben könne. Die Dienstaufsicht sei selbstverständlich.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 30. August 2010 wurde das Protokoll der AG Finanzen vom 16. August 2010 zitiert: Diese hatte angeregt, die Dienste und Werke in Absatz 1 zu nennen, damit alle Körperschaften, Dienste, Werke oder Einrichtungen, die kirchliche Gelder erhalten, der Rechnungsprüfung unterliegen. Nach Beratung erhielt der damalige Artikel 124 folgende Fassung:
- (1) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen sowie die Aufsicht über das Rechnungsprüfungsamt zu führen. Diese Aufsicht beinhaltet die Dienstaufsicht sowie eine besondere Fachaufsicht, die die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes in konkreten Rechnungsprüfungshandlungen nicht beeinträchtigt. Der Rechnungsprüfungsausschuss erlässt Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung in der Nordkirche.
- (3) Das kirchliche Rechnungsprüfungsamt führt die Rechnungsprüfung durch. Es ist berechtigt, alle kirchlichen Körperschaften und deren Dienste und Werke der Nordkirche zu prüfen. Es erfolgt eine jährliche Rechnungsprüfung der Landeskirche und der Kirchenkreise. Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode sowie der Kirchenleitung über die Rechnungsprüfung der Landeskirche und dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss des jeweiligen Kirchenkreises. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode sowie die Kirchenleitung erhalten einen Überblick über die Rechnungsprüfungstätigkeiten und wesentliche Prüfungsfeststellungen des Rechnungsprüfungsamtes im Hinblick auf die Rechnungsprüfungen der Kirchenkreise.
- (4) Die Leiterin bzw. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses durch die bzw. den Präses der Landessynode bestellt.
- (5) Der Rechnungsprüfungsausschuss der Kreissynode hat insbesondere die Aufgabe, dem Kirchenkreisrat sowie der Kreissynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen sowie die Aufsicht über die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis zu führen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung sind zu beachten.
- (6) Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis führen die Rechnungsprüfung in den Kirchengemeinden und Diensten und Werken im Kirchenkreis in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, durch. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis erstatten dem Kirchengemeinderat Bericht. Der jeweilige Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss sowie der jeweilige Kirchenkreisrat erhalten einen Überblick über die Rechnungsprüfungstätigkeiten und wesentliche Prüfungsfeststellungen der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreise. Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Kirchenkreis werden von den Kirchenkreissynoden bestellt.
- (7) Die Kirchenkreise haben das Recht, die Kirchengemeinden und Dienste und Werke im Kirchenkreis der Innenrevision zu unterziehen.
- (8) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
In der Beratung der AG Verfassung wurde auf die mögliche Konkurrenz in den Absätzen 5 und 6 zwischen den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern des Kirchenkreises einerseits und dem Rechnungsprüfungsamt andererseits hingewiesen. Das Rechnungsprüfungsamt habe jedoch vor allem für die Einhaltung von Standards in der gesamten Kirche zu sorgen.
Es wurde dafür gestimmt, in Absatz 2 die Wörter „gibt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes“ durch das Wort „erlässt“ zu ersetzen. Der Antrag, Absatz 7 zu streichen, wurde hingegen mehrheitlich abgelehnt.
Diese Fassung wurde auch von der Steuerungsgruppe am 3. September und von der Gemeinsamen Kirchenleitung am 17. September 2010 beschlossen.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde zu dem damaligen Artikel 122 mit Antrag 129 empfohlen, auch den Sitz bzw. Hauptsitz und Außenstelle des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamtes festzuschreiben. Die Vorteile eines zentralen Standortes wie z. B. Lübeck sollten dabei bedacht werden.
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme die Streichung der Worte „Kassen-, Rechnungs- und Wirtschafts-“ in Absatz 1 an, ebenso die Streichung des Wortes „kirchlichen“ vor dem Wort „Rechnungsprüfungsamt“ in Absatz 3. Die weiteren Anmerkungen sollten bis zu einer Klärung durch eine Fachgruppe noch zurückgestellt werden.
Am 18. Mai 2011 diskutierten der Präsident und die Präsides der drei Synoden über die Struktur der Rechnungsprüfung in der Nordkirche. Nach einem Vergleich der bestehenden Strukturen in den Landeskirchen wurde für die Nordkirche Folgendes festgelegt: Es solle ein zentrales Rechnungsprüfungsamt für alle kirchlichen Ebenen geben, die Prüfung der einzelnen Ebenen solle in unterschiedlichen Taktungen erfolgen. Sitz des Rechnungsprüfungsamtes solle in der Nähe des Landeskirchenamtes in Kiel sein, es solle vier Außenstellen geben, die die vier Rechnungsprüfungsregionen Mecklenburg und Pommern, Hamburg und Lübeck, Nord-Schleswig-Holstein und Süd-Schleswig-Holstein betreuen. Die Rechnungsprüferinnen und -prüfer sollen diesen Regionen zugeordnet werden. Das Rechnungsprüfungsamt solle Berichterstatter gegenüber den Gremien sein, die die Entlastung erteilen. Für die personelle Ausstattung des Rechnungsprüfungsamtes wurden Kriterien wie u. a. Finanzvolumen, Zahl der Kirchen und kirchlichen Gebäude oder Anzahl der Mitarbeitenden entwickelt. Außerdem sollten regionale Besonderheiten beachtet werden. Im weiteren Verlauf wurde die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses besprochen. Es solle einen Rechnungsprüfungsausschuss geben der auch als Gegenüber zu den Kirchenkreisen fungiere. Angestrebt werde die Mitgliedschaft je einer Person pro Kirchenkreis in diesem Ausschuss. In die Verfassung solle ein Hinweis auf die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes aufgenommen werden. In einem zu erarbeitenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz sollten auch die Rechnungsprüfung und die Innenrevision definiert werden.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich in seiner Stellungnahme gegen Antrag 129 aus, weil die Festlegung des Sitzes des Rechnungsprüfungsamtes unterhalb der Verfassungsebene erfolgen solle. In Absatz 1 sollten die Wörter „Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung“ durch das Wort „Haushaltsführung“ ausgetauscht werden, weil dieser Begriff umfassend sei.
Der Rechnungsprüfungsausschuss schlug vor, Absatz 2 Satz 3 um die Worte „die laut Absatz 5 auch von den Kirchenkreisen einzuhalten sind“ zu ergänzen. In Absatz 5 sollten nach dem Wort „Rechnungsprüfung“ die Worte „im Sinne von Absatz 2“ eingefügt werden. Diese Vorschläge des Rechnungsprüfungsausschusses wurden allerdings vom Kollegium nicht übernommen.
In Absatz 3 sei das Wort „kirchliche“ überflüssig und solle gestrichen werden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss gab zu bedenken, ob nach Absatz 6 der Finanzausschuss einen Überblick über die Rechnungsprüfung des Kirchenkreises erhalten solle. Das Kollegium hielt jedoch an der bisherigen Regelung fest, da die Aufgabenerfüllung des Finanzausschusses hiermit unterstützt werden könne.
Im letzten Satz von Absatz 6 sollten die Worte „von den Kirchenkreissynoden“ durch die Worte „durch die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode“ ersetzt werden. Absatz 7 solle gestrichen werden, da diese Regelung die Innenrevision betreffe, die nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung sei, Absatz 8 dementsprechend zu Absatz 7 werden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss unterstrich seinen Wunsch nach einer räumlichen Nähe zum Landeskirchenamt, weil die tägliche Arbeit so enorm erleichtert würde, nicht zuletzt durch die vorhandene EDV-Infrastruktur.
Der Rechtsausschuss wollte an mehreren Stellen das Wort „der“ durch „deren“ ersetzen. Es solle in der Regelung die Berechtigung sichergestellt sein, dass bei der Vergabe von kirchlichen Mitteln an rechtlich unabhängige Körperschaften oder Personen eine ausreichende Prüfung über Verwendung und Verbleib der kirchlichen Mittel durch das kirchliche Rechnungsprüfungsamt möglich sei.
Der Kirchenkreis Dithmarschen hielt Absatz 5 für überflüssig.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein regten an, in Absatz 6 Satz 2 hinter dem Wort „Kirchengemeinderat“ die Wörter „bzw. über Prüfungen von Diensten, Werken und Einrichtungen des Kirchenkreises dem Kirchenkreisrat“ einzufügen.
Die Steuerungsgruppe beschloss – nach einem intensiven Austausch über die Vorlage – am 21. Juli 2011 folgende Fassung:
- (1) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und der Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung.
- (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen. Dem Rechnungsprüfungsausschuss gehören zusätzlich je eine Vertreterin/ein Vertreter jedes Kirchenkreises an.
- (3) Die Rechnungsprüfung auf allen Ebenen der Landeskirche wird durch ein unabhängiges und nur dem Gesetz unterworfenes Rechnungsprüfungsamt durchgeführt. Das Rechnungsprüfungsamt hat seinen Sitz am Ort des Landeskirchenamtes und unterhält Außenstellen. Die Fachaufsicht führt der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode.
- (4) Das Rechnungsprüfungsamt prüft alle kirchlichen Körperschaften der Nordkirche. Es erfolgt eine jährliche Rechnungsprüfung der Landeskirche und der Kirchenkreise. Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode sowie der Kirchenleitung über die Rechnungsprüfung der Landeskirche und der Kirchenkreissynode des jeweiligen Kirchenkreises über die Rechnungsprüfung des jeweiligen Kirchenkreises. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode sowie die Kirchenleitung erhalten einen Überblick über die Rechnungsprüfungstätigkeiten und wesentliche Prüfungsfeststellungen des Rechnungsprüfungsamtes im Hinblick auf die Rechnungsprüfung der Kirchenkreise. Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden werden in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, geprüft. Das Rechnungsprüfungsamt berichtet der Kirchenkreissynode des jeweiligen Kirchenkreises über die Rechnungsprüfung im jeweiligen Kirchenkreis.
- (5) Die Leiterin bzw. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses durch die bzw. den Präses der Landessynode bestellt. Die Dienstaufsicht führ der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode.
- (6) Die Kirchenkreise haben das Recht, die Kirchengemeinden und Dienste und Werke im Kirchenkreis der Innenrevision zu unterziehen.
- (7) Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Wie von der Kirchenleitung der NEK bereits angeregt, war auch die Redaktionsgruppe der Meinung, dass in Absatz 1 der Begriff „Haushaltsführung“ alle weiteren Begriffe in diesem Zusammenhang umfasse.
Dieser Entwurf der Steuerungsgruppe wurde im Rechtsausschuss am 12. bis 14. August 2011 beraten. Absatz 2 stieß auf Kritik und Unverständnis. Durch die zusätzlichen Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sei dieser kaum noch arbeitsfähig. Alle Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses müssten zudem aus der Mitte der Synode kommen. Es wurde daher für die Streichung von Absatz 2 Satz 2 gestimmt. Hinsichtlich des Absatzes 3 herrschte Einigkeit, dass die Rechnungsprüfung auf allen Ebenen der Kirche durchgeführt werden solle. Die Finanzierung der Rechnungsprüfung z. B. auf Gemeindeebene wurde hinterfragt. Es wurde überlegt, ob das Rechnungsprüfungsamt verpflichtet werden könne und solle, jede Kirchengemeinde in einem festgelegten Zeitraum zu prüfen. Der Sitz des Rechnungsprüfungsamts war ebenfalls Thema, ebenso die Frage der Aufsicht. Insgesamt wurde die Regelung als für die Verfassung zu ausführlich betrachtet, so dass nach einiger Diskussion einstimmig entschieden wurde zu empfehlen, zum Thema Rechnungsprüfung nur folgende Kernaussagen in die Verfassung aufzunehmen:
- 1. Es gibt eine unabhängige kirchliche Rechnungsprüfung.
- 2. Es gibt ein unabhängiges kirchliches Rechnungsprüfungsamt.
- 3. Es gibt einen Rechnungsprüfungsausschuss der Synode, der das Rechnungsprü-fungsamt in seiner Arbeit beobachtet und der Synode darüber berichtet.
- 4. Die kirchliche Rechnungsprüfung ist für alle Ebenen der Kirche zuständig. Alle anderen Regelungsinhalte und die Einzelheiten sind kirchengesetzlich zu regeln.
Die Gemeinsame Kirchenleitung befasste sich in ihrer Tagung vom 18. August 2011 mit dem Thema Rechnungsprüfung: Es wurde die Stellenplanung besprochen, außerdem wurden für die Absätze 1 und 3 Veränderungsvorschläge zur sprachlichen und inhaltlichen Klarheit gemacht. Die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts wurde angesichts der Aufsicht durch den Rechnungsprüfungsausschuss diskutiert. Die Punkte Einbeziehung der Kirchenkreise, alternative Finanzierungsmöglichkeiten, Dienst- und Fachaufsicht, Leistungsfähigkeit der Behörde, insbesondere der Außenstellen, und die Klärung des Begriffs der Körperschaften sollten vor der Beschlussfassung noch einmal geprüft werden. Im weiteren Verlauf wurde eine Tendenzabstimmung durchgeführt, bei der gegen eine Rechnungsprüfung mit einem zentralen Rechnungsprüfungsamt (mit oder ohne Außenstellen), das bis auf Gemeindeebene prüfe, gestimmt. Es sollte daher ein neues Modell entwickelt werden, so dass beschlossen wurde, die Präsidentin und die Präsidenten der Kirchenämter um eine entsprechende Formulierung für ein zentrales Rechnungsprüfungsamt, das bis zur Ebene der Kirchenkreise prüft, gebeten wurden.
In der Steuerungsgruppe wurde am 25. und 26. August 2011 folgende Fassung beschlossen (Fassung in den Materialien bereits mit Datum vom 10. August 2011 von der Redaktionsgruppe enthalten):
- (1) Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung. Rechtlich selbstständige Dienste und Werke unterliegen der Rechnungsprüfung nur hinsichtlich der Verwendung kirchlicher Zuwendungen oder auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen.
- (2) Verantwortlich für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode. Er hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen. Er erlässt Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
- (3) Die Rechnungsprüfung wird durch ein in seinem Prüfungshandeln unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses durchgeführt. Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, alle kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre Dienste und Werke zu prüfen. Es hat seinen Sitz am Sitz des Landeskirchenamtes.
- (4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Obwohl diese Fassung der Tendenzabstimmung in der Gemeinsamen Kirchenleitung widerspreche, wurde diese Fassung von ihr am 16. und 17. September 2011 beschlossen (Anm.: angenommener Änderungsantrag nicht nachvollziehbar).
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 6. bis 8. Oktober 2011 wurde kritisch hinterfragt, wer die Endverantwortung für die Rechnungsprüfung trage; in der Beratung ergab sich, dass dies der Rechnungsprüfungsausschuss tue. Der Widerspruch zwischen Einführungsgesetz und Verfassung hinsichtlich der Prüfung auf allen kirchlichen Ebenen wurde aufgedeckt. Eine ausführliche Debatte wurde abgebrochen, um den kirchenpolitischen Willen der Gemeinsamen Kirchenleitung und der Steuerungsgruppe in dieser Hinsicht abzuwarten.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde dieser Widerspruch thematisiert.
Es wurde beantragt, dass die Synode beschließen möge, dass Artikel 127 wie folgt geändert werde:
- 1. In Absatz 2 Satz 1 werden zwischen den Wörtern „die“ und „Rechnungsprüfung“ die Worte „Grundsätze der“ eingefügt.
- 2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Rechnungsprüfung für die landeskirchliche Ebene und für die Kirchenkreise wird durch ein in seinem Prüfungshandeln unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses durchgeführt. Das Rechnungsprüfungsamt ist darüber hinaus grundsätzlich berechtigt, alle weiteren kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre Dienste und Werke zu prüfen. Es hat seinen Sitz am Sitz des Landeskirchenamtes.“ (Antrag II-68)
Der Teil des Antrags, der einen neuen Absatz 4 vorschlug, wurde zurückgezogen.
Der Antrag wurde von der Synode abgelehnt.
Der Rechtsausschuss nahm in seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 keine Änderungen mehr vor, die Fassung entsprach seinen Vorstellungen. Zur Rechnungsprüfungskompetenz der Kirchenkreise wurde festgestellt, dass mit dieser Formulierung ein selbstständiges Rechnungsprüfungsamt der Kirchenkreise nicht ausgeschlossen sei.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 114 der Verfassung NEK lautete:
- (1) Die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der kirchlichen Körperschaften sind offenzulegen und unterliegen der Rechnungsprüfung.
- (2) 1 Für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss verantwortlich. 2 Die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses, seine Aufgaben und das Prüfungsverfahren werden durch Kirchengesetz geregelt.
- (3) Die Durchführung der Rechnungsprüfung obliegt einem Rechnungsprüfungsamt, das der Aufsicht des Rechnungsprüfungsausschusses untersteht und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vorschlag des Ausschusses durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode bestellt, befördert und entlassen werden.
- (4) Durch kirchengesetzliche Regelung können Aufgaben der Rechnungsprüfung auf die Kirchenkreise übertragen werden.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
§ 72 der Kirchgemeindeordnung ELLM enthielt die mecklenburgische Regelung über die „Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung durch die kirchlichen Aufsichtsbehörden“:
- (1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt der Prüfung durch die kirchlichen Aufsichtsbehörden.
- (2) Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können jederzeit unangemeldet Kassenstürze durchführen.
- (3) 1 Ergibt diese Rechnungsprüfung keine Beanstandungen oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist das Prüfungsverfahren durch einen Bescheid abzuschließen, der mit Auflagen verbunden werden kann. 2 Nach der Rechnungsprüfung gibt die kirchliche Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung einschließlich aller Unterlagen an die kirchliche Kassenstelle zurück.
Die Kirchenordnung der PEK enthielt keine vergleichbaren Regelungen.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Punkt IV.2.3.4 lautet:
- Es ist ein Rechnungsprüfungsausschuss (als Organ der Synode) vorzusehen.
III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Teil 1 § 65 Einführungsgesetz enthält Übergangsregelungen zur „Rechnungsprüfung“, insbesondere zum Rechnungsprüfungsamt, und Vorgaben für das Rechnungsprüfungsgesetz:
- (1) Die Rechnungsprüfungsämter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche werden mit Wirkung vom 1. Juni 2012 zu einem in seinem Prüfungshandeln unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungsprüfungsamt unter einer Leitung zusammengeschlossen.
- (2) 1 Das Rechnungsprüfungsamt hat seinen Sitz am Sitz des Landeskirchenamtes in Kiel und kann Außenstellen bilden. 2 Es unterhält zumindest übergangsweise Außenstellen in Schwerin und Greifswald.
- (3) Bis zur Verabschiedung einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung erstreckt sich das Prüfungshandeln des Rechnungsprüfungsamtes auf die Bereiche, die auch zuvor von den Rechnungsprüfungsämtern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche geprüft wurden.
- (4) In Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen wird ein Kirchengesetz erarbeitet, das die Grundlage und den zeitlichen Rahmen einer Rechnungsprüfung einschließlich der Frage regelt, in welcher Form das Rechnungsprüfungsamt alle kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre Dienste und Werke prüft.
§ 66 Kirchengemeindeordnung hat die Rechnungsprüfung der Kirchengemeinde zum Inhalt:
- 1 Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde unterliegen einer Rechnungsprüfung. 2 Daneben hat der Kirchengemeinderat eine eigenständige Prüfung durch von ihm beauftragte Personen vor Abnahme der Jahresrechnung durchzuführen.
2. Einfache Kirchengesetze
Die kirchengesetzliche Regelung gemäß Absatz 4 erfolgt durch das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG) vom 5. Oktober 2015 (KABl. S. 394).
#3. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
Die Satzungen der Kirchenkreise sehen eine eigene Regelung zur Rechnungsprüfung vor, nach der die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Dienste und Werke der Rechnungsprüfung durch den Kirchenkreisrat unterliegen. Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung des Kirchenkreises unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Finanzausschuss der Kirchenkreissynode. (beispielsweise in § 9 Kirchenkreis- und Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. November 2014; KABl. 2015 S. 180)
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Gemäß Artikel 52 Absatz 2 Nummer 3 gibt der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab.
Die Landessynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen aus ihrer Mitte u. a. einen Rechnungsprüfungsausschuss als ständigen Ausschuss (Artikel 84 Absatz 1 Nummer 3).
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 102 („Rechnungsprüfung“) der Grundordnung der EKBO lautet:
- (1) Die Rechnungen sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeskirche und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Werke und Einrichtungen unterliegen der Rechnungsprüfung durch unabhängige, öffentlich-rechtliche kirchliche Prüfungseinrichtungen.
- (2) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen können die Prüfungseinrichtungen sonstige Zusammenschlüsse und rechtlich selbstständige Einrichtungen kirchlicher Körperschaften in privatrechtlicher Form sowie andere Einrichtungen prüfen.
- (3) Die Prüfungseinrichtungen sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- (4) Stellung und Befugnisse der Prüfungseinrichtungen sowie das Verfahren der Prüfung werden durch Kirchengesetz geregelt.
Die Kirchenverfassung der EKM regelt in Artikel 88 die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung:
- (1) 1 Für jedes Rechnungsjahr ist über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen eine Jahresrechnung aufzustellen. 2 Die Jahresrechnung der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt aufgestellt und der Landessynode zur Feststellung und Entlastung vorgelegt.
- (2) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen und Werke unterliegen einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen kirchlichen Rechnungsprüfung.
- (3) Das Nähere über die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt.
Gleiches gilt für die Kirchenverfassung Hannover. Dort enthält Artikel 85 folgende Regelungen für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung:
- (1) Nach Ablauf jedes Haushaltszeitraumes haben die kirchlichen Körperschaften einen Jahresabschluss aufzustellen.
- (2) 1 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften unterliegt einer Rechnungsprüfung. 2 Die Rechnungsprüfung ist allein dem Gesetz unterworfen und unabhängig gegenüber den zu prüfenden Körperschaften.
Artikel 86 Kirchenverfassung Hannover ergänzt:
- Das Nähere über die Einnahmen, den Finanzausgleich, die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt.
3. Verweise auf staatliches Recht
Selbstverständlich ist auch im staatlichen Recht die Überprüfung der Haushaltsführung vorgesehen: Gemäß § 94 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein erfolgt die Prüfung der Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde, soweit dort eines besteht. Gemäß § 57 Kreisordnung gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung insoweit entsprechend für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kreises. Auch auf Landes- und Bundesebene existieren Rechnungshöfe.