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Erläuterungen
zu Artikel 125 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 125
Haushaltsführung

( 1 ) Wesentliche Grundlage für die Haushaltsführung sind die aufzustellenden Haushalte.
( 2 ) Die Haushaltspläne der kirchlichen Körperschaften sind offen zu legen.
( 3 ) Im Sinne einer verantwortlichen Haushalterschaft ist auf ein Ausschöpfen der Einnahmemöglichkeiten sowie auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu achten.
( 4 ) Das kirchliche Vermögen ist grundsätzlich für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
( 5 ) Bei Vermögens- und Finanzentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge abzusichern. Der laufenden Haushaltswirtschaft soll eine mehrjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
( 6 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 121: Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Wesentliche Grundlage für die Haushaltsführung sind die aufzustellenden Haushalte.
(2) Die Haushaltspläne der kirchlichen Körperschaften sind offen zu legen.
(3) Im Sinne einer verantwortlichen Haushalterschaft ist auf eine Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten sowie auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu achten.
(4) Das kirchliche Vermögen ist grundsätzlich für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
(5) Bei Vermögens- und Finanzentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge abzusichern. Der laufenden Haushaltswirtschaft soll eine mehrjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
(6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 64)
Die Vorschrift erhielt zur zweiten Lesung die heutige Fassung, entsprechend der damaligen Nummerierung in Artikel 126. (2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 66)
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Artikel 121 nennt die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Verfassung nimmt bisher keine Definition des Begriffes „Haushalt“ vor, die jedoch insbesondere für die Bestimmung des Umfanges für die Genehmigungs- und Vorlagepflicht von Beschlüssen des Kirchengemeinderates (Artikel 25) als hilfreich bewertet wurde.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 86)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Der ursprüngliche Entwurf im Mai 2010 sah die im jetzigen Artikel 125 enthaltenen Regelungen noch in zwei getrennten Artikeln vor:
Artikel 122: Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für jedes Rechnungsjahr aufzustellenden Haushaltspläne.
(2) Die Haushaltspläne der kirchlichen Körperschaften sind offen zu legen.
(3) Im Sinne einer verantwortlichen Haushalterschaft ist auf eine Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten sowie auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu achten.
(4) Das kirchliche Vermögen ist grundsätzlich für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Artikel 123: Vermögens- und Finanzplanung
(1) Bei Vermögens- und Finanzentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge abzusichern.
(2) Der laufenden Hauswirtschaft soll eine mehrjährige Finanzplanung zugrunde liegen. In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Ressourcenbedarfs und deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Der Finanzplan ist jährlich anzupassen und fortzuführen.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Die AG Verfassung entschied sich ausdrücklich dafür, diese Materie in der Verfassung selbst zu regeln (4. und 5. Juni 2010).
Die ELLM schlug im Juni 2010 vor, im damaligen Artikel 122 in Absatz 1 das Wort „Rechnungsjahr“ durch „Haushaltsjahr“ zu ersetzen.
Die AG Finanzen regte an, für Absatz 1 folgende Formulierung vorzusehen: „Wesentliche Grundlage für die Haushaltsführung sind die aufzustellenden Haushalte.“ Absatz 5 sollte ersetzt werden durch den damaligen Artikel 123 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1: „Bei Vermögens- und Finanzentscheidungen ist auch die zukünftige Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge abzusichern. Der laufenden Haushaltswirtschaft soll eine mehrjährige Finanzplanung zugrunde liegen.“ Artikel 123 sollte dann entfallen.
Die Steuerungsgruppe beschloss die dementsprechende Fassung am 3. September 2010, die Kirchenleitung folgte am 17. September 2010.
Die NEK schlug als Überschrift statt „Haushalts- und Wirtschaftsführung“ nur „Haushaltsführung“ vor (Stellungnahme, 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, 31. Oktober 2010). In Absatz 2 sollte das Wort „Haushaltspläne“ durch „Haushalte“ ersetzt werden, in Absatz 3 die Worte „eine Ausschöpfung“ durch „ein Ausschöpfen“. Dies wurde jeweils einstimmig von der Steuerungsgruppe am 25. und 26. August 2011 beschlossen.
Der Rechtsausschuss hinterfragte im August 2011 das „Offenlegen“ in Absatz 2; hier könne es nur um kirchenübliche Formen der Veröffentlichung gehen, z. B. Kanzelabkündigungen, Offenlegung im Gemeindebüro etc., allerdings nicht nur gegenüber Kirchenmitgliedern. Diskutiert wurde, ob die Eigenunternehmen der kirchlichen Körperschaften auch der Offenlegungspflicht unterlägen. Es sei rechtlich nicht zwingend, daher sei der Genehmigungsvorbehalt in dem damaligen Artikel 25 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 als Schutzlinie vorgesehen, damit die kirchliche Finanzaufsicht nicht umgangen werden könne.
Des Weiteren wurde die Definition der „kirchlichen Körperschaften“ diskutiert. Artikel 5 und 6 des damals aktuellen Entwurfs enthalten die nötigen Regelungen. Die Formulierungen wurden aus der Verfassung der Mitteldeutschen Kirche übernommen, die juristisch aktuell und korrekt seien.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Das Finanzwesen und die Rechnungsprüfung war in der Verfassung der NEK in den Artikeln 110-115 geregelt. Diese enthielten zur Haushaltsführung keine besonderen Vorschriften.
Artikel 115 bestimmte
Weitere Bestimmungen über die Finanzverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden durch Kirchengesetz getroffen.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Der Haushaltsplan war im mecklenburgischen Recht grundsätzlich in der Kirchgemeindeordnung der ELLM geregelt: Die §§ 61-64 enthielten hierzu grundlegende Vorschriften.
§ 61 Zweck und Wirkungen des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchgemeinde. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig sein wird.
(2) Der Haushaltsplan ermächtigt, die vorgesehenen Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte in Kirchengesetzen bleiben unberührt.
(3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 62 Grundsätze bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes
(1) In den Haushaltsplan sind die im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben aufzunehmen.
(2) Die Systematik des Haushaltsplans hat den in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Grundsätzen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens zu entsprechen.
§ 63 Aufstellung, Feststellung und Vorlage des Haushaltsplanes
(1) Der Kirchgemeinderat beschließt für jedes Kalenderjahr den Haushaltsplan der Kirchgemeindekasse.
(2) Wird der Haushaltsplan nicht fristgemäß in Kraft gesetzt, so sind
  1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Bewirtschaftung nötig sind, um
    1. die bestehenden Einrichtungen im Rahmen der Ermächtigungen für das vorangegangene Haushaltsjahr in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
    2. Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
  3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplanes des Vorjahres zulässig.
§ 64 Durchführung des Haushaltsplanes
(1) Der Kirchgemeinderat beschließt im Rahmen des Haushaltsplanes über die einzelnen Ausgaben. Der Kirchgemeinderat kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Ausgaben in einem bestimmten Rahmen und für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erteilen. Soweit die Ausgaben auf gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Verpflichtung beruhen, entfällt die Beschlussfassung im Einzelnen.
(2) Der Kirchgemeinderat kann Überschreitungen einzelner Ausgabekapitel nur beschließen, wenn die Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt sind.
(3) Der Finanzausschuss des Kirchgemeinderats überwacht die Durchführung des Haushaltsplanes. Hierzu steht er in Kontakt mit der kassenführenden Stelle.
(4) Soweit erforderlich, ist nach Maßgabe der Finanzordnung ein Nachtragshaushaltsplan und gegebenenfalls ein außerordentlicher Haushaltsplan aufzustellen.
Die Kirchenordnung der PEK verwies für die Haushaltsführung auf die kirchliche Verwaltungsordnung. So bestimmte Artikel 62 Absatz 2:
(2) Er [der Gemeindekirchenrat] verwaltet das kirchliche Vermögen einschließlich der kirchlichen Stiftungen und Anstalten der Kirchengemeinde, soweit deren Satzungen die Verwaltung nicht anders regeln und führt die Wirtschaft der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung. Insbesondere stellt er den Haushaltsplan auf und nimmt die Rechnungen der kirchlichen Kassen ab.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Gemäß Punkt I.2.1 hat jede der drei Ebenen der gemeinsamen Kirche u. a. auch das Haushaltsrecht.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

§ 62 Kirchengemeindeordnung nimmt die Vorschrift auf und überträgt sie als „Grundsätze der Vermögensverwaltung“ auf die Ebene der Kirchengemeinde:
(1) Der Kirchengemeinderat ist für die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde verantwortlich. Er hat es sorgsam zu bewirtschaften, in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren. Das kirchliche Vermögen darf dem kirchlichen Haushalts- und Kassenrecht nicht entzogen werden. Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. Das kirchliche Vermögen ist sparsam zu verwalten. Das schließt ein, dass die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang getroffen werden.
(2) Geldvermögen ist ethisch nachhaltig, verantwortbar, sicher und Ertrag bringend anzulegen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
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2. Einfache Kirchengesetze

Für die kirchlichen Körperschaften gilt das Kirchengesetz über die Haushaltsführung (Haushaltsführungsgesetz – HhFG) vom 28. November 2013 (KABl. S. 474).
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3. Untergesetzliche Normen

Aufgrund von § 20 des Haushaltsführungsgesetzes wurde die Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (KRHhFVO) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) erlassen.
Aufgrund dieser Rechtsverordnung wurden am 3. Mai 2017 die Haushaltsplanverwaltungsvorschrift (KABl. S. 268), die Jahresabschlussverwaltungsvorschrift (KABl. S. 273) und die Kontenrahmenverwaltungsvorschrift (KABl. S. 279) erlassen, ferner die Bilanzierungsverwaltungsvorschrift vom 7. März 2019 (KABl. S. 161), die Geldvermögensanlageverwaltungsvorschrift vom 24. November 2020 (KABl. S. 408) und die Beschaffungsverwaltungsvorschrift vom 16. November 2021 (KABl. S. 524).
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Das Haushaltsrecht liegt nach Artikel 25 Absatz 3 Nummer 11 beim Kirchengemeinderat, nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 10 bei der Kirchenkreissynode sowie nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 5 bei der Landessynode.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 99 der Grundordnung der EKBO regelt die Grundsätze der Haushalterschaft:
(1) Verantwortliche Haushalterschaft achtet auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel und auf Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten.
(2) Bei Finanz- und Vermögensentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge im Haushaltsplan abzusichern.
(3) Das kirchliche Vermögen ist für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung und Satzung bestimmten Zwecke zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
Artikel 87 Kirchenverfassung der EKM regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung:
(1) Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für jedes Rechnungsjahr aufzustellenden Haushaltspläne.
(2) Der Haushaltsplan der Landeskirche wird vom Landeskirchenrat der Landessynode vorgelegt und durch Haushaltsgesetz festgestellt. Zur Deckung des Finanzbedarfs darf nur im Ausnahmefall die Aufnahme von Krediten vorgesehen werden.
(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan der Landeskirche für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten das Landeskirchenamt ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Darüber hinaus können Ausgaben geleistet werden, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind.
(4) Überplanmäßige Ausgaben der Landeskirche bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode. Außerplanmäßige Ausgaben der Landeskirche bedürfen einer gesetzesvertretenden Verordnung gemäß Artikel 82 Absatz 2 und 3.
Artikel 84 der Kirchenverfassung Hannover enthält folgende Regelung zur Haushaltsführung:
(1) Grundlage für die Haushaltsführung ist der für jedes Haushaltsjahr aufzustellende Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplanes. Der Haushaltsplan ist insgesamt auszugleichen; Kreditaufnahmen dürfen nur im Ausnahmefall vorgesehen werden.
(2) Die Haushaltspläne der kirchlichen Körperschaften sind offenzulegen.
(3) Durch den Haushaltsplan wird die haushaltsführende Stelle ermächtigt, die darin vorgesehenen Einnahmen zu heben und Ausgaben zu leisten. Ist zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die haushaltsführende Stelle ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die erforderlich sind, um die notwendigen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
(4) Der Beschluss über die Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben bleibt solange in Kraft, bis die Landessynode einen neuen Beschluss gefasst hat.
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3. Verweise auf staatliches Recht

§ 8 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein enthält die Regelung, dass die Gemeinden ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten und eine wirksame und kostengünstige Aufgabenerfüllung sicherzustellen haben. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 8 der Kreisordnung Schleswig-Holstein für die Kreisebene.