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Erläuterungen
zu Artikel 124 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 124
Finanzbeirat der Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise bilden einen Finanzbeirat, in den jeder Kirchenkreis ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied entsendet.
( 2 ) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise an den Kirchensteuern und weiteren Einnahmen zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Landeskirche an den Kirchensteuern und sonstigen Einnahmen festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. Der Einspruch kann von der Landessynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zurückgewiesen werden.
( 3 ) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise wählt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und zwei Mitglieder zu stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 120: Finanzbeirat der Kirchenkreise
(1) Die Kirchenkreise bilden einen Finanzbeirat, in den jeder Kirchenkreis ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied entsendet.
(2) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise an den Kirchensteuern und weiteren Einnahmen zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Landeskirche an den Kirchensteuern und sonstigen Einnahmen festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. Der Einspruch kann von der Landessynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zurückgewiesen werden.
(3) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise überträgt durch Wahl einem seiner Mitglieder den Vorsitz und zwei seiner Mitglieder den stellvertretenden Vorsitz.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 63)
Durch die Änderung der Formulierung in Absatz 3 erhielt die Vorschrift zur zweiten Lesung ihre endgültige Fassung, entsprechend der damaligen Nummerierung in Artikel 125. (2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 66)
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Mit dem Finanzbeirat gemäß Artikel 120 gibt es ein Gremium, das den Ausgleich zwischen den Kirchenkreisen als Kirchensteuergläubiger und der landeskirchlichen Ebene sicherstellt und den Kirchenkreisen ein Einspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung gegen die Veränderung des Anteiles der Kirchenkreise an den Kirchensteuern und weiteren Einnahmen ermöglicht.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 86)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Stand 31. Mai 2010 hatte die Vorschrift folgende Fassung:
(1) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise am Kirchensteueraufkommen zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Landeskirche festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. Gegen einen Einspruch des Finanzbeirats der Kirchenkreise ist eine Veränderung oder Überschreitung des Anteils der Landeskirche nicht zulässig, wenn der Einspruch nicht von der Synode mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zurückgewiesen wird.
(2) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise besteht aus dreizehn Mitgliedern. Jeder Kirchenkreisrat entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied.
(3) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise überträgt durch Wahl einem seiner Mitglieder den Vorsitz und zweien seiner Mitglieder den stellvertretenden Vorsitz.
Die anfänglichen Bedenken, ob es erforderlich sei, einen Finanzbeirat der Kirchenkreise in der Verfassung zu verankern, wurden von der AG Verfassung bereits in ihrer Sitzung vom 4. und 5. Juni 2010 aufgegeben; es war einstimme Meinung, dass dies erforderlich sei.
Die AG Finanzen sprach sich dafür aus, dass der Absatz 1 durch den bisherigen Absatz 2 in veränderter Fassung ersetzt wird: „Die Kirchenkreise bilden einen Finanzbeirat, in den jeder Kirchenkreis ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied entsendet.“ Absatz 2 sollte dann der bisherige Absatz 1 in neuer Fassung werden: „Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise an den Kirchensteuern und sonstigen Einnahmen zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Landeskirche an den Kirchensteuern und sonstigen Einnahmen festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. […] Der Einspruch kann von der Synode mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zurückgewiesen werden.“
Die Steuerungsgruppe beschloss diese Fassung am 3. September 2010, die Gemeinsame Kirchenleitung am 17. September 2010.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 12. bis 14. August 2011 wurde auf Nachfrage erläutert, dass die Mitglieder des Finanzbeirats „Delegierte“ der Kirchenkreise seien, die jederzeit und unabhängig von Wahlperioden durch die Kirchenkreise abrufbar seien. Sie sind stimmberechtigt im Namen und um Auftrag der entsendenden Kirchenkreise, im Innenverhältnis könne es Begrenzungen oder Bindungen durch den Kirchenkreis geben.
Absatz 3 wurde lediglich redaktionell geändert, entsprechend der Formulierungen in den damaligen Artikeln 29 und 32.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 112a der Verfassung der NEK war die Grundlage für die Regelung in der Verfassung der Nordkirche:
(1) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise nach Artikel 112 Absatz 1 zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Nordelbische Kirche festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. Gegen einen Einspruch des Finanzbeirats der Kirchenkreise ist eine Veränderung oder Überschreitung des Anteils der Nordelbischen Kirche nicht zulässig, wenn der Einspruch nicht von der Synode bei entsprechender Anwendung von Artikel 69 Absatz 3 zurückgewiesen wird.
(2) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise besteht aus elf Mitgliedern. Jeder Kirchenkreisvorstand entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Artikel 118 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(3) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise überträgt durch Wahl einem seiner Mitglieder den Vorsitz und zweien seiner Mitglieder den stellvertretenden Vorsitz.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

In der ELLM war es Aufgabe des Kirchenkreisrates nach den kirchlichen Ordnungen die Aufsicht über die die Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinden, der Kirchen, der kirchlichen Stiftungen und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenkreis zu führen und sich ihrer Angelegenheiten anzunehmen. Er konnte hierzu Aufträge erteilen. Darüber hinaus beschloss er über die Bereitstellung der für den Kirchenkreis erforderlichen Mittel und stellte den Haushaltsplan auf. Eine dem Finanzbeirat vergleichbare Institution existierte im mecklenburgischen Verfassungsrecht nicht.
Ein Finanzbeirat war auch in der Kirchenordnung der PEK nicht vorgesehen. Gemäß Artikel 89 Absatz 1 Nummer 5 war es Aufgabe der Kreissynode, über die Zustimmung zu Maßnahmen der kreiskirchlichen Vermögensverwaltung nach näherer Vorschrift der kirchlichen Verwaltungsordnung zu befinden sowie die Haushaltspläne zu beschließen und die Rechnungen zu entlasten.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zum Finanzbeirat der Kirchenkreise.
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III. Ergänzende Vorschriften

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Nach § 32 Kirchensteuerordnung benennt der Finanzbeirat der Kirchenkreise drei Mitglieder für den Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften. Dieser aus fünf Personen bestehende Ausschuss wird von der Landessynode bestellt. Die weiteren zwei Mitglieder werden aus dem Finanzausschuss der Landessynode gewählt.
Nach § 8 Absatz 7 Nummer 5 Finanzgesetz gehört dem Steuerungsausschuss für die Personal- und Budgetplanung ein nicht ordiniertes Mitglied des Finanzbeirates an.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Nach Artikel 122 erheben die Kirchenkreise die Kirchensteuern (Absatz 3); der Landeskirche steht dieses Recht nicht zu (Absatz 2).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Da in anderen Landeskirchen, die Kirchensteuer (auch) von der Landeskirche erhoben wird, gibt es dort keine vergleichbare Regelung zur Beteiligung der Kirchenkreise.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Artikel 50 Grundgesetz bestimmt:
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder (Art. 51 Absatz 1 GG).