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Erläuterungen
zu Artikel 23 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 23
Pfarrstellen

Jeder Kirchengemeinde wird eine Pfarrstelle zugeordnet. Wenn dies zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, können mehreren Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen (Pfarrsprengel) und einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen zugeordnet werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 22: Pfarrstellen
Für jede Kirchengemeinde wird eine Pfarrstelle errichtet. Wenn und soweit dies zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, können für mehrere Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen (Pfarrsprengel) und für eine Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen errichtet werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 14)
Im Entwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war dann die aktuelle Fassung als Artikel 24 enthalten (Drucksache 3/II, Seite 17). Danach werden die Pfarrstellen einer Kirchengemeinde „zugeordnet“ (nicht „errichtet“). Erst zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden in Folge einer redaktionellen Anpassung die Worte „und soweit“ hinter dem Wort „wenn“ gestrichen (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„In Artikel 22 wird die flächendeckende Pfarrstellenversorgung gemäß Artikel 17 [Anm.: jetzt Artikel 18] insoweit konkretisiert, dass jede Kirchengemeinde über eine Pfarrstelle verfügt. In Satz 2 wird der in der Pommerschen Kirche verwendete Begriff des Pfarrsprengels definiert. Die kirchengesetzliche Regelung zur Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen soll möglichst bis zum Inkrafttreten der Verfassung erfolgen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Zu Artikel 22 wurde der Antrag gestellt, Satz 1 dahingehend zu überprüfen, „ob hier nicht ein Versprechen gemacht wird, welches nicht auf lange Zeit durchzuhalten ist – oder ggf. bei abnehmenden finanziellen und personellen Möglichkeiten den Verlust der gemeindlichen Eigenständigkeit zur Folge hat.“ Dieser Antrag wurde schließlich von der Kirchenleitung mit Beschluss vom 2. Juli 2011 abgelehnt.
Dem Vorschlag, den Begriff des „Pfarrsprengels“ zu streichen, da er missverständlich sei, wurde von der Kirchenleitung ebenfalls nicht gefolgt.
Der Rechtsausschuss diskutierte die Regelung in seiner Sitzung vom 18. und 19. März 2011 intensiv: Insbesondere gab es die Auffassung, dass die konkrete Zuordnung einer Pfarrstelle zu einer Kirchengemeinde zwingend sei, dieselbe Pfarrstelle könne dabei auch mehreren Kirchengemeinden jeweils als eigene zugeordnet werden. Daher sollte „errichten“ durch „zuordnen“ ersetzt werden. Jede Kirchengemeinde habe zwingend eine eigene Pfarrstelle, wobei eine Pfarrperson jedoch mehrere Pfarrstellen innehaben und lediglich mit unterschiedlichen „Personalanteile“ ausfüllen könne. Die Empfehlung des Rechtsausschusses in seiner Sitzung vom 18. und 19. März 2011 lautete wie folgt: „Jeder Kirchengemeinde ist eine Pfarrstelle zugeordnet. Wenn und soweit dies zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, sind mehreren Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen (Pfarrsprengel) und einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen zugeordnet. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“ Die Redaktionsgruppe folgte diesem Vorschlag in ihrer Sitzung vom 10./11. August 2011. Die Formulierung wurde schließlich redaktionell angepasst: Statt „für jede Kirchengemeinde“ heißt es nun jeweils „jeder Kirchengemeinde“ bzw. „mehreren Kirchengemeinden“.
In der 10. Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung am 16. und 17. September 2011 ging es um das Problem, dass die Begriffe „Pfarrsprengel“ und „verbundene Kirchengemeinde“, der in der Kirchengemeindeordnung verwendet wurde, identisch sind. Beschlossen wurde die einheitliche Verwendung des Begriffs „Pfarrsprengel“.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde für den damaligen Artikel 24 folgende Formulierung beantragt: „Jede Kirchengemeinde hat das Recht, Pfarrstellen zu errichten. In Absprache mit dem Kirchenkreis sind die Pfarrstellen in einer oder in mehreren Kirchengemeinden in einem gemeinsamen Pfarramt zu besetzen. Näheres wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.“ Dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Verfassung der NEK enthielt keine entsprechende Regelung. Die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen wird lediglich u. a. im Zusammenhang mit den Aufgaben des Kirchenvorstandes (entsprechendes Antragsrecht an den Kirchenkreis, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und der Kirchenkreissynode (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f) erwähnt.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Gleiches gilt für das Verfassungsrecht der ELLM (§ 22 Absatz 7 Buchstabe b Leitungsgesetz, wonach die Kirchenleitung über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen beschließt) und der PEK (Artikel 30 Kirchenordnung PEK, wonach das Konsistorium nach Anhörung des Gemeinde- und Kirchenkreisrates im Falle des Einverständnisses, andernfalls die Kirchenleitung über die Errichtung, Aufhebung, Stilllegung oder Einschränkung von Gemeindepfarrstellen beschließt).
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Der Fusionsvertrag enthält lediglich den allgemeinen Grundsatz, dass in allen Gebieten der gemeinsamen Kirche eine ausreichende Pfarrstellenversorgung gewährleistet wird (I.3.3). Dieser hat in Artikel 18 seinen Niederschlag gefunden.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Der Pfarrsprengel wird in § 81 Kirchengemeindeordnung näher geregelt. § 17 Absatz 2 KGO enthält Regelungen zur Zusammensetzung des jeweiligen Kirchengemeinderates im Hinblick auf die Pfarrstelleninhaber. Beide Vorschriften wurden durch Kirchengesetz vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254) neu gefasst
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2. Einfache Kirchengesetze

Die Einzelheiten über die Errichtung von Pfarrstellen sind im Kirchengesetz über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über Vertretungsdienste (Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz) geregelt. § 4a regelt die Bildung, Änderung und Aufhebung von Pfarrsprengeln (eingefügt durch Kirchengesetz vom 24. Mai 2021, KABl. S. 254, 256).
Für die Besetzung dieser Pfarrstellen wiederum gilt das Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz). § 13 regelt die Wahl in eine gemeinsame Pfarrstelle (neugefasst durch Kirchengesetz vom 24. Mai 2021, KABl. S. 254, 257).
§ 31 Pfarrdienstgesetz-Ergänzungsgesetz trifft Verfahrensregelungen für den regelmäßigen Stellenwechsel (Absatz 3 betrifft den Pfarrsprengel; eingefügt durch Kirchengesetz vom 24. Mai 2021, KABl. S. 254, 257).
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3. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Die Satzungen der Kirchenkreise – insbesondere die Finanzsatzungen – enthalten oftmals Regelungen bezüglich der Planungen hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Pfarrstellen.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 23 steht im Zusammenhang mit Artikel 18, nach dem die flächendeckende Pfarrstellenversorgung gewährleistet wird.
In weiteren Vorschriften der Verfassung werden die Kompetenzen bezüglich der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen geregelt:
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 5 beantragt der Kirchengemeinderat beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung.
Bezüglich der Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises beschließt die Kirchenkreissynode über die Errichtung, Änderung und Aufhebung (Artikel 45 Absatz 3 Nummer 8), was wiederum vom Landeskirchenamt zu genehmigen ist (Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3).
Die Landessynode beschließt über die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von landeskirchlichen Pfarrstellen (Artikel 78 Absatz 3 Nummer 8), die landesbischöfliche Person wirkt – ebenso wie bei der Besetzung dieser Pfarrstellen – mit (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4). Für die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden ist dies Aufgabe der Bischöfinnen und Bischöfe (Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO kennt ebenfalls den Begriff des Pfarrsprengels – Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 regelt, dass mehrere Kirchengemeinden zu einem Pfarrsprengel verbunden werden können. Eine dem Artikel 23 vergleichbare Regelung existiert jedoch nicht.
Die Kirchenverfassung der EKM sieht in Artikel 36 Absatz 4 vor, dass Pfarrstellen auch auf der Ebene einer Gesamtkirchengemeinde errichtet werden können.
Die Kirchenverfassung Hannover verwendet den Begriff des Pfarrsprengels nicht und enthält auch keine Regelungen über die grundsätzliche Verteilung von Pfarrstellen, sondern nur über die Besetzung.