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Erläuterungen
zu Artikel 24 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 24
Leitung

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung aller Mitglieder, unbeschadet des besonderen Dienstes der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 16 Absatz 2.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat sucht die Einheit mit allen, die an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teilhaben.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 23: Leitung
(1) Die Leitung der Kirchengemeinde geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
(2) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet.
(3) Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderates, Pastorinnen und Pastoren und alle anderen zur öffentlichen Verkündigung ordentlich Berufenen wirken in der Wahrnehmung ihres Dienstes zusammen und suchen die Einheit mit allen, die an dem einen Auftrag der Kirche Anteil haben.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 15)
Artikel 25: Leitung
(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung aller Mitglieder, unbeschadet des besonderen Auftrages der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 17 Absatz 2.
(2) Der Kirchengemeinderat sucht die Einheit mit allen, die an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teilhaben.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 17)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde in Absatz 1 der Verweis angepasst und das Wort „Auftrag“ in Absatz 1 durch das Wort „Dienst“ ersetzt. (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Der Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 14, 15 sowie Artikel 23 beschreiben das mehrschichtige Leitungshandeln in der Kirche und sind im Zusammenhang zu betrachten, weil es über die juristisch-organisatorische Leitung hinaus eine unverfügbare Leitung durch Jesus Christus als dem Herrn der Kirche gibt. Mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen wird das maßgebliche Verhältnis zwischen Amt und Gemeinde beschrieben, wie es im Fusionsvertrag in Auftrag gegeben wurde. In Artikel 23 Absatz 1 wird vorangestellt, dass das Leitungshandeln in der Kirchengemeinde geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit geschieht. Gemäß Absatz 2 wird die Kirchengemeinde allein durch den Kirchengemeinderat geleitet. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine Leitung neben oder in Konkurrenz zum Kirchengemeinderat gibt.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 76)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 11. September 2007 wurden die Gemeinsamkeiten für die Ebene der Kirchengemeinden zusammengetragen, wobei die Frage der Leitung der Kirchengemeinden noch genauer bestimmt werden sollte.
Ein erster Entwurf für die Grundsätze zum Fusionsvertrag sah vor, dass die Kirchengemeinden von den Kirchenvorständen und den Pastorinnen und Pastoren in gemeinsamer Verantwortung geleitet werden (23. Juni 2008), am 2. Juli wurde umformuliert zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und den Pastorinnen und Pastoren in den Kirchenvorständen.
Die Pommersche Landessynode äußerte den Wunsch, dass eine Beschreibung der besonderen Aufgabe der geistlichen Leitung durch das Pfarramt aufgenommen werde. Dies stellte sich als problematisch dar, weil der Begriff des Pfarramts in der Nordelbischen Kirche nicht existierte. Als Verhandlungsergebnis wurde der zusätzliche Satz aufgenommen: „Das genauere Verhältnis von Amt und Gemeinde ist durch die Verfassunggebende Synode zu beraten und zu entscheiden. Dabei sollen die Traditionen aller drei Kirchen angemessen zu Wort kommen und Berücksichtigung finden. An der grundlegenden Entscheidung zum Verhältnis von Amt und Gemeinde sollen die Einzelbestimmungen für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die landeskirchliche Ebene ausgerichtet werden.“ Die Steuerungsgruppe beschloss diese Formulierung leicht redaktionell geändert am 14. Januar 2009: „Die Kirchengemeinden werden von den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und den Pastorinnen und Pastoren in den Kirchenvorständen in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Das maßgebliche Verhältnis von Amt und Gemeinde ist durch die Verfassunggebende Synode zu bearbeiten. Dabei sollen die Traditionen der drei Kirchen angemessen berücksichtigt werden. An der grundlegenden Entscheidung zum Verhältnis von Amt und Gemeinde sollen die Einzelbestimmungen für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die landeskirchliche Ebene ausgerichtet werden.“
Der Rechtsausschuss der Synode der NEK hingegen stellte am 12. November 2008 fest, dass die nordelbische Leitungsstruktur in den Kirchengemeinden wie in Ziffer II.2 beschrieben uneingeschränkt beibehalten werden sollte, weil die Wiedereinführung des Pfarramts einen Rückschritt zur Hierarchie, Dirigismus und Zentralismus darstelle. Das „eine Amt“ der Kirche, in dem die Ordinierten lediglich einen besonderen Dienst wahrnähmen, aber keine Sonderstellung hätten, wurde betont.
In der Sitzung der UG Verfassung vom 13. November 2008 wurde beantragt, die Worte „in den Kirchenvorständen“ in Ziffer II.2 zu streichen, damit eine Offenheit für die weiteren Beratungen entstünde, da zum damaligen Zeitpunkt lediglich die nordelbische Sichtweise festgeschrieben sei. Der Antrag wurde dahingehend ergänzt, dass von der UG Theologie eine Stellungnahme dazu erbeten wurde, um anschließend erneut darüber zu diskutieren. Der Antrag wurde angenommen, allerdings wurde dazu ein Minderheitenvotum von NEK-Vertretern geltend gemacht. Trotz eines Vermittlungsvorschlags wurde kein Konsens erzielt.
Die Kirchenkreissynode Schleswig hinterfragte, ob mit Ziffer II.2 das nordelbische Modell gemeint sei und wie das Verhältnis zwischen Laien und Theologen in Bezug auf Leitung definiert sei (Stellungnahme vom 22. November 2008).
Der Kirchenkreis Flensburg hinterfragte in seiner Stellungnahme zum Fusionsvertrag vom 26. November 2008 ebenfalls, ob die Pastorinnen und Pastoren nicht mehr geborene Mitglieder des Kirchenvorstandes seien, hier also ein anderes Modell installiert werden solle. Die Kirchenleitung der NEK beantwortete diese Fragen am 12. Januar 2009 dergestalt, dass kein neues Leitungsmodell hinter den Formulierungen gesehen werde, die Frage nach dem im Satz vorhandenen Spannungsverhältnis sei in den Ausarbeitungen der Verfassung weiter zu bearbeiten.
Am 22. Dezember 2008 führte Propst Dr. Gorski in einer ausführlichen Stellungnahme (selbst betitelt als „Versuch einer Stellungnahme“) der AG Theologie zu Amt und Gemeinde im Fusionsprozess - im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Theologischen Ausschüsse der ELLM und der PEK - die verschiedenen Positionen der drei vertragschließenden Kirchen und die Schlussfolgerungen daraus aus. Alle drei Positionen der drei fusionierenden Kirchen seien „gut lutherisch“, d. h., sie lösten die Spannung von Amt und Gemeinde nicht auf, sondern beschreiben die Spannung und versuchen, sie zu gestalten. Vor diesem Hintergrund sei die Formulierung der Ziffer II.2 der Grundsätze zum Fusionsvertrag durchaus gelungen, weil die Spannbreite der drei Kirchen insoweit abdecke. Die Ausgangspunkte der drei Verfassungen seien nicht so unterschiedlich, wie sie vielleicht schienen. Aus diesem Grund solle mit der Formulierung II.2 als Ausgangspunkt weitergearbeitet werden, vielleicht ergänzt durch „Das genauere Verhältnis von Amt und Gemeinde ist durch die Verfassunggebende Synode zu beraten und zu entscheiden. Dabei sollen die Traditionen aller drei Kirchen angemessen zu Wort kommen und Berücksichtigung finden. An der grundlegenden Entscheidung zum Verhältnis von Amt und Gemeinde sollen die Einzelbestimmungen für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die landeskirchliche Ebene ausgerichtet werden.“
Die UG Verfassung nahm diesen Formulierungsvorschlag in ihrer Sitzung vom 7. Januar 2009 dankend auf und ergänzte Ziffer II.2 um diesen Zusatz. Noch im Januar 2009 übernahm auch die Steuerungsgruppe diese Fassung, lediglich das Wort „genauere“ wurde durch das Wort „maßgebliche“ ersetzt.
Die Formulierung des Punktes II.2 in den Grundsätzen zum Fusionsvertrag wurde mit leichten Änderungen in den Fusionsvertrag vom 5. Februar 2009 aufgenommen.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 27. und 28. August 2009 werden zunächst die Unterschiede der Leitung der Kirchengemeinde in den drei Kirchen herausgearbeitet: In der NEK leitet der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde. Die Pastorinnen und Pastoren nehmen im Sinne einer Ausnahme, d. h. als besonderen Dienst, auch eine Funktion außerhalb des Kirchenvorstandes wahr. In der ELLM und der PEK wird die Leitung im Kirchgemeinderat bzw. im Gemeindekirchenrat gemeinsam ausgeübt. Die Amtsträger nehmen eine doppelte Leitungsfunktion wahr, zum einen als Mitglied im Kirchgemeinderat bzw. Gemeindekirchenrat, zum anderen in einer eigenen Leitungsfunktion aus den Rechten der Ordination. Für die Beratung des Verhältnisses von Amt und Gemeinde sollte das VELKD-Papier „Ordnungsgemäß berufen […]“ und die einschlägigen CA-Artikel hinzugezogen werden. Nach einer ausführlichen Beratung wurde als Ergebnis festgehalten, dass das Allgemeine Priestertum die Grundlage für die Leitung in der Kirchengemeinde und der Kirche überhaupt zu gelten habe. Ein entsprechender Programmsatz sollte in den Grundartikeln der Verfassung an prominenter Stellung verankert werden. Als Grundstruktur wurde angedacht:
  1. Grundsatz: Die Leitung der Kirchengemeinde obliegt dem Kirchengemeinderat (oder entsprechender Begriff), unbeschadet des besonderen Auftrags bzw. Dienstes der Pastorin oder des Pastors.
  2. Anschließend werden die Zuständigkeiten, Rechte und Befugnisse der Leitung durch den Kirchengemeinderat o. Ä. aufgeführt.
  3. Danach wird das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beschrieben, indem dieser besondere Auftrag des ordinierten Amts definiert und genauer beschrieben wird.
In der konstituierenden Sitzung der AG Theologie vom 29. September 2009 wurde das Thema Amt und Gemeinde aus theologischer Sicht besprochen, nachdem die AG Verfassung dieses Gebiet nach Ansicht der AG Theologie zu sehr auf die Leitungsproblematik konzentriert hatte. Eine einheitliche Meinung bildete sich nicht, in der geplanten gemeinsamen Sitzung mit der AG Verfassung sollten daher eher Diskussionslinien beschrieben werden.
In dieser gemeinsamen Beratung der AG Theologie und AG Verfassung am 1. Oktober 2009 wurde u. a. sehr kontrovers zu dem Verhältnis Amt und Leitung diskutiert. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass in einer gemeinsamen Kirche auch ein gemeinsames Amtsverständnis erforderlich sei. Leitung sei nicht nur Leitung im Kirchengemeinderat, die Wortverkündigung habe ihre eigene Bedeutung in der Kirche. Für die folgende Sitzung sollte ein Textvorschlag erarbeitet werden.
Dieser wurde in der gemeinsamen Sitzung vom 9. November 2009 präsentiert. In den Grundartikeln sollte eine Aussage zur grundlegenden Bedeutung des Allgemeinen Priestertums für den gesamten Aufbau der Kirche sowie zum Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung enthalten sein. Im Abschnitt Kirchengemeinde sollte als Einleitung festgehalten werden, dass die Kirchengemeinde durch den Kirchenvorstand im Zusammenwirken mit dem besonderen Dienst der Pastorinnen und Pastoren geleitet werde. Im Abschnitt zur Gemeinde sollte dann dieser besondere Dienst beschrieben werden. Dazu wurden drei Formulierungsvarianten vorgeschlagen:
  1. „Pastorinnen und Pastoren leiten die Kirchengemeinde durch öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.“
  2. „Pastorinnen und Pastoren leiten die Kirchengemeinde durch Verweis auf Wort und Sakrament.“
  3. „Pastorinnen und Pastoren leiten die Kirchengemeinde durch öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, indem sie Wurf Wort und Sakrament verweisen.“
Diese Textvorschläge wurden vor dem Hintergrund des VELKD-Papiers „Ordnungsgemäß berufen“ erarbeitet, wo die Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung als kirchenleitende Funktion beschrieben werde. Demnach stehe das Wort, nicht das Amt als Gegenüber zur Gemeinde, so dass das Amt nur insofern als Gegenüber zur Gemeinde angesehen werden könne, als es auf Wort und Sakrament verweise. Es wurde weiter kontrovers diskutiert. Andere Kirchenverfassungen wurden herangezogen, folgende Gesichtspunkte wurden benannt: darunter das organisationstheoretische und theologische Leitungsverständnis, mögliches Missverständnis, dass ein Vorrang der Kirchenvorsteher oder der Pastoren bei der Leitung festgeschrieben werden, die Pflicht zur Wortverkündigung und die Aufgabe des Kirchengemeinderats auch zur Beurteilung von Lehre, die Bedeutung der Ordination als eine besondere Berufung, die über eine Installation im Kirchengemeinderat hinausgeht, das Gegenüber von Wort Gottes und Gemeinde insgesamt.
Herr Bonde schlägt vor, wie folgt zu formulieren: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet. Der besondere Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung obliegt den dazu berufenen Pastorinnen und Pastoren.“ oder Satz 1 des Grundsatzes II.2. In diesen Vorschlägen komme zum Ausdruck, dass alle die Verantwortung für die Verkündigung trügen und die Leitung ein gemeinsamer Prozess im Kirchenvorstand sei, so Herr Bonde zur Begründung.
Herr Abromeit bringt in Ergänzung des Vorschlages Gorski/Unruh folgenden Formulierungsvorschlag ein: „2. Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand im Zusammenwirken mit dem besonderen Dienst der Ordinierten geleitet. 3. c Pastorinnen und Pastoren leiten die Kirchengemeinden durch öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, indem sie auf das Evangelium von Jesus Christus hinweisen, das im Geist wirksam ist.“ Zur Begründung führte er aus, dass Leitung nach evangelischer Auffassung auch ein theologisches Geschehen sei, was Identität bilde und in der Verfassung wiederzugeben sei. Ein Vorrang für die Leitung der Gemeinde solle nicht festgelegt werden. Zu diesem Vorschlag wird ergänzend angeregt: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand im Zusammenwirken mit dem besonderen Dienst der Ordinierten in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“ Alternativ könne das Wort „Ordinierte“ auch durch „ordnungsgemäß Berufene“ ersetzt werden.
Herr Dr. Gorski brachte einen weiteren Vorschlag zu Punkt 2. ein: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand im Zusammenwirken mit dem Dienst aller in der Gemeinschaft des Verkündigungsdienstes Stehenden geleitet.“ Die geistliche Leitung dürfe nämlich nicht auf den Kirchenvorstand beschränkt werden, was in der NEK-Verfassung falsch geregelt worden sei. Hierzu wurde unter Bezugnahme auf Artikel 7 der sächsischen Kirchenverfassung vorgeschlagen: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand im Zusammenwirken mit dem Dienst aller in der Gemeinschaft des Verkündigungsdienstes Stehenden geleitet. Unbeschadet der Aufgabe jedes Gemeindegliedes, das Evangelium zu bezeugen, setzen die öffentliche Wortverkündigung und die Verwaltung der Sakramente eine ordentliche Berufung voraus.“ Es müsse allerdings auch die seelsorgerliche Freiheit des Pastors gewährleistet sein.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass sowohl Kirchenvorstand als auch das ordinierte Amt eine Leitungsfunktion hätten. Die verschiedenen Vorschläge werden diskutiert, zusätzlich wurde noch vorgeschlagen, „Die Kirchengemeinden werden von den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und den für die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung ordnungsgemäß Berufenen in den Kirchenvorständen in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung obliegt den dazu ordnungsgemäß Berufenen.“
Nach ausführlicher Diskussion wurde ein weiterer Vorschlag Dr. Gorski/von Wedel eingebracht: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet. In der Wahrnehmung seiner geistlichen Verantwortung wirkt er mit dem Amt der öffentlichen Wortverkündigung zusammen.“ In den abschließenden Abstimmungen, in der zunächst ein Meinungsbild gewonnen werden sollte und in der demzufolge auch Mehrfachnennungen möglich waren, erhielt dieser Vorschlag die meiste Zustimmung.
In der Sitzung der AG Verfassung am folgenden Tag wurde mit den Ergebnissen aus der gemeinsamen Sitzung mit der AG Theologie, die noch keine Formulierung für einen Artikel darstellten, weitergearbeitet. Es wurde angeregt, die Formulierung „ordnungsgemäß Berufene“ durch „Pastorinnen und Pastoren“ zu ersetzen, da Prädikanten nicht zwingend im Kirchenvorstand seien. Vor dem Hintergrund, dass in der ELLM auch Gemeindepädagoginnen und -pädagogen die Aufgaben von Pastorinnen und Pastoren wahrnähmen, solle ergänzt werden „[…] oder den dazu Berufenen“. Kritisiert wurde an dem Vorschlag Gorski/von Wedel, dass dieser fälschlicherweise auf die Zusammenarbeit in der geistlichen Leitung beschränkt sei, wohingegen ein Zusammenwirken in allen Aufgaben geschähe. Es wurde vorgeschlagen, sich auf den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ zu beschränken, was die Formulierung des Grundsatzes II.2 mit der Modifikation und Ergänzung durch Prof. Dr. Unruh sein könne: „Die Kirchengemeinde wird von den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und den für die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung ordnungsgemäß berufenen Pastorinnen und Pastoren oder anderen dazu Berufenen in den Kirchenvorständen in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung obliegt den Pastorinnen und Pastoren sowie den dazu ordnungsgemäß Berufenen.“ Die Beratung wurde an dieser Stelle abgebrochen, es zeigte sich jedoch eine gewisse Tendenz zu dieser Formulierung.
Die AG Theologie sammelte in ihrer Sitzung vom 30. November 2009 vorbereitende Überlegungen für die folgende Sitzung. Es wurde hinterfragt, wie der Bereich geistlicher Leitung, der nicht organhaft gefasst werden könne, trotzdem in die Verfassung aufgenommen werden könne. Die Kirchengemeinde werde durch den Kirchengemeinderat sowohl administrativ als auch bei geistlichen Entscheidungen geleitet. Die Pastorin bzw. der Pastor brauche bei der Wortverkündigung große Freiheit, man wolle nicht hinter Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung der NEK zurückbleiben. Wichtig sei außerdem das Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Pastorin bzw. Pastor. Es werden verschiedene Lösungsansätze eingebracht, letztlich wurde formuliert, dass es Ziel sei, im Abschnitt über die Leitung der Gemeinde daran zu „erinnern“, dass Kirche durch die Auslegung des Wortes Gottes geleitet werde, aber es auch nicht verunklart werde, dass die Entscheidungskompetenz beim Kirchengemeinderat liege. Wenn in der Verfassung vorher verankert werde, dass die Leitung der Kirche durch die Auslegung des Wortes Gottes geschehe, dann wäre die Formulierung „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet. In der Wahrnehmung seiner Aufgaben wirkt er mit dem Amt der öffentlichen Wortverkündigung zusammen.“
Am 1. Dezember 2009 wurde an die Mitglieder der AG Theologie folgender Textvorschlag von Propst Dr. Gorski verschickt:
(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet. Die Leitung der Kirchengemeinde ist geistlicher und rechtlicher Dienst in unaufgebbarer Einheit.
(2) In der Wahrnehmung seiner Aufgaben wirkt der Kirchenvorstand mit den zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ordentlich Berufenen und mit allen, die an dem einen Auftrag der Kirche Anteil haben, zusammen.
Bischof Abromeit fügte folgenden Absatz 3 an:
(3) Kirchenvorstand, Pastorinnen, Pastoren und alle anderen zum öffentlichen Verkündigungsdienst ordentlich Berufene sollen in der Wahrnehmung ihres Dienstes die Einheit mit allen suchen, die an dem einen Auftrag der Kirche Anteil haben. Bei dieser Formulierung sollte der entsprechende Teil aus Absatz 2 gelöscht werden.
Der Textvorschlag der Herren Hünemörder, Rausch und Sieger lautete mit Stand vom 14. Dezember 2009:
„Die Leitung der Kirchengemeinde üben die Mitglieder der Kirchengemeinde durch gewählte und berufene Organe der synodalen und pastoralen Leitung aus. Hierbei wirken gewählte und berufene Kirchenälteste sowie Pastor/innen mit ihren je eigenen Kompetenzen zusammen.“
Ebenfalls am 14. Dezember 2009 tagte die AG Theologie: Es wurden erneut die grundlegenden Punkte benannt:
  1. Kirche wird durch Auslegung Gottes.
  2. Der Kirchenvorstand ist das einzige Entscheidungsgremium (auf der Gemeindeebene).
  3. Es soll ausgedrückt werden, wie Leitung wahrgenommen wird.
  4. Ob der Vorsitz im Kirchenvorstand durch einen Ehrenamtlichen oder einen Pastor/eine Pastorin wahrgenommen wird, bleibt offen.
  5. Amt und Gemeinde stehen nicht gegeneinander, sondern das Miteinander wird beschrieben.
  6. Es geht nicht um Über- und Unterordnungen.
Es wurden die einzelnen Textbausteine weiterbearbeitet und diskutiert.
In der Regelung zur Leitung der Kirchengemeinde sollte in Absatz 1 zum Ausdruck kommen, dass der Kirchenvorstand auch geistliche Leitung habe; die Formulierung sei nicht entscheidend. In 2 sollte das Wort „Leitung“ durch „Aufgaben“ ersetzt und beim Zusammenwirken die Pastoren nicht zu sehr herausgehoben werden. Es gebe Leitung im engeren Sinne, zu der auch die konkrete Verantwortung gehöre, und im weiteren Sinn, in dem alle im allgemeinen Priestertum am Wirken Jesu Anteil hätten. Durch eine geeignete Formulierung solle zum Ausdruck kommen, dass der Kirchenvorstand (Kirchengemeinderat) Leitungsgremium sei und wie das Verhältnis von Kirchenvorstand zu den Pastoren sei. Als Formulierung wurde „Er ist allen Gemeindegliedern gegenüber verantwortlich und wird durch Kirchenvorstandswahl bestimmt.“ vorgeschlagen. Um auch die weiteren Mitarbeitenden einzubeziehen, wurde angeregt: „In der Wahrnehmung seiner Aufgaben wirkt der Kirchenvorstand mit allen im Verkündigungsdienst Stehenden zusammen.“
Die AG Theologie einigte sich demnach auf folgende Fassung:
(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet. Die Leitung der Kirchengemeinde ist geistlicher und rechtlicher Dienst in unaufgebbarer Einheit.
(2) In der Wahrnehmung seiner Aufgaben wirkt der Kirchenvorstand mit allen im Verkündigungsdienst Stehenden zusammen.
(3) Kirchenvorstand, Pastorinnen, Pastoren und alle anderen zum öffentlichen Verkündigungsdienst ordentlich Berufene sollen in der Wahrnehmung ihres Dienstes die Einheit mit allen suchen, die an dem einen Auftrag der Kirche Anteil haben.
Diese Textbausteine sollten mit Erläuterungen an die AG Verfassung weitergeleitet werden.
In der gemeinsamen Sitzung der AG Theologie und der AG Verfassung vom 8. und 9. Januar 2010 wurde für Absatz 1 folgende Fassung beantragt: „Die Leitung der Kirche ist geistlicher und rechtlicher Dienst in unaufgebbarer Einheit.“ Die AG Verfassung stimmte für diesen Antrag, die AG Theologie dagegen. Das gleiche Ergebnis brachte folgender Antrag für Absatz 2: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet.“ Die AG Theologie stimmte hingegen für Absatz 1 für die unveränderte Fassung: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet. Die Leitung ist geistlicher und rechtlicher Dienst in unaufgebbarer Einheit.“ Einstimmige Zustimmung beider AGs erhielt folgende Fassung für Absatz 2 bzw. nach Aufbau gemäß der AG Verfassung Absatz 3: „Kirchenvorstand, Pastorinnen, Pastoren und alle anderen zum öffentlichen Verkündigungsdienst ordentlich Berufenen wirken in der Wahrnehmung Ihres Dienstes zusammen und suchen die Einheit mit allen, die an dem einen Auftrag der Kirche Anteil haben.“ Die Ergebnisse wurden an die Steuerungsgruppe weitergeleitet.
In der Sitzung der AG Theologie vom 22. Januar 2010 einigten sich die Mitglieder auf die von der AG Verfassung favorisierte Fassung, weil dieser Kompromiss die unterschiedlichen Traditionen der drei Kirchen deutlich mache. Als Verbesserung wurde der Begriff „Verantwortung“ statt „Dienst“ vorgeschlagen, die Zustimmung galt aber ausdrücklich auch für die vorliegende Formulierung.
Die Steuerungsgruppe beschloss die folgende Fassung in ihrer Sitzung vom 23. Februar 2010:
  1. Die Leitung der Kirchengemeinde geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
  2. Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet.
  3. Kirchenvorstand, Pastorinnen, Pastoren und alle anderen zum öffentlichen Verkündigungsdienst ordentlich Berufene wirken in der Wahrnehmung ihres Dienstes zusammen und suchen die Einheit mit allen, die an dem einen Auftrag der Kirche Anteil haben.
Die AG Theologie beschloss in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2010 für Absatz 1 abweichend von der Fassung der Steuerungsgruppe folgende Fassung: „Die Leitung der Kirchengemeinde ist geistliche und rechtliche Verantwortung (alternativ: geistlicher und rechtlicher Dienst) in unaufgebbarer Einheit.“, was wiederum der AG Verfassung zugeleitet werden sollte. Diese diskutierte am 2. März 2010 ausführlich über die Begriffe „Dienst“ und „Verantwortung“. Zusätzlich wurde der Begriff „Auftrag“ vorgeschlagen, der mit Bezug auf die Präambel zutreffender sei, und schließlich für Absatz 1 beschlossen: „Die Leitung der Kirche ist geistlicher und rechtlicher Auftrag in unaufgebbarer Einheit.“
Die AG Theologie fand diesen Begriff hingegen weniger überzeugend und an dieser Stelle unpassend, insoweit sei „Dienst“ vorzuziehen. Um diese Begrifflichkeiten zu vermeiden, entschied sich die AG für die Formulierung „Die Leitung der Kirchengemeinde geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“ (Sitzung vom 5. März 2010).
Diese elegante Lösung fand in der Sitzung der AG Verfassung vom 15. März 2010 weitestgehend Zustimmung und wurde auch von der Steuerungsgruppe am 25. März 2010 bestätigt. Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh hatte nach Bearbeitung durch die Textgruppe am 11./12. Mai 2010 dieselbe Fassung.
Propst Dr. Gorski hinterfragte in seinem Kommentar vom 30. Mai 2010 die Reihenfolge der Absätze 1 und 2.
Die AG Text sprach sich mehrheitlich dafür aus, dass Absatz 1 entfallen solle, wenn Artikel 2 Absatz 4 um den dort vorgeschlagenen Satz 2 ergänzt werden sollte. Die AG Verfassung entschied jedoch in ihrer Sitzung vom 4. und 5. Juni 2010 dafür, Absatz 1 in dem damaligen Artikel 23 zu belassen.
Die AG Theologie wies in ihrem ausführlichen Votum (zum unveränderten Entwurf 8. Juli 2010) darauf hin, dass die Vorschrift mit den damaligen Artikeln 2 Absatz 5, 14 und 15 in Zusammenhang gelesen werden müssten, und erläuterten die Entstehungsgeschichte mit den dieser Regelung, die unterschiedlichen Traditionen der drei Kirchen zu vereinen.
Die Steuerungsgruppe beschloss die Fassung am 3. September 2010.
Die Kirchenleitung der NEK wies am 9. September 2010 darauf hin, dass nach ihrer Auffassung auch die Pastorinnen und Pastoren Mitglieder des Kirchengemeinderats seien, so dass in dieser Hinsicht kein Unterschied zu den anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats bestehe. In Absatz 3 sollte daher formuliert werden: „Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderates, Pastorinnen und Pastoren und alle anderen zur öffentlichen Verkündigung ordentlich Berufenen wirken in der Wahrnehmung ihres Dienstes zusammen und suchen die Einheit mit allen, die an dem einen Auftrag der Kirche Anteil haben.“
Die Gemeinsame Kirchenleitung übernahm diesen Vorschlag in ihrer Sitzung vom 17. September 2010.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden folgende Anträge gestellt:
Mit Antrag 102/1 wurde beantragt, Absatz 1 wie folgt neu zu formulieren: „Die Leitung der Kirchengemeinde geschieht mit dem Wort Gottes in gegliederter Verantwortung.“
Antrag 66/11 dagegen forderte die Streichung von Absatz 1, da er an dieser Stelle unnötig bzw. selbstverständlich sei.
Darüber hinaus wurde beantragt, Absatz 2 wie folgt zu formulieren: „Die Kirchengemeinde wird durch Gottes Geist, das Wort Gottes und den dazu gewählten und berufenen Personen geleitet.“ (Antrag 103).
Die ELLM schlug in ihrer Stellungnahme für Absatz 2 folgende Formulierung vor: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat und die Pastorinnen und Pastoren in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“ Absatz 3 sollte gestrichen werden, wenn die Fassung für Absatz 2 übernommen werden sollte.
Die PEK schlug diese Formulierung ebenfalls vor, da damit die Verfassung stringent bliebe, weil in den damaligen Artikeln 43 Absatz 2 und 75 Absatz 2 die Träger des ordinierten Amts ebenfalls zusätzlich erwähnt würden.
Die NEK sprach sich für die Streichung von Absatz 1 aus, die Regelung erfolge in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2.
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, Absatz 2 wie folgt zu formulieren: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat und den Pastor/die Pastorin geleitet.“ (Antrag S-3).
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18. und 19. März 2011 wurde festgestellt, dass die Formulierung des Antrags S-3 rechtssystematisch richtig sei, schon wegen des Verhältnisses zu den damaligen Artikeln 43 und 75. Auf der anderen Seite wurde die Kompromissformulierung heftig kritisiert, die Leitungsfrage müsse entschieden werden. Aus der Textgruppe wurde insoweit berichtet, dass das Verhältnis des Pfarramts zum Kirchengemeinderat bewusst offengelassen worden sei. Die Uneinigkeit zwischen der ELLM und der PEK, die auf einem pastoralen Leitungsanspruch bestünden, und der NEK, die diesen kategorisch ablehne, solle aber nicht im Rechtsausschuss, sondern von den kirchenleitenden Gremien entschieden werden, so dass die Diskussion abgebrochen wurde. Absatz 3 wurde wegen seiner „abschließenden Diktion“ kritisiert. Es fehle die gesamtkirchliche Verantwortung sowie die Klarstellung, dass an der Leitung der Kirchengemeinde auch noch andere Teil hätten. Es wurde folgende neue Formulierung für Absatz 2 (bzw. Absatz 1) beschlossen: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung der gewählten Mitglieder, Pastorinnen und Pastoren.“
Aus der Propstei Bad Doberan, aus der Kirchengemeinde Kühlungsborn und aus der Propstei Rostock ging der Vorschlag ein, Absatz 2 (neu) wie folgt zu formulieren: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat und die Pastorinnen und Pastoren in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“ Absatz 3 solle gestrichen werden. Zur Begründung wurde auf die damaligen Artikel 43 und 75 und das Erfordernis der inneren Logik der Verfassung verwiesen.
Auch die Kirchengemeinde St. Marien Friedland vertrat diese Ansicht, ebenso wie der Pastorentag.
Die Kirchengemeinde Picher schlug vor, Absatz 2 folgendermaßen zu ergänzen: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat und die Pastorin bzw. den Pastor geleitet.“. Durch diese Formulierung sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Pastorin bzw. der Pastor ein Gegenüber sei, das durch dieses besondere Amt deutlich werde.
Aus dem Kirchenkreis Wismar kam der Formulierungsvorschlag: „Die Kirchengemeinde wird durch den Pastor und den Kirchengemeinderat geleitet.“
Von Evelore Harloff wurde am 14. April 2011 beantragt, dass die Synode beschließen möge, dass in Absatz 2 nach dem Wort „Kirchengemeinderat“ eingefügt werde: „und den Pastorinnen und Pastoren in gemeinsamer Verantwortung geleitet“. Alternativ sollten in den Artikeln 43 und 75 die „Pröpste“ bzw. „Bischöfe“ gestrichen werden.
Propst Dr. Gorski befürwortete die Fassung des Rechtsausschusses, bevorzugte in Absatz 2 (bzw. Absatz 1) hinter dem Wort „Mitglieder“ das Wort „sowie“ statt des Kommas. Der Theologische Ausschuss stimmte dieser Fassung in seiner Sitzung vom 9. Mai 2011 zu.
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK schlug für Absatz 3 folgende Formulierung vor: „Die Mitglieder des Kirchengemeinderates sowie ordinierte und nicht ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in der Wahrnehmung ihres Dienstes zusammen und suchen die Einheit mit allen, die an dem einen Auftrag der Kirche Anteil haben.“
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich gegen Antrag 102/1 aus, weil die Bedeutung des Wortes „gegliedert“ unklar sei. Antrag 103 solle ebenfalls nicht übernommen werden, weil eine Vermischung mit der Präambel und den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 vorläge.
Der Rechtsausschuss empfahl folgenden Satz 2 in Absatz 2: „Leitung erfolgt auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“ Als Folgeänderungen sollten Artikel 23 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 gestrichen werden.
Der Kirchenkreis Dithmarschen (Blaschke) fand die Äußerung, dass Leitung in unaufgebbarer geistlicher und rechtlicher Einheit geschehe, hingegen missverständlich und theologisch fragwürdig. Artikel 23 Absatz 1 sollte gestrichen werden, weil er Artikel 2 Absatz 2 widerspreche. Absatz 2 sei zu eng gefasst.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg riet dazu, die Formulierung in Bezug auf Gemeinschaft der Dienste analog Artikel 14 zu nutzen.
Der Kirchenkreis Nordfriesland sprach sich für die Streichung von Absatz 1 aus. Geistliche und weltliche Leistung würden nicht in unaufgebbarer Einheit geschehen.
Gemäß der Einzelvoten von Kirchengemeinden aus dem Kirchenkreis Ostholstein wurde die Beschreibung „in geistlicher und rechtlicher Einheit“ ausdrücklich befürwortet.
Der Fachbereich Kiel riet dazu, die Leitungsrolle der Pastorinnen und Pastoren in Artikel 23 zu thematisieren, um Widersprüche in der Verfassung zu vermeiden.
Univ.-Prof. Dr. Hans Michael Heinig regte an, die Regelungen in den allgemeinen Teil vorzuziehen. Er wies darauf hin, dass das bewusst offen gelassene Leitungsmodell ausreichend sei, wenn Einigkeit herrsche; im Konfliktfall hingegen seien die Verfassungsregelungen wenig hilfreich.
In ihrer Sitzung vom 2. Juli 2011 entschied sich die Gemeinsame Kirchenleitung für die Formulierung: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat und die Pastorinnen und Pastoren in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“
Die Steuerungsgruppe strich in ihrer Sitzung vom 7. Juli 2011 einvernehmlich Absatz 1. Die Formulierung „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat und die Pastorinnen und Pastoren in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“ wurde nach eingehender Beratung mit den Stimmen der ELLM und der PEK beschlossen, die NEK stimmte geschlossen dagegen. Absatz 3 wurde als Folge der neuen Fassung des Absatzes 2 gestrichen. Der Dissens zwischen den Beschlüssen der Steuerungsgruppe und den Ausschüssen sollte noch beraten werden.
Die Redaktionsgruppe empfahl dringend, den Kompromiss in Form des Verfassungsentwurfs vom 31. Oktober 2010 beizubehalten.
Die EKD und die VELKD schlugen eine Präzisierung der Leitungsstruktur in der und für die Kirchengemeinde vor. Es solle eine eigenständige Leitungsfunktion der Pastorinnen und Pastoren in der Verfassung verankert werden. Der Formulierungsvorschlag der VELKD entsprach jedoch bereits der aktuellen Beschlusslage der Steuerungsgruppe: „Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat und die Pastorinnen und Pastoren in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“, wobei diese Formulierung nicht mehr den ursprünglich ausgehandelten Kompromiss wiedergab. Eine Änderung des Verfassungstextes aufgrund der Stellungnahme der EKD und der VELKD sei daher nach Auffassung der AG Recht nicht erforderlich, die Rückkehr zur ursprünglichen Formulierung wurde dennoch nach wie vor empfohlen.
In der Steuerungsgruppe zeigte sich in der Sitzung vom 25. und 26. August 2011, dass die nordelbischen Mitglieder den Beschluss vom 7. Juli 2011 noch immer nicht mittragen konnten. Es wurde schließlich die endgültige Formulierung gefunden und einstimmig beschlossen, lediglich der Verweis wurde aufgrund der veränderten Zählweise noch angepasst.
Der Theologische Ausschuss favorisierte in Absatz 1 das Wort „Dienstes“ statt des Worts „Auftrages“, akzeptierte die Fassung aber insgesamt. Der entsprechende Antrag des Theologischen Ausschusses auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Antrag II-23) wurde an den Rechtsausschuss verwiesen. Dieser beschloss den vorgeschlagenen Austausch des Worts „Auftrages“ durch „Dienstes“.
In ihrer Sitzung vom 2. Juli 2011 ergänzte die AG Theologie Absatz 2 um folgenden Satz 2: „Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung der gewählten und berufenen Mitglieder sowie der Pastorinnen und Pastoren.“
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 14 Verfassung NEK lautete:
(1) Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, dass die Kirchengemeinde ihren Auftrag wahrnimmt.
(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand in allen Fragen des gemeindlichen Lebens.
(3) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt und ihre Rechte wahrt. Er trägt Verantwortung für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er schützt alle, die einen Dienst in der Kirchengemeinde wahrnehmen.
(4) […]
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

In der Kirchgemeindeordnung der ELLM regelte § 2 Absatz 2 Satz 4, dass „die Kirchgemeinde ihre Aufgabe erfüllt im Zusammenwirken aller ihrer Glieder unter der Leitung des Kirchgemeinderats mit den Pastoren“. § 31 Absatz 1 Satz 1 KGO ELLM bestimmte: „Der Kirchgemeinderat leitet unbeschadet der Bestimmung des § 30 Absatz 2 die Kirchgemeinde.“ § 30 Absatz 2 KGO ELLM lautete: „Der Pastor ist bei seiner Amtsführung in Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und den übrigen Amtshandlungen in Bindung an das Ordinationsgelübde von dem Kirchgemeinderat unabhängig. Sollte ein Pastor durch seine Amts- oder Lebensführung Anstoß erregen, haben die Kirchenältesten eine brüderliche Aussprache mit ihm zu führen. Ist diese ergebnislos geblieben, haben die Kirchenältesten den Landessuperintendenten zu unterrichten.“ § 32 KGO ELLM wiederum beschrieb die genauen Aufgaben des Kirchgemeinderats bei der Gemeindeleitung.
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Kirchenordnung PEK oblag dem Gemeindekirchenrat die Mitverantwortung für die Pflege des kirchlichen Lebens und damit zugleich für die rechte Verkündigung des Evangeliums. „In dieser Verantwortung leitet er die Gemeinde unbeschadet des besonderen Auftrags der Pfarrerin oder des Pfarrers.“
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

II.2 Leitung
Die Kirchengemeinden werden von den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und den Pastorinnen und Pastoren in den Kirchenvorständen in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Das maßgebliche Verhältnis von Amt und Gemeinde ist durch die Verfassunggebende Synode zu beraten und zu entscheiden. Dabei sollen die Traditionen aller drei Kirchen angemessen berücksichtigt werden. An der grundlegenden Entscheidung zum Verhältnis von Amt und Gemeinde sollen die Einzelbestimmungen für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die landeskirchliche Ebene ausgerichtet werden.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

§ 16 der Kirchengemeindeordnung regelt die Leitung der Kirchengemeinde und wiederholt in den Absätzen 2 und 3 den Wortlaut des Artikels 24. § 16 Absatz 1 KGO greift die allgemeine Bestimmung zur Leitung in Artikel 1 Absatz 3 auf und bestimmt:
(1) Die Kirchengemeinde wird im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung geleitet. Die Leitung geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 KGO sind die Mitglieder des Kirchengemeinderates berufen, die Kirchengemeinde zu leiten. Pastorinnen und Pastoren wirken nach § 53 Absatz 1 Satz 3 KGO an der Leitung der Kirchengemeinde mit; sie gehören dem Kirchengemeinderat an (§ 17 Abs. 1 KGO). § 55 bestimmt zur Zusammenarbeit der Mitglieder des Kirchengemeinderates:
Die Pastorinnen und Pastoren sowie die weiteren Mitglieder des Kirchengemeinderates sind in der Leitung der Kirchengemeinde zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.
§ 54 KGO beschriebt die Verantwortung des Kirchengemeinderates für die Gestaltung der Gemeinschaft der Dienste.
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2. Einfache Kirchengesetze

Das Kirchengemeinderatswahlgesetz (KGRWG) vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355) enthält in § 1 Absatz 2 eine theologische Grundlegung der Leitungsaufgabe des Kirchengemeinderates:
(2) Durch die Taufe empfangen Menschen den Heiligen Geist. Damit stehen alle Getauften grundsätzlich und ohne Unterschied in direkter Beziehung zum dreieinigen Gott. Auf dieser Grundlage beruht das Recht und die Macht einer christlichen Versammlung oder Gemeinde, über alle Lehre zu urteilen, Lehrende zu berufen und diese ein- und abzusetzen. Damit ist die Verantwortung für den Dienst der Kirche der ganzen Kirchengemeinde anvertraut, unabhängig von der verfassungsmäßigen Leitungsaufgabe des Kirchengemeinderats, den Aufgaben und Befugnissen der Gemeindeversammlung sowie des Amts der öffentlichen Verkündigung. Dieser theologischen Grundlegung trägt eine Kirchenwahl nach demokratischen Grundsätzen Rechnung.
Nach § 34 Absatz 2 KGRWG legen die gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderats im Gottesdienst zur Einführung folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied des Kirchengemeinderats gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für die Leitung der Kirchengemeinde, den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 24 verweist auf Artikel 16 Absatz 2, der den besonderen Dienst der Pastorinnen und Pastoren zur Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament beschreibt (so auch § 53 Absatz 1 Satz 1 KGO). Dieser wird mit der Ordination übertragen. Artikel 16 bestimmt zusätzlich in Absatz 3, dass Ordinierte in Verkündigung und Seelsorge frei und an Weisungen nicht gebunden sind (ebenso § 53 Absatz 1 Satz 2 KGO). Nach Absatz 5 sind Ordinierte verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken (so auch § 53 Absatz 1 Satz 3 KGO).
Artikel 38 regelt in Absatz 3 die Leitung des Kirchengemeindeverbandes (die Vorschrift gilt nach Artikel 73 entsprechend für Kirchenkreisverbände). Artikel 44 regelt die Leitung des Kirchenkreises. Artikel 77 regelt die Leitung der Landeskirche. Die Vorschriften benennen jeweils die für die Leitung maßgeblichen Gremien und Personen.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 15 Absatz 1 der Grundordnung der EKBO lautet:
(1) Die Leitung der Kirchengemeinde obliegt dem Gemeindekirchenrat. Er ist dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde die Aufgaben wahrnimmt, die sich aus den Artikeln 8 bis 11 ergeben.
Artikel 23 Absatz 1 der Kirchenverfassung der EKM regelt:
(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Gemeindekirchenrat (in den reformierten Kirchengemeinden: Presbyterium) im Zusammenwirken mit den Pfarrern und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes geleitet.
Die Leitung der Kirchengemeinde wird in der Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers in Artikel 22 (Organe der Kirchengemeinde) geregelt:
Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand und das Pfarramt geleitet. Kirchenvorstand und Pfarramt tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst in der Kirchengemeinde gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.
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3. Verweise auf staatliches Recht

§ 7 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein benennt die Organe der Gemeinde:
„Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Städten die Stadtvertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.“
Nach § 21 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sind Organe der Gemeinde „die Gemeindevertretung und der Bürgermeister“.