.Erläuterungen
Artikel 122
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Erläuterungen
zu Artikel 122 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 122
Grundsätze der Vermögens- und Finanzwirtschaft
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Das Vermögen und die Einnahmen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
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1 Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt von den Kirchenmitgliedern Steuern und sonstige Abgaben. 2 Dieses Recht steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
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3
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1 Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt wird. 2 Das Aufkommen dient insgesamt der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben auf allen Ebenen.
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Die Solidarität innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet ihren Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten, damit die selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben auf allen Ebenen gewährleistet ist.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 118: Grundsätze der Vermögens- und Finanzwirtschaft
- (1) Das Recht, von den Gemeindegliedern kirchliche Abgaben zu erheben, steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
- (2) Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt wird.
- (3) Das Vermögen sowie die Einnahmen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche und der Dienste und Werke dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
- (4) Die Solidarität innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet ihren Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten, damit die selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben auf allen Ebenen gewährleistet ist.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 63)
Artikel 123 des Verfassungsentwurfs zur zweiten Lesung entsprach dem ersten Entwurf, wobei in Absatz 1 die Gemeindeglieder durch Kirchenmitglieder ersetzt waren. (2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 65).
Zur dritten Lesung wurde Artikel 122 neu geordnet und erhielt die aktuelle Fassung (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Das Grundprinzip der Finanzverteilung ist ein doppelter solidarischer Finanzausgleich: Innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet gemäß Artikel 118 Absatz 4 ein solidarischer Ausgleich zwischen den Ebenen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche statt. Innerhalb der Kirchenkreise erfolgt ein solidarischer Ausgleich zwischen den Kirchengemeinden (Artikel 40 Absatz 1 Satz 3). Absatz 1 ermächtigt die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, von den Gemeindegliedern Abgaben zu erheben, die ihrerseits gemäß Artikel 11 Absatz 4 verpflichtet sind, nach Kräften die Lasten der Kirche mitzutragen. Gemäß Absatz 2 sind die Kirchenkreise die Kirchensteuergläubiger. Die Höhe der Kirchensteuer wird in der Kirchlichen Steuerordnung festgesetzt.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 86)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Am Anfang stand der grundsätzliche Gedanke der Solidarität innerhalb der Landeskirche und zwischen den Kirchengemeinden. Die Überlegung, dass es auf gesamtkirchlicher Ebene Mindestvorgaben geben solle und die Verteilung der Zuweisungen an die Gemeinden damit nicht gänzlich in das Belieben von Kirchenkreisen gestellt werde, fand keinen Eingang in den Fusionsvertrag.
Die ev.-luth. Kirchengemeinde Wohldorf Ohlstedt formulierte im Oktober 2008 den Wunsch nach einer Konkretisierung, wie der Finanzausgleich gestaltet werde und welche Perspektiven für die Gemeinden vorgesehen seien.
Die Formulierung für die Regelung der Grundsätze der Vermögens- und Finanzwirtschaft für die Verfassung sah mit Stand 31. Mai 2010 folgende Formulierung vor:
- (1) Das Vermögen sowie die laufenden Einnahmen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche und ihrer Dienste und Werke dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
- (2) Die Kirchenkreise sind Kirchensteuergläubiger.
- (3) Die innere Einheit innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet ihren Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten, damit die selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben in allen Ebenen gewährleistet ist.
Dabei sollte hinsichtlich des Absatzes 2 auf die Kompatibilität mit den Landesgesetzen geachtet werden. Die AG Finanzen war für die Bearbeitung der Steuerordnung zuständig.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM sprachen sich im Juli 2010 dafür aus, die Formulierung „die innere Einheit“ in Absatz 3 durch die Worte „die Solidarität“ zu ersetzen. Darüber hinaus sollte der Satz „Landeskirche und Diakonie vereinbaren besondere Strukturen der Zusammenarbeit.“ aufgenommen werden.
Die AG Finanzen schlug folgende Formulierung vor:
- (1) Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, zu den Lasten der Kirche beizutragen. Das Recht, von ihren [ihnen] kirchliche Abgaben zu erheben, steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
- (2) Das Vermögen sowie die [...] Einnahmen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche und ihrer Dienste und Werke dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
- (3) Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt wird.
- (4) Die innere Einheit innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet ihren Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten, damit die selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben in/auf allen Ebenen gewährleistet ist.
Zu Absatz 1 wurde von Herrn Decker angemerkt, dass die Stiftungen, die Erträgnisse erzielen, der ELLM fehlen („corpora pia“). Die Fassung – jedoch mit dem Vorschlag der ELLM „Solidarität“ statt „innere Einheit“ – wurde am 3. September 2010 von der Steuerungsgruppe beschlossen und am 17. September 2010 von der Gemeinsamen Kirchenleitung.
Die Kirchenleitung der PEK bat bereits im August 2010, unter dem damaligen Artikel 118 eine gemeinsame Vertretung der Diakonie für den gesamten Bereich der Nordkirche vorzusehen. Absatz 3 des damaligen Artikels 117 sei dann zu streichen.
Anlässlich der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde der Antrag (18/1) gestellt, Artikel 118 wie folgt zu verändern:
- a) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 1 und 2.
- b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden in einen separaten Artikel mit der Überschrift „Erhebung von Kirchensteuern und weiteren Abgaben“ überführt.Dieser Antrag wurde damit begründet, dass es unter der Überschrift des Artikels 118 „Grundsätze der Vermögens- und Finanzwirtschaft“ zunächst um die Leitlinien gehen sollte, nicht darum, wer von wem welche Abgaben erhebt.Der weitere Antrag (18/2) lautete: „Der Artikel 118 Absatz 1 (bisher Absatz 2) wird wie folgt formuliert: „Das Vermögen sowie die Einnahmen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche und anderer kirchlicher Rechtsträger dienen der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und dürfen nur zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages verwendet werden.““ Die bisherige Formulierung „Das Vermögen sowie die Einnahmen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche und der Dienste und Werke dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.“ sei zu unkonkret. Es sollte in den Leitlinien für die Vermögens- und Finanzwirtschaft deutlicher herausgestellt werden, dass sich alles Wirtschaften letztlich an den beiden höchsten Geboten der Christenheit zu orientieren habe: der Gottesliebe und der Nächstenliebe.
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, das Wort „Gemeindeglieder“ in Absatz 1 durch das Wort „Kirchenmitglieder“ zu ersetzen.
Laut der bis Juni 2011 zusammengetragenen Stellungnahmen schlugen das NKA und das Rechnungsprüfungsamt sowie der Kirchenkreis HH-West/Südholstein vor, die Überschrift für Teil 6 in „Finanzverfassung und Rechnungsprüfung“ zu ändern, da in dem damaligen Artikel 122 Regelungen zur Rechnungsprüfung enthalten waren.
Das NKA sprach sich gegen die Übernahme der Artikel 18/1 und 18/2 aus, da der in den Grundartikeln festgelegte Auftrag bei der Umsetzung der Finanzverfassung zu beachten ist und nicht extra normiert werden muss.
Der Rechtsausschuss empfahl der Synode darauf hinzuwirken, zu weit gehende Prüfungsansprüche aus der Verfassung zu streichen. Außerdem müsse an mehreren Stellen das Wort „der“ durch „deren“ ersetzt werden, darunter auch Artikel 118 Absatz 3 vor „Dienste und Werke“.
Der Kirchenkreis Dithmarschen äußerte die Befürchtung, dass es aufgrund der finanzpolitisch wenig umsetzbaren Formulierung in Absatz 4 keinen angemessenen Finanzausgleich geben werde, genau wie in der Grundordnung der EKD.
Die Anträge 18/1 und 18/2 wurden in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 12. bis 14. August 2011 thematisiert: Grundsätzlich sei eine andere Absatzaufteilung möglich, der Inhalt solle aber als elementarer und gravierender Artikel eigenständig in der Verfassung bleiben. Der Aufbau an sich sei auch korrekt: Absatz 1 regele, wo das Geld herkomme, Absatz 2, wer das Geld bekomme, Absatz 3 befasse sich mit der Vermögensverwaltung und Absatz 4 betone den Grundsatz der Solidarität. Es wird klargestellt, dass die Kirchensteuer nicht die Hauptfinanzierungsquelle der Kirche sei, diese daher in der Einnahmenstruktur eine zu große Rolle einnehme. Die in der Diskussion eingebrachte Idee, dass auch für die Nordkirche ein anderes Finanzierungssystem – wie in fast allen Kirchen dieser Welt – denkbar sei, wurde nicht weiter verfolgt. In der ELLM sei die Kirchengemeindesteuer erst kurz zuvor abgeschafft worden. Die Abstimmung über den Antrag, ob die Absätze 3 und 4 als ein eigener Artikel vorangestellt werden sollen, ergibt eine deutliche Ablehnung. Auch der Antrag, Absatz 3 wegen Redundanz zu streichen, wird abgelehnt. Der Antrag 18/2 wird kurz angesprochen, aber von niemandem übernommen. Der Ausschuss empfiehlt schließlich noch, in Artikel 118 Absatz 3 zu formulieren: „[…] und deren Dienste und Werke […]“.
Die Steuerungsgruppe beschloss am 25. und 26. August 2011, in Absatz 1 das Wort „Gemeindeglieder“ gegen das Wort „Kirchenmitglieder“ auszutauschen, in dieser Fassung wurde die Vorschrift auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode beschlossen.
Vom 4. bis 6. November 2011 beschäftigte sich der Rechtsausschuss erneut mit der Regelung. Es herrschte Einigkeit darüber, eine Grundnorm für den Einzug der Kirchensteuer in die (Finanz)Verfassung zu schreiben, da die Verfassungsgrundlage zum Einzug der Kirchensteuer auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode aus dem Allgemeinen Teil gestrichen wurde, da die Lastentragungspflicht der Kirchenmitglieder durch Veränderungen bei „Abgaben“ und „Sammlungen“ herausgefallen sei. Die Synode hatte entschieden, dass die Steuerpflicht nicht bereits in den Grundartikeln vorkommen solle, was innerhalb des Rechtsausschusses bedauert wurde.
Nach ausführlicher Diskussion beschließt der Ausschuss einstimmig, „Artikel 122 erhält folgende Fassung:
- (1) Das Vermögen und die Einnahmen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
- (2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt von den Gemeindegliedern Steuern und sonstige Abgaben. Dieses Recht steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
- (3) Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt wird. Das Aufkommen dient insgesamt der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben auf allen Ebenen.
- (4) Die Solidarität innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet ihren Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten, damit die selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben auf allen Ebenen gewährleistet ist.“
Steuersubjekt sei die „Kirche“, Steuergläubiger seien die kirchlichen Körperschaften, namentlich die Kirchenkreise. Dies bat die Steuerungsgruppe die Finanzdezernenten noch einmal zu überprüfen. Der entsprechende Formulierungsvorschlag lautete demnach für Absatz 2: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt von den Kirchenmitgliedern Steuern und sonstige Abgaben. Dieses Recht steht der Landeskirche, den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden zu. Gläubiger der Kirchensteuer vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt wird, sind die Kirchenkreise.“ Absatz 3 Satz 1 könne in dem Fall gestrichen werden, der bisherige Satz 3 des 2. Absatzes werde gestrichen. Diese Formulierung fand keinen Eingang den Entwurf für die 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode.
Die Gemeinsame Kirchenleitung merkte ebenfalls noch an, dass in der Formulierung zum Ausdruck kommen müsse, dass die Kirchenkreise die Kirchensteuergläubiger seien und gleichzeitig den Kirchensteuerbestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern entsprochen werde.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 110 der Verfassung NEK lautete:
- „ 1 Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, zu den Lasten der Kirche beizutragen. 2 Das Recht, von ihnen kirchliche Abgaben zu erheben, steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.“
Artikel 111 der Verfassung NEK enthielt darüber hinaus folgende Regelung:
#- „ 1 Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt werden soll. 2 Das Aufkommen dient insgesamt der Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Nordelbischen Kirche obliegenden Aufgaben.“
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Gemäß § 15 Kirchgemeindeordnung der ELLM bestanden die Einkünfte der Kirchgemeinden u. a. aus Kirchensteueranteilen (§ 15 Absatz 1 Buchstabe b) Nummer 3).
Der Kirchgemeinderat hatte gemäß § 31 Absatz 3 Buchstabe e) auch dafür zu sorgen, dass die Glieder der Kirchgemeinde ihre Kirchensteuern ordnungsgemäß entrichten.
Artikel 62 Absatz 3 der Kirchenordnung PEK nannte die Erhebung von Kirchensteuer als eine der Aufgaben des Gemeindekirchenrats.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
VI.1.1 Innerhalb der gemeinsamen Kirche findet ein solidarischer Finanzausgleich statt, in dem die Finanzierung kirchengemeindlicher Aufgaben, der Kirchenkreisaufgaben und der landeskirchlichen Aufgaben gleichermaßen gewährleistet ist.
VI.1.2 Innerhalb der Kirchenkreise findet ein solidarischer Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden statt, wobei die Ausgestaltung des Finanzausgleiches unterschiedlich sein kann.
#III. Ergänzende Vorschriften
##1. Normen mit Verfassungsrang
Artikel 5 Absatz 2 benennt neben dem Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Körperschaften bereits den Grundsatz der Solidarität.
§ 61 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung wiederholt die Zweckbestimmung zur Aufgabenerfüllung aus Artikel 122 Absatz 1:
#- (1) Das Vermögen und die Einnahmen der Kirchengemeinden dürfen nur zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages verwendet werden.
2. Einfache Kirchengesetze
Das Finanzgesetz ist (wie die Kirchengemeindeordnung) Bestandteil des Einführungsgesetzes (als Teil 5), steht aber anders als die KGO nicht in Verfassungsrang.
Für die Erhebung von Kirchensteuern gelten die Kirchensteuergesetze vom 25. September 2013: die Kirchensteuerordnung (KABl. S. 438) und der Kirchensteuerbeschluss (KABl. S. 446).
#3. Verträge
Die ehemalige ELLM hat am 19./29. Januar 1998 eine Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern (KABl S. 98) mit der Evangelisch-reformierten Kirche geschlossen. Darüber hinaus existiert die Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Evangelisch-reformierten Kirche für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Mai 2017 (KABl. S. 361).
#4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
Die Kirchenkreise erlassen gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung und Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes jeweils eine Finanzsatzung, gemäß derer die zur Verfügung stehenden Gelder verteilt werden.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Artikel 123 regelt die Verteilung der Kirchensteuern.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Die Grundordnung der EKBO enthält in Teil 5 die Finanzordnung. Grundsätze der Haushalterschaft finden sich in Artikel 99, Kirchensteuern und andere Einnahmen werden in Artikel 100 geregelt. Artikel 101 der Grundordnung eröffnet die Möglichkeit, per Kirchengesetz zu bestimmen, dass ein Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden eines Kirchenkreises oder zwischen Kirchenkreisen durchgeführt werden kann.
- Artikel 99 Grundsätze der Haushalterschaft
- (1) Verantwortliche Haushalterschaft achtet auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel und auf Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten.
- (2) Bei Finanz- und Vermögensentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge im Haushaltsplan abzusichern.
- (3) Das kirchliche Vermögen ist für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung und Satzung bestimmten Zwecke zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
- Artikel 100 Kirchensteuern und andere Einnahmen
- (1) 1 Die Landeskirche erhebt von ihren Mitgliedern Kirchensteuern. 2 Deren Einzug und Verwaltung obliegen der Landeskirche. 3 Die Verteilung der Kirchensteuern und sonstigen Einnahmen wird durch Kirchengesetz geregelt. 4 Das Besteuerungsrecht der Französischen Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche) bleibt unberührt.
- (2) Das in den Kirchengemeinden eingenommene Kirchgeld (Ortskirchensteuer oder Gemeindekirchgeld) steht ausschließlich diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu.
- (3) Kollekten, Spenden und Zuwendungen sind für den Zweck zu verwenden, für den sie bestimmt wurden
In der Kirchenverfassung der EKM finden sich die Regelungen zu Finanzwesen und Vermögensverwaltung in Abschnitt IX: Artikel 85 der Kirchenverfassung enthält die Grundsätze, Artikel 86 regelt das Finanzaufkommen und den Finanzausgleich.
- Artikel 85 Grundsätze
- (1) 1 Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen und Werke dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. 2 Im Sinne verantwortlicher Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen, wirtschaftlichen und transparenten Einsatz aller Mittel zu achten.
- (2) Soweit Vermögen an besondere Zwecke gebunden ist, ist eine entsprechende Verwendung zu sichern.
- Artikel 86 Finanzaufkommen und Finanzausgleich
- (1) Der kirchliche Finanzbedarf wird durch Kirchensteuern, Beiträge, Kollekten, Spenden, Erträge aus Grundvermögen, Staatsleistungen und sonstige Einnahmen gedeckt.
- (2) Zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche wird ein innerkirchlicher Finanzausgleich durchgeführt.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers enthält eine „Finanzverfassung“ in Abschnitt 3: Die Grundsätze finden sich in Artikel 81, Artikel 82 regelt die Einnahmen und Artikel 83 den Finanzausgleich zwischen der Landeskirche, den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden.
- Artikel 81 – Grundsätze
- (1) 1 Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen dient allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. 2 Es ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten.
- (2) Zweckgebundenes Vermögen ist entsprechend zu verwenden.
- Artikel 82 – Einnahmen
- (1) Die kirchlichen Aufgaben werden durch freiwillige Gaben, Kirchensteuern und sonstige Abgaben, Erträge aus Vermögen, Staatsleistungen und sonstige Erträge finanziert.
- (2) Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden haben das Recht, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und sonstige Abgaben zu erheben.
- (3) Die Landeskirche und die Kirchenkreise können Umlagen erheben.
3. Verweise auf staatliches Recht
Gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung ist es allen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erlaubt, Steuern zu erheben. Faktisch werden die Kirchensteuern eingezogen durch die Landesfinanzbehörden, wofür eine Verwaltungskostenentschädigung gezahlt wird.