.Erläuterungen
Artikel 121
Erläuterungen
zu Artikel 121 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 121
Diakonie
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1 Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 2 Diakonisches Handeln hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 3 Diakonische Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.
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Soweit diakonisches Handeln in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.
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1 Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. 2 In ihnen schließen sich die Träger diakonischer Einrichtungen zusammen.
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1 Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages durch deren Mitglieder. 2 Den Diakonischen Werken kann die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.
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Die Landeskirche und die Diakonischen Werke vereinbaren besondere Formen der Zusammenarbeit zur Koordinierung derjenigen Aufgaben, die der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen.
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Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 117: Diakonie
- (1) Diakonie ist Wesensäußerung der Kirche. Diakonisches Handeln hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Diakonische Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.
- (2) Soweit diakonisches Handeln in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.
- (3) Die Träger diakonischer Einrichtungen sind in den Diakonischen Werken – Landesverbänden – zusammengeschlossen. Die Diakonischen Werke sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.
- (4) Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages durch deren Mitglieder. Den Diakonischen Werken kann die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.
- (5) Die Landeskirche und die Diakonischen Werke vereinbaren besondere Formen der Zusammenarbeit zur Koordinierung derjenigen Aufgaben, die der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen.
- (6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 62)
Zur zweiten Lesung wurde Artikel 122 Absatz 1 Satz 1 neu gefasst:
- „Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.“
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 64)
Zur dritten Lesung wurde zunächst folgende Fassung für Artikel 121 Absatz 3 vorgeschlagen:
- (3) Die Diakonischen Werke Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind rechtlich selbstständige Werke der Landeskirche und Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Die Träger diakonischer Einrichtungen schließen sich in den Diakonischen Werken gemäß Satz 1 als Landesverbände zusammen.
(3. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 4/III)
Diese Änderung wurde abgelehnt (Drucksache 4/III, Anlage 2). Beschlossen wurde eine an der ersten Fassung orientierte Formulierung – mit den Sätzen in umgekehrter Reihenfolge.
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Der vorliegenden Fassung des Artikels 117 sind intensive Beratungen vorausgegangen. Dieser Artikel beschreibt die Diakonie und das allumfassende diakonische Handeln, das teil hat an der Erfüllung des Auftrages der Kirche. Unterschiedliche Auffassungen werden vor allem zur Charakterisierung der Diakonie als Wesensmerkmal oder Wesensäußerung der Kirche deutlich. Dem Begriff „Wesensmerkmal“ komme größeres ekklesiologisches Gewicht zu. Dagegen spreche, dass an einem Wesensmerkmal die reale Kirche zu erkennen sei, unabhängig vom Handeln der Gläubigen. Ein Wesensmerkmal lasse nicht erkennen, dass das Wesen der Kirche nach außen trete. Diakonie sei deshalb eine Wesensäußerung, weil sie das Handeln in der Kirche betrifft – so die Argumente der unterschiedlichen Auffassungen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 85)
In der Einbringung des Rechtsausschusses zur dritten Lesung wurde ausgeführt:
„Mit der Neuformulierung des Artikels 121 Absatz 3 will der Rechtsausschuss die Unklarheiten der bisherigen Formulierung beseitigen, die mit Recht in der zweiten Lesung beanstandet worden sind. Der Ausschuss ist sich ganz sicher, dass mit dieser Formulierung das gewollte am besten und juristisch richtig ausgedrückt wird. Von der Diakonie insoweit geäußerte Bedenken kann er nicht nachvollziehen. Da allerdings der Satzteil „und Mitglieder des Diakonischen Werkes der EKD als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege“ nur deklaratorische Bedeutung hat, könnte auf ihn auch verzichtet werden, wenn die Diakonievertreter auf ihn keinen Wert legen oder ihn für missverständlich halten. Auch die hinter dieser Kontroverse stehende nicht einfache Rechtslage sind wir auf Nachfrage gerne bereit im Einzelnen zu erläutern.“
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die Unterarbeitsgruppe zur Arbeitsgruppe Diakonie ging in ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2009 davon aus, dass in den Grundartikeln der zukünftigen Verfassung Grundaussagen zur Diakonie als „Teil und Kennzeichen von Kirche“ getroffen werden, die auch mit den erarbeiteten Formulierungen zu einem Verfassungsartikel kompatibel sind. Dieser Entwurf lautete:
- (1) Die Kirche hat den Auftrag, in Gottesdienst, Mission, Diakonie und Bildung das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
- (2) Zur Erfüllung dieses Auftrags fördert und unterstützt die Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland die in ihrem Bereich bestehenden Diakonischen Werke – Landesverbände und ihre Mitglieder. Deren rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit bleibt unberührt.
- (3) Die Diakonischen Werke – Landesverbände sind als freie Werke der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland.
In der Sitzung der UG Diakonie (AG Diakonie) und UG Dienste und Werke, Diakonie (AG Verfassung) vom 23. November 2009 wurden der Entwurf vorgestellt. Ein konkreter Standort in der Verfassung stehe noch nicht fest. Ziel der Regelung solle es sein, die Verschränkung zwischen verfasster Kirche und Diakonie zu verdeutlichen. Ideen und Merkposten waren dabei, dass es getrennte Regelungen für Diakonie und Dienste und Werke in der Verfassung bzw. im Einführungsgesetz gebe, dass die Diakonie deutlich als 2. Säule herausgestellt würde, dass die Zuordnung diakonischer Einrichtungen klar geregelt werde und dass die Stellung der Landespastorinnen und -pastoren für Diakonie gestärkt werden sowie die Werkesynodalen einen festgelegten Sitz in der Synode bekommen.
In der Sitzung der AG Diakonie vom 14. Dezember 2009 wurde die überarbeitete Fassung des Entwurfs für die Regelung der Diakonie in der Verfassung vorgestellt:
- (1) Diakonie ist Wesensmerkmal der Kirche. Sie hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
- (2) Zur Erfüllung dieses Auftrags fördert und unterstützt die Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland die in ihrem Bereich bestehenden Diakonischen Werke – Landesverbände – und ihre Mitglieder. Deren rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit bleibt davon unberührt.
- (3) Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sind als rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland zugeordnet und als solche Teil der Kirche. Durch Kirchengesetz kann ihnen die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland zu entscheiden.
Diese Fassung wurde beschlossen; sie sollte der AG Verfassung zugeleitet werden.
Die Steuerungsgruppe leitete diese Fassung (z. T. in den Protokollen ohne Absatz 3 Satz 2) der AG Verfassung zur redaktionellen Einarbeitung weiter (Sitzung vom 23. Februar 2010). In der Steuerungsgruppe wurde angemerkt, dass in der Verfassung noch die gemeindliche Diakonie genannt werden könnte, auch die Zuordnung der Diakonie zur verfassten Kirche und das Aufeinanderangewiesensein könnten stärker zum Ausdruck kommen. Vorgeschlagen wurde, diese Aspekte noch aufzunehmen, verschiedene Formulierungen werden diskutiert. Die Landespastorinnen und -pastoren sollten in einer Sitzung der Steuerungsgruppe die Hintergründe der vorgelegten Fassung, insbesondere auch die ekklesiologischen Bedeutungs- und Aussagegehalte bezüglich der Diakonie als „Wesensmerkmale“ oder „Wesensäußerung der Kirche“ erläutern. In der Sitzung vom 25. März 2010 wurde hierzu von der Landespastorin Stoltenberg erklärt, dass die Formulierung im Zusammenhang mit dem Diakoniegesetz, das zu diesem Zeitpunkt noch beraten wurde, zu sehen und zu verstehen sei. In einem konstruktiven Gespräch wurden die noch einzuarbeitenden Aspekte zusammengetragen, darunter das Miteinander von Diakonie und Kirche, jedoch kein institutionelles „Ineinander“, und die Zuordnung der Diakonie zu allen Ebenen der Kirche. Diese Gedanken sollten in eine neue Formulierung einfließen.
In der AG Verfassung wurde in der Sitzung vom 15. März 2010 angedacht, die Formulierung des § 73 der Badischen Verfassung als Grundlage für die Beschreibung der Diakonie zu verwenden.
Dr. Friedrich August Bonde verfasste für die Regelung der Diakonie mit Datum vom 1. April 2010 folgenden Vorschlag:
- (1) Diakonie ist Wesensmerkmal der Kirche. Sie hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Ihre Aufgaben werden von jedem Christen und von der Kirche in allen ihren Lebensbereichen und Organisationsformen wahrgenommen.
- (2) Soweit Diakonie auf gemeindlicher und übergemeindlicher Ebene in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.
- (3) Die Träger diakonischer Einrichtungen sind in den Diakonischen Werken – Landesverbände – zusammengeschlossen. Die Diakonischen Werke sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.
- (4) Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und deren Mitglieder. Durch Kirchengesetz kann den Diakonischen Werken die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.
In einem Umlaufverfahren wurden Meinungen und Anregungen zum Entwurf zusammengetragen.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. März 2010 fand ein konstruktives Gespräch mit den Landespastorinnen und Landespastoren über das Verhältnis zwischen Kirche und Diakonie statt.
Die AG Diakonie verständigte sich am 6. Mai 2010 auf folgende Fassung, auf Basis des Entwurfs von Dr. Bonde:
- (1) Diakonie ist Wesensmerkmal der Kirche. Sie hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Ihre Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.
- (2) Soweit Diakonie auf gemeindlicher und übergemeindlicher Ebene in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.
- (3) Die Träger diakonischer Einrichtungen sind in den Diakonischen Werken – Landesverbänden – zusammengeschlossen. Die Diakonischen Werke sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.
- (4) Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und deren Mitglieder. Durch Kirchengesetz kann den Diakonischen Werken die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.
Nach einer Debatte um die Aufnahme oder Erwähnung des Diakonischen Werks in der Nordkirche entschied sich die AG dagegen. Im weiteren Verlauf wurde über die Frage diskutiert, wie eine institutionelle Verbindung zwischen Kirche und Diakonie zum Ausdruck gebracht bzw. gesichert werden könne. Es wurde Artikel 26 Absatz 2 Verfassung NEK mit der Möglichkeit „von besonderen Formen der Zusammenarbeit“ eingebracht.
Für die Verfassung wurden die damaligen Artikel 117 und 118 für die Regelungen des heutigen Artikels 121 verfasst (Stand 31. Mai 2010):
Artikel 117
- (1) Diakonie hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen und sich menschlicher Not in zeitgemäßer Weise vorbeugend, beratend und helfend anzunehmen. Ihre Aufgaben werden von jedem Christen und von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.
- (2) Diakonisches Handeln hat dafür Sorge zu tragen, dass sachgemäße Arbeitsformen entwickelt und entsprechende Einrichtungen in der Landeskirche, den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden bestehen und insbesondere von den Trägern diakonischer Einrichtungen unterhalten werden, die in den Diakonischen Werken der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zusammengeschlossen sind. Soweit Diakonie in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.
Artikel 118
- (1) Die Träger diakonischer Einrichtungen sind in den Diakonischen Werken in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zusammengeschlossen. Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche, die ihre Angelegenheiten im Rahmen des Kirchenrechts und der durch das Landeskirchenamt zu genehmigenden Satzung selbstständig regeln.
- (2) Die Diakonischen Werke in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und vertreten die diakonische Arbeit der Kirche und deren Belange im Zusammenwirken mit den Leitungsorganen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der Öffentlichkeit, gegenüber dem jeweils beteiligten Land, bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und bei Behörden sowie in der jeweiligen Liga der freien Wohlfahrtsverbände.
- (3) Die Diakonischen Werke in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind im Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zusammengeschlossen. Sie sind dem als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland angeschlossen.
- (4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die Steuerungsgruppe hingegen beschloss am 10. Juni 2010 für die Regelung in nur einem Artikel die folgende Fassung im Grundsatz:
- (1) Diakonie ist Wesensmerkmal der Kirche. Sie hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Ihre Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.
- (2) Soweit Diakonie auf gemeindlicher und übergemeindlicher Ebene in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.
- (3) Die Träger diakonischer Einrichtungen sind in den Diakonischen Werken – Landesverbänden – zusammengeschlossen. Die Diakonischen Werke sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.
- (4) Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und deren Mitglieder. Durch Kirchengesetz kann den Diakonischen Werken die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.
- (5) Die Nordkirche und ihre Diakonischen Werke schließen sich zur Koordinierung derjenigen Aufgaben, die der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, zu einem Diakonischen Werk der Nordkirche zusammen.
In der Sitzung der AG Diakonie vom 30. Juni 2010 wurde die Fassung erneut überarbeitet. Die von der AG am 6. Mai 2010 formulierte Version war in der zwischenzeitlich veröffentlichten Version, die dann weiterbearbeitet wurde, nicht enthalten, was zu Irritationen führte. Dr. Bonde erläuterte, dass mit Absatz 5 lediglich ein Koordinierungsgremium eingeführt werden sollte, keinesfalls ein operativ handelndes Beschlussgremium. Die von der AG Diakonie nunmehr beschlossene Fassung lautete:
- (1) Diakonie ist Wesensmerkmal der Kirche. Sie hat Teil an dem Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Ihre Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.
- (2) Soweit Diakonie in besonderen Einrichtungen geschieht, könne diese in rechtlich selbstständiger oder unselbstständiger Form geordnet sein.
- (3) Die Träger diakonischer Einrichtungen sind in den Diakonischen Werken – Landesverbänden – zusammengeschlossen. Die Diakonischen Werke sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.
- (4) Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke mit ihren Mitgliedern. Durch Kirchengesetz kann den Diakonischen Werken die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.
- (5) Die Landeskirche und die Diakonischen Werke vereinbaren zur Koordinierung derjenigen Aufgaben, die der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, besondere Formen der Zusammenarbeit.
Mit einer Abweichung in Absatz 4 Satz 1 („Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages durch deren Mitglieder/mit deren Mitgliedern.“) wurde diese Fassung von der Steuerungsgruppe am 7. Juli 2010 beschlossen. Über einzelne Änderungen wurde wie folgt abgestimmt: Es wurde dafür gestimmt, in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Wesensmerkmal“ durch das Wort „Wesensäußerung“ zu ersetzen, Satz 2 sollte lauten: „Diakonisches Handeln hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.“ Absatz 2 Satz 3 sollte mit den Worten „Diakonische Aufgaben“ beginnen, und Absatz 2 sollte beginnen mit den Worten „Soweit diakonisches Handeln […]“. In Absatz 4 solle deutlich werden, dass die Diakonischen Werke Mitglieder haben, die insoweit unterstützt werden, wie sie den kirchlichen Auftrag erfüllen. Absatz 4 erhielt folgende Fassung: „Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages durch deren Mitglieder. Den Diakonischen Werken kann die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.“ Absatz 5 wurde lediglich sprachlich umgestellt: „Die Landeskirche und die Diakonischen Werke vereinbaren besondere Formen der Zusammenarbeit zur Koordinierung derjenigen Aufgaben, die der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen.“ Da die Auffassung vertreten wurde, dass Absatz 5 keinen eigenen Regelungsgehalt habe, weil der Abschluss von Vereinbarungen immer möglich sei, wurde über dessen Streichung abgestimmt; die Mehrheit entschied sich dafür, diesen Absatz beizubehalten. Absatz 6 sollte lauten: „Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“ Artikel 118 entfiel.
Die vollständige Fassung des damaligen Artikels 117 lautete nach Beschluss der AG Verfassung vom 8. Juli 2010:
- (1) Diakonie ist Wesensäußerung der Kirche. Diakonisches Handeln hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Diakonische Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.
- (2) Soweit diakonisches Handeln in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.
- (3) Die Träger diakonischer Einrichtungen sind in den Diakonischen Werken – Landesverbänden – zusammengeschlossen. Die Diakonischen Werke sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.
- (4) Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages durch deren Mitglieder. Den Diakonischen Werken kann die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche entscheiden.
- (5) Die Landeskirche und die Diakonischen Werke vereinbaren besondere Formen der Zusammenarbeit zur Koordinierung derjenigen Aufgaben, die der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen.
- (6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Diese Fassung wurde auch von der Steuerungsgruppe am 3. September 2010 beschlossen.
Die AG Theologie sprach sich dafür aus, dass in den Regelungen zur Diakonie in der Verfassung aufgenommen werde: „Die Diakonischen Werke in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind im Diakonischen Werk der Nordkirche zusammengeschlossen.“ Die Diakonischen Werke sollten damit wie die Nordkirche organisiert werden und die verschiedenen Traditionen zusammenfassen.
Die Kirchenleitung der PEK regte ebenfalls an, eine gemeinsame Vertretung der Diakonie für den gesamten Bereich der Nordkirche vorzusehen und sah dafür den Artikel 118 vor. Artikel 117 Absatz 3 sollte dann gestrichen werden.
Die Kirchenleitung der NEK legte großen Wert darauf, dass in Absatz 1 wieder der Begriff „Wesensmerkmal“ statt „Wesensäußerung“ verwendet werde. Hintergrund seien die vier notae ecclesia Mission, Diakonie, Gottesdienst und Gemeinschaft.
Die AG Diakonie befasste sich mit diesem Thema in ihrer Sitzung vom 15. September 2010 und stimmte der Auffassung der nordelbischen Kirchenleitung zu. Der entsprechende Antrag der Kirchenleitung der NEK fand jedoch in der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 17. und 18. September 2010 nach ausführlicher Diskussion über die theologischen Hintergründe keine Mehrheit.
Die AG Theologie äußerte am 24. September 2010, dass diese Diskussion um diesen einen Begriff nicht ganz nachvollzogen werden könne, da es letztlich keinen entscheidenden Unterschied mache.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, Artikel 117 wie folgt zu ändern: „(1) Diakonie ist Wesensäußerung der Kirche. Diakonisches Handeln ist organisiert und zielgerichtet, sie strebt auf die Herstellung von Gleichwertigkeit und Würde aller hin. Damit hat sie Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium […]“ Ohne diese genaue Definition der Wesensmerkmale der Diakonie verwässere dieser Begriff, so dass letztlich jede Tat unter den Begriff der Diakonie fallen könne (Antrag 90).
Mit Antrag 92 wurde für Artikel 117 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung vorgeschlagen: „Diakonie ist Wesensmerkmal der Kirche.“.
Auch die NEK wiederholte in ihrer Stellungnahme die Forderung nach der Verwendung des Begriffs „Wesensmerkmal“ in Absatz 1 Satz 1.
Die PEK hingegen schlug die Formulierung „Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.“ vor, womit Artikel 15 Absatz 1 der Grundordnung der EKD, § 1 Absatz 2 Satzung des Diakonischen Werkes der EKD und Artikel 150 der Kirchenordnung PEK aufgegriffen würden.
Helmut Wolf, ehemaliger Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vertrat die Auffassung, dass Diakonie mehr sei als „Wesensäußerung“ der Kirche.
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode ergab die Diskussion in den Arbeitsgruppen, dass Diakonie Lebens- und Wesensäußerung sei; Diakonie sei als existentiell zur Kirche gehörend darzustellen. Antrag 92 wurde unterstützt.
Die Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft schlug am 20. Mai 2011 folgende Formulierung für Absatz 1 vor: „Diakonie ist Wesensmerkmal der Kirche. Diakonisches Handeln verwirklicht den Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Diakonische Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.“ Alternativ sollte die Formulierung „Lebens- und Wesensäußerung“ verwendet werden. Es sei zudem noch wesentlich, dass der Diakonat in Abschnitt 4 der Verfassung aufgenommen werde.
Auch der Hauptbereich 7 unterstützte Antrag 92. Sollte dieser abgelehnt werden, wurde alternativ vorgeschlagen: „Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche.“, weil dies die allgemein verwendete Formulierung im Bereich der EKD sei.
Für diese Formulierung sprach sich auch der Kirchenkreis Dithmarschen (Blaschke) aus.
Der Fachbereich Hamburg regte an, in dem damaligen Artikel 117 Formulierungen zu den Feldern Bildung und Unterricht, Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs sowie Mission und Ökumene zu ergänzen.
Univ.-Prof. Dr. Hans Michael Heinig wies darauf hin, dass die Voraussetzungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 WRV und aus der Richtlinie des Rates der Ev. Kirche in Deutschland über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen vom 8. Dezember 2007 unbedingt zu beachten seien. In die gleiche Richtung argumentierte die VELKD in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2011 und regte an, wenigstens die grundlegenden Regelungen in die Verfassung aufzunehmen. Die AG Recht äußerte zu dieser Frage, dass eine Benennung der Zuordnungskriterien in der Verfassung möglich, aber nicht zwingend sei, zum aktuellen Zeitpunkt solle davon abgesehen werden.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 24. bis 26. Juni 2011 wurde Antrag 90 von niemandem übernommen, Antrag 92 wurde ausführlich diskutiert. Es wurde schließlich empfohlen, Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu formulieren: „Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.“, wobei aber um Beratung durch den Theologischen Ausschuss gebeten wurde. Die weiteren Änderungsanträge wurden verschoben, es solle erst noch das Diakoniegesetz beraten werden.
In der Sitzung der AG Theologie vom 2. Juli 2011 wurde, weil das diakonische Handeln in der Verfassung nicht ausführlich genug behandelt werde, nach langer Diskussion und mehreren Formulierungsvorschlägen folgender Absatz 1a beschlossen: „Mitarbeitende im Diakonischen Handeln der Kirche sind Männer und Frauen mit unterschiedlicher Ausbildung, die gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden den diakonischen Auftrag in Sozial- und Bildungsarbeit, in pflegerlichen und erzieherischen Tätigkeiten sowie in Verkündigung, Seelsorge und Beratung wahrnehmen. Als eine besondere Form bildet die Nordkirche Frauen und Männer zu Diakoninnen und Diakonen aus und segnet sie für ihren Dienst ein.“
Die Steuerungsgruppe übernahm in ihrer Sitzung vom 25. und 26. August 2011 den Vorschlag der Kirchenleitung der PEK und formulierte in Absatz 1 Satz 1: „Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.“ Der Antrag des theologischen Ausschusses, an dieser Stelle eine Bestimmung über den Diakonat einzufügen, wurde diskutiert, aber letztlich abgelehnt, da die systematische Einordnung nicht korrekt und die Regelung in der Sache bereits bei den Regelungen zu der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterschaft aufgenommen sei.
Der Theologische Ausschuss zeigte sich in seiner Stellungnahme zum Verfassungsentwurf der 2. Lesung mit dieser neuen Formulierung in Absatz 1 Satz 1 zufrieden.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. bis 6. November 2011 wurde Absatz 3 heftig kritisiert: Es werde mit der Formulierung der Eindruck erweckt, alle diakonischen Einrichtungen, auch die unselbstständigen, seien zwangsweise in den Landesverbänden zusammengeschlossen, was nicht der Fall sei. Es wurden alternative Formulierungen und auch die Streichung des Absatzes 3 vorgeschlagen. Der Vorsitzende wollte mit Vertretern der Diakonie direkt klären, ob folgende alternative Formulierung akzeptabel sei: „Die Diakonischen Werke Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sind rechtlich selbstständige Werke der Landeskirche und anerkannte Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die rechtlich selbstständigen Träger diakonischer Einrichtungen schließen sich in den Landesverbänden zusammen.“
Dieses Gespräch hatte bis zur folgenden Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. bis 26. November 2011 noch nicht stattgefunden, so dass die Formulierung erneut in diesem Ausschuss diskutiert wurde. Es fand eine intensive Aussprache statt, viele Mitglieder des Ausschusses legten Wert darauf, dass die Mitgliedschaft der Diakonischen Werke im Landesverband unverzichtbare Bedingung sei. Schließlich wurde folgender Beschluss gefasst:
- „Artikel 121 Absatz 3 Verfassung wird gefasst:(3) Die Diakonischen Werke Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind rechtlich selbstständige Werke der Landeskirche und Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Die Träger diakonischer Einrichtungen schließen sich in den Diakonischen Werken gemäß Satz 1 als Landesverbände zusammen.“
Die Steuerungsgruppe stellte in ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2011 fest: Die Träger diakonischer Einrichtungen schließen sich zu einem Diakonischen Werk zusammen. Diese Diakonischen Werke gelten dann als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.
Der Rechtsausschuss suchte in seiner Sitzung vom 5. Januar 2012 aus synodentaktischen Gründen einen Kompromissvorschlag, beispielsweise die Streichung der Formulierung „als anerkanntem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege“. Die Diskussion aus der letzten Sitzung wurde wiederholt bzw. fortgesetzt. Schließlich wurde folgende Fassung einstimmig beschlossen:
#- „Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Träger diakonischer Einrichtungen schließen sich in ihnen zusammen.“
II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Die Verfassung der NEK nannte die Diakonie in Artikel 1 als einen Bereich, in dem der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag wahrgenommen wird, enthielt aber keine gesonderte Bestimmung.
#2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Im Verfassungsrecht der ELLM fand sich keine ausdrückliche Regelung zur Diakonie, diese war ausschließlich auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt.
Die Kirchenordnung der PEK regelte in Artikel 35 die Gemeindediakonie:
- 1 Der diakonische Dienst in der Gemeinde erstreckt sich auf den Dienst an Alten, Kranken, Hilfsbedürftigen und Geschädigten. 2 Durch diesen Dienst trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Gemeindediakonie zur engeren Verbindung zwischen Kirche und Familie sowie zwischen Kirchengemeinde und diakonischen Anstalten bei.
Artikel 152 Kirchenordnung der PEK bestimmte zum Diakonischen Werk:
#- (1) 1 Das Diakonische Werk – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. (Diakonisches Werk – Landesverband) ist ein Werk der Kirche. 2 Die im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche bestehenden diakonischen Einrichtungen und Arbeitszweige sollen sich im Diakonischen Werk – Landesverband – zusammenschließen. 3 Das Diakonische Werk – Landesverband – nimmt seine Aufgaben im Rahmen einer eigenen Satzung selbstständig wahr.
- (2) Das Diakonische Werk – Landesverband – steht den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Pommerschen Evangelischen Kirche unterstützend zu Seite.
- (3) Die Zugehörigkeit der Pommerschen Evangelischen Kirche zum Diakonischen Werk – Landesverband – wird durch Kirchengesetz geregelt.
- (4) 1 Die Satzungen der Einrichtungen und die Ordnungen der Arbeitszweige der Diakonie bedürfen der Bestätigung durch das Diakonische Werk – Landesverband. 2 Dieses informiert die Pommersche Evangelische Kirche.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
V.1.2 Die organisatorische Gliederung der Diakonie wird einvernehmlich zwischen den bestehenden Diakonischen Werken und der gemeinsamen Kirche gestaltet. Es wird die Bildung eines Diakonischen Werkes für jedes Bundesland angestrebt.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Eine Landespastorin bzw. ein Landespastor der Diakonischen Werke nimmt an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil (Artikel 92 Absatz 4).
#2. Einfache Kirchengesetze
Für die Diakonischen Werke in der Nordkirche gilt das Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz – DiakonieG) vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448).
In § 32 des Kirchengesetzes über die Hauptbereiche der kirchlichen Arbeit (Hauptbereichsgesetz – HBG) vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) wird die Arbeit des Hauptbereichs Diakonie definiert.
#3. Untergesetzliche Normen
Die Nordkirche hat mit den Diakonischen Werken Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern einen Vertrag nach §§ 17 und 32 des Hauptbereichsgesetzes geschlossen (15. November 2018; KABl. 2019 S. 29, 195).
Die Diakonischen Werke sind eingetragene Vereine und haben sich jeweils eine Satzung gegeben, die nach § 7 Diakoniegesetz der Zustimmung der Kirchenleitung bedürfen. Für die gemeinsame Ausrichtung der diakonischen Arbeit haben sich die Diakonischen Werke und die Nordkirche in der Diakonischen Konferenz zusammengeschlossen (Satzung vom 5. Juni 2014).
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Die Diakonie ist Teil der Aufzählung, in welcher Weise die Kirche das Evangelium verkündigt (Artikel 1 Absatz 5). Artikel 19 wiederholt dies für die Kirchengemeinde und beschreibt Diakonie als „Dienst christlicher Liebe an allen Menschen“.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 95 der Grundordnung der EKBO lautet:
- (1) 1 Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist anerkanntes Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Im Diakonischen Werk wirken Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit anderen Trägern diakonischer Werke und Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform zur gemeinsamen Wahrnehmung missionarisch-diakonischer Verantwortung zusammen.
- (2) 1 Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vertritt die diakonische Arbeit der kirchlichen Träger im Auftrag der Kirche und im Zusammenwirken mit den Leitungsorganen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der Öffentlichkeit, gegenüber dem jeweils beteiligten Bundesland sowie in der jeweiligen Liga der freien Wohlfahrtsverbände. 2 Es regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbstständig unter Beachtung der kirchlichen Ordnung.
Artikel 3 Absatz 3 der Kirchenverfassung der EKM („Gliederungen der Kirche und besondere Formen von Gemeinde“) lautet:
- 1 Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche geschieht in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der Landeskirche, in diakonischen Einrichtungen und Werken. 2 Sie unterstützen einander in ihrem Dienst am Nächsten.
Artikel 77 Absatz 3 der Kirchenverfassung der EKM regelt das Diakonische Werk:
- 1 Diakonische Einrichtungen und Werke haben teil am Auftrag der Kirche. 2 Sie arbeiten im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zusammen. 3 Sein Leiter wird von der Landessynode gewählt und nach den dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen berufen. 4 Die Dienstbezeichnung ist „Oberkirchenrätin“ beziehungsweise „Oberkirchenrat“.
Artikel 62 (Diakonisches Werk) der Kirchenverfassung Hannover lautet:
- „Die diakonischen Werke und Einrichtungen im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers arbeiten gemeinsam mit diakonischen Werken und Einrichtungen aus anderen Landeskirchen im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. zusammen.“