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Erläuterungen
zu Artikel 25 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 25
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben in Wort und Tat erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen;
  3. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben und der ökumenischen Verpflichtungen;
  4. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
  5. er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
  6. er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
  7. er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
  8. er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;
  9. er beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
  10. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  11. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  12. er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
  13. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  14. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
( 4 ) Satzungen der Kirchengemeinde sind zu veröffentlichen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Im Entwurf der Verfassung für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Vorschrift bereits weitestgehend enthalten.
Artikel 24: Aufgaben
(1) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
(2) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen;
  3. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen;
  4. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
  5. er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
  6. er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
  7. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
  8. er beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
  9. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  10. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  11. er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
  12. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  13. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 15)
Der Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode enthält im Aufgabenkatalog (Absatz 3) neben Änderungen in den Nummern 5 und 8 (bisher 7) eine zusätzliche Nummer (neu 7) und einen weiteren Absatz.
Artikel 26: Aufgaben
(1) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
(2) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen;
  3. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen;
  4. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
  5. er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
  6. er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
  7. er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
  8. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;
  9. er beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
  10. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  11. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  12. er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
  13. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  14. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
(4) Satzungen der Kirchengemeinde sind zu veröffentlichen.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 17)
Der Verfassungsentwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode enthält nach redaktionellen Änderungen die aktuelle Textfassung (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Der Aufgabenkatalog des Kirchengemeinderates wird im Artikel 24 aufgeführt. Zur Widmung und Entwidmung von Kirchen ist anzumerken, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin des Kirchengebäudes gemäß Absatz 3 Nummer 7 die Entscheidung über die Widmung oder Entwidmung trifft. Die liturgische Handlung der Widmung oder Entwidmung wird gemäß Artikel 93 Absatz 3 von einer Bischöfin bzw. einem Bischof vollzogen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 76)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Der Vorschlag Hünemörder/Rausch vom 28. November 2009 lautete in einer ersten Fassung:
(1) In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchengemeinderat gebildet. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er unbeschadet des besonderen Auftrags der Ordinierten darüber, dass die Kirchengemeinde ihren Auftrag wahrnimmt. Der Kirchengemeinderat unterstützt die ehren-, haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden der Kirchengemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeinderat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr, trägt Sorge dafür, dass sie ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und die ihr zustehenden Rechte wahrt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
Auf der Grundlage entsprechender Regelungen in der Sächsischen Kirche, der NEK und der PEK wurde daraus am 14. Dezember 2009:
(1) In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchgemeinderat gebildet. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er unter Beachtung des besonderen Auftrages der Ordinierte darüber, dass die Kirchengemeinde ihren Auftrag wahrnimmt, ihren Verpflichtungen nachkommt und die ihr zustehenden Rechte wahrt.
(2) Der Kirchgemeinderat sorgt dafür, dass der Kirchengemeinde Gottes Wort vielfältig angeboten wird und trägt die Verantwortung dafür, dass die Gottesdienste regelmäßig und in ausreichender Zahl gehalten werden.
(3) Der Kirchgemeinderat unterstützt die ehren-, haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden der Kirchengemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er führt die Dienstaufsicht über die nicht ordinierten Mitarbeitenden der Kirchgemeinde.
(4) Der Kirchengemeinderat wählt alternierend zur bischöflichen Besetzung die Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinde.
(5) Der Kirchengemeinderat beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde.
(6) Im Rechtsverkehr vertritt der Kirchengemeinderat die Kirchengemeinde, im Kirchenkreis Mecklenburg zugleich die örtliche Kirche.
(7) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz, insbesondere auch, welche Beschlüsse des Kirchgemeinderates der Genehmigung bedürfen.
In der ersten Sitzung der UG Kirchengemeindeordnung vom 14. Dezember 2009 wurde zunächst festgestellt, dass eine einheitliche Begriffsfindung für die gemeinsame Kirche hinsichtlich des Kirchengemeinderats o. Ä. dringend zu empfehlen sei. Bezüglich der Dauer der Amtsperiode wurde zum einen das „Nachwahl“-Modell der Pommerschen Kirche empfohlen, mit dem über die Neuwahl der Hälfte des Gremiums nach Ablauf der halben Wahlperiode ein hohes Maß an Kontinuität erreicht werde, was die Erfahrung und die Kenntnis im Gremium betreffe. Es wurde eingewandt, dass dies mit einem hohen Aufwand verbunden und impraktikabel sei. Einigkeit herrschte jedoch darüber, dass auf allen Ebenen innerhalb der gemeinsamen Kirche eine gleichlange Dauer der Wahlperioden geregelt werden müsse. In den Grundsätzen zum Fusionsvertrag sei bereits für die Synode eine Wahlperiode von sechs Jahren vorgesehen, so dass man sich an dieser Dauer orientierte.
In der folgenden Sitzung am 20. Januar 2010 wurde der Aufgabenkatalog behandelt. Es sollte grundsätzlich eine Allzuständigkeit des Kirchengemeinderates bestehen, was im Rahmen einer Generalklausel geregelt werden sollte. Ob die einzelnen Aufgaben in der Verfassung oder in der Kirchengemeindeordnung aufgezählt werden sollten, war noch zu entscheiden. Zu den Aufgaben sollte gehören die Dienstaufsicht über nicht-ordinierte Mitarbeitende und die Wahl der Pastorinnen und Pastoren. Die verschiedenen Varianten - Mitwirkungsrechte bei der Besetzung der Pfarrstelle werden in die Verfassung aufgenommen, die Ausgestaltung jedoch in einem Kirchengesetz, der Kirchengemeinderat wählt alternierend zur bischöflichen Besetzung oder ein eigener Artikel zur Pfarrstellenbesetzung, in dem die Mitwirkungsrechte des Kirchengemeinderates geregelt sind - wurden diskutiert, die Entscheidung fiel zugunsten der letzten Variante. Weitere Aufgaben sollten die Satzungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis, die Genehmigungserfordernisse durch die Landeskirche und die Kirchenkreise, Widmung und Entwidmung von Kirchen in einfachgesetzlichen Regelungen, die geistliche Leitungsverantwortung sowie Informationspflichten, diese eventuell auf einfachgesetzlicher Ebene. Ob überhaupt eine Kirchengemeindeordnung benötigt werde, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, sie wurde in der UG Kirchengemeindeordnung jedoch als hilfreich angesehen.
Basierend auf einem ersten Textentwurf der Textgruppe hatte die Vorschrift des damaligen Artikels 24 am 31. Mai 2010 folgende Fassung:
(1) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
(2) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des gemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen;
  3. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
  4. er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen;
  5. er errichtet im Rahmen des Stellenplans die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
  6. er widmet und entwidmet Kirchen, kirchliche Friedhöfe und Friedhofsflächen;
  7. er beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
  8. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  9. er beschließt den Haushaltsplan und nimmt die Jahresrechnung ab;
  10. er richtet Anträge an die Kirchenkreissynode;
  11. er trifft Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurden redaktionelle Änderungen beschlossen: So sollten in Absatz 3 und in allen weiteren Gremien und Ämtern das Wort „Aufgaben“ immer um „und Befugnisse“ ergänzt werden. In Absatz 3 Ziffer 9 wurde das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Haushalt“ ersetzt - wie durchgehend in der Verfassung. Die Aufgaben in Ziffer 10 und 11 wurde zu Ermessensvorschriften. Die komplette Vorschrift lautete dementsprechend am 10. Juni 2010:
(1) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
(2) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen;
  3. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
  4. er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen;
  5. er errichtet im Rahmen des Stellenplans die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
  6. er widmet und entwidmet Kirchen, kirchliche Friedhöfe und Friedhofsflächen;
  7. er beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
  8. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  9. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  10. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  11. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
Bischöfin Jepsen merkte im Juni 2010 an, dass in dieser Regelung - wie auch in anderen Regelungen der Verfassung - die Begriffe Widmung, Entwidmung und Weihe von Kirchen nicht einheitlich gebraucht werden, was zu korrigieren sei.
Die AG Ökumene regte im Juli 2010 eine neue Nummer 3 für Absatz 3 an, die eingefügt werden sollte: „er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen;“.
Die AG Theologie wies auf den Widerspruch zwischen Absatz 3 Nummer 6 und dem damaligen Artikel 94 Absatz 3 Nummer 9 hin: Das Recht zur Widmung und Entwidmung von Kirchen sei damit Aufgabe des Kirchengemeinderats und der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs gleichzeitig, was aufgelöst werden müsse.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM regten an, eine neue Nummer 10 einzufügen: „er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;“.
In der Sitzung der UG Kirchengemeindeordnung vom 14. Juni 2010 werden die Regelungen zum Kirchengemeinderat in Pflichten - dazu gehöre auch die Vorbildfunktion der Mitglieder des Kirchengemeinderats, die am gottesdienstlichen und gemeindlichen Leben teilnehmen sollen, außerdem Schutz, Fürsorge und Fortbildung - und in Aufgaben unterteilt, diese wiederum in geistliche und rechtliche Aufgaben. Es wurde ein entsprechender Textentwurf gefertigt.
Die Nordelbische Kirchenleitung regte im September 2010 gegenüber der ELLM und der PEK an, bei Nummer 5 zu präzisieren, auf welche Weise der Kirchengemeinderat an der Besetzung von Pfarrstellen mitwirke. Vorgeschlagen wurde hierzu die anzufügende Formulierung: „durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung“.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden folgende Anträge gestellt:
Mit Antrag 104 wurde darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Synodalen die Wahl des Verbs in den Absätzen 2 und 3 Jesus Wort widerspräche: Die Formulierung „sorget nicht“ sollte besser lauten „ist verantwortlich“, „übt seine Rechte“ […]; die Verben sollten zukunftsorientiert sein.
Mit Antrag 74 wurde vorgeschlagen, in Absatz 3 Nummer 2 die Worte „insbesondre für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen“ zu streichen.
Schließlich wurde beantragt, Absatz 3 um eine Nummer 14 zu ergänzen: „er bemüht sich um die Mehrung der Einnahmen der Kirchengemeinde und die vorrangige Verwendung der Mittel der Kirchengemeinde zum Dienst des Evangeliums an allen Menschen.“ (Antrag 107)
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode im Januar 2011 ergab die Diskussion in der Arbeitsgruppe, dass in Absatz 3 Nummer 12 der Kirchenkreisrat ergänzt werden sollte. In Antrag S 4 wurde gefordert, in Absatz 3 Ziffer 1 nach den Wörtern „er sorgt“ die Wörter „gemeinsam mit der Pastorin bzw. dem Pastor“ einzufügen.
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, Absatz 3 Nummer 5 wie folgt zu ergänzen: „er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit […]“ Nach Nummer 6 sollte folgende Nummer 7 eingefügt werden: „er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung“, die weiteren Nummern sollten sich entsprechend verschieben.
Die PEK sprach sich für einen neuen Absatz 4 aus: „Satzungen der Kirchengemeinde sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.“ Dies diene einer einheitlichen Verwaltungspraxis.
Die Gemeinsame Kirchenleitung beschloss am 17. September 2010 folgende Fassung:
(1) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
(2) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er sorgt für die schrift- und bekenntnismäßige Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung des Gottesdienstes und liturgischen Handlungen;
  3. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen;
  4. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
  5. er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
  6. er errichtet im Rahmen des Stellenplans die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
  7. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
  8. er beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
  9. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  10. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  11. er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
  12. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  13. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
Nicht angenommen wurde der Antrag, in Absatz 3 Nummer 5 zu ergänzen: „[…] und führt die Dienstaufsicht“. Da bei Pröpsten und Bischöfen jeweils eine sehr ausführliche Aufgabenbeschreibung vorgesehen war, dies jedoch für die Pastorinnen und Pastoren noch fehlte, beschloss die Gemeinsame Kirchenleitung, den Theologischen Ausschuss zu bitten, die Aufgaben des Pfarramts zu beschreiben. Ein geeigneter Ort hierfür schien etwa nach Artikel 15 zu sein. Im Theologischen Ausschuss wurde auch die Aufnahme dieser Aufgaben in den jetzigen Artikel 25 angedacht, die Entscheidung fiel aber dagegen aus.
Der Rechtsausschuss entschied in seiner Sitzung vom 18. und 19. März 2011, dass in der Verfassung nur das Wesentliche zur Kirchengemeinde geregelt werden sollte. Die Frage, ob die Kirchengemeindeordnung Verfassungsrang bekommen sollte, wurde äußerst kontrovers diskutiert. Im Folgenden wurden die einzelnen Aufgaben des Kirchengemeinderats ausführlich und streitig diskutiert, beispielsweise die Regelung der Verantwortung für die schrift- und bekenntnismäßige Verkündigung oder die „abweichende Regelung“ in Nummer 6, die hinterfragt wurde. Der Ausschuss entschloss sich schließlich nach langer Debatte dazu zu empfehlen, in Absatz 3 „und Befugnisse“ zu streichen. Außerdem wurde die Streichung des zweiten Halbsatzes von „insbesondere“ bis „liturgische Handlungen“ in Absatz 3 Nummer 2 empfohlen. Der Antrag, Absatz 3 Nummer 1 so zu verändern, dass der Kirchengemeinderat für die Verkündigung nur eine Mitverantwortung habe, aber für den Gottesdienst sorgen müsse, wurde abgelehnt. Zustimmung hingegen fand der Antrag auf Streichung des Absatzes 1. Es folgte eine weitere ausführliche Diskussion der einzelnen Punkte, die schließlich in folgende Neuformulierung für Absatz 3 mündete:
(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er sorgt für die schrift- und bekenntnismäßige Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen;
  3. er sorgt für Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen;
  4. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  5. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
  6. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  7. er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder durch Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
  8. er errichtet und besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
  9. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen und sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
  10. er beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
  11. er beschließt die Errichtung von Stiftungen;
  12. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  13. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK regte im Mai 2011 an, Absatz 3 Nummer 6 um folgenden Satz zu ergänzen: „Er unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Auftrags.“ Diese Änderung wurde von der Kirchenleitung nicht aufgenommen.
Die Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft schlugen folgende Neuformulierungen vor:
„1. er sorgt für schrift- und bekenntnismäßige Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die praktische Ausübung christlicher Nächstenliebe;
2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen Handlungen und das diakonische Handeln der Kirchengemeinde;
3. er sorgt für die Wahrnehmung der ökumenischen Verpflichtungen;
ab 4. wie Entwurf der Verfassung“.
Es solle durch diese Änderungen wieder darum gehen, die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Wort und Tat zu beschreiben. Die Kirchenleitung entschied sich am 2. Juli 2011 jedoch gegen diese Änderungsvorschläge.
In seiner Stellungnahme regte das Nordelbische Kirchenamt die Streichung der Wörter „schrift- und bekenntnismäßige“ an. Es sei hilfreich, deutlich zu regeln, dass der Kirchengemeinderat über die grundsätzliche Rahmensetzung des Gottesdienstes entscheidet, die Ausgestaltung aber den zur öffentlichen Wortverkündigung ordinierten und beauftragten Personen obliegt, insoweit könne die Intention des Antrags 74 aufgenommen werden. Antrag 104 sollte nicht übernommen werden, da die Formulierung „sorgen“ in der allgemeinen Rechtssprache üblich sei. Antrag 107 sollte ebenfalls abgelehnt werden. Für Absatz 3 sollte die Bestimmung aus Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verfassung der NEK übernommen werden: „er sorgt für die die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und beschließt deren Verwendung;“.
Der Kirchenkreis Altholstein wollte diese Regelung als neue Nummer 14 anfügen. Er schlug außerdem für Absatz 3 Nummer 5 folgende Formulierung vor: „er wählt die Pastorinnen und Pastoren und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen in den Fällen der bischöflichen Ernennung;“.
Auch der Kirchenkreis Dithmarschen vermisste die Regelung über die Verwendung von Gebäuden, außerdem fehlten in Nummer 10 die Wirtschafts- und Stellenpläne sowie die Jahresabschlüsse, sollten diese nicht beim Haushalt und der Jahresrechnung impliziert sein.
Der Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein sprach sich für eine zusätzliche Nummer mit dem Inhalt „er sorgt für die angemessene Fortbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden“ aus.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg hatte für die Absatz 3 Nummer 5 folgenden Formulierungsvorschlag: „er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;“ auch hier wurde die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume vermisst.
Der Kirchenkreis Nordfriesland sprach sich für die Übernahme der alten Namen für die gewählten Gremien aus der NEK-Verfassung aus. Gestrichen werden sollte die Formulierung „insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen“, weil dies einen Widerspruch zu Artikel 31 Pfarrergesetz VELKD darstelle. Absatz 3 Nummer 1 solle geändert werden in „er sorgt für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und Feiertagen.“ Die Prüfung einer schrift- und bekenntnismäßigen Verkündigung des Evangeliums wäre eine Überforderung und sei Aufgabe der Bischöfe. Für Absatz 3 Nummer 5 sei die Formulierung „er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen und er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung“ zu bevorzugen. Die Formulierung solle ersetzt werden durch Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der NEK-Verfassung und dabei an die zweite Stelle, also hinter Ziffer 2 gesetzt werden.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg sprach sich dafür aus, dass eine Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung ergänzt werde.
Prof. Blaschke forderte die Streichung von Absatz 3 Nummer 1 erster Halbsatz wegen des Widerspruchs zu Artikel 15 Absatz 3. Nummer 2 sei wegen des Widerspruchs zu § 21 Pfarrergesetz VELKD ebenfalls nicht unproblematisch. In Nummer 10 fehlten Wirtschaftsplan und Jahresabschluss. Als wichtigste Aufgabe des Kirchengemeinderats fehle aber die Arbeitssicherheit. Der Begriff des Vermögens müsse erläutert werden und von der Vereinheitlichung der Begriffe auf Kirchengemeinderat werde vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Traditionen abgeraten.
Die Steuerungsgruppe fügte die Änderungen aus der Stellungnahme der NEK in Absatz 3 Nummer 5 und Nummer 7 ein. Zur Stellungnahme der PEK wurde ergänzt, dass es eine Arbeitsgruppe gebe, deren Ergebnisse in die Redaktionsgruppe eingebracht werden sollten (Sitzung vom 7. Juli 2011). Vorerst wurde in einem neuen Absatz 4 die Veröffentlichung der Satzungen im Kirchlichen Amtsblatt aufgenommen.
Hinterfragt wurde auch im Rahmen dieser Regelung, ob es die „weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäude“ überhaupt gebe, da diese gemäß § 1 Absatz 1 Widmungsgesetz NEK auch „Kirchen“ sind.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 6. bis 8. Oktober 2011 wurde erneut Kritik an Absatz 3 Nummer 2 geäußert, die Verantwortung des Kirchengemeinderats für die Gottesdienstgestaltung und die liturgischen Handlungen müsse deutlich definiert und begrenzt werden. Es wurden zu dem Zeitpunkt aber keine Anträge gestellt. Offen blieb noch die Frage, ob rechtlich unselbstständige Stiftungen der Kirchengemeinde tatsächlich ohne Kirchenkreis und Landeskirchenamt errichtet werden dürfen, die Beantwortung sollte den Stiftungsfachreferenten überlassen werden.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode beantragte der Theologische Ausschuss, dass die Synode beschließen möge, dass Absatz 3 folgende Fassung erhalte:
„1. In Nummer 1 werden zwischen den Wörtern „Evangelium“ und „in“ die Wörter „in Wort und Tat“ eingefügt.“
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Handlungen“ die Wörter „und das diakonische Handeln der Kirchengemeinde“ angefügt.
3. Er sorgt für die Wahrnehmung der ökumenischen Verpflichtungen;
ab 4. wie Entwurf der Verfassung“
Die erste Änderung wurde mit knapper Mehrheit angenommen, der Vorschlag unter Ziffer 2 wurde hingegen abgelehnt.
Die Einfügung der Worte „in Wort und Tat“ wurde vom Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 kritisiert, die Ziffer werde dadurch systematisch verkehrt. Die Einfügung von „in Wort und Tat“ sei höchstens im Obersatz von Absatz 3 sinnvoll, es wurde aber in Frage gestellt, ob der Ausschuss zu dieser Vorgabe der Synode überhaupt Alternativen diskutieren dürfe, was angesichts der knappen Mehrheit zugunsten des Antrags in der Synode aber bejaht wurde, weil es dort eben gerade keine Entschlossenheit gegeben habe.
Es wurde außerdem festgestellt, dass die numerische Aufzählung innerhalb einer Norm keine wertende Reihenfolge darstelle. Im weiteren Verlauf wurde lange und streitig diskutiert, beispielsweise über die Einbindung von Diakonie und Ökumene. Schließlich wird beschlossen, in Absatz 3 Nummer 1 die Formulierung „in Wort und Tat“ zu streichen und in Nummer 3 hinter dem Wort „diakonischen“ „Aufgaben (und) der“ einzufügen. Sollte der Theologische Ausschuss die Formulierung „in Wort und Tat“ beibehalten, sollte eine gemeinsame Beratung arrangiert werden. Für die Verwendung des Begriffs „beschließt“ müsse nach Auffassung des Ausschusses noch eine einheitliche Verwendung herausgearbeitet werden, das Kirchenamt wurde um Prüfung gebeten. Absatz 4 wurde zwar für nicht erforderlich gehalten, auf einen Antrag auf Streichung wurde allerdings verzichtet.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. bis 26. November 2011 wurde beschlossen, die redaktionellen Änderungen, die das Rechtsdezernat vorgeschlagen hatte, zu übernehmen. Der Theologische Ausschuss teilte mit, dass er sich der Streichung der Formulierung „in Wort und Tat“ in Artikel 25 anschließe.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Verfassung der NEK regelte die Aufgaben des Kirchenvorstandes in Artikel 14 und 15 Absatz 1 (die weiteren Absätze betreffen u.a. die Genehmigungspflichten).
Artikel 14:
(1) Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, dass die Kirchengemeinde ihren Auftrag wahrnimmt.
(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand in allen Fragen des gemeindlichen Lebens.
(3) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt und ihre Rechte wahrt. Er trägt Verantwortung für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er schützt alle, die einen Dienst in der Kirchengemeinde wahrnehmen.
(4) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die die Kirchengemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
Artikel 15
(1) Der Kirchenvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er sorgt für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
  2. er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen und wählt die Pastorinnen und Pastoren;
  3. er richtet die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nötigen Stellen ein, sorgt für ihre Besetzung und führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  4. er beschließt über Einrichtungen der Kirchengemeinde;
  5. er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
  6. er beschließt über kirchliche Abgaben;
  7. er entscheidet über die Haushaltswirtschaft der Kirchengemeinde und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss ab;
  8. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  9. er widmet und entwidmet Kirchen sowie kirchliche Friedhöfe und Friedhofsflächen;
  10. er beschließt über Anträge an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand;
  11. er wählt die in andere Gremien zu entsendende Mitglieder;
  12. er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Die Kirchgemeindeordnung ELLM regelte die Aufgaben des Kirchgemeinderats ausführlich in den §§ 31 bis 34:
§ 31 Aufgaben des Kirchgemeinderats für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchgemeinde
(1) Der Kirchgemeinderat leitet unbeschadet der Bestimmung des § 30 Absatz 2 die Kirchgemeinde. Die Mitglieder des Kirchgemeinderats tragen die Verantwortung gemeinsam. Sie haben daher Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. Über die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme beschließt der Kirchgemeinderat.
(2) Der Kirchgemeinderat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnungen für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchgemeinde vor allem folgende Aufgaben:
  1. Der Kirchgemeinderat weiß sich dafür verantwortlich, dass rechte Verkündigung des Wortes Gottes und rechte Verwaltung der Sakramente geschieht.
    1. Er beschließt gemäß der ihm in den kirchlichen Ordnungen übertragenen Zuständigkeiten über die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen sowie über die Einführung neuer Gottesdienste und setzt Gottesdienstzeiten fest. Er nimmt sich der Pflege der Kirchenmusik und des Gemeindegesanges an.
    2. Er hat Irrlehren abzuwehren und zu helfen, dass das kirchliche Leben in der Kirchgemeinde nach der Lebensordnung Gestalt gewinnt.
    3. Er müht sich darum, dass die Gebote Gottes zur Geltung kommen.
    4. Er macht der Kirchgemeinde ihre missionarischen Aufgaben bewusst und beschließt über die missionarischen Dienste der Kirchgemeinde.
  2. Der Kirchgemeinderat weiß sich dafür verantwortlich, dass die getauften Glieder der Kirche in ihren Christenstand hineinwachsen und in ihm befestigt werden.
    1. Er trägt dafür Sorge, dass die Eltern in ihrem Auftrag gefördert werden, die Kinder zu Christus und seiner Gemeinde hinzuführen, und dass die Kinder bereits vor dem Beginn der Christenlehre gesammelt werden und Verbindung zum Leben der Kirchgemeinde finden.
    2. Er hat die kirchliche Unterweisung der Kinder und Jugendlichen in der Kirchgemeinde zu sichern und ihr Hineinwachsen in das Leben der Kirchgemeinde zu fördern.
    3. Er hilft der Jungen Gemeinde bei der Entfaltung ihres Lebens.
    4. Er bedenkt die Aufgaben der Kirche an ihren erwachsenen Gliedern und beschließt dabei über bestimmte Arbeitsformen (Seminare u. ä.)
  3. Der Kirchgemeinderat weiß sich dafür verantwortlich, dass der diakonische Auftrag der Kirchgemeinde wahrgenommen wird.
    1. Er sucht nach Wegen, auf verschiedenen Gebieten Lebenshilfe zu geben.
    2. Er gibt Anregungen für den Dienst an den Kranken, Alten, Einsamen und Bedürftigen in der Kirchgemeinde und beschließt zu ihrer Hilfe bestimmte Maßnahmen.
    3. Er sorgt dafür, dass die Kirchgemeinde die diakonischen Einrichtungen der Kirche fördert und bedenkt, ob sie sich dieser Einrichtungen besonders annehmen kann.
    4. Er weckt den Willen der Kirchgemeinde, dazu beizutragen, dass der Not in aller Welt abgeholfen wird.
(3) Damit diese Aufgaben recht wahrgenommen werden, hat der Kirchgemeinderat dafür zu sorgen, dass
  1. der Friede in der Kirchgemeinde gewahrt und Zwistigkeiten rechtzeitig und in brüderlicher Weise beigelegt werden,
  2. die Glieder der Kirchgemeinde für deren vielfältige Dienste gewonnen werden und so Haushalterschaft geübt wird,
  3. die Dienstgruppen und Kreise in der Kirchgemeinde gefördert werden und zusammenarbeiten,
  4. Gemeindeglieder sich für kirchliche Berufe entscheiden,
  5. die Opferfreudigkeit in der Kirchgemeinde wächst und die Glieder der Kirchgemeinde ihre Kirchensteuern ordnungsgemäß entrichten.
(4) Der Pastor hat dem Kirchgemeinderat jährlich einen Bericht über das Leben der Kirchgemeinde zu geben, ihn mit dem Kirchgemeinderat zu besprechen und die weitere Arbeit zu planen.
§ 32 Aufgaben des Kirchgemeinderats für die Ordnung der Kirchgemeinde
Der Kirchgemeinderat hat in der Gemeindeleitung folgende Aufgaben für die Ordnung der Kirchgemeinde:
  1. Er wirkt bei der Besetzung der Pfarrstellen nach den dafür geltenden Bestimmungen mit.
  2. Er stellt im Rahmen des Haushaltsplans die voll- und teilbeschäftigten Mitarbeiter der Kirchgemeinde an, schließt die Dienstverträge vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates ab und erlässt die Dienstanweisungen.
  3. Er gibt bei Veränderungen des Gebietes der Kirchgemeinde sein Gutachten ab.
  4. Er beschließt über die Einteilung der Kirchgemeinde in Gemeindebezirke (vgl. § 10 Absatz 4).
  5. Er nimmt seine Verantwortung in der Baukonferenz wahr.
  6. Er entscheidet über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen. Handelt es sich um Veranstaltungen, die dem Aufbau der Kirchgemeinde nicht dienen, bedürfen sie der Genehmigung durch den Landessuperintendenten.
  7. Er stellt die Läuteordnung auf und beschließt die Kirchhofsordnung, die der Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
  8. Er kann für Einrichtungen der Kirchgemeinde oder der örtlichen Kirche und deren Benutzung Satzungen erlassen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
§ 33 Aufgaben des Kirchgemeinderats bei der Vermögensverwaltung
(1) Bei allen Maßnahmen und Beschlüssen in finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist zu bedenken, dass sie dem Auftrag der Kirchgemeinde (§ 2) zu dienen haben und dadurch wesentlich bestimmt sind.
(2) Der Kirchgemeinderat sorgt für die Vermögensverwaltung und kann sich hierbei der Kirchenkreisverwaltung nach den Vorschriften der Finanzordnung und weiterer Bestimmungen bedienen.
(3) Der Kirchgemeinderat hat darüber zu wachen, dass die Gebäude und das Inventar der Kirchgemeinde und der Kirchen sowie ihre Kirchhöfe in gutem Zustand erhalten und Verluste vermieden werden.
(4) Der Kirchgemeinderat hat auf den Bestand des Grundbesitzes der Kirchgemeinde und der Kirchen zu achten und bei in Aussicht stehenden Veränderungen die Kirchenkreisverwaltung sofort zu unterrichten.
§ 34 Aufgaben des Kirchgemeinderats in der Landeskirche und in der Gemeinschaft der Kirchen
(1) Der Kirchgemeinderat stärkt das Bewusstsein der Kirchgemeinde, dass sie mit den anderen Kirchgemeinden in der Propstei, im Kirchenkreis und in der Landeskirche in Gemeinschaft steht.
(2) Mit den Pastoren ist er für die Anwendung der kirchlichen Gesetze und Ordnungen und die Durchführung der Beschlüsse der Propsteisynode und des Kirchenkreisauschusses 10 verantwortlich. Dabei nimmt der Kirchgemeinderat folgende Aufgaben wahr:
  1. Er erörtert wichtige kirchliche Fragen.
  2. Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden und die gegenseitige Hilfe.
  3. Er sorgt dafür, dass die Kirchgemeinde sich an den gemeinsamen Veranstaltungen in der Propstei, im Kirchenkreis und in der Landeskirche sowie der kirchlichen Werke beteiligt.
  4. Er gibt den kirchlichen Werken in der Kirchgemeinde Raum für ihr Wirken und regelt die Zusammenarbeit mit den Dienstgruppen und Kreisen der Kirchgemeinde.
  5. Er nimmt die Pflichten bei der Wahl zur Landessynode wahr.
(3) Der Kirchgemeinderat stärkt das Bewusstsein der Kirchgemeinde, dass sie in der Gemeinschaft der Kirchen am Ort und in aller Welt steht. Dabei nimmt der Kirchgemeinderat folgende Aufgaben wahr:
  1. Er unterrichtet sich und die Kirchgemeinde über die ökumenische Arbeit.
  2. Er fördert in der Kirchgemeinde die Kenntnis von Lehre und Leben anderer Kirchen sowie ihrer Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur eigenen Kirche.
  3. Er ist offen für Begegnungen mit den am Ort bestehenden Kirchen und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen.
  4. Er achtet darauf, dass Christen aus der Ökumene in der Kirchgemeinde gastlich aufgenommen werden.
Die Kirchenordnung der PEK regelte Verantwortung und Aufgaben des Gemeindekirchenrates in den Artikeln 58, 61 und 62:
Artikel 58
(1) Dem Gemeindekirchenrat obliegt die Mitverantwortung für die Pflege des kirchlichen Lebens und damit zugleich für die rechte Verkündigung des Evangeliums. In dieser Verantwortung leitet er die Gemeinde unbeschadet des besonderen Auftrags der Pfarrerin oder des Pfarrers.
(2) Er sorgt dafür, dass der Gemeinde Gottes Wort vielfältig angeboten wird und trägt die Verantwortung dafür, dass die Gottesdienste regelmäßig und in ausreichender Zahl gehalten werden und dass, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer oder eine Vertretung den Gottesdienst nicht versehen kann, Lesegottesdienste durch eine oder einen Ältesten oder ein anderes Gemeindeglied gehalten werden. Er regelt auch die von den Ältesten im Gottesdienst zu übernehmenden Aufgaben und tritt für die Heiligung der Sonn- und Feiertage ein.
(3) Er hat dafür zu sorgen, dass der Dienst aller Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirchengemeinde durch die Mitarbeit der Ältesten und anderer Gemeindeglieder wirksam unterstützt wird.
(4) Er hat darauf zu achten, dass die persönliche Verbindung zwischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und Gemeindegliedern durch Hausbesuche gepflegt wird.
(5) Er ist für die Ausübung der Kirchenzucht in der Gemeinde verantwortlich.
(6) Er ist mitverantwortlich dafür, dass die kirchliche Unterweisung der Jugend sowohl in der Christenlehre als auch im Konfirmandenunterricht in rechter Weise durchgeführt werden kann.
(7) Er hat dafür zu sorgen, dass die anerkannten Werke der Kirche in der Kirchengemeinde Stützung und Mitarbeit finden.
(8) Er soll sich der Armen und Kranken sowie der Hilfsbedürftigen annehmen.
(9) Er hat darüber hinaus die Pflicht, die äußeren Voraussetzungen zu schaffen, die notwendig sind, um den Dienst der Kirche zu ermöglichen und wirksam zu gestalten.
Artikel 61
(1) Der Gemeindekirchenrat entscheidet, wenn kirchliche Werke oder Vereinigungen Räume der Gemeinde für gottesdienstliche Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen. Die Kirchenleitung entscheidet über Einsprüche und hat das Recht, allgemeine Richtlinien zu geben.
(2) Das Gleiche gilt, wenn in den Räumen der Kirchengemeinde nicht-gottesdienstliche Veranstaltungen stattfinden sollen; sie dürfen nur zugelassen werden, wenn sie mit der Bestimmung und der Würde des Raumes in Einklang stehen.
(3) Bestimmungen darüber, inwieweit kirchliche Räume anderen Kirchen oder religiösen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden dürfen, bleiben dem Konsistorium vorbehalten.
Artikel 62
(1) Der Gemeindekirchenrat errichtet und besetzt die Amtsstellen der Kirchengemeinde unter Beachtung eines etwa bestehenden Stellenplanes der Pommerschen Evangelischen Kirche und regelt deren Obliegenheiten, soweit erforderlich, durch eine Dienstordnung.
(2) Er verwaltet das kirchliche Vermögen einschließlich der kirchlichen Stiftungen und Anstalten der Kirchengemeinde, soweit deren Satzungen die Verwaltung nicht anders regeln und führt die Wirtschaft der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung. Insbesondere stellt er den Haushaltsplan auf und nimmt die Rechnungen der kirchlichen Kassen ab.
(3) Er erhebt die Kirchensteuern nach Maßgabe der hierfür geltenden Ordnung, beschließt im Rahmen der von der Kreissynode oder Landessynode aufgestellten Richtlinien über die Erhebung von Umlagen und über die Aufstellung von Gebührenordnungen und bestimmt über die Verwendung der kirchlichen Opfer und Kollekten, die er im Rahmen eines von der Kirchenleitung aufgestellten Planes ausschreibt.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine speziellen Regelungen für die Aufgaben des Kirchengemeinderats.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Nach Artikel 45 Absatz 3 Nr. 8 werden Pfarrstellen der Kirchengemeinden durch Beschluss der Kirchenkreissynode errichtet, geändert und aufgehoben; nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte und mit Genehmigung des Landeskirchenamtes (Artikel 46 Absatz 1).
Die Kirchengemeindeordnung regelt die Aufgaben des Kirchgemeinderats nach dem Vorbild der ELLM ausführlich in den §§ 20 und 21, vorangestellt ist eine allgemeine Vorschrift:
§ 19 Aufgaben des Kirchengemeinderates
Der Kirchengemeinderat trägt Sorge dafür, dass
  1. das Evangelium der Schrift und dem Bekenntnis gemäß verkündigt wird;
  2. diese Botschaft auf vielfältige und einladende Weise erfahrbar werden kann und im Leben der Kirchengemeinde und ihrer Glieder immer wieder neu Gestalt gewinnt;
  3. die Kirchengemeinde ihren öffentlichen Auftrag in der Gesellschaft und ihren Dienst in Diakonie, Mission und Ökumene sowie Bildung wahrnimmt;
  4. der Friede in der Kirchengemeinde gewahrt und die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi gestärkt wird.
Ergänzend zählt § 20 die Aufgaben für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde auf. Die Formulierung in Artikel 25 Absatz 3 Nr. 1 – 3 wird dabei nicht aufgegriffen.
In § 21 werden die Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde aufgezählt. Die Aufzählung entspricht der Verfassung: die dortige Nummer 1 wiederholt den Text des Artikels 25 Absatz 1 und 2; die Nummern 2 – 12 entsprechen in Artikel 25 Absatz 3 den Nummern 4 – 14. Die Befugnis zur Rechtssetzung (§ 21 Nr. 2 KGO) wird ergänzt um die Vorschrift zur Ortssatzung in § 47 KGO.
Ergänzt wird der Aufgabenkatalog um Regelungen zur Vermögensverwaltung im Abschnitt 7: § 62 KGO regelt Grundsätze der Vermögensverwaltung. § 64 KGO enthält Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Liegenschaften, Gebäuden und Inventar. § 65 KGO regelt die Haushaltsführung.
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2. Einfache Kirchengesetze

Das Verfahren der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen ist in § 2 Pfarrstelen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58) geregelt. Das Verfahren der Besetzung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden ist in den §§ 7 – 16 Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) geregelt. Pfarrstellen werden danach zweimal durch Wahl des Kirchengemeinderates, das dritte Mal durch bischöfliche Ernennung besetzt.
Das Verfahren der Widmung und Entwidmung von Kirchen ist noch nicht nordkirchlich vereinheitlicht. Auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Kirche gelten das Widmungsgesetz vom 4. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 3) und die darauf basierende Entwidmungsverordnung vom 23. Februar 2007 (GVOBl. S. 86).
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3. Untergesetzliche Normen

Die Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2019 (KABl. S. 355) regelt die Form und die amtliche Bekanntmachung von Satzungen der kirchlichen Körperschaften.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Gemäß Artikel 28 vertritt der Kirchengemeinderat die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem vorsitzenden Mitglied (Artikel 29). Bestimmte Entscheidungen des Kirchengemeinderates bedürfen einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung (Artikel 26).
Die Aufgaben der Verbandsversammlung eines Kirchengemeindeverbandes sind in Artikel 38 Absatz 4 beschrieben.
Für die Kirchenkreise werden die Aufgaben der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisrates in den Artikel 45 und 53 beschrieben.
Für die Landeskirche werden die Aufgaben der Landessynode und der Kirchenleitung in den Artikel 78 und 86 beschrieben.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 15 Grundordnung EKBO regelt die Aufgaben des Gemeindekirchenrates:
(1) Die Leitung der Kirchengemeinde obliegt dem Gemeindekirchenrat. Er ist dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde die Aufgaben wahrnimmt, die sich aus den Artikeln 8 bis 11 ergeben.
(2) Unbeschadet des besonderen Auftrages, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung haben, nimmt der Gemeindekirchenrat die Verantwortung der Kirchengemeinde für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums wahr. Er berät regelmäßig die Situation der Kirchengemeinde, plant ihre Arbeit, sorgt für deren Durchführung und achtet auf gegenseitige Information in der Kirchengemeinde.
(3) Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Gemeindekirchenrates:
1.
das regelmäßige Zusammenkommen der Gemeinde und ihrer Gruppen im Gottesdienst und auf andere Weise zu ermöglichen und zu fördern,
1a.
die Erteilung des Predigtauftrages an Ordinierte im Einvernehmen mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter im Pfarrdienst; kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kreiskirchenrat,
2.
geeignete Mitglieder der Kirchengemeinde mit der Wahrnehmung von Aufgaben wie der Leitung von Kindergottesdiensten oder von Gemeindegruppen und -kreisen zu betrauen,
3.
über Abänderung der üblichen Zeiten des öffentlichen Gottesdienstes sowie über Erhöhung und Verminderung der Anzahl der regelmäßigen Gottesdienste zu befinden, wobei der Kreiskirchenrat einer Entscheidung über eine Verminderung zustimmen muss,
4.
die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere die Durchführung der christlichen Unterweisung, zu gewährleisten,
5.
missionarische, diakonische und ökumenische Arbeit zu fördern und den Dienst der kirchlichen Einrichtungen und Werke in die Gemeindearbeit einzubeziehen,
6.
Mitglieder der Kirchengemeinde für ehrenamtliche Mitarbeit zu gewinnen, zuzurüsten und zu beauftragen,
7.
im Rahmen des Stellenbesetzungsrechts berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen oder bei ihrer Anstellung mitzuwirken,
8.
die Dienstaufsicht über die in der Gemeinde tätigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen, sofern dies nicht durch dienstrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist,
9.
seiner Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu genügen und darauf bedacht zu sein, dass sie Seelsorge erfahren,
10.
sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über ihre Tätigkeit berichten zu lassen und für ihr gedeihliches Zusammenwirken zu sorgen,
11.
den Besuchsdienst in der Gemeinde zu fördern,
12.
in den durch die Ordnung des kirchlichen Lebens vorgesehenen Fällen über Fragen der seelsorglichen Begleitung einzelner Mitglieder der Kirchengemeinde zu beraten,
13.
darauf hinzuwirken, dass der Grundsatz der Bewahrung der Schöpfung in der gemeindlichen Arbeit beachtet wird,
14.
Gelder, Gebäude und Inventar für die Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben bereitzustellen, das bauliche Erbe auch unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte zu bewahren und über die Nutzung gemeindlicher Räume zu entscheiden,
15.
das Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten, den Haushaltsplan zu beschließen, die Jahresrechnung abzunehmen und Entlastung zu erteilen sowie im Rahmen gesamtkirchlicher Regelungen über Kollekten und Spenden zu beschließen,
16.
die Kirchengemeinde in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.
(4) Das Nähere zu Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde wird kirchengesetzlich geregelt.
Die Kirchenverfassung der EKM zählt die Aufgaben des Kirchengemeinderats in Artikel 24 auf:
(1) Der Gemeindekirchenrat ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
(2) Gemeinsam mit den Ordinierten und den anderen Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes trägt der Gemeindekirchenrat Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente, unbeschadet der besonderen Verantwortung der mit dem Pfarrdienst Beauftragten nach Artikel 18 Abs. 3.
(3) Der Gemeindekirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er trifft Entscheidungen über Fragen der Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen Handlungen sowie über die Gottesdienstzeiten.
  2. Er wirkt beim Vollzug der Ordnung des kirchlichen Lebens mit.
  3. Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen Arbeitsbereichen.
  4. Er entscheidet über die Nutzung der kirchlichen Gebäude.
  5. Er beauftragt Gemeindeglieder als ehrenamtliche Mitarbeiter und sorgt für ihre persönliche und fachliche Begleitung.
  6. Er nimmt die Rechte der Kirchengemeinde bei der Besetzung der Pfarrstelle wahr.
  7. Er stellt Mitarbeiter der Kirchengemeinde an oder wirkt bei der Anstellung der in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiter mit. Er führt die Dienstaufsicht über die von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeiter, sofern dies nicht durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist.
  8. Er unterstützt die Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Auftrages.
  9. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und beschließt über den Haushalt.
  10. Er ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Abgaben erhoben sowie Kollekten gesammelt und ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
  11. Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Zur Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben kann der Gemeindekirchenrat Satzungen erlassen.
Artikel 23 der Kirchenverfassung Hannover regelt die Aufgaben des Kirchenvorstandes:
(1) Der Kirchenvorstand ist berufen, gemeinsam mit dem Pfarramt das geistliche Leben der Kirchengemeinde zu gestalten, insbesondere durch Teilnahme und Mitwirkung am Gottesdienst sowie durch Förderung der missionarischen, diakonischen, seelsorglichen und pädagogischen Aufgaben.
(2) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt. Er vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
  2. Er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Besetzung von Pfarrstellen.
  3. Er stellt beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  4. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  5. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  6. Er entscheidet über Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern.
  7. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und entscheidet über die Nutzung ihrer Gebäude.
  8. Er sorgt für die Erhebung kirchlicher Abgaben, für die Gewinnung weiterer Einnahmen und für deren zweckentsprechende Verwendung.
  9. Er beschließt den Haushaltsplan und stellt den Jahresabschluss der Kirchengemeinde fest.
  10. Er wirkt an der Bildung der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
(3) Für folgende Aufgaben ist der Kirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt zuständig:
  1. Entscheidungen über Schwerpunkte der Gemeindearbeit,
  2. die Ordnung des Gottesdienstes und der Amtshandlungen,
  3. die Ordnung der Konfirmandenarbeit,
  4. die Erhebung und Abführung der Kollekten,
  5. Entscheidungen über die Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume.
(4) Im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit kann die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenvorstandes aufgrund eines Kirchengesetzes ganz oder teilweise auf das Vertretungsorgan einer anderen kirchlichen Körperschaft übertragen werden.
(5) Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, nehmen der Kirchenkreisvorstand oder von ihm Bevollmächtigte längstens bis zur allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vertretungsweise wahr.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Das staatliche Recht unterscheidet zwischen Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
In § 27 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wird zu den Aufgaben der Gemeindevertretung Folgendes ausgeführt:
(1) Die Gemeindevertretung legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Sie trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Sie kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein. durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, soweit nicht § 28 entgegensteht. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Hat die Gemeindevertretung die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann sie selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht entschieden hat. Als wichtige Entscheidung im Sinne des Satzes 2 gilt auch die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.
(2) Die Gemeindevertretung ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie alle Anordnungen, bei denen eine Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind der Gemeindevertretung mitzuteilen.
(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter von ihren oder seinen Rechten nach § 34 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung nicht getroffen werden. § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 4 und § 65 Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, Dienstvorgesetzte der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und deren oder dessen Stellvertretenden; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Die Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 übertragen.
(5) Die Gemeindevertretung führt in Städten die Bezeichnung Stadtvertretung; die Hauptsatzung kann eine abweichende Bezeichnung vorsehen.
§ 28 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein enthält dann einen Katalog der vorbehaltenen Entscheidungen:
Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:
  1. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,
  2. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
  3. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist,
  4. den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches,
  5. die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungs- und Kreisentwicklungsplänen,
  6. die Gebietsänderung,
  7. die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge,
  8. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  9. die Änderung und die Bestimmung des Gemeindenamens,
  10. den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Gemeinden,
  11. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  12. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
  13. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,
  14. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn die Verpflichtung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  15. den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  16. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  17. die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Absatz 1) oder Einrichtungen (§ 101 Absatz 4),
    1. die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,
    2. die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 103 sowie
    3. wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks;
    die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
  18. die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  19. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105), an denen die Gemeinde beteiligt ist; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
  20. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe,
    1. die Errichtung, die Entscheidung über Satzungsänderungen, den Abschluss von Zulegungs- oder Zusammenlegungsverträgen und die Auflösung von rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, sowie im Falle der Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung die Entscheidung über die zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgende Verwendung des Stiftungsvermögens sowie
    2. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung nach § 96, einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens dieser Stiftung; die Gemeindevertretung kann bei einer nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftung die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  21. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden,
  22. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,
  23. die Bildung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben der Gemeinde,
  24. die Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens nach § 45 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 45 c,
  25. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen und
  26. die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt und die Rückholung übertragener Aufgaben.
    In den Fällen der Nummern 11, 14, 15 und 16 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.
In § 22 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern wird zu den Aufgaben der Gemeindevertretung Folgendes ausgeführt (die Absätze 3 und 4 enthalten einen Katalog der vorbehaltenen Entscheidungen, die nicht übertragen werden dürfen):
(1) Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. In Städten führt sie die Bezeichnung Stadtvertretung. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass sie die Bezeichnung Bürgerschaft führt, soweit dies mit ihrer Geschichte übereinstimmt.
(2) Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Gemeindevertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:
  1. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,
  2. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
  3. die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
  4. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  5. die Grundsätze der Personalentscheidungen,
  6. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
  7. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen,
  8. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,
  9. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
  10. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung der Aufgaben, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung, Änderung der Organisationsform und Auflösung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen sowie Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen,
  11. die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
  12. die Bestellung und Wahl von Personen, die für die Gemeinde Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen,
  13. die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden, der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 165 und 167 sowie die Entscheidung über partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Gemeinden,
  14. Gebietsänderungen und
  15. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und von Ehrenbezeichnungen.
(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Hauptausschuss oder der Bürgermeister Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:
  1. die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2 Satz 11 und 12,
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
  3. die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde,
  4. die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte und
  5. den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen.
    Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich der Gemeindevertretung.
(5) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse insoweit auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters und der Beigeordneten sind nicht übertragbar. Die Gemeindevertretung übt ihre Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bürgermeister aus, dass durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzt werden kann. Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Führt der Bürgermeister Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Gemeindevertretung Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(6) Die Gemeindevertretung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.