.Erläuterungen
Artikel 120
Erläuterungen
zu Artikel 120 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 120
Kammer für Dienste und Werke
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1 Die Kammer für Dienste und Werke dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke der Landeskirche. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie berät die Grundsätze der Arbeit der Dienste und Werke und stellt das Einvernehmen mit der Kirchenleitung her;
- sie fördert die Kommunikation zwischen den unselbstständigen und den selbstständigen Diensten und Werken;
- sie berät gesamtkirchliche Fragestellungen im Blick auf die Arbeit der Dienste und Werke;
- sie kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die Landessynode richten;
- sie nimmt zu Vorlagen für Kirchengesetze Stellung, die die Arbeit der Dienste und Werke betreffen;
- sie schlägt der Wahlversammlung nach Artikel 80 Absatz 4 Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Landessynode vor.
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2
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Der Kammer für Dienste und Werke gehören an:
- die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
- siebzehn Vertreterinnen und Vertreter aus den zu Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit zusammengefassten Diensten und Werken der Landeskirche, die von den Hauptbereichskuratorien und den Steuerungsgremien der Hauptbereiche berufen werden;
- die als Leiterin bzw. Leiter oder als Sprecherin bzw. Sprecher eines Hauptbereiches bestellten Personen;
- je ein Mitglied aus den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren;
- sechs Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken, davon mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.
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1 Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 berufen. 2 Die Vorschlagsliste muss mehr Namen enthalten als Mitglieder zu berufen sind.
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Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 können sich in der Kammer durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.
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Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die ursprüngliche Fassung lautete in Absatz 2 Nummer 5: „sechs Vertreterinnen und Vertreter von selbstständigen Diensten und Werken, davon mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.“ Absatz 4 hatte ursprünglich folgende Fassung: „Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 können sich in der Kammer durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.“
Die Änderungen – die Streichung des Wortes „selbstständigen“ in Absatz 2 Nummer 5 und die Ersetzung des Wortes „bis“ durch das Wort „und“ in Absatz 4 – wurden vorgenommen durch Artikel 1 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 2. Dezember 2014 (KABl. 2015 S. 2).
#2. Textentwicklung
Die Regelung im Entwurf zur 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode entsprach im Wesentlichen der späteren Fassung Artikel 116, Drucksache 5, Seite 61). Zur zweiten Lesung wurde im Absatz 1 der Verweis auf Artikel 80 (jetzt Artikel 81) Absatz 4 aufgenommen und in Absatz 2 Nummer 3 die Worte „zur Leitung“ ersetzt durch „als Leiterin bzw. Leiter“ (Artikel 121, Drucksache 3/II, Seite 63).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
In den Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung sind keine Ausführungen zur Kammer der Dienste und Werke enthalten.
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
In der AG Dienste und Werke wurde am 17. September 2009 die Notwendigkeit der Kammer für Dienste und Werke diskutiert, diese könnte in Spannung zur Gesamtkonferenz der Hauptbereiche gesehen werden. Die Kammer für Dienste und Werke habe hauptsächlich eine politische Funktion, die beispielsweise durch die synodale Mitarbeit, im Wahlvorschlagsrecht für Synode und im Kollektenvorschlagsrecht wahrgenommen werde. Darüber hinaus sei die Kammer ein Austauschgremium, das die selbstständigen Werke mit einbeziehe. Diese Abgrenzung zur Gesamtkonferenz müsse deutlich im Verfassungstext herausgearbeitet werden.
Der Artikel 62 der Verfassung NEK, der vor kurzem neu formuliert worden war, wurde übernommen. Die Zusammensetzung der Kammer wurde diskutiert: Durch die Repräsentation der Hauptbereiche sei die Kammer sehr „NEK-lastig“, die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern wünschen sich eine stärkere Repräsentation – dieser Wunsch solle umgesetzt werden.
Die AG Dienste und Werke erarbeitete eine Vorlage zur Beschlussfassung für die Steuerungsgruppe mit folgendem Inhalt: Die Gemeinsame Kirche ordne ihre Dienste und Werke in Hauptbereichen, zur Förderung der Arbeit der Dienste und Werke werde eine Kammer für Dienste und Werke errichtet. Deren Aufgaben seien:
- sie berät die Grundsätze der Arbeit der Dienste und Werke;
- sie fördert die Kommunikation zwischen den unselbstständigen und freien Diensten und Werken;
- sie berät gesamtkirchliche Fragestellungen im Blick auf die Arbeit der Dienste und Werke;
- sie kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenleitung, die Synode und die Gesamtkonferenz stellen;
- sie nimmt zu Kirchengesetzen Stellung, die die Arbeit der Dienste und Werke betreffen;
- sie schlägt Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl von Synodalen (gemäß Artikel 71 Absatz 4 Verfassung NEK) vor.
Für die Punkte a) bis c) solle das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen sein. Die Landessynode entscheide über die Einrichtung landeskirchlicher Dienste und Werke sowie die Grundsätze ihrer Arbeit. Die Aufsicht führe das Landeskirchenamt unter Wahrung des Selbstverwaltungsrechts. Die Dienste und Werke sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof unterstützt werden. Die Landessynode sorge für eine angemessene finanzielle Ausstattung der von ihr getragenen Dienste und Werke. Die Landeskirche weise in ihrem Haushalt den Hauptbereichen jeweils Budgets zu, deren Gesamtvolumen zwischen 66 % und 72 % der für landeskirchliche Aufgaben verfügbaren Mittel umfassen solle, die genaue Höhe werde jährlich im Haushaltsbeschluss festgelegt. Von der Kirchenkreissynode sollen 10 % ihrer Einnahmen zur Verfügung gestellt werden.
Die AG Diakonie erhielt in ihrer Sitzung vom 22. Februar 2010 einen Bericht über die Sitzung der Steuerungsgruppe vom 14. Januar 2010, in der der Textentwurf der AG Dienste und Werke behandelt worden war. Neben Anmerkungen zum Textentwurf selbst wurde insbesondere diskutiert, ob die Diakonie in die Hauptbereiche integriert werden solle, hier bestehe noch Klärungsbedarf. Des Weiteren war die Finanzzuweisung Thema, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit diese in der Verfassung selbst geregelt werden solle.
Stand 31. Mai 2010 hatte der Verfassungstext für den damaligen Artikel 116 folgende Fassung:
- (1) Die Kammer für Dienste und Werke dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke der Landeskirche. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie berät im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Grundsätze der Arbeit der Dienste und Werke;
- sie fördert im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Kommunikation zwischen den unselbstständigen und freien Diensten und Werken;
- sie berät gesamtkirchliche Fragestellungen im Blick auf die Arbeit der Dienste und Werke;
- sie kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die Synode stellen;
- sie nimmt (zu) Vorlagen der Kirchengesetze Stellung, die die Arbeit der Dienste und Werke betreffen;
- sie kann Bewerberinnen und Bewerbe für die Wahl von Synodalen vorschlagen.
- (2) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an:
- die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
- je ein Mitglied aus den Hauptbereichen, die von den Hauptbereichen berufen werden;
- neun von der Synode gewählte ehrenamtliche Mitglieder.
- (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Zu diesem Zeitpunkt stand die Zweckmäßigkeit des Gremiums noch in Frage. Beschlüsse aus den Arbeitsgruppen und der Steuerungsgruppe für die Zusammensetzung der Kammer für Dienste und Werke lagen noch nicht vor.
In der Sitzung der AG Verfassung wurde am 8. Juli 2010 kritisiert, dass die in Absatz 2 geregelte Zusammensetzung die Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht erledigen könne. Die Kammer solle mit Vertretern der Dienste und Werke, nicht jedoch mit Synodalen besetzt sein, weil sie kein synodales Gremium sei. Es wurde beschlossen, dass Absatz 2 durch Artikel 62 Absatz 1 bis 2 Verfassung NEK ersetzt werde. In Absatz 1 Buchstabe e) seien die „Vertreter von selbstständigen Diensten und Werken“ einzufügen statt des Normenverweises.
Die Fassung vom 8. Juli 2010 lautete:
- (1) Die Kammer für Dienste und Werke dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke in der Landeskirche. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie berät im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Grundsätze der Arbeit der Dienste und Werke;
- sie fördert im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Kommunikation zwischen den unselbstständigen und den selbstständigen Diensten und Werken;
- sie berät gesamtkirchliche Fragestellungen im Blick auf die Arbeit der Dienste und Werke;
- sie kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die Landessynode richten;
- sie nimmt zu Vorlagen für Kirchengesetze Stellung, die die Arbeit der Dienste und Werke betreffen;
- sie kann Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl der Landessynode vorschlagen.
- (2) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an:
- die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
- siebzehn Vertreterinnen und Vertreter aus den zu Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit zusammengefassten Diensten und Werken der Landeskirche, die von den Hauptbereichskuratorien und den Steuerungsgremien der Hauptbereiche berufen werden;
- die zur Leitung oder als Sprecherin bzw. Sprecher eines Hauptbereiches bestellten Personen;
- je ein Mitglied aus den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren;
- sechs Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.
- (3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffer 4 und 5 werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag der Mitglieder nach Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 berufen. Die Vorschlagsliste muss mehr Namen enthalten als Mitglieder zu berufen sind.
- (4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 können sich in der Kammer durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.
- (5) Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt.
Die AG Dienste und Werke regte an, die Worte „im Einvernehmen mit der Kirchenleitung“ in Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu streichen, da Einvernehmen stets durch Beschluss hergestellt werden müsse und dies für das Alltagsgeschäft der Kammer unzweckmäßig sei. Nummer 6 solle für die endgültige Regelung des Wahlrechts freigehalten werden. Beide Punkte wurden von der AG Dienste und Werke übernommen.
Weil der damalige Artikel 116 in Absatz 2 die Zusammensetzung der Kammer für Dienste und Werke aus der nordelbischen Verfassung übernahm, wurde bei der AG Dienste und Werke angefragt, ob nicht auch das nordelbische Kirchengesetz über die Bildung der Kammer für Dienste und Werke, das Artikel 62 der nordelbischen Verfassung näher ausführte, über Absatz 5 nach Anpassung in Kraft gesetzt werden könne bzw. solle. Die AG Dienste und Werke bejahte diese Anfrage.
Auf der Sondertagung wurde von der Arbeitsgruppe für Absatz 1 Punkt 6 erarbeitet, dass die Kammer für Dienste und Werke „Wahlkörper für die Vertreterinnen und Vertreter der Dienste und Werke“ sei. Zu dem damaligen Artikel 78 wurde der Antrag 62 und 124 unterstützt, der die Bildung einer Untergruppe des Rechtsausschusses vorschlug, die unter Einbeziehung der Dienste und Werke einen Vorschlag für ein verändertes Verfahren zur Wahl der Synodalen für die erste gemeinsame Synode aus dem Bereich der Dienste und Werke machen sollte.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 24. bis 26. Juni 2011 wurde beschlossen, in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der Landeskirche“ zu streichen. In Absatz 1 Nummer 2 wurde das Wort „Kommunikation“ kritisiert und länger diskutiert, verschiedene Alternativen wurden vorgeschlagen, es wurde die Formulierung „2. sie fördert das Zusammenwirken der unselbstständigen und selbstständigen Dienste und Werke“ beschlossen. Nummer 6 wurde nicht besprochen, die Entscheidung blieb der AG Wahl überlassen. Die Zusammensetzung der Kammer für Dienste und Werke gemäß Absatz 2 wurde ausführlich diskutiert, insbesondere ob Vertretungen aus dem Hauptbereich 7 (freie Werke) dazugehören könnten, denn die Kammer umfasse die Dienste und Werke „der“ Landeskirche. Die Kirchenämter wurden insoweit um Klärung gebeten. Nummer 2 wurde kritisiert, weil es noch keine Hauptbereiche in der ELKN gebe. Die Stellvertretungsregelungen in Absatz 4 wurden kritisiert, weil für die Nummern 4 und 5 keine Vertretung vorgesehen sei. Anträge wurden zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt, die Klärung der offenen Fragen sollte abgewartet werden.
Die Steuerungsgruppe stimmte in ihrer Sitzung vom 25. und 26. August 2011 dafür, in Absatz 1 Nummer 6 nach dem Wort „schlägt“ die Wörter „der Wahlversammlung nach Artikel 78 Absatz 4“ (bzw. Artikel 81 Absatz 4; bzw. Artikel 80 Absatz 4) einzufügen.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 62
- (1) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an
- die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof,
- siebzehn Vertreterinnen und Vertreter aus den zu Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit zusammengefassten Diensten und Werken der Nordelbischen Kirche, die von den Hauptbereichskuratorien und den Steuerungsgremien der Hauptbereiche berufen werden,
- die zur Leitung oder als Sprecherin bzw. Sprecher eines Hauptbereichs bestellten Personen,
- je ein Mitglied aus den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren,
- sechs Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken nach Artikel 4 Absatz 2, davon mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.
- (2) 1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d und e werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a bis c berufen. 2 Die Vorschlagsliste muss mehr Namen enthalten als Mitglieder zu berufen sind.
- (3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a und c können sich in der Kammer durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.
- (4) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
Vor der Bildung der Hauptbereiche und der Neuordnung des bischöflichen Amtes lautete Artikel 62:
#- (1) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an
- gewählte Vertreterinnen und Vertreter aus den Diensten und Werken nach Artikel 4 Absatz 2.
- je ein von der Kirchenleitung berufenes Mitglied aus dem Kollegium der Bischöfinnen und Bischöfe und den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren.
- (2) Die Wahl nach Absatz 1 Buchstabe a regelt ein Kirchengesetz.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
In der ELLM und in der PEK gab es kein vergleichbares Gremium.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
V.3.2 Es ist zu klären, in welcher Weise die Aufgaben der bisherigen nordelbischen Kammer für Dienste und Werke zukünftig wahrgenommen werden.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Nach Artikel 80 Absatz 4 wählt eine Wahlversammlung, die die Vielfalt der Dienste und Werke repräsentiert, aus dem Bereich der landeskirchlichen Dienste und Werke die Gruppe der Werke-Synodalen in die Landessynode.
#2. Einfache Kirchengesetze
Es gilt das Kirchengesetz über die Bildung der Kammer für Dienste und Werke (Kammerbildungsgesetz – KamBG) vom 2. Dezember 2014 (KABl. 2015 S. 25).
Nach § 18 Hauptbereichsgesetz dient die Gesamtkonferenz der Hauptbereiche der Förderung der Arbeit der Hauptbereiche durch Information, gegenseitige Unterstützung und Koordinierung ihrer Arbeit. Mitglieder sind die Leitungen sowie die Sprecherinnen und Sprecher der Hauptbereiche (§ 19 Absatz 1). Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Kirchenleitung und die Kammer für Dienste und Werke über die Beschlüsse der Gesamtkonferenz (§ 19 Absatz 4).
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Nach Artikel 117 werden in den Kirchenkreisen Konvente der Dienste und Werke gebildet.
Nach Artikel 103 wird eine Theologischen Kammer gebildet; die Zusammensetzung findet sich in Artikel 104.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 78 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM bestimmt zum Zusammenwirken der Dienste, Einrichtungen und Werke
#- (3) 1 Die Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche bilden eine gemeinsame Konferenz, die der gegenseitigen Abstimmung und dem Erfahrungsaustausch dient. 2 Die Konferenz tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. 3 Aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste, Einrichtungen und Werke unterbreitet sie dem Landeskirchenrat Vorschläge für die Hinzuberufung von Mitgliedern aus ihrer Mitte in die Landessynode.
3. Verweise auf staatliches Recht
Der Bayerische Senat war von 1946 bis 1999 eine zweite Kammer neben dem Landtag. Die Mitglieder wurden von sozialen, wirtschaftlichen, gemeindlichen und kulturellen Körperschaften für sechs Jahre gewählt.