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Satzung
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Hamburg1#

Vom 5. November 20242#

Vollzitat:
Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg vom 5. November 2024
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Präambel

In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg arbeiten christliche Kirchen, kirchliche Gemeinschaften und Netzwerke zusammen, um die ökumenische Zusammenarbeit anzuregen, zu fördern und zu koordinieren.
Grundlage dafür ist die „Basisformel“ des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK): „Der Ökumenische Rat der Kirchen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
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§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg“ (ACK) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion sowie die Förderung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    (1)
    die Förderung des Verständnisses für die ökumenische Gemeinschaft unter ihren Mitgliedern durch authentische Informationen über ihre Mitgliedskirchen, kirchlichen Gemeinschaften und Netzwerke. Dies wird dadurch erreicht, dass die Mitglieder und Gastmitglieder auf den Mitgliederversammlungen über die aktuelle Situation in ihren Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften berichten, über kirchliche Veranstaltungen informieren und die Mitglieder zu ihren ökumenischen Veranstaltungen einladen.
    Auf der Vereins-Website3# werden authentische Informationen der Mitglieder bereitgehalten. Diese werden stetig aktualisiert und sind für die Öffentlichkeit über die Website abrufbar.
    Die Mitglieder können über die Geschäftsstelle Auskünfte über Kirchen, kirchliche Gemeinschaften und internationale Gemeinden einholen.
    (2)
    die Anregung des gemeinsamen theologischen Nachdenkens und der Förderung des theologischen Gesprächs unter den Mitgliedern mit dem Ziel einer deutlichen Darstellung in der von Christus erbetenen Einheit.
    Es findet regelmäßig ein theologischer Studientag im Sinne einer Fortbildung (u. a. mit Referaten, Podiumsdiskussionen) zu aktuellen Themen aus Kirchen und Gesellschaft statt. Zusätzlich arbeitet die Theologische Kommission der ACK Hamburg fortwährend an gesellschaftlich relevanten Themen der Ökumene, publiziert ihre Ergebnisse und versucht auf diese Weise, den öffentlichen Diskurs anzuregen.
    (3)
    die Bestrebung, ein Klima des Vertrauens unter den Mitgliedern zu schaffen, aus dem heraus gemeinsames Zeugnis und Handeln für die Gesellschaft erwachsen kann.
    In regelmäßigen Zusammenkünften, die auch gemeinsam vorbereitet werden, z. B. den Mitgliederversammlungen, Gottesdiensten und Veranstaltungen, haben die Mitglieder Zeit und Raum für ein Kennenlernen und einen gemeinsamen Austausch.
    (4)
    die Vertretung der gemeinsamen Anliegen nach außen und in der Öffentlichkeit und die Förderung des Kontaktes zwischen örtlichen ökumenischen Zusammenschlüssen, Gemeinden und ökumenischen Initiativgruppen. Hierzu hält sie Kontakt zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. und den anderen regionalen ACKen. Sie berücksichtigt die Themen und Initiativen, die vom Ökumenischen Rat der Kirchen, den konfessionellen Weltbünden oder der römisch-katholischen Kirche ausgehen, für ihre eigene theologische Arbeit, bereitet diese Themen für den örtlichen Dialog auf und trägt sie durch die Mitgliederversammlung an die Mitglieder und Gastmitglieder weiter und damit in die Gemeinden vor Ort in der Hansestadt Hamburg. Die ACK Hamburg setzt sich für den interreligiösen Dialog ein und ist z. B. Mitglied im Interreligiösen Forum Hamburg.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können christliche Kirchen und kirchliche Gemeinschaften sein, die im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.
  2. Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
  3. Mitglieder des Vereins behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis, Lehre, Gottesdienst und rechtlicher Ordnung sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  4. Aufnahmeanträge zur Vereinsmitgliedschaft sind von einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Die Antragsteller erkennen damit die Satzung an und sind zur kontinuierlichen Mitarbeit bereit.
  5. Für die Aufnahme als Mitglied ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung des Vereins erforderlich. Stimmenthaltungen sind möglich und werden nicht als Gegenstimmen gezählt.
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§ 4a
Gastmitgliedschaft

  1. Christliche Kirchen, kirchliche und Gemeinschaften, die im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind und die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können eine Gastmitgliedschaft beantragen.
  2. Aufnahmeanträge zur Gastmitgliedschaft sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Die Antragsteller erkennen damit die Satzung an und sind zur kontinuierlichen Mitarbeit bereit.
  3. Für die Aufnahme als Gastmitglied ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung des Vereins erforderlich.
  4. Die Delegierten der Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  5. Gastmitglieder zahlen gemäß der Beitragsordnung des Vereins einen Gastmitgliedsbeitrag.
  6. Gastmitglieder behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis, Lehre, Gottesdienst und rechtlicher Ordnung sowie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
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§ 4b
Beobachterstatus

Christliche Kirchen, kirchliche Gemeinschaften und Netzwerke, die im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind und die z. B. aus formalen Gründen keine Mitgliedschaft bzw. Gastmitgliedschaft anstreben, können als Beobachter ohne Antrags- und Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Über die Einladung von Beobachtern zu Mitgliederversammlungen entscheidet der Vereinsvorstand.
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§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft/Gastmitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erfolgt durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds bzw. des Gastmitglieds.
  2. Ein Austritt erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres. Er ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erklären.
  3. Ein Vereinsausschluss ist möglich, wenn sich Mitglieder oder Gastmitglieder fortgesetzt vereinsschädigend verhalten. Hierzu zählen insbesondere schuldhafte, grobe Verstöße gegen die Zwecke des Vereins sowie die Nichtentrichtung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge.
  4. Vor einer Entscheidung über den Vereinsausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. Gastmitglied anzuhören.
  5. Über einen Vereinsausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Vereinsausschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung. Der Vereinsausschluss wird wirksam durch schriftliche Bekanntgabe gegenüber dem Mitglied bzw. dem Gastmitglied.
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§ 6
Organe und Geschäftsführung

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
Eine Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle.
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§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus stimmberechtigten Delegierten (natürlichen Personen) der Mitglieder und nicht stimmberechtigten Delegierten der Gastmitglieder zusammen.
  2. Die Delegierten der Mitgliederversammlung sind von den jeweiligen Mitgliedern bzw. Gastmitgliedern schriftlich dem Vereinsvorstand zu benennen. Entsprechend der Anzahl ihrer Delegierten sind stellvertretende Delegierte dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Von den Mitgliedern nehmen folgende Delegierte an der Mitgliederversammlung teil:
    1)
    Fünf Delegierte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
    2)
    Drei Delegierte aus dem Erzbistum Hamburg, davon eine/n Delegierte/n aus dem Kreis der fremdsprachigen Missionen;
    3)
    Jeweils eine delegierte Person aller weiteren Mitglieder.
  4. Von den Gastmitgliedern nimmt jeweils eine delegierte Person an der Mitgliederversammlung teil.
  5. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit der jeweiligen Anzahl der Delegierten nach Ziffer 3 stimmberechtigt.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen, soweit sie nicht Delegierte eines Mitglieds sind, an der Mitgliederversammlung nur mit beratender Stimme teil.
  7. An den Sitzungen der Mitgliederversammlungen können nach Beschluss des Vorstandes Beobachter teilnehmen. Vertreterinnen und Vertretern der ACK Deutschland e. V. sowie weiteren Personen im Interesse des Vereins soll die Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins ermöglicht werden.
  8. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel der Delegierten der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die jeweilige Delegierte/an den jeweiligen Delegierten fristgemäß an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) abgesandt wurde.
  10. Mitgliederversammlungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation (Online- und hybride Mitgliederversammlung) unter Berücksichtigung von Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die elektronische Kommunikation stattfinden.
  11. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten oder deren Stellvertretende anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten, es sei denn die Satzung trifft hierzu Ausnahmen.
  12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokoll führenden Person und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
  1. Beratung und Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und Gastmitgliedern.
  2. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
  3. Beratung und Beschluss zur vom Vorstand vorzulegenden Beitragsordnung für Mitglieder und Gastmitglieder.
  4. Beauftragung von mindestens zwei Personen zur jährlichen Prüfung der Vereinskasse sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Arbeit der Geschäftsführung.
  5. Bewertung des Jahreshaushaltsergebnisses sowie Beratung und Beschluss über die Verwendung von Mehreinnahmen.
  6. Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan.
  7. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
  8. Beratung und Beschluss über Änderungen der Satzung des Vereins.
  9. Beratung und Beschluss über die Auflösung des Vereins.
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§ 9
Mitglieder des Vorstandes

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der vorsitzenden Person und mindestens zwei bis maximal vier stellvertretenden Personen, die jeweils einem Mitglied des Vereins angehören müssen. Bei der Wahl des Vorstandes soll die konfessionelle Vielfalt der Mitglieder berücksichtigt werden.
  2. Jedes Mitglied kann nur durch eine Person im Vorstand vertreten sein.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode eine Person hinzuzuwählen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte den Vorsitz für die laufende Wahlperiode.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins hat folgende Rechte und Aufgaben:
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte in Übereinstimmung mit der Satzung. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1)
    Vertretung des Vereins nach innen und außen, z. B. bei Gesprächen mit Senat und Bürgerschaft und in verschiedenen regionalen und überregionalen Gremien,
    2)
    die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    3)
    die Leitung der Mitgliederversammlung,
    4)
    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    5)
    die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Anfertigung der Jahresabschlussrechnung sowie die Aufstellung des Haushaltsplans,
    6)
    die Koordination der Aufgaben der Mitglieder und Gastmitglieder,4#
    7)
    Beschluss über die Teilnahme von Beobachtern.
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§ 11
Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen werden von der vorsitzenden Person des Vorstandes einberufen. Vorstandssitzungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation (Online- und hybride Versammlung) unter Berücksichtigung von Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften stattfinden. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
  2. Die geschäftsführende Person nimmt beratend ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
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§ 12
Geschäftsführung und Aufgaben der Geschäftsführung

  1. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstands sowie zur Ausführung ihrer Beschlüsse bedient sich der Verein einer Geschäftsführung.
  2. Der geschäftsführenden Person obliegt die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins.
  3. Die geschäftsführende Person hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1)
    Die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnung und die vorbereitende Aufstellung des Haushaltsplanes zwecks Vorlage für den Vorstand,
    2)
    die Erstellung von Protokollen der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen,
    3)
    die Mitarbeit bei der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des Vereins,
    4)
    die Mitarbeit bei der Koordination der Aufgaben der Mitglieder und Gastmitglieder,
    5)
    Kommunikation mit den Mitgliedern und Gastmitgliedern des Vereins und der Öffentlichkeit.
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§ 13
Satzungsänderung

Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, einschließlich Beschlüsse über die Änderung des Zwecks des Vereins, bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Delegierten der Mitgliederversammlung.
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§ 14
Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Delegierten einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung die anstehende Auflösung hervorgehen muss.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 15
Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.5#

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde am 25. Juni 2024 beschlossen und am 5. November 2024 vor Inkrafttreten geändert.
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4 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell angepasst.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 11. Dezember 2024 in Kraft.