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Erläuterungen
zu Artikel 117 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 117
Konvent der Dienste und Werke

( 1 ) In den Kirchenkreisen werden Konvente der Dienste und Werke gebildet.
( 2 ) Der Konvent dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke des Kirchenkreises. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisrat die Arbeit der Dienste und Werke;
  2. er kann in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  3. er schlägt Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode vor.
( 3 ) Der Konvent besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin bzw. einem Propst oder einem von ihr bzw. ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

„Artikel 114: Konvent der Dienste und Werke
(1) In den Kirchenkreisen sollen Konvente der Dienste und Werke gebildet werden.
(2) Der Konvent dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke des Kirchenkreises. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisrat die Arbeit der Dienste und Werke;
  2. er kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode stellen;
  3. er kann Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode vorschlagen.
(3) Der Konvent besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin oder einem Propst oder einem von ihr oder ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 60)
Als Artikel 118 war die Regelung in ihrer aktuellen Fassung Bestandteil des Verfassungsentwurfs für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 62).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die Konvente der Dienste und Werke in den Kirchenkreisen gemäß Artikel 114 und die Kammer für Dienste und Werke auf landeskirchlicher Ebene gemäß Artikel 116 können mit Anträgen an die Kirchenkreissynoden bzw. an die Kirchenleitung und die Landessynode in eigenen Angelegenheiten gegenüber den Leitungsgremien tätig werden und haben das Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode (Artikel 47 Absatz 2 Nummer 4) bzw. Landessynode (Artikel 78 Absatz 4).“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 84)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Nach Beschlussfassung in der Steuerungsgruppe nach dem Textentwurf der AG Dienste und Werke sah der Entwurf der AG Verfassung am 2. März 2010 folgendermaßen aus:
„Die Dienste und Werke im Kirchenkreis bilden den Konvent der Dienste und Werke. Der Kirchenkreisvorstand entsendet eines seiner Mitglieder zu seiner Vertretung mit Stimmrecht in den Konvent.
Der Konvent entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisvorstand die Arbeit der ihm angehörenden Mitgliedseinrichtungen. Die Eigenständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Mitgliedseinrichtungen bleibt unberührt. In Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches kann der Konvent an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.
Im Konvent hat jede dort vertretene Mitgliedseinrichtung eine Stimme.“
Stand 31. Mai 2010 hatte die Regelung über die „Kirchenkreiskammer für Dienste und Werke“ folgende Fassung:
(1) Die Kirchenkreiskammer dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke des Kirchenkreises. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie entwickelt, fördert und koordiniert im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat die Arbeit der Dienste und Werke;
  2. sie kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenkreises Anträge an die Kirchenkreissynode stellen.
(2) Die Kirchenkreiskammer besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin oder einem Propst.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Propst Gorski merkte dazu an, dass er nicht nachvollziehen könne, dass die Zweckmäßigkeit beider Kammern gleichermaßen angefragt werde. Auf Kirchenkreisebene sei die Kammer entbehrlich, auf der Ebene der Landeskirche jedoch nicht.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 8. Juli 2010 wurde festgehalten, dass der in den nordelbischen Kirchenkreisen vorhandene Konvent der Dienste und Werke systematisch korrekt als Kirchenkreiskammer für Dienste und Werke fortgeführt werde. Auch die Ideen, dass ein Ausschuss des Kirchenkreisrats diese Aufgaben erfüllen könne oder dass die Bildung der Kirchenkreiskammer im Ermessen des Kirchenkreises liegen solle, wurden geäußert. Gegen das Ermessen der Kirchenkreise spreche jedoch das Vorschlagsrecht bei der Wahl von Synodalen.
Der Antrag, in Absatz 1 Ziffer 1 das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Zusammenwirken“ zu ersetzen, wurde angenommen; außerdem wurde in Absatz 1 folgende Ziffer 3 ergänzt: „3. sie kann Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode vorschlagen.“ Ebenfalls angenommen wurden die Anträge, nach dem Wort „Propst“ die Wörter „oder einem von ihr bzw. ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates“ einzufügen, und Absatz 3 zu streichen.
Die Kirchenleitung der PEK schlug vor, an Stelle der Kirchenkreiskammer einen Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienste und Werke zu regeln.
Die AG Theologie schlug einen neuen Absatz 1 vor: „In den Kirchenkreisen können Kirchenkreiskammern für Dienste und Werke gebildet werden.“ Hintergrund sei, dass aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen es nicht in jedem Kirchenkreis sinnvoll und erforderlich sei, eine Kirchenkreiskammer zu bilden. Oft könnten diese nicht einmal kompetent besetzt werden. Da es außerdem grundsätzlich anzustreben sei, mit möglichst wenig Gremien auszukommen, sollten nicht zwingend erforderliche Gremien auch nicht verpflichtend sein.
Die AG Dienste und Werke sprach sich für die Bezeichnung „Konvent der Dienste und Werke“ aus, da es hauptsächlich um die Sammlung der Dienste und Werke und die Förderung ihrer Zusammenarbeit gehe, nicht jedoch in erster Linie um die Erfüllung verfassungsmäßiger Aufgaben. Auch einem Konvent könnten Vorschlagsrechte verliehen werden. Die AG sprach sich für folgende Fassung aus:
(1) Die Dienste und Werke im Kirchenkreis bilden den Konvent der Dienste und Werke.
(2) Der Kirchenkreisrat entsendet eines seiner Mitglieder zu seiner Vertretung mit Stimmrecht in den Konvent.
(3) Der Konvent entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisrat die Arbeit der ihm angehörenden Mitgliedseinrichtungen. Die Eigenständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Mitgliedseinrichtungen bleibt unberührt.
(4) In Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches kann der Konvent an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisrat Anträge richten.
(5) Im Konvent hat jede dort vertretene Mitgliedseinrichtung eine Stimme.
(6) Näheres wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
Die AG Theologie stimmte dieser vorläufigen Fassung am 9. Juli 2010 inhaltlich grundsätzlich zu, hatte jedoch noch keine Gelegenheit zu einer umfassenden Beratung.
Die AG Dienste und Werke wurde gebeten zu entscheiden, ob eine Kirchengesetz- oder Verordnungsermächtigung in dem damaligen Artikel 114 befürwortet werde, so dass der Inhalt der nordelbischen Verordnung aufgenommen werden könne; es blieb bei dem Votum der AG Dienste und Werke, Absatz 6 sah dort eine Rechtsverordnung vor.
Der Entwurf der Steuerungsgruppe vom 3. September 2010 hatte folgenden Wortlaut:
(1) In den Kirchenkreisen sollen Konvente der Dienste und Werke gebildet werden.
(2) Der Konvent dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke des Kirchenkreises. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisrat die Arbeit der Dienste und Werke;
  2. er kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode stellen;
  3. er kann Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode vorschlagen.
(3) Der Konvent besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin oder einem Propst oder einem von ihr oder ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates.
Diese Fassung wurde von der Gemeinsamen Kirchenleitung am 17. September 2010 beschlossen.
Die NEK schlug im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode folgende Änderungen vor: In Absatz 1 solle das Wort „sollen“ durch das Wort „werden“ ersetzt werden. In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „des Kirchenkreises“ jeweils durch die Worte „im Kirchenkreis“ ersetzt. In Absatz 2 Nummer 1 solle angefügt werden „und berät über Angelegenheiten und Fragestellungen im Blick auf die Arbeit der Dienste und Werke im Kirchenkreis“. In Absatz 2 Nummer 2 solle das Wort „stellen“ durch das Wort „richten“ ersetzt werden, in Absatz 2 Nummer 3 die Worte „kann [...] vorschlagen“ durch die Worte „schlägt [...] vor“. Außerdem solle in Absatz 2 eine Nummer 4 angefügt werden: „4. er sucht die Kooperation mit den Hauptbereichen.“ Schließlich solle in Absatz 3 das Wort „oder“ jeweils durch die Abkürzung „bzw.“ ersetzt werden.
Auch die Arbeitsgruppe der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode am 14. und 15. Januar 2011 sprach sich für die Formulierung „im Kirchenkreis“ statt „des Kirchenkreises“ an den fraglichen Stellen in dem damaligen Artikel 114 aus.
Der Beirat des Amtes für Gemeindedienst (AfG) schlug am 30. April 2011 folgende Änderung für Absatz 3 vor: „(3) Der Konvent besteht aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienste und Werke des Kirchenkreises und einer Pröpstin oder einem Propst oder einem von ihr oder ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates. Näheres regelt die Kirchenkreissatzung.“ Entsprechend sollte in der Kirchenkreissatzung in Abstimmung mit dem Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Errichtung eines Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der ELLM eine Begriffsbestimmung herbeigeführt werden. Außerdem sollte die Repräsentanz des „Regionalzentrums/Kirchlichen Zentrums“ im Konvent der Dienste und Werke angemessen gestaltet und deutlich gemacht werden, dass nicht alle Dienste und Werke „im Regionalzentrum/Kirchlichen Zentrum“ zusammengefasst werden.
Das NKA sprach sich für die formale Angleichung in Absatz 3 aus, so dass es „und einer Pröpstin bzw. einem Propst“ heißen solle.
Die Kammer für Dienste und Werke schlug für Absatz 1 folgende Formulierung vor: „(1) In den Kirchenkreisen werden die Konvente der Dienste und Werke gebildet.“ Die Konvente sollen in den Kirchenkreisen verpflichtend gebildet werden, damit diese als Entsendungsorgan für die Delegierten der Wahlversammlung fungieren können. Der Hauptbereich 5 unterstützte dies.
Der Hauptbereich 1 forderte aus sachlichen und aus finanziellen Gründen eine stärkere Verzahnung der landes- und kirchenkreislichen Dienste und Werke, welche in der Verfassung verankert werden sollte. Für Absatz 2 schlug der Hauptbereich 1 daher eine zusätzliche Nummer 4 vor: „4. er sucht die Kooperation mit den Hauptbereichen.“
Der Hauptbereich 7 schlug vor, in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 die Wörter „des Kirchenkreises“ durch die Wörter „im Kirchenkreis“ zu ersetzen. Unterstützt wurde dieser Vorschlag vom Hauptbereich 5 sowie von der Kammer für Dienste und Werke. Der FB HH schloss sich diesem Vorschlag an.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sprach sich in Absatz 2 Nummer 3 für die Formulierung „Er schlägt Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode vor.“
Der Kirchenkreis Nordfriesland votierte für die Formulierung „In den Kirchenkreisen sind Konvente der Dienste und Werke zu bilden.“
Der Kirchenkreis Ostholstein schlug folgende Fassung vor:
„Auch in den Kirchenkreisen sollen die Dienste und Werke nach dem landeskirchlichen Prinzip der Hauptbereiche geordnet werden. Die Vertreter der einzelnen Hauptbereiche, der zuständige Propst und ein Vertreter des Kirchenkreisrates bilden den Konvent der Dienste und Werke im Kirchenkreis. Der Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises hat insbesondere folgende Aufgaben: Er entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis die Arbeit der Dienste und Werke und berät über Angelegenheiten und Fragestellungen im Blick auf die Arbeit der Dienste und Werke im Kirchenkreis.
Er kann in Angelegenheiten [...] stellen.
Er kann Bewerberinnen [...] vorschlagen.
Er nimmt zu Vorlagen des Kirchenkreises Stellung, die die Arbeit der Dienste und Werke betreffen.“
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 24. bis zum 26. Juni 2011 wurde ausführlich über die Formulierung „sollen“ in Absatz 1 diskutiert; einige Mitglieder sprachen sich für eine Konventspflicht der Kirchenkreise aus. Auch bezüglich der Formulierung „des“ oder „im“ Kirchenkreis herrschte Uneinigkeit. Thema war außerdem, ob eine Hauptbereichsanbindung verfassungsrechtlich normiert werden müsse. Es wurde folgende Fassung beschlossen:
(1) In den Kirchenkreisen werden Konvente der Dienste und Werke gebildet.
(2) Der Konvent dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke des Kirchenkreises.
Er hat folgende Aufgaben:
  1. er entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisrat die Arbeit der Dienste und Werke;
  2. er kann in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode beschließen;
  3. er schlägt Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode vor.
(3) Der Konvent besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin bzw. einem Propst oder einem von ihr bzw. ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates.
Die Steuerungsgruppe stimmte in ihrer Sitzung vom 25. und 26. August 2011 über eine Reihe von Änderungsvorschlägen der NEK ab: Zustimmung fand die Idee, in Absatz 1 von „sollen [...] gebildet werden“ in „werden [...] gebildet“ umzuformulieren; ebenso wurde das Wort „stellen“ in Absatz 2 Nummer 2 durch „richten“ ersetzt. Auch umgesetzt wurde der Vorschlag, in Absatz 2 Nummer 3 die Worte „kann [...] vorschlagen“ durch „schlägt [...] vor“ zu ändern. Der Vorschlag der NEK in Absatz 2 und 3 die Worte „des Kirchenkreises“ jeweils durch die Worte „im Kirchenkreis“ zu ersetzen, wurde hingegen abgelehnt. In derselben Sitzung wurde für die Änderung in Absatz 3 von „oder“ für die weibliche bzw. männliche Form in jeweils „bzw.“ gestimmt.
Der Beschluss der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 16./17. September 2011 sah hingegen zwar die Änderung in Absatz 3 („bzw.“) vor, blieb jedoch bei den Formulierungen „sollen [...] gebildet werden“ in Absatz 1 und „kann [...] vorschlagen“ in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Der Konvent der Dienste und Werke wurde in Artikel 28 Satz 2 der Verfassung NEK vorausgesetzt: Er wirkt mit bei der Förderung und Ordnung des Lebens des Kirchenkreises.
Artikel 49 der Verfassung NEK regelte Genaueres:
(1) Die Dienste und Werke im Kirchenkreis bilden den Konvent der Dienste und Werke. Der Kirchenkreisvorstand entsendet eines seiner Mitglieder zu seiner Vertretung mit Stimmrecht in den Konvent.
(2) Der Konvent entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisvorstand die Arbeit der ihm angehörenden Mitglieder. Die Eigenständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Mitglieder bleibt unberührt.
(3) In Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches kann der Konvent an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Artikel 155 Kirchenordnung PEK bestimmte:
Zur Herstellung einer laufenden Arbeitsverbindung der Werke untereinander und mit dem Konsistorium und der Kirchenleitung soll ein Amt für kirchlichen Gemeindeaufbau eingerichtet werden. Das Nähere bestimmt bis zum Erlass eines Kirchengesetzes die Kirchenleitung.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zu den Konventen der Dienste und Werke.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Da dort bislang keine Konvente der Dienste und Werke bestanden, regelt Teil 1 § 20 Absatz 2 EinfG dass in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern unverzüglich nach Inkrafttreten der Verfassung je ein Konvent der Dienste und Werke zu bilden ist.
In Artikel 48 Absatz 2 Nummer 4 findet sich die Regelung, dass in eine Kirchenkreissynode, die aus vierundvierzig Mitgliedern besteht, vier Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke zu wählen sind. Für Bewerberinnen und Bewerber auf diese Positionen liegt das Vorschlagsrecht bei dem Konvent der Dienste und Werke.
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2. Einfache Kirchengesetze

Das Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber für die Kirchenkreissynode findet sich auch in § 8 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenkreissynoden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchenkreissynodenbildungsgesetz – KKSynBG) vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318, 2017 S. 88).
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3. Untergesetzliche Normen

Für das Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gilt bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Nordkirche noch die Rechtsverordnung über die Bildung der Konvente der Dienste und Werke in den Kirchenkreisen vom 19. Juli 1977 (GVOBl. S. 179).
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4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

In § 19 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 3. April 2014 (KABl. S. 261, 2015 S.332) findet sich folgende Regelung:
„(3) Der Konvent der Dienste und Werke besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin bzw. einem Propst oder einem von ihr bzw. ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates. Der Konvent nimmt die ihm nach Artikel 117 Absatz 2 der Verfassung zugewiesenen Aufgaben wahr. Für die Dienste und Werke, die im Zentrum Kirchlicher Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg gebündelt sind, hat im Konvent neben der Leiterin bzw. dem Leiter jeder nach § 6 des Kirchengesetzes vom 20. März 2010 (KABl S. 17) zur Errichtung eines Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vorhandene Arbeitsbereich eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.“
In anderen Kirchenkreissatzungen wiederum – so beispielsweise in § 10 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein vom 22. März 2016 (KABl. S. 182) – werden die Konvente der Dienste und Werke mit Verweis auf Artikel 117 Verfassung lediglich erwähnt.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Die Vorschrift findet sich im Teil 5 „Dienste und Werke“.
Auf der landeskirchlichen Ebene besteht die Kammer für Dienste und Werke (Artikel 120).
Nach Artikel 71 werden in den Kirchenkreisen Konvente der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet. Diese dienen der theologischen Arbeit und beraten über gemeinsame Angelegenheiten. Auf Ebene der Sprengel bestehen die Konvente der Pröpstinnen und Pröpste (Artikel 102).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Weder die Grundordnung der EKBO noch die Kirchenverfassungen der EKM oder Hannovers kennen ein vergleichbares Gremium auf Ebene der Kirchenkreise.
Artikel 78 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM regelt nur allgemein das Zusammenwirken der Dienste, Einrichtungen und Werke:
Sie stimmen ihre Arbeit untereinander und mit den kirchlichen Körperschaften ab und nehmen sie in gemeinsamer Verantwortung wahr.